Allgemeine
hreußische Staats-Zeitung.
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95*3 Stuck. Berlin, Sonnabend den gten August 1823.
. , Disciplinar⸗untersuch — — — — ⸗ ; e geschwebt davon si Kriminal⸗ Zucht. Polnzei- Sachen Einfache Polizei⸗Sachen n ge. .
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Slunbeendigt bleiben.
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Gerichts vollzteher.
uͤberjaͤhrige
dies jaͤhrige
davon sind abgemacht. unbeendigt bleiben. uͤberjaͤhrige.
avon sind abgemacht. dies jaͤhrige.
davon sind abgemacht.
Summa. Notaren
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diesjaͤhrige. Wwvotat⸗
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21 Q 0
Ja) Bei dem Landgerichte zu Köln b) Bei dem Handelsgericht zu 44 eee, .
) Bei den Friedensgerichten ich
Bezirke des Landger. zu Köln 3 12 3 438, 4595 43365 d) Bei dem Assisenhofe zu Koͤln ga 92 91 1 ö ; .
Summa! 9. 921 e 1 1138311645 1951 1668 2631 6] 4387 4393
2. a) Bei dem Landger. zu Koblenz . — 935 506 599 b) Bei dem Handelsgerichte zu Koblenz 2 * * 2 c) Bei den Friedensgerichten im . . Bez. des Landger. zu Koblenz —— — — — — 207 7736 7945 7916 d) Bei dem Assisenhofe zu Koblenz c k ö! w . ö
Summa! 1 BI W g , , e, s , me,
Ja) Bei dem Landgerichte zu Aachen 945 b) Bei dem Handelsgerichte zu Aachen — =. . ( 44 e) Bei den Friedensgerichten im Bez. des Landger. zu Aachen = . d) Bei dem Assisenhofe zu Aachen] 3 66 3977 . ö j
Summa ]
2 ĩ
a) Bei dem Landgerichte zu Kleve 51 521
b) Bei dem Handelsgerichte zu Kleve, cessat . . . . ö.
c) Bei den Friedensgerichten im Landgerichts⸗Bezirke zu Kleve ö
d) Bei dem Assisenhofe zu Kleve 51 31 3 z
Summa J I Ir s sr] 5 5211 5,2] 516
a) Bei dem Landgerichte zu Trier! 6 454 440 440 b) Bei dem Handelsger. zu Trier ö ö . ch Bei den Friedensgerichten im
Landgerichts⸗Bezirke zu Trier d) Bei dem Assisenhofe zu Trier .
Summa 9 391 1 61 4311 440 440
a) Bei dem Landgerichte zu Duͤs⸗ . ö
seldorf. . . . . 177 1008 1185 966 b) Bei dem Handelsgerichte zu
1 J c) Bei den Friedensgerichten im
Landgerichts Bez. Duͤssel dorf d) Bei dem Assisenhofe zu Duͤs⸗
seldorf . .
nachstehende Erlaͤuterungen uͤber die bei diesem Liquidations— Verfahren bestehenden Anordnungen zur oͤffentlichen Kennt— niß gebracht:
1) Als faktisch begruͤndete Gränz-Zeitpunkte des Schlus— ses der Perioden der Fremdherrschaft in den gedachten Laͤnder-Theilen, sind durch die Allerhoͤchste Kabinets-Or— dre n. zo. Julius vor. J. folgende Termine festgestellt worden:
a) fuͤr die Laͤnder-Theile des vormaligen Koͤnigreiches Westphalen, mit Ausschluß der Stadt Magdeburg, der erste November 1913;
b) fuͤr die Stadt Magdeburg der erste Mai 1814;
c) fuͤr das vormalige Großherzogthum Berg der eilfte November 1814.
2) Unter den bei diesem Liquidations-Verfahren zu beruͤck— sichtigenden Verwaltungs-Ruͤckstaͤnden werden, in so fern nicht, wie wegen der Westphaͤlischen Landes-Theile, beschraͤnkende Bestimmungen eintreten, diejenigen un— befriedigten Anspruͤche an die Verwaltungs-Behoͤrden und die solche vertretende Regierung verstanden, welche nach den Administrations-Grundsaͤtzen der aufgeloͤsten beiden Staaten, aus den laufenden Landes-Einkuͤnften im ge— wohnlichen Verwaltungs-Wege haͤtten befriediget werden sollen. Es muͤssen also alle, die verbriefte Kapital-Staats⸗ und Provinzial-Schuld betreffenden Anspruͤche bei diesem Liquidations-Verfahren voͤllig ausgeschlossen und die des— fallsigen Reklamationen, als anderweiten Bestimmungen unterliegend, hier unbeachtet bleiben.
3) Nach Vorschrift der Allerhoͤchsten Kabinets-Ordre vom 30. Jul. v. J., ist es ein wesentliches Er foderniß bei den zuzulassenden Anspruͤchen, daß die ausdruͤckliche
99 Zahlungs-Verpflichtung der vormaligen Verwaltung nach— Freitags und Montags Nachmittag 23 Uhr, gewiesen werde, und es muͤssen daher alle Reklamationen, trifft zu Berlin ein: . denen das nothwendige Fundament der ausgesprochenen 4 Sonnabends und Dienstags fruͤh 7 Uhr. Zahlungs⸗-Verpflichtung fehlt, zurück gewiesen werden. Der in Federn haͤngende verdeckte Wagen fuͤr SPersonen kann 4) Durch die Allerhoͤchste Kabinets-Ordre vom 19ten v. M. „ wischen Berlin und Kuͤstrin benutzt werden. Zwischen ist ausdruͤcklich verordnet worden, daß in Ansehung der rem Orte und Landsberg wird ein zweispaͤnniger nett zum vormaligen Koͤnigreiche Westphalen gehoͤrigen Laͤnder⸗ nter und fuͤr die Reisenden moͤglichst bequem eingerichteter Theile, bei diesem Liquidations-Verfahren nur die unbe— er Kaleschwagen zu 2 Personen in Gebrauch gesetzt. friedigten Foderungen an die Provinzial⸗Verwaltung, Der Tarif des Personen-Geldes ist in den betreffenden keineswegs aber die Anspruͤche an die Gesammtheit des thäusern einzusehen. aufgeloͤsten Staates zugelassen werden sollen, indem letz—
Berlin, den ten August 1823. tere zur Westphaͤlischen Central-Schuld gehören, wegen
ᷣ. General⸗Post⸗Amt. deren Behandlung erst nach geschehender Vereinigung mit den
verschiedenen Regierungen, an welche die zum Koͤnigreiche Westphalen gehoͤrig gewesenen Landes-Theile uͤbergegan⸗ gen sind, weitere Bestimmung erfolgen wird.
Hienach muͤssen also bei der Liquidations-Kommission zu Magdeburg alle Foderungen zuruͤckgewiesen werden, denen eine zum Vortheile des gesammten Westphaͤlischen Staates oder der Central-Verwaltung geschehene Liefe— rung, Leistung und Verwendung zum Grunde liegt, und es muͤssen unter anderen alle, die allgemeine Landes— Verwaltung und allgemeine Landes-Pollzei, namentlich die Gensd'armerie, ferner das Kriegswesen in allen sei— nen Theilen, das gesammte centralisirte Pensions-Wesen, die Verzinsung der oͤffentlichen Schuld betreffende An— spruͤche, von diesem Liquidations-Verfahren ausgeschlossen
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2 6
niche Nachrichten.
Kronit ves Tages.
Steine Majestit der König haben dem Großherzoglich enlchen Wirklichen Geheimen Rathe und Oek, Cerzmo— WMeister, Freiherrn von Edelsheim, den St. Johan— Orden zu verleihen geruhet.
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995 889 1061 ;
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. Se. Koͤnigliche Hoheit der Prinz Karl von Preußen, nach Dobberan, und
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50] 945 995 889
565 66 591 7
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1 75 11353 1 1628 11558 —⸗ ö. 6
. Nach den Wuͤnschen des Publikums wird, vom 1. Sep— Mber c. ab, die zwischen Berlin und Kuͤstrin eingerichtete . nen⸗Schnell. Post bis Landsberg a. d. W. ausgedehnt. Sie geht von Berlin ab:
e , mn, m n,. . ; . Dienstags und Sonnabends Abend 10 Uhr, J 24 — trifft zu Landsberg a. d. W. ein:
Mittwochs und Sonntags Nachmittag 3 Uhr.
; Von Landsberg geht sie ab:
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ago9] agz: 2806 4
177 J1009 1285 966 29
Summa ]
Ia) Bei dem Justiz⸗Senat zu Koblenz J ; . 4 ö ö b) Bei den Königl. und bei den Standesherrl. Justiz⸗Aemtern im Bez. des Justiz⸗Senats zu Koblenz incl. Stadtgericht zu Wetzlar ö ; ;
Summa -
Bei dem Handelsgerichte zu 2 1
Des Koͤniges Majestaͤt haben durch die im 14ten Stuͤcke Gesetz Sammlung vom laufenden Jahre publieirte Aller— ste Kabinets-Ordre vom 19ten v. M. zu bestimmen geru— daß mit dem, durch die Allerhöoͤchste Kabinets-Ordre vom Jul. v. J. angeordneten Liquidations-Verfahren, wegen Verwaltungs-Anspruͤche an das vormalige Koͤnigreich phalen und an das vormalige Großherzogthüm Berg, ein ütliches Aufgebot und ein Praͤklusions-Termin in Verbin— z gesetzt, und wegen Ausführung dieser Bestimmung die ere Bekanntmachung von der unterzeichneten Behoͤrde er—
Mn werden solle.
Es werden daher alle Diejenigen, welche in Beziehung
Summa per seß
Bei dem Handelsgerichte zu ar . 4
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Summa per se ·
1. Landgericht zu Köln ꝛc.. 2.1 Landgericht zu Koblenz re. S LLandgericht zu Aachen re.
4 Landgericht zu Kleve ꝛc. ; 8 Landgericht zu Trier ze. ; Landgericht zu Duͤsseldorf ꝛc. 7. Justiz⸗Senat zu Koblenz ꝛc. . 8. Handelsgericht zu Krefeld ꝛc.
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9. Handelsgericht zu Elberfeld re. . Summa rotalis —
Gedruckt hej Hayn.
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die mit dem Preußischen Staate vereinigten, zum vor— gen Koͤnigreiche Westphalen und zum vormaligen Groß— jogthume Berg gehoͤrig gewesenen Landes-Theile, noch ffriedigte Anspruͤche an die Verwaltung aus der Zeit bis zur seitigen Landes-Besitznahme zu haben vermeinen, hiedurch efodert, ihre Foderungen, sie moͤgen bei irgend einer oͤrde bereits angemeldet seyn oder nicht, spaͤtestens bis letzten December des laufenden Jahres 1823, als dem choͤchst verordneten Praͤklusiv-Termine, in so fern sie die phaͤlische Verwaltung betreffen, bei der Liquidations— mission zu Magdeburg, und wenn sie die Bergsche Ver— ung angehen, bei der Liquidations-Kommission zu Duͤssel— unter Beibringung der Justifikations-Dokumente, um so sser anzumelden, als alle bis dahin nicht angemeldete Fo— . . Weiteres fuͤr praͤkludirt und ungültig erachtet en sollen. Zur Belehrung des bei der Sache interessirten Publi⸗ s, und zur Abwendung nutzloser Reklamationen, werden
—
bleiben.
6) Bei der Liquidation der Bergschen Verwaltungs⸗Schuld
findet der Unterschied zwischen der Central- und Pro⸗— vinzial⸗Verwaltungs-Schuld nicht statt, und es konnen daher bei der Liquidations-Kommission zu Duͤsseldorf alle unbefriedigten Anspruͤche an die Bergsche Verwaltung aus der Zeit vor der diesseitigen Besitznahme, denen ein ausdruͤckliches Zahlungs-Versprechen zum Grunde liegt, zur Liquidation angemeldet werden.
Bei diesem Liquidations-Verfahren sind ausgenom⸗ men die etwanigen Anspruͤche an die Bergsche Verwal— tung in den, an das Großherzogthum Nassau zuruͤckge—⸗ gangenen und von dieser Regierung an Preußen abge— tretenen Theilen des vormaligen Großherzogthums Berg, indem fuͤr diese Landes-Theile, auf den Grund der beste—⸗ henden Staats⸗-Vertraͤge, ein besonderes Rest⸗Liquidations⸗ Verfahren eingeleitet worden ist. .
Die unterzeichnete Behoͤrde darf annehmen, daß diese