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zu sammeln. 4. Diese Direktor der
s Buͤreau soll bestehen: aus dem General— Douanen als Vice⸗-Praͤsident, aus dem Di⸗ rektor der politischen Geschaͤfte im Ministerium der aus— waͤrtigen Angelegenheiten, dem Direktor der Kolonien, im Ministerium der Marine, einem Staatsrath, Sekre⸗ tair des Buͤreaus, welchem auch die Geschaͤfte eines Se— kretairs des hohen Raths obliegen und aus zwei Reque— tenmeister, Unter⸗Sekretarien des Buͤreaus.
5. Unser Praͤsident des Minister-Raths wird die noͤthigen Maßregeln ergreifen, damit die Departements der Finanzen, des Innern, der auswaͤrtigen Angelegen— heit, und der Marine, aus den von der Administration der Duanen festgestellten Thatsachen, aus der Korre⸗ spondenz, und aus den Akten der Kammern und Conseils des Handels und der Manufakturen, der franzoͤsischen Konsuln im Auslande, unserer Gouverneurs und Ad— ministratoren in den Kolonien, und der Kommandan— ten unserer Stationen in allen Meeren dem genannten Buͤreau alles dasjenige genau zugehen lassen, was geeig⸗ net ist, dasselbe in den Stand zu setzen, den Gang und die Beduͤrfnisse unsers Handels und unserer Schiffahrt zu wuͤrdigen.
5. Sem Buͤreau werden von unsern generellen Antraͤge, die in Handels-Angelegenheiten an ihre resp. Departements gelangen mitgetheilt und alle Auskunft, welche das Buͤreau von Seiten der Handels⸗ Kammern und Conseils, von den Gesellschaften, von ein⸗
zelnen Kaufleuten und Manufakturisten, so wie von al— lande und Inlande zu be—
len unsern Agenten, im Aus
duͤrfen glaubt, verschafft werden. Es kann den kompe— tenten Ministern, zur Anordnung von Nachforschungen Behufs der Aufklaͤrung besonders zweifelhafter Punkte in Handelssachen Vorschlaͤge machen. Diese Nach for— schungen werden von Seiten der genannten Minister ver⸗ anlaßt, welche, wenn sie es angemessen halten, deren Direktion dem Buͤreau selbst uͤberlassen konnen.
7. Mit Huͤlfe jener Dokumente und aller andern, die es beschaffen kann, wird das Buͤreau alle Maßre⸗ geln, die es dem Handel unsers Königreichs im Allge⸗ meinen fuͤr vortheilhaft erachtet, dem hohen Rath Be— hufs weitern Vortrags an Uns in geeignetem Falle, vor⸗ schlagen!
Alle Entw
zinistern alle
uͤrfe zu Gesetzen und Ordonnanzen in An— gelegenheiten des Handels, der Dougnen und der Kolo⸗ nien, deren Vorlegung zu unserer Genehmignng unsere Minister der verschiedenen Departements fuͤr nuͤtzlich er— achten, werden zunaͤchst dem Buͤreau des Handels und der Kolonien mitgetheilt, um sodann in dem hohen Rath gepruͤft und verhandelt zu werden.
S8. Unsere Minister sind, ein jeder so weit es ihn betrifft, mit der Ausfuͤhrung der gegenwaͤrtigen Ordon= nanz, welche dem Buͤlletin der Gesetze einverleibt wer— den soll, beauftragt.
Gegeben in unserm Schlosse der Tuilerien am 6ten Januar des Gnaden-Jahres 1824 und unserer Regie⸗ rnng im 2y9sten. (gez.) Louis. Auf Befehl des Koͤnigs. Der Praͤsident des Minister⸗-Rathes J. H. v. Vill ele.“
Amsterdam, 30. Dec. Unser Handelsstand hat, nach dem Beispiel des Hamburgischen, beschlossen, daß vom 1. Jan. k. J. an, alle veralteten Gebraͤuche und Bedingungen beim Waagren⸗-Verkauf, alle Rabatte, Agio und Gewichtsdekorte abgeschaft werden sollen. Es soll fortan nur das wirkliche Gewicht in wirklichem Gelde bezahlt werden.
Frankfurt, 6. Jan. Am 20. Dec. v. J. hielt die Bundes-Versammlung ihre 26ste Sitzung und beschaͤftigte sich zuerst mit der Pensions-Angelegen⸗ heit der Mitglie Ordens (St. Zeit 1823 Nr. 95.), indem mehrere Ge⸗ sandtschaften die Erklärungen ihrer Hoͤfe uͤber den letz. ten Kommissions-Bericht vom 17. Okt. 1820 zum Pro. tokoll gaben. .
Zunaͤchst stellte Baiern mehrere Grundsaͤtze zu Beurtheilung der einzelnen Anspruͤche der Reklamanten, in Beziehung auf sein Verhaͤltniß als Mitpaciscent des Mergentheimer Vertrages, dahin auf, daß
1) es nur als Inhaber von ehemaligen Besitzungen
des Ordens dies feits des Rheins, und von Ent
schaͤdigungen, welche dem Orden fuͤr seine eh emal gen Besitzungen jenseits des worden, außer diesem aber in ke
Berichtigung solcher
sey; daß
2) Diese Anspruͤche, der Kraft eines be einzelne ehemalige Besitzun baierischen Staats-Vermoͤ oder auf die erwahnten Entschaͤdigung diesem Staats-Vermoͤgen angehoͤren, gerichtet seyn muͤssen; daß . 3) die von dem deutschen Grden selbst im Jahre 186 uͤber die Bestimmung gedachter Entschaͤdigungen ge— troffene Anordnung aufrecht zu erhalten sey; daß
4) auch das Verfahren und die Beschluͤsse des Met.
gentheimer Kongresses aufrecht zu und daß daher
5) die von diesem Kongresse
gen Forderungen, die bei i ht den, verhaͤngte Praͤklusion auf diej gedachten Anspruͤchen, di geeignet, anzuwen
den waͤre; 6) falls die zu Gunste Ordens in der deutschen Bundes Akte geleistete 31
sage als entscheidend, auch gegen die erwaͤhnte P klusion angenommen werden bis auf den Zeitpunkt der
iner Eigenschaft zu um verbindend zu seyn, entwe⸗
gen einverleibt worden,
oder obliegen,
mit voller Befugniß ge hr nicht angemeldet wor, wurde am 25. enigen unter den
e zu jener Anmeldung sich
daß aber
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der und Diener des deut schen wollen sich der Me
betrachtet werden muͤsse, und demnach die von ihr ausgeschlossenen Anspruͤche erst von diesem Zeitpunkte an, wieder aufleben sollen.
Kurhessen bezog sich hinsichtlich der Pensions-⸗For— derungen von dies seit s-rheinischen Deutschordens⸗ Kommenden auf sein Votum in der 4asten Sitzung des Jahres 1817, und fuͤgt die durch spaͤtere Abstimmungen deranlaßte Erklarung hinzu, daß ein Beschluß durch die Mehrheit, mittelst dessen auch denen Regierungen, welche nicht wieder zu dem Besitz und Genuß der, vom west⸗ phaͤlischen Gouvernement veräußerten Kommenden und Deutschordens⸗-Guͤter gelangt sind, demungeachtet hinsicht⸗ ssch dleser Guͤter, die ie nicht erhalten haben, Pensions— Leistungen aufgelegt werden sollten, gegen den Inhalt des Artikel 15 der Wiener Schluß-Akte angehen, und fuͤr die betheiligten Regierungen unverbindlich seyn wuͤrde.
Daäͤntscher und niederlaändischer Seits trat man lediglich der Kaiserl. Oesterreichschen Abstmmung in
der 37sten Sitzung vom Jahre 1820 bei. Von Seiten
Mecklenburgs wurde die Zustimmung zu den in dem
Rheins zugetheil
Pensions-Anspruͤche verbunden
sondern fruͤhern Titels auf ein! g des Ordens, die dem
en, ster Ruͤcksicht auf die, von dem K. K. Rath weit sit g. KR. Rath en, so weit s girendem Staabsfeldarzte in Galizien, Dr. Stein buͤ—
.
.
erhalten seyen;
digung dieser Angelegenheit im baid zu Stande gebracht werden moͤge.
letzten Kommissions⸗Gutachten entwickelten Ansichten er— theil. Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg hrheit anschließen, und die freien Städte gaben den Wunsch zu erkennen, daß die Erle— Wege des Vergleichs
In Folge dieser Abstimmungen vereinigten sich saͤmmt— lich Gefandtschaften zu dem Beschlusse:
„daß die betreffende Kommission ersucht werde, uͤber die ihr bereits zugewiesene Erklaͤrung der Hoͤfe von Wuͤrtemberg, Baden und Nassau (21ste Siz— zung 1823 St. 3. Nr. 25), so wie auch uͤber die so eben erfolgte K. Baierische Abstimmung, ihre gut— achtlichen Ansichten vorzulegen, und zu versuchen, solche Modalitaͤten zu bezeichnen, welche geeignet sind, die von gedachten Hoͤfen selbst als noͤthig anerkannte und daher auch gewiß von ihrer ge— neigteren Mitwirkung zu erwartende Beschleuni— gung dieser Pensions⸗-Angelegenheit zu befoͤrdern.“
Lemberg. Se. K. K. Majestaͤt haben in gnäͤdig— e und diri—
chel, in den verflossenen Kriegsjahren geleisteten beson—
deren treuen und eifrigen Dienste, denselben in den oe—
sterreichschen Adelsstand mit dem Praͤdikate von Rhein⸗ wall, huldreichst zu erheben geruhet.
J n . Elberfeld, 6. Jan.
. In der Direktorial-Raths—
Versammlung der Rheinisch-Westindischen Kompagnie
Dec. v. J. von Seiten der Direktion
nachstehender Vortrag gehalten:
Meine Herren vom Direktorial⸗Rath! Die, durch ein Zusammentreffen von Umstaͤnden ver—
en der Mitglieder des deutschen paͤtete Abfertigung der Herbst-Expeditionen, hat die Di— e r . Sie , als heute zu einer Ver— e sammlung einzuladen. — Ihre letzte Sitzung ward am 3 33 nr e , . Juli gehalten und Sie haben das Protokoll daruͤber,
undes-Akte als guͤltiz so eben vernommen; die Direktion macht es sich nun—
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mehr zur Pflicht, Ihnen zu berichten, daß die dam gefaßten Beschluͤsse seitdem alle zur . n und namentlich folgende drei Abladungen von der Elbe aus expedirt worden sind, naͤmlich: nach Port-au⸗Prince in dem Schiff Gratitude Ka— pitain Jonathan Bowden, eine Ladung vaterlaͤn— discher Manufaktur-Waaren und Produkte, im Versicherungswerth von 115.000 Pr. Rthlr., wovon ohngefaͤhr die Haͤlfte fuͤr Rechnung der Kompag— nie und die andere Haͤlfte ihr consignirt ist; nach Mexiko in dem gleichfalls Gratitude benannten, von Kapitain John Bowen gefuͤhrten Schiff, eine andere, im Versicherungswerth von 265,069 2 er, , ohngefaͤhr der vierte Theil er Kompagnie 2 Vi k pagnie und drei Viertheil nach Buenos⸗Ayres in dem Schiff Euphemia Kapitain Norie eine dritte, im Versicherungswerth von 245,090 Pr. Rthlr., wovon cea. der dritte Theil fuͤr Rechnung der Kompagnie und der Rest in e, ist.
Wir haben uns dabei abermals englischer Fahrzeu bedient, weil wir dadurch nicht allein , 1 . drigere Assuranz-⸗Praͤmie erzielten, sondern auch auf den Schutz der brittischen Kriegsschiffe Anspruch haben, wel— ches, bei den noch immer umwoͤlkten politischen Horizont, fuͤr das Gelingen unserer Unternehmungen, hauptsaͤchlich der nach Mexiko bestimmten, ein hoͤchst wichtiger Um— stand ist. — Wenn sich einmal die politischen Verhaͤlt— nisse wieder so geordnet haben, daß die deutschen Flag— gen eben so sicher wie die brittische, die Meere befahren oder daß wenigstens ihre Ladungen zu eben so niedrigen Praͤmien durch Assuranz gedeckt werden koͤnnen, werden wir gewiß auch diesem wichtigen Zweig deutscher In— dustrie, den Vorzug vor den andern geben; bis dahin aber erheischt es die Pflicht gegen das uns noch speciel— ler anvertraute Fabrik⸗Interesse des Vaterlandes, daß wir Sorge tragen, dessen Unternehmungen in Manufakten auch in den wichtigen Punkten der Frachten und Assu— ranzen mit den brittischen gleichzustellen und dadurch die Concurrenz mit diesen zu erleichtern.
Um diese Bemerkung gehoͤrig zu wuͤrdigen, erlauben wir uns Ihnen hier die Assuranz-Praͤmie zu nennen, welche wir, trotz der spaͤten Abfahrt unserer Schiffe aus der Elbe, dieses Jahr in England bezahlt haben; waͤh— rend sie naͤmlich in Deutschland und Holland betraͤcht— lich hoͤher standen und in Frankreich gar keine Assuranz der Art zu machen war, haben wir die Versicherung ge— gen alle und jede Gefahr, mit anerkannt soliden Maͤn— nern in England zu 25 pCt. nach Hayti, zu 3 pCt. nach Buenos-Ayres und zu 8; pCt. nach Mexiko abgeschlossen, und erhalten von der letzteren eine Ruͤckgabe von 3 à 4 pCt. fuͤr Convoy von Jamaica nach der mexikanischen Kuͤste, die uns, da wir unter englischer Flagge fahren, diesmal eben so wenig geweigert werden wird, wie vori⸗ ges Jahr bei der Expedition mit dem Schiff Rowlins.
Die diesmalige Sendung nach Mexiko wird von Hr. E. Franke aus Bremen, den Sie, auf unsern Vorschlag als Unter⸗Agent der Kompagnie bestaͤtigten, und ferner von Herrn Jos. Lang aus Worms, den wir als Kom—