en Verschiedenheit seiner kommen kann und die gt, gar keinen taug— Wohlstand und die Auch hat man auf die— als auf die uͤbri—
Bodens allein, bei der groß Produktivität, worauf es allein an keiner sicheren Vergleichung unterlie lichen Maßstab, Mittel eines Volkes zu messen. ses Moment allezeit weniger Gewicht, gen gelegt. Die Ein hiernach seine Beit auf den ersten Anbl kommenden Leistungen theils mehr oder weniger darauf Aber bei der gegenwartigen finanzie en, geben die Einkuͤnfte nur das Maaß lches aus den Quellen des daher ein nderer, so deutet er sey, und man Beiträge zu—
um darnach den
kuͤnfte eines Staates auszumitteln und rags⸗Faͤhigkeit zu bestimmen, scheint ick viel angemessener, da die vor— theils selbst in Geld bestehen, znruͤckgefuͤhrt werden können. llen Lage der meisten Staat des Bedurfnisses an, we Einkommens befriedigt werden soll.
Staat mehr Einkuͤnfte hat als ein aà dies nur an, daß sein Beduͤrfniß groß kann einem solchen S muthen, als einem Einkuͤnfte hat, weil seir eben daher auch die K Besteuerung — die Haup mens in den meisten Staaten werden; woraus denn folgt, daß en Einkuͤnften oft reichere die er durch hohere Besteuerung als einem anderen, der nur men besitzt, weil er b nen, so weit als es zu
Wenn
taate keine hoͤheren anderen, der nur deshalb weniger seine Ausgaben geringer raͤfte seiner Unterthat tquelle des oͤffentlichen Einkom⸗ — weniger angestrengt einem Staate mit ge— Mittel zu Gebote ste— benutzen koͤnnte, eres Einkom—
sind, und ien durch
ringer
darum ein hoͤh its die Kraͤfte leiner Untertha— laͤssig ist, in Anspruch genommen
Es fehlt also bei den Staats⸗-Einkuͤnften, den Maßstab abzugeben, die erste der idem sie nicht auf den Grad des Wohl— Beitrags-Fähigkeit der Unterthanen zu endig zuruͤckweisen, vielmehr Verhaͤltniß an—
um einen zureichen obigen Bedingungen, ir standes oder der offentlichen oft eben deuten. Es trifft moͤglichst leicht aller Bereitwi Staats⸗E doch kein genuͤ Berechnung de tral,, Provinzial⸗ u ben abweichende Verschiedenheit de sung und V Berechnung ihrer Finanz Leistungen ein genau uͤbereinsti treten zu lassen, woraus allein hen konnten. Als dienlich zum Maßst Bundeslasten bleibt hiernach Bevoöͤlkerung uͤbrig. allgemein als ein si gesehen, wo nicht ganz kleinen Distrikten elne seltene leistet also auf dieser Seite mehr als Staatseinkuͤnfte, und ist auf der anderen,
Leistungen nothw so gut ein entgegengesetztes hier aber auch die zweite Bedingung einer en und sicheren Ausmittlung nicht zu. Bei eiligten Regierungen, das durfte daraus hen, weil uͤber die
lligkeit der beth Einkommen vollstaͤndig darzulegen, gendes Resultat entste sselben, uber die Sonderung von Cen— nd Kommunal⸗Einnahmen und Ausga— Grundsaͤtze befolgt werden, und die r einzelnen Bundesstaaten in Verfas— auben moͤchte, bei der en fuͤr den Zweck der Bundes— mmendes Verfahren ein— sichere Angaben hervor—
erwaltung nicht erl
abe fuͤr die Vertheilung der nur das Verhaͤltniß der starke Bevoͤlkerung wird cheres Zeichen des Wohlstandes an— specielle Ursachen in einzelnen Ausnahme begruͤnden; es Flaͤchenraum und wo nicht so
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genau als der Flaͤchenraum, doch viel sicherer als die Staatseinkuͤnfte, nach seiner wahren Beschaffenheit z
Dieses Verhaͤltniß ist deswegen auch bei 3 1 Zeit uͤberall zum Grunde gelegt worden, indem man sich bald uͤberzeugte, daß, da ein absolut vollkommener Maßstab zur Abschij zung der Kraͤfte eines Landes nicht aufzufinden sey, de. Maßstab der Bevoͤlkerung allein dasjenige leiste, wat
ermitteln. Territorial-Ausgleichungen der letzten
uͤberhaupt zu erreichen steht.
In den fruͤheren Verhandlungen ist eine Kombi, nation der Volkszahl mit dem Flaͤchenraume, und den
7 Daß aber, was diese letzten Verhältnisse Unvollkommenes a
Staatseinkuͤnften zur Sprache gebracht worden.
sich tragen, durch ihre Kombination mit der Bevoͤlke seyn. zahl und der Einkünfte den Anschein hoherer Billig keit und Angemessenheit haben moͤchte; so ver schwinde derselbe doch, wenn man erwaͤgt, daß allen Bundes Staaten nach Art. 58. der Wiener Schlußakte die all meine Verbindlichkeit obliegt, die Lasten auf sich z jehmen, welche das Bundes-Verhaͤltniß mit sich bringt und daß es daher bei einer billigen Vertheilung der ge meinsamen Lasten nicht eigentlich darauf, wie das Va haͤltniß der Einkuͤnfte der verschiedenen Bundesstagta steht, sondern darauf ankommt, in welcher Art die Un terthanen in den verschiedenen Bundesstaaten mit Ah gaben belastet sind, und ob nicht in Faͤllen, wo hier ein bedeutender Unterschied statt findet, zur gleichmaͤß gen Erfuͤllung jener Verbindlichkeit eine Gleichstellun
in der Besteuerung eintreten koͤnn te?
Die vorstehend entwickelten Gruͤnde scheinen dem
Koͤnigl. Preußischen Hofe uͤberwiegend dafuͤr zu sprechen daß das zur alleinigen Grundlage der beschlußmaͤß⸗ noch bestehenden Matrikel gewahlte Verhaͤltniß n Population, als solche auch fuͤr eine definithe Matrikel, wenn selbige beliebt werden sollte, beiht⸗ halten werde.
Unter den noch uͤbrigen Abstimmungen haben sih
Beruͤcksichtigung der Be voölketung als Basis der kuͤn
sen, Dänemark, Stimme
Mecklenburg und die
Auch Würtemberg und Luxemburg wollen k nen anderen Maßstab, als die Bevoͤlkerung, als Reg anerkennen, aber zugleich denjenigen Bundes⸗Staatn eine Milderung des hienach sich ergebenden Matritk
lar-Ansatzes zugestehen, welche wegen besonderer Ven
hältnisse billig darauf Anspruch machen koͤnnen, 1 wie durch entgegengesetzte Verhaͤltnisse, fuͤr andere Bun
des-Staaten, eine Erhohung des auf die Bevoͤlkerum
basirten Matrikular⸗-Anschlages begruͤndet werden konnt
(Fortsetzung
folgt.) Wien, 5. Febr. Der
Dec. v. J. ).“ folgenden Aufsatz. (Wir geben denselben,
wegen des durchgängigen Interesse un ver kuͤr zt)
—
— ———
die in der Schweiz gegen einige, nahme an zannten oder geflohenen
sind,
fremden wird, auch keiner Widerlegung zur mung der Schweiz bedarf, doch
heiten
rung ausgeglichen werde, moͤchte schwierig nachzuweisen
8 . ) abentheuerliche Satz in Gang gebracht worden, So sehr namentlich eine Verbindung der Volkt—
itische Verbrechen, weil sie an sich verzeihlicher als buͤr— gzerliche waren, auch Lverden muͤßten. umsturze oder i naß sie fuͤr ihre Anhänger und Freunde beruhigend seyn mußte, war zu erwarten; auffallend aber ist, sophistischen Argumente, clben bedienen, ihrer Seichtigkeit und Verkehrtheit un— geachtet, so J n V.
brechen gleich weit entfernte, rechtliche und verstaͤndige Renschen bestechen konnten.
danbhnen, die nicht immer mit dene! gaiung angenommen und sanktionirt hat,
und andere gehaͤssig und empoͤrend, 2 Hesetze, welches die schwersten Strafen daruͤber verhaͤngt, vollkommen beistimmt. de das Gesetz mit gleicher, oder doch mit großer Strenge behandelt, während sie in gutgearteten Gemuͤthern leicht r a Mitleid, Zweifel an der Verhaͤltnißmaͤßigkeit der Strase, mit Oestreich und Preußen, fuͤr die ausschließlich . Gruͤnde erwecken. tigen Matrlkel erklärt: Baiern, Koͤnigreich Sach 166
. . Der oͤsterreichische Beobachtet enthaͤlt „uͤber einen Artikel im Constitutionel vom 16.
5 Dieser Aufsatz ist gleich nach Erscheinung des Arti⸗
161
Der Constitntionel hat sich uͤber die Maßregeln, wegen thaͤtiger Theil— Revolutionen aus benachbarten Landern ver⸗
Individuen beschlossen worden in einem eignen Artkkel erklaͤrt, der zwar bei den Grundfätzen dieses Journals keinen Leser be⸗ Ehren⸗Ret⸗ deshalb geruͤgt zu wer⸗ den verdient, weil die Zuversicht, mit welcher darin die grundlosesten Behauptungen als unbezweifelbare Wahr— des Staats, Rechtes aufgestellt sind, leicht in
schwaͤcheren Köpfen einem ohnehin weit verbreiteten Irr⸗
bekannten
thume Nahrung geben konnte.
Es ist namlich in unseren Zeiten der seltsame und daß po⸗
leichter und schonender behandelt
Daß diese Lehre denen, die an dem bestehenden Ordnung gearbeitet haben, wuͤnschten, willkommen,
der noch daran zu arbeiten
daß die denen sich die Vertheidiger der—
viele von politischen und buͤrgerlichen Ver—
welchen buͤrgerliche Verbrechen uͤhl machen, liegen gewisse Gra— mit denen, welche die Gesetz— zusammen Mord, Giftmischerei, absichtliche Brandstiftung! Unthaten dieser Art sind durch sich selbst so daß das allgemeine Gefuͤhl dem
In dem Eindrucke, a das menschliche Ge
treffen.
Verbrechen,
Dagegen giebt es
Empfaͤnglichkeit fuͤr Entschuldigungs- und Milderungs⸗ . In diese Klasse gehoͤren unter an— deren viele der Verbrechen, die durch Verfaͤlschung, heim⸗ liche Veruntreuung, und sonst an dem offentlichen oder Priwat-Eigenthume begangen werden Hier muͤssen Ver⸗ nunft und Raisonnement dem Gefuͤhle zu Huͤlfe kom— men, um die Ueberzeugung aufrecht zu erhalten, daß das Gesammtwohl der Gesellschaft, daß die Pflicht, den Staat und seine unbescholtenen Buͤrger vor den Fall— Stricken frecher oder listiger Betruͤger zu schuͤtzen, dem Gesetzgeber Ruͤcksichten vorschreibt, vor welchen jede fal⸗ sche Zaͤrtlichkeit verstummen muß. . Jus welchem Standpunkte man aber auch pollti⸗ sche Verbrechen, und namentlich das der vorsaͤtzlichen Anstiftung gewaltsamer Revolutionen betrachten mag, — immer laͤßt sich bei der Beurtheilung dieser Art von
kels im Constitutione! geschrieben, und fuͤr den öͤsterreichi⸗
durch zufaͤllige Verspaͤ⸗
schen Beobachter bestimmt worden, s (Note des
tung aber erst jeht an die Redaktion gelangt. dsterreichischen Beobachters.)
w kaum ein scheinbarer Grund zum Zwiespalt der Gerechtigkeit und der wohlverstandenen Die groͤßten Uebel, die aus entspringen koͤnnen, sind in Individuen, auf einzelne Fami— zemeinden beschraͤnkt. evolution hingegen, oͤffnet dessen Umfang und r Mitschuldigen, zu messen vermag. zigen Autorität, in we hrt werden moͤge, nie ein
Verbrechet zwischen
Menschlichkeit entdecken. buͤrgerlichen Verbrecher ihren Wirkungen auf llen, hoͤchstens auf einzelne C Urheber einer gewaltsamen R unter seinen Fuͤßen einen Abgrund, Tiefe weder er, noch irgend noch die von ihm hingerissene Menge Der Umsturz Form er auch begonnen und ausgefuͤ kann, seiner Natur nach, voruͤbergehendes Attentat seyn; setzlichen Zustandes in gungen ist die u gehen, wie die Frue urpirte Gewalt hervor; davon getragen haben, kann nur bewaffneter Widerstand Aufloͤsung
Waͤhrend der nicht zu ren Interregnums muß, nach moralischen Welt, Staat zerreißen,
und Privat⸗ chen Elende wetteifer fahrung aller Zeiten che unabsehbare Rei amen Revolution, wenn e folgt.
einer seine
der rechtmaͤf
nie ein vereinzeltes, die Zerruͤttung des ge— en vielfältigen Verzwei— iche Folge desselben; aus ihr ht aus der Bluͤthe, Anarchie und und sobald diese den blinder Zufall, oder von innen oder von außen, Gesellschaft
allen sein nausbleibl
zuvorkommen. berechnenden Dauer des furchtba— den ewigen Gesetzen der atastrophen, die den auch eine Masse von Privat⸗Leiden dem gemeinschaftli— und die Er— lehrt, wel—
gaͤnzlichen
den K
Verbrechen, die oft mit t, einheimisch werden; hat, wie die unsrige, ge he vön Graͤueln und Frevelthaten, sie nicht schnell Moͤgen nun die s diese grausamen Folgen nne uͤbersehen, oder als
einer eingebildeten Wieder⸗ erzigung nicht wuͤrdig geachtet bleiben nichts desto weniger verantwort— noch auf Erden
gewalt) de findet, auf dem Fuß Verbrechen ichem Leichtsi
ihr En Urheber des er desselben in straͤfl nothwendige Bedingungen Geburt ihrer haben, — sie lich dafuͤr; kann sie von dieser und in so fern bei ten das Gewi Anschlag koͤmmt, lutions-Stifter wo erheben.
Nicht weniger verkehrt Meinung, daß es chen Verbr
ernsten Beh
kein Richter im Himmel schweren Verantwortung lossprechen; dem Urtheile uͤber strafwuͤrdige Tha— hervorgehenden Uebel in lichen Revo— ernde Stimme
cht der daraus her kann sich hl nicht leicht eine mild
fuͤr den vorsaͤtz
ist die durch denselben Irr— billig, menschlich und echern, wenn sie den aͤtigkeit zu verlassen ge— kaͤtte in fremden Laͤndern e — sagt der Constitu- cht, wie strafbar er auch en hat, seyn mochte, eine Zuflucht nimmt, kann daher mit Recht Eigenthum und seine Selbst in Bezug irde diese lockre wenn auch nie po— bei denen eine de lag. Mehr als ge— behaupten zu wol—
thum erzeugte verdienstlic Schauplatz zwungen sit zu bereiter tionel — das Land, wel hat die Gesellse auf keine Weise Schutz fuͤr seit Industrie (!)
auf buͤrgerliche Jurisprudenz gro sitive Vertraͤge ge ganz entgegen gel wohnliche Verwegen
) sei, politis ihrer unseligen Tl id, eine sichere Frei er Ungluͤcklich der diese Freistaͤtte su ches er verlass haft, zu welcher e beleidigt, und Person, sein von ihr begehren.“ Kapital⸗V ßen Anstand finden, schlossen worden etzte zum Grun heit aber ist es,
erbrechen wi
waͤren,