1823 / 144 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 02 Dec 1823 18:00:01 GMT) scan diff

1365 . Königl. Hoh, den Königl. Hausorden der Rauten-Krone verliehen.

Frankfurt, 28. Nov. Das Tribunal zu Belfort hat die, den Herren d'Argenson ünd Köchlin weggenommenen Geschuüͤtz- Stucke,

weil es keine Kanonen, sondern bloße Lust⸗Böͤller sind, ihnen wie⸗ der zuruͤckgeben lassen, und die Ankiage als unstatthaft verworfen.

Die in mehreren ffentlichen Blaͤttern erwahnte Anleihe des Maltheser-Ordens soll, wie man hier wissen will, nicht im Namen des ganzen Ordens unternommen werden, sondern nur die Franzdͤsische Zunge dabei betheiligt seyn.

Freising, 20. Nov. Heut Mittag langten J. J. M. M. der Koͤnig und die Königin, mit Ihrer Durchlauchtigsten Familie un⸗ ter lautem Jubel der festlich geschmuͤckten Stadt, hier an, und

eruheten die Aufwartung der hiesigen Militair⸗ und Civil He⸗ 6. so wie ein von weißgekleideten und mit Blum en-Kraͤn⸗ zen geschmuͤckten Maͤdchen dargereichtes Gedicht, huldvollst anzu⸗ nehmen. Nach der Mittags-Tafel erfolgte die Ruͤckreise J. K. Majestaͤten nach Munchen, nachdem der rührendste und zaͤrtlich ste Abschied der Hohen Eltern und Geschwister von der scheidenden

eliebten Koͤnigs-Tochter, in Anwesenheit einer zahlreichen Menge kiefer. Bewohner, auch hier wieder öffentlich beurkundet, veltz⸗ innige Familien Bande unser hochverehrtes Königliches Haus um⸗ schließen. Des Vaterlandes Segens⸗Wuͤnsche folgen der herr⸗ lichen Koͤnigs-Tochter, die Ihren Weg zunaͤchst nach Landshut nahm, uͤber die Graͤnzen des Reiches. Bei der Abreise machten die Behoͤrden nochmals . Aufwartung und die am Berge aufge⸗ stellte Schuljugend . Lied: Heil unserm Konig Heil! in welches das ganze Volk mit vollem Herzen ein stimmte.

Wien, 22. Nov. Der Oestr. Beobachter theilt aus Kon⸗ stantinopel vom 25sten v. M. Folgendes mit: ]

„Alle aus dem Archipelagus einlaufende Nachrichten über das in den letzten Tagen des Sept. zwischen der Flotte des Kapudan⸗ Pascha und einer Insurgenten⸗Eskadre in der Naͤhe von Lemnos vorgefallene Gefecht, stimmen, so sehr sie auch in den naͤheren An⸗ gaben von einander abweichen, darin uͤberein, daß die Insurgenten acht bis zehn Schiffe, welche theils verbrannt, theils auf den Strand

etrieben wurden, verloren haben. Spaͤteren Nachrichten zufolge, oll jedoch von dem Kapudan⸗-Pascha mit Verfolgung der Grie⸗ chischen Eskadre beauftragte Rialg Beg (dritter Admiral der Flotte) durch einen Windstoß an die Europaͤische Kuͤste geworfen, und seine Fregatte, nachdem sich die Mannschaft ans Land gerettet hatte, von den Insurgenten verbrannt worden seyn. Der Kapudan-Pa— scha selbst ist mit seiner Flotten⸗Abtheilung in den Golf von Sa— lonik eingelaufen, um, nachdem er sich dort mit Wasser und Lebens— Mitteln versehen, abermals gegen Negroponte abzusegeln, wo die Insurgenten, nach dem Abzuge der Tuͤrkischen Truppen auf die ge— genüber liegende Kuͤste des festen Landes, sich neuerdings in den Besitz des noͤrdlichen Theiles dieser Insel gesetzt haben. Eine Abtheilung von 19 Griechischen Schiffen, welche an der Kuͤste von Seio eine Landung bewerkstelliget hatten, ist von dem dortigen Kom⸗ mandanten Jussuf Pascha nach einem dreistuͤndigen Gefechte, mit Verlust von sieben Fahrzeugen und eines Theiles ihrer Mannschaft, zuruͤckgeschlagen worden. Eine Griechische Goelette, welche die Gewaͤsser von Bodrun (Halikarnaß) beunruhigte, ist von der Tu—

nesischen Eskadre, und eine Insurgenten⸗Brigg von Kaso durch die Aegyptische Flotten⸗Abtheilung genommen worden. Letztere, die am 26. Aug., 50 Segel stark, unter Kommando des bekannten Ismael Gibraltar aus Alexandrien ausgelanfen war, hat sich hierauf nach der Insel Kandia gewendet und dort ungefaͤhr ooo Mann Lan⸗ dungs⸗Truppen ausgeschifft, welche in einem bald hernach stattge⸗ fundenen Treffen die Insurgenten mit bedeutendem Verluste zu— ruͤckgeschlagen und sich mehrerer Ortschaften bemaͤchtigt haben. Nach einigen Angaben sollen die beiden Griechischen Anfuͤhrer Tomhasi und Kolokotroni (Neffe des bekannten Häuptlings in Moreg) da— bei ihr Leben verloren haben, Der hartnaͤckige Widerstand, den Mesa⸗ longi leistet, hemmt noch immer alle weiteren Fortschritte der Tuͤr⸗ kischen Waffen in jenen Gegenden, und obwohl nach den aus Pre— vesa eingelaufenen Nachrichten vom 12. d. M. Jussuf Pascha von Patras und Mustapha Pascha von Scutgri alles aufbieten, um die⸗ sen Platz zur See und zu Lande einzuschließen, und die foͤrmliche Belagerung desselben zu beginnen, so zweifelt man doch sehr, daß es den Türken bei der schon so weit vorgeruͤckten Jahreszeit und dem Widerwillen der Albgnesischen Truppen, langer im Felde zu bleihen, gelingen werde, sich dieses wichtigen Platzes zu bemaͤchti⸗ gen.

„Nachstehendes ist der vollstaͤndige Inhalt des zwischen Persien und der Pforte am 19. Silkade 1238 (28. Jul. 1823) abgeschlosse⸗ nen Traktats:

Im Namen des allbarmherzigen Gottes!

Aus verschiedenen Ursachen wurden in den letzt verflossenen Jahren die frenndschaftlichen Verhaͤltnisse zwischen den zwei maͤch— . Mohammedanischen Staaten unterbrochen, und ihre Freund⸗ schaft und gutes Einvernehmen in Zwist und Feindschaft verwan⸗ delt. Die Interessen der Religion des Islams erheischten eine Versöͤhnung, beide Regierungen ließen es sich angelegen seyn, fer⸗ nerem Blutvergießen Einhalt zu thun, und die Wiederanknuͤpfung ye, ,. der Freundschaft ward gegenseitig gewuͤnscht und vor—

gen.

In dieser Absicht ist der in Wurden hohe Mirsa Mohammed Ali Mustapha, kraft eines Fermans von Sr. Majestaͤt dem König der Könige, dem Sultan, Sohn eines Sultans, dem Eroberer Feth⸗Ali⸗Schah, dem Beherrscher von Persien, mit dem Range Lines Bevollmächtigten bekleidet und auch von Sr. Königl. Hoheit dem praͤsumtiven Thronerben Prinzen Abbas Mirsa mit uneinge⸗ Cg nn Vollmachten versehen worden; und Se. Majestaͤt der

eschuͤtzer des Glaubens, der Huͤter der heiligen Staͤdte, Herrscher 8 Land und See, Sultan, Sohn eines Sultans, der Eroberer

ahmud Chan, Kaiser der Osmanen, hat zu seinem Bevollmaͤch⸗ tigten den Erlauchten Mohammed Emin Rauf Pascha, Seraskier, vuverneur von Erserum, und Statthalter der bstlichen Provin⸗ n des Qsmanischen Reiches ernannt, welche nach Auswechselung hrer Vollmachten und in Folge der in vorerwähnter Stadt gepflo⸗ genen Unterhandlungen, uber folgende Friedens⸗Bedingungen uͤber⸗ än m , gehalt asis. pulationen des im J. 1139 der Hegira (1744) 6 Traktats hinsichtlich der alten Graͤnzen der J 19. eiche, und die fruͤhern Vertrage in Betreff der Pilger und Kaufleute, der Auslieferung von Flüchtlingen, des freien Abzuges aller Gefangenen, und det Aufenthaltes eines Gesandten an den beidersettigen Höfen, werden als gältig erachtet, und sollen genau

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beobachtet werden. Es soll nicht die mindeste Abweichung von

schaft zwischen den beiden maͤchtigen Staaten auf immer tf

darin enthaltenen Verabredungen gestattet seyn und die Fre

bleiben.

der Feindschaft in die Scheide gesteckt und jeder Umstand ye den werden, welcher Kaͤlte oder Mißfallen erzeugen und der Fr schaft und vollkommenen Eintracht entgegen seyn könnte. Laͤnder innerhalh der Graͤnzen des Osmaänischen Reiches, n waͤhrend des Krieges, oder vor dem Ausbruche der Feindses ten, von Persien in Besitz genommen worden, sollen, min schluß der Festungen, Distrikte, Laͤndereien, Staͤdte und N nach Ablauf von 60 Tagen, von Unterzeichnung gegenwh Traktats an gerechnet, in ihrem gegenwaͤrtigen Zustande der manischen Regierung zurückgegeben werden. Und zum Bg

des Werthes, der auf diesen glücklich wieder hergestellten F

gelegt wird, sollen die beiderseits gemachten Gefangenen fre

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Stipulattonen. Von nun an und immer soll das Sch

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144sten Stucke der Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung

vom 2ten December 1823.

ungehindert abziehen duͤrfen; sie sollen an die Graͤnzen

Lander geschickt, und ihnen die auf dem Marsche noͤthigen ga Mittel und andere Beduͤrfnisse verabfolgt werden. J 4 . Die beiden hohen Maͤchte e . nicht, daß sich eine die andere in die inneren Angelegenheiten ihrer Staaten geg tig mische. Die Persische Regierung soll sich von nun af Art von Einmengung in die, innerhalb der Graͤnzen des ,, Reiches gelegene Distrikte von Bagdad und Kuh erlauben, oder irgend eine Autoritaͤt uͤber die jetzigen oder Besitzer dieser Lander anmgßen. Und sollten die in diesen gn Laͤndern wohnenden Volksstaͤmme von einer oder der anden zu einem Sommer- oder Winter ⸗Aufenthalte, die Graͤnz schreiten, so sollen die Agenten Sr. Koͤnigl. Hoh. des praͤsnn Thron⸗Erben mit dem Pascha von Bagdad Über die Entriz des herkommlichen Tributes, so wie uͤber die Bezahlung de ses fuͤr die Weideplaͤtze und die Befrtedigung anderer Foden uͤbereinkommen, damit dadurch keinerlei Anlaß zu Mißpen nissen zwischen beiden Regierungen gegeben werde. . Persische unterth ö dit si ö zi 'sische Unterthanen, die sich als Pilger oder Reisende, das Osmanische Gebiet, nach den in g, Staͤdten Ihr Medina, oder nach andern Mahomedanischen Orten sollen ganz und gar von allen Abgaben befreit seyn, und nichts Anderes, gegen das gesetzmaͤßige Herkommen, von ihng fodert werden. Auf gleich? Weise soll von den Pilgern nach belah und Nuguff, wenn sie keine Waaren mit sich fuͤhren, Tribut noch Abgabe irgend einer Art gefodert werden. In sie aber Handels⸗-Artikel bei sich haben, so soll von diesen G der gewoͤhnliche Zoll erhoben, aber außerdem nichts von de genthuͤmern gefodert werden. Die Persische Regierung ist! seits verpflichtet, dasselbe Benehmen gegen die Kaufleute um terthanen des Osmanischen Reiches zu beobachten. Fruͤheren traͤgen zufolge, sollen von nun an von Seiten der Westre, den Elhadsch (Anfuͤhrers der Wallfahrt⸗Karawane) und anderer mandanten und Gouverneure, die alten Stipulationen hinsig der Persischen Pilger und Kaufleute in voller Kraft erhalten danach gehandelt werden. Die Pilger sollen von Damasknz den heiligen Städten, und von da zuruͤck nach Damaskus gi und ihnen von Seiten des Emir Elhadsch alle nur mogliche merksamkeit bewiesen werden; jede den bestehenden Vert zuwider laufende Behandlung ist untersagt; im Gegenthel alles aufgeboten werden, um ihnen Huͤlfe und Schutz w wahren. Falls Streitigkeiten unter den Persischen Pilgern stehen sollten, wird der Emir Elhadsch angewiesen, sie gen schaftlich mit dem Vornehmsten unter ihnen zu schlichten. weiblichen Gefolge Sr. Persischen Maj., den Gemahlinneh Königl. Prinzen, oder der Großen des Reiches, die sich an Pilgerfahrt nach Mekka oder nach Kerbelah befinden, soll ihrem Range gebuͤhrende Achtung und Ehre erwiesen we Persiche Kaufleute und Unterthanen sollen dieselben Zoll bühren entrichten, wie die Kaufleute und Unterthanen Osmanischen Regierung. Der Zoll soll nur einmal erhoben! den, und 4 pCt. vom Werthe der Waare betragen; die eth lichen Paͤsse (Teskeres) sollen verabfolgt, und so lange die h im Besitz der ersten Eigenthüͤmer bleiben, und nicht auf g Personen uͤbergehen, keine weiteren Zoll⸗Abgaben gefodert wa den Persischen Kaufleuten, welche die Chubuks oder Pfeifer von Schiras nach Konstantinopel bringen, soll erlaubt seyn,n Handel, ohne alle Einschraͤnkung zu treiben, und diese Riht wen immer sie wollen, zu verkäufen. Dle Kaufleute, Umm nen und Angehdͤrigen der beiden hohen Maͤchte, welche ein beiden Lander wegen der Mohgmedanischen Religion bes sollen auf das freundschaftlichste behandelt, und vor jeder? stigung und Unbill geschuͤtzt werden. . a rtt hel 11. ' .Wenn die (Kurdischen) Staͤmme von Hyderanlu und E welche den Anlaß zum Zwiste zwischen den beiden hohen M gegeben haben, und nun auf dem Gebiete des Osmanischen ches wohnen, fernerhin die Persische Graͤnze uͤberschreiten, Verwüstungen anrichten, so muͤssen die Tuͤrkischen Graͤnz⸗R den dies zu verhindern trachten und die Uebertreter besh Falls diese Staͤmme fortfuͤhren, ins Persische Gebiet einzuß und selbiges zu beunruhigen und die Graͤnz⸗Behoͤrden n, Angriffen keinen Einhalt thaͤten, so soll die Osmn che Regierung diesen Staͤmmen ihren Schutz entziehen; sollten sie, nach eigenem Willen und nach eigen er Wahl, Persien zuruͤckkehren, so soll ihrem Abzuge kein Hinderniß Widerstand in den Weg gelegt werden. Sollten sie aber ihrer Ankunft in Persien abermals in die Turkei he kommen, so sollen ste von der Osmanischen Regierung ke

ferneren Schutz noch Aufnahme zu erwarten haben. Wenn

nach Persien zurückgekehrten Staͤmme die Ruhe des Osmani Gebietes stoͤren sollten, sind die Persischen Graͤnz⸗Behoͤrden pflichtet, Alles . 6. 4*. Unfug zu verhüten.

r e IV.

In Gemaͤßhelt alter Vertrage sollen die Deserteurs aus ch oder dem anderen Lande gegenseitig keine Aufnahme finden, auf gleiche Weise soll von nun an den wandernden Staͤmmen, aus Persien nach der Türkei, oder aus der Turkei nach Pet ziehen, von keinem Theile Schutz verliehen werden.

(Schluß in der Beilage)

Lien, 22. Nov. (Schluß des, zwischen Persien und der Pforte

be

Jahr lang sollen die Effekten an einem sicheren Orte au rt und wenn

sFflosenen Traktats.) J . . Das Eigen hum der Persischen Kaufleute, welches zu Konstan⸗ ü nach röchterlichem Spruche und daruͤber aufgenommenen roll sequestrirt worden, soll, wo immer die Seguestration funden haben mag, sechszig Tage nach Unterzeichnung ge⸗ zrtigen Traktates den Eigenthümern zuruͤckgestellt werden. die übrigen Effekten anlangt, die außer den seguestrirten n, den Persischen Pilgern und unterthanen waͤhrend des ses, im Umfange der Osmanischen Laͤnder von den verschiede⸗ Wesiren und Statthaltern mit Gewalt abgenommen worden möoͤgen, so sollen, auf Einschreiten der Persischen Regierung Agenten der solchergestalt Beraubten Fermans ertheilt, und sie legale Beweise von der Richtigkeit ihrer Anspruͤche bei⸗ en, die verlangte . ö. bewilliget werden. rt i ke . Benn beim Ableben eines Persischen Unterthanen auf Osma— m Gebiete kein rechtmaͤßiger Erbe oder Exekutor anwesend p sollen die Beamten des Fiskus (Beit ol mal), nach richter⸗ m Erkenntnisfe, ein Protokoll uͤber die Verlassenschaft aufneh⸗ nd selbiges in den Archiven der Gerichtshoͤfe , e⸗ der rechtmaͤßige Erbe oder Administrator der assenschaft ankommt, n nach dem gerichtlich aufgenom⸗ en und deponirten Protokolle übergeben werden. Die her⸗ lichen Taxen und die Miethe fuͤr den Platz, wo die Effekten nnirt gewesen, muͤssen von dem Erben bezahlt werden, und soll be, wenn diese Verlassenschaft-Gegenstaͤnde in vorerwaͤhntem aume verbrannt oder zerstoͤrt werden sollten, keinerlei An spruch rsatz machen koͤnnen. Wenn waͤhrend des besagten Zeitrau⸗ der Erbe oder Exekutor des Verstorbenen nicht ankommt, sol⸗ die Fiskal⸗Beamten, mit Vorwissen des Agenten der Persischen letung, zum Verkaufe der Verlassenschaft schreiten und das r gelste Geld in Verwahrung nehmen. . Artt kel VII. Fruͤheren Vertraͤgen gemaͤß und zu Befestigung der Bande Freundschaft soll aͤlle drei Jahre ein Gesandter, der fuͤr diesen aum an den beiderseitigen Höfen zu residiren hat, geschickt wer⸗ Die Unterthanen der beiden Hohen Maͤchte, die waͤhrend des ges von einem Lande ins andere entwichen sind, sollen in racht dieses gluͤcklichen Friedens, keine Strafe fuͤr das began⸗ t Vergehen erleiden. . Schluß⸗Artikel. Die in der Basis des Traktates aufgezählten Punkte, und die pulationen und verschiedenen Artikel, welche das Resultat der iferenzen gewesen sind, sollen von beiden Theilen genehmiget den. Es soll keine Foderung wegen Pluͤn derung oder Verlust zben, oder irgend eine Entschaͤdigung fuͤr die Kriegskosten be⸗ ft, vielmehr von beiden Regierungen der Grundsatz angenom⸗ werden, alle vergangenen Vorfaͤlle zu uͤbersehen. . Dem herkömmlichen Gebrauche gemaͤß, sollen die Ratifikatio⸗ dieses Traktates ausgewechselt werden, und sechszig Tage nach erzeichnung dieses authentischen Instrumentes müssen Bot⸗ fter vom zweiten Range an den Graͤnzen beider Laͤnder mit nder zusammentreffen, und sich von da an die Hoͤfe der bei⸗ seitigen Staaten begeben, um den ratificirten Traktat zu Üher⸗ gen. Auf diese Weise ist die Allianz erneuert und bestaͤtiget den, und die aufrichtigste Versohnung hat vom Tage der Un⸗ eichnung dieses Traktates an stattgefunden. Es soll nichts an porstehenden Stipulationen und Verabredungen geandert, noch fihro irgend eine Maßregel, die gegen die Rechte der Freund⸗ sst streitet, getroffen werden. Der Bevollmächtigte der Osmanischen Regierung hat, kraft er Vollmachten, gegenwaͤrtigen Traktat am 19 Silkade i. J. g unterzeichnet und besiegelt, wodurch dieses vollkommen gleich⸗ tende Instrument vom Bevollmaͤchtigten Sr. Persischen Ma⸗ ät, verindge seiner Vollmachten, ausgewechselt worden. , r, ene (L. S) Mobammed

Emin Rauf. . Alt.“ St Petersburg, 17. Nor. Vorgestern langte Se. Maj. zu so- Selo, der Sommer⸗Residenz der Kaiserin Maj, wo Sich chsidieselbe waͤhrend der Abwesenheit Ihres Durchlauchtigsten mahls bis jetzt aufgehalten hatte, im erwuͤnschten Wohlseyn an. en Tag fruher war der Minister⸗Staats⸗Sekretair, Graf Nes⸗ ode, hier angekommen.

Madrid, 15. Nov. Der Finanz⸗Mtnister hat auf Befehl Königes bekannt machen lassen, daß die, den Soldaten in legszeiten bewilligten Sold⸗ und Rations⸗ Zulagen aufhören, alleiniger Ausnahme derjenigen Truppen, die noch gegen die

16. Nov. Gestern fruͤh um 11 Uhr wurden mehrere aus⸗

gehen , Personen zum Handkusse bei Sr. Maj. vorgelassen; es

efand sich darunter auch der hier anwesende General⸗Staab der

Franzoͤsischen Armee, welchen Se. Majestaͤt mit besonderem Wohl⸗ wollen empfingen. Nachmittags machte die ganze Koͤnigl. Familie einen Spaziergang im Prado, und wurde überall mit dem laute⸗ sten Jubel begrüßt. Man versichert, daß der Koͤnig sich uͤbermor⸗ gen nach dem Eskurial begeben werde.

Handels ⸗Berichte. Aurich. Am 21. Nov. galt hier die Tonne Weitzen 4, Rog⸗

gen 33, Gerste 23, Hafer 14 Rthlr.

Emden. Am 19. Nov. galt die Last Weitzen 1460, Roggen g5,

Hafer 30 Rthlr.

5) n 1 a n

Fragment der, bei der Vermaͤhlung Ihrer Koͤniglichen Hoheiten

des Kronprinzen Friedrich Wilhelm von Preußen,

und der Königlichen Prinzessin Elisabeth von Baiern gehaltenen Trauungsrede

vom evangel. Bischofe und Koͤnigl. Hof⸗ Prediger, Dr. Eylert.

Wunderbar und herrlich ist der Segen, womit im Wechsel alles Irdischen, von Jahrhundert zu Jahrhundert, die goͤttliche Vorsehung über das Bestehen, das Wachsthum und den Flor alter, ehrwuͤrdiger Fuͤrstenhaͤuser wacht. In den glorreichen, un⸗ sterblichen Stammvaͤtern Hohenzollern und Wittelsbach, segnet heut die Hand des allmaͤchtigen Herrn, die spaͤten Enkel⸗Kinder, und in ihnen entwachsen dem alten, preiswürdigen Stamme, ge⸗ pflanzt zur Freude und zum Gluck der Menschheit, neue, blühende Sprossen seines i e,

Wie heilig ist die Stätte, auf der wir stehen! die Pracht des

Koͤnigl Festes tritt zuruͤck; sein Jubel schweigt; dem Irdischen entruͤckt, bemaͤchtigt sich unserer Seele ein tiefer, frommer Ernst: wir stehen vor Gott. . Mit der Thraͤne dankvoller Rüͤhrung, mit einem Herzen voll frommer Zuversicht, blicken Ew. Koͤnigl. Hoheiten jetzt zum Gott Ihrer Vaͤter und Urvaͤter auf Vor seinem heiligen Angesichte schlie⸗ ßen und vollziehen Sie den Bund Ihrer Ehe; vor seinem Throne legen Sie betend Ihre Geluͤbde unwandelbarer Treue nieder; Sie preisen seine Huld, daß er Ihnen gab, was Ihre Herzen im Einklange reiner Zuneigung wünschten, und zwei Königreiche spre⸗ chen in ihren Millionen ein dankvolles Amen.

Seyn Sie gesegnet, gnaͤdigster Herr! auf diesem Scheide⸗ punkte Ihres Lebens! Des erhabenen Koͤnigl. Vaters Segen bauet Ihnen das Haus, und der seligen Mutter Verklaͤrung umglaͤnzt es. In Beiden hat die Welt das Musterbild einer Ehe gesehen, wie sie auf Thronen selten sichtbar wird. So sey auch Ihre Ehe, und dieser Segen Ihr koͤstliches Erbe. Ihren Füurstlichen Namen haben Sie mit Füuͤrstlichen Tugenden geschmückt, diese werden auch der milde Glanz Ihres haͤuslichen Lebens seyn.

Seyn Sie uns willkommen und gesegnet, im braͤntlichen Kranze Ihrer unschuld und Tugend, Gnaͤdigste Prinzessin! Wie eine schoͤne Morgenrdthe, die einen heiteren Tag verheißt, sey Ihres Lebens Anfang hier in der Fremde, und fremd bluͤhe in ihr eine zweite Heimath Ihnen auf. Wie die heißen Wünsche und Gebete Ihrer Koͤnigl. Eltern, Ihrer Durchlauchtigen Ge⸗ schwister, Ihrer erhabenen Verwandten und Ihres theuren Vater⸗ landes Ihnen gefolgt sind, so empfaͤngt Ew. Königl. Hoheit hier auf Der hohen Stufe Ihrer großen Bestimmung, reines Wohl⸗ wollen, innige Liebe, herzliches Vertrauen, und aufrichtige Hul⸗ digung. Dem erhabenen Gemahle, den Ihr Herz wählte, werden Sie ein segnender Engel, dem Koͤnigl. Vater eine zaͤrtliche Toch⸗ ter, Seinen Kindern eine liebevolle Schwester, dem Königl. Hause eine Zierde, und unserem Lande eine huldvolle Furstin seyn.

Auch bei Fuͤrsten ist das Haus, des Lebens und Wirkens, der reinsten Freude und des tiefsten Schmerzes Mittelpunkt. Auf weit gesehener, glaͤnzender Hohe, stehe fest der Bau Ihres gemein⸗ schaftlichen Gluͤckes; fuͤr Sie eine Quelle frommer, seliger Ein⸗ tracht, fuͤr beide Koͤnigreiche ein Strom der Freude und des Se- gens! So gebe und fuͤge es Gott! In seinem Namen und nach Vorschrift der evangelischen Kirche, r jetzt Ihr ehelicher Bund seine feierliche Vollziehung, seine gesetzliche Bestaͤtigung.

(Nach dem Formular der Kirchen⸗Agende.)

nstitutionellen gebraucht werden. Don Domingo Sanchez on, ein Geistlicher aus Sevilla, hat der Reglerung, zu Dek⸗ g der Staats⸗Ausgaben, die Summe von 2,00 Realen ge⸗ enkt. Am 4ten d. M. ist die Fahne des 1sten Bataillons der nigl. Freiwilligen in der Kirche Unserer lieben Frauen von Atocha der größten Feierlichkeit eingeweiht worden. Außer dem arguis von Santa Cruz, sind noch 20 Mitglieder des ehemali- konstitutionellen Stadt Rathes verhaftet worden. Heut Mit⸗ um 1 Uhr sind alle hier anwesende Franzoͤsische und Spanische ppen vor 5 J. MM. und KK. H. H., die sich auf dem Bal⸗ des Königl. Paiastes befanden, vorbei deslirt.

Berlin, 30. Nov. Ueber die dienen Einholungs⸗Feierlich⸗ keiten am 28sten tragen wir noch Folgendes nach.

Zur Feier des Einzuges Ibrer Königl. Hoheit, der Prin- zessin Elisabeth, hatten auch die Vir dir enden einen Fackel ⸗3Zug ver⸗ anstaltet. Sie versammelten sich biezu auf dem ** Platze im Thiergarten, und zogen um 5 Ubr durch das Brandenburger Thor die Linden berauf nach dem Schloßplatze, wo sie unter den

enstern der von Ibrer Königl. Hoheit bewohnten 3immen sich auf- eüten. Vier Deputirte derselben hatten die Ehre, vorgelassen

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