1823 / 1 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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preußischt Staats-Zeitung.

J. Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tages.

Seine Majestaͤt der Koͤnig haben, mach dem Ableben des Staats-Kanzlers Herrn Fuͤrsten von Hardenberg, den Staats—⸗ Minister von Voß zum Praͤsidenten des Staats-Raths und des Staats-Ministerü zu ernennen, auch die bei dem Staats— Kanzler-Amt angestellten vortragenden Raͤthe und das ganze Personal des Buͤreau, einstweilen zu dessen Disposition zu uͤberweisen geruhet.

Bekanntmachung, . wegen Zahlung der Zinsen auf Nerimaͤrksche Interims— Scheine.

Unserem Publikandum vom 12. Okt. dieses Jahres ge— maͤß, werden nun auch die, am 1. Jam uar 1823 faͤllig wer— denden Zinsen von Neumäͤrkschen Interims— Sche i⸗ nen, und zwar auf den Koupon Nr. 2 der Series 1. vom 2. Januar 1923 ab, bis zum 26sten desselben Monats, die Sonntage allein ausgenommen, in den Vor mittag, Stunden von g bls 1 Uhr, in dem dazu eingerichteten Lokale, Mark— grafen⸗Straße Nr. 46, ausgezahlt werd en. Berlin, den 83sten December 1822. Haupt⸗Verwaltung der Staat s-Schulden, Rother. v d. Schulenburg. v. Schütze. Beelitz. Deetz. Deputirter der Neum ark: F. v. Romberg.

Der bisherige Ober-Landes⸗-Gericht s⸗Assessor Wessel zu Naumburg, ist zum Justiz-Kommissar ius bei dem Kammer— Gerichte ünd zugleich zum Notarius pi Plicus in dem Depar— tement dieses Kollegiums bestellt wordern. .

Der bisherige Kammergerichts-Refer endarius Neumann ist zum Justiz-Kommissarius in Oranie riburg bestellt worden.

I. Zeit ung s-⸗-Nachrichten.

k Paris, 23. Dec. Vorgestern vor der Messe ertheilten

Se. Majestaͤt dem Vicomte von Chateg nubriand die erste Pri⸗ vat-Audienz nach seiner Ruͤckkunft aus Berona.

Das Journal des DHêbals widerruft die vor einigen Ta— gen gegebene Nachricht (Seite 1555 vorj àhr. St. Z.), daß der Gouverneur von Guadeloupe, Graf Lardenoy, daselbst ver— storben sey. NJ Der General-Lieutenant Donadieu ist kuͤrzlich hier ein— getrosten. . .

Die Universitaͤt hat einen empfindlichen Verlust durch das in der Nacht vom 2isten d. M. erfolgte Ableben eines ihrer Raͤthe, des Abbé's Eliçagaray erlitten. Gestern verbreitete sich hier das Gerxuͤcht, sagt der Dra— Deau blanc, daß von Seiten des Kriegs- Ministeriums, an die Festungs-Kommandanten in den noͤrdlich en Provinzen der be— stimmteste Befehl ergangen sey, o, oo Mann nach Montguban und Bayonne aufbrechen zu lassen, und daß die am zrsten d. M. den ausgedienten Militairs zu erthe i lende Entlassung aus dem aktiven Dienste, auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden wuͤrde. Beide Nachrichten scheinen inde ssen sehr der Bestaͤti⸗ hung zu beduͤrfen. . Der Herausgeber des liberalen Journals, Echo du

sord, ist vor das Zuchtpolizei-Gericht in Eille geladen worden, beil er die Koͤnigl. Regierung verunglirnpft und die oͤffent— iche Ruhe zu stoͤren gesucht hat.

Zu Bayonne wollte man, nach Briefen vom 14. Dec., Nachricht haben, daß Torrijos mit O Don mel einen zehntaͤgigen Waffenstillstand abgeschlossen habe.

Bei dem, durch die Spanischen Krisegs-Geruͤchte herab— Bedruͤckten, und kurz darauf durch die ver breiteten friedlicheren

Nachrichten wieder in die Höoͤhe gegangenen Kour se der Ren⸗ ten, haben einzelne Privat⸗Personen, die also auf der Börse eigentlich kein Buͤrgerrecht hatten, mehrere Tausende gewon⸗ nen. Eine Dame, welche kaufte, als die Renten fielen, und schnell wieder verkaufte als sie stiegen, zog durch diese kühne Spekulation einen Vortheil von Boo, ooo Fr. 7) Die Lust zu solchen Unternehmungen bestimmt Manchen, Geruͤchte auszu⸗ streuen, an denen kein wahres Wort ist, die aber, trotz so vieler erlebter bitterer Taͤuschungen, von Leichtglaͤubigen immer für baare Muͤnze aufgenommen werden. .

„Der gute alte Herr,“ ein auf hiesigen Theatern mit Beifall aufgefuͤhrtes Stuck von Seribe, ist das vierzehnte Stuͤck dieses Autors in diesem Jahre.

Gibraltar. An der Spitze der hiesiigen im Geheimen zusammengetretenen Antikonstitutionellen, stand der Exgeneral Grimarest; ihr Plan war, das spanische unumschränkte Kö⸗ nigthum zu Ceuta, Algesiras, Tarifa, Serrania de Ronda u. s. w. ausrufen zu lassen. Es kam indessen noch zur rechten Zeit der Befehl, die Haupt-Theilnehmer dieses Projektes auf der Stelle einschiffen zu lassen. Grimarest ist hierauf nach Genua abgegangen.

Luxemburg. Hinsichtlich des Transitos der Handels⸗ Guͤter durch das Koͤnigreich der Niederlande, sind in dem vom 1. Januar 1823 an guͤltigen neuen Niederlaͤndischen Douanen⸗System folgende Bestimmungen getroffen.

Die spezifieirte Angabe der Handels-Guͤter muß, wie bisher, an dem ersten Graͤnz-Buͤreau geschehen; man ist aber nicht verpflichtet, die accisefreien Guͤter visitiren zu lassen, um nach dem Resultat der Visitation die Abgaben zu entrich⸗ ten, sondern es genuͤgt, wie in fruͤherer Zeit, nach eigenem Kalkuͤl die Angaben zu machen und darnach zu bezahlen; dagegen zieht aber Verschweigung in der Quantität harte Strafe nach sich. :

Accise⸗Guͤter muͤssen immer verifizirt werden. Die Ve⸗ rifikationen geschehen beim ersten Buͤreau, wenn solches ein Zahlungs⸗-Buͤreau ist, sonst aber bei dem ersten Zahlungs⸗ Buͤreau unterwegs. .

Bei der Einfuhr zu Wasser kann man die gruͤndliche Verifikation oder Visitation bis zur Ankunft am angegebe⸗ nen Auslade- Platze des Fahrzeugs verschieben; doch kön⸗ nen alsdann Bewachung oder Verstegelung statt haben.

Ist das erste Buͤregu zugleich ein Zahlungs-Buͤ6reau, so kann man daselbst sogleich desinitive Angabe und Zahlung machen und einen Eingangs-Pasport erhalten, welcher die Guͤter bis zum Auslade- Platze begleiten muß, und wor- auf ausgeladen werden kann, ohne daß eine andere nähere Angabe und Auswechselung des Geleitbriefs gegen einen Zah⸗

waͤre. Man kann auch sogleich Transito⸗Pasporte erhalten, und

Wiederausfuhr an der Seeseite zuruͤckhalten.

Die Beguͤnstigung des Entrepots fuͤr aceisefreie Guter kann fuͤr 2 Jahre verlangt werden, vorbehaltlich der Verlän⸗ gerung. Die Aufssichtkosten der ins Entrepot gebrachten Guͤter sind abgeschafft.

Eine Verwechselung der Dokumente ist bei Veränderung der Transportmittel nicht noͤthig. Es genuͤgt, daß auf dem Dokumente davon durch die Beamten Meldung geschieht.

Die Verlaͤngerung der Dokumente erfolgt unentgeltlich« Verstreicht dieselbe Frist waͤhrend der Abfahrt von dem Lan⸗ dungsplatze und der Ankunft bei der letzten Wache, so ist stillschweigend eine Verlaͤngerung von 14 Tagen zugestanden.

Geschieht die Ausfuhr, wegen Windes und Wetters oder aus andern triftigen Ursachen, bei einer andern letzten Wache, als die in dem Dokumente angedeutet ist, so hindert dies die Decharge oder Visitation nicht.

Abgabenfreie Guͤter bedürfen keiner Dokumente; die An⸗ gabe der Quantitat bei der ersten Wache ist die einzi zu erfuͤllende Formalitaͤt.

Dle Schiffer, Fuhrleute oder Einbringer sind fuͤr un⸗ richtige Angaben der Quantitaͤten der einer genauen Verifi⸗ kation unterworfenen Guͤter verantwortlich, wenn der Unter⸗ schied des Werthes uͤbersteigt.

Augs burg, 26. Dec. Die hiesige Allgem. Zeitung be⸗

merkt, daß zwar alle Briefe aus Konstantinopel die Verbren⸗

lungs-Pasport, (wie dies vorhin geschehen mußte), noöthig

die naͤhere Angabe bis zur Ausladung an dem Buͤreau der

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