1824 / 45 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 21 Feb 1824 18:00:01 GMT) scan diff

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des Orts, wohin es gehoͤrt, einer fuͤr diesen Ort laufenden Nummer, und der Lastenzahl, welche es tragen kann, auswaͤrts deutlich versfehen seyn. 6) Die ordentlichen Schiffszuͤge auf der Weser sollen auch kuͤnftig aus nicht mehr als drei Fahrzeugen bestehen und diese die bisher üblichen Ladungsfähigkeiten nicht uͤberschreiten, 7) CSHan— delt vom Transport des Schießpulvers) 8) Die Fracht— preise ꝛc. sind Sache der dabei interessirten Individuen und sollen von Zeit zu Zeit durch den Druck bekannt gemacht werden ꝛc. 15) Alle durch gegenwartige Akte verordneten Zahlungen sind in Konventionsmuͤnze nach dem Zwanzig⸗Guldenfuße zu berechnen. Der zweite Abschnitt handelt von den Abgaben und geht nach 5§. 14 —— 25. Es heißt unter anderen darin: 14) Saͤmmtliche bisher auf der Weser bestandenen Zoll-Abgaben hoͤren hiermit auf und werden in eine allgemeine Schiffahrts⸗ Abgabe unter dem Namen Weserzoll verwandelt und nach dem Bruttogewicht erhoben. 15) Fuͤr den Lauf der Weser, von ihrem Ursprunge bis Bremen einschließlich und umgekehrt, werden uͤberhaupt nicht mehr als 315 Pfennige Kanventionsmünze von jedem Schiffpfund zu 300 Pfund bremisch an Weserzoll erhoben, und zwar von Preußen 59 Pf, Hannover 136 Pf., Kurhessen 41 Pf., Braunschweig 16 Pf., Lippe 13 und Bremen o, zulam— men also 315 Pf. Von Bremen bis in's offene Meer und umgekehrt findet weder Zoll noch sonstige Abgaben— Erhebung statt. 16) Die Erhebung geschieht durch Bre— men, Dreye, Stolzenau, Minden, Erder, Rinteln, Ha— meln, Holzminden, Beverungen, Lauenfoͤrde und Gie⸗ ßelwerder. 17) Um jedoch die innere Industrie und die Ausfuhr der Landes-Produkte zu befoͤrdern und zugleich den Verkehr der ersten Lebensbeduͤrfnisse zu beguͤnstigen und mehrere Gegenstaͤnde von großem Gewicht und ge— ringem Werthe zu erleichtern, soll rücksichtlich dieser eine verhaͤltnißmaͤßige Herabsetzung statt finden. 19) Leer pas— sirende Schiffe, auch die neuen und zum Verkauf bestimm⸗ ten, sind ganzlich frei. 22) Sonst werden keine Gefaͤlle erhoben und die festgesetzten Abgaben kuͤnftig nur in ge— meinschaftlicher Uebereinkunft erhoht 1c. Der dritte Ab⸗ schnitt handelt vom 5. 25 bis 41 von der Kontrolle der Zollbehörden und der richtigen Angabe der Ladungen. §. 28 dieses Abschnittes enthält Folgendes: Fuͤr jede, den Weser-Zoll nach vollem Normal-Satze entrichtende, von einem Orte zum anderen auf der Weser lediglich tansitirende Schiffsladung ist zur Abfertigung an jeder dazwischen liegenden Erhebungs-Staͤtte erforderlich: 1) Beibringung des Ladungs-Manifestes von Seiten des . und Prufung von Seiten der Behoͤrde, ob jene Form uͤberall beobachtet worden; 2) generell, d. h. ohne Oeffnung und, so viel als moͤglich ohne Verruͤckung des Colll, vorzunehmende Revision der Ladung durch den Erheber; 3) Zahlung des tarifmaäßigen Weser-Zolles nach dem Normal⸗Satze pr. Schiffpfund des im Manfeste angegebenen und als richtig anerkannten Ladungs-Ge— wichtes; 4) Bemerkung der anerkannten Richtigkeit und geleisteten Zahlung, so wie des Tages und der Stunde der Ankunst und Abfertigung, auf dem Manifeste von Seiten der betreffenden Behörde; 5) Ausstellung einer besonderen, bestaͤndig in den Händen des Schiffers blei— benden und zu seiner Legitimation dienenden Quittung.

§. 28. Die im vorstehenden §. beschriebenen Abfan gungen soll jede Empfangs-Behoͤrde so schnell als m lich, und spaͤtestens binnen 3 Stunden fuͤr jeden Schi Zug, bei 5 Rthlr. Ordnungs-Strafe für jeden Konn ventions-Fall, zu bewirken verpflichtet seyn, jedoch n zwischen Sonnen-Auf- und Untergang. 8. 353. Wan das Schiff rein transitirt, ohne Ab- und Zuladung, soll eine materielle Verifikation wegen der zum gerin ren Tarif⸗Satz angemeldeten Waaren jedenfalls nur en mal in jedem Territorium vorgenommen werden, m das auf dem Manifeste verzeichnete Resultat derselh bei allen uͤbrigen Empfangs-Staͤtten desselben Gehlen fuͤr richtig gelten. Der vierte Abschnitt enthalt! 5§5. 42 und 43 und besagt unter anderen Folgendes: 1 Staaten, welche eine Hoheit uͤber das Strombette n Weser ausuͤben, verpflichten sich, jeder in den Grän seines Gebietes, alle im Fahrwasser der Weser sich; denden Schiffahrts-Hindernisse ohne allen Verzug n ihre Kosten wegräumen zu lassen und keine die Sich heit der Schiffahrt gefährdenden Strom- oder U Bauten zu gestatten. Sollte ein Strandrecht irgennn an der Weser ausgeuͤbt werden, so wird solches hien fuͤr immer aufgehoben. Der fuͤnfte Abschnitt, n Leinpfade, umfaßt die §§5. 44 bis 48, wovon der ein bestimmt, daß sich alle Staaten, welche eine Hoheit in das Strombette der Weser ausuͤben, anheischig machn auf ihren Gebieten den Leinpfad in guten Stan in setzen, und darin erhalten zu lassen. Endlich handttm siebente und letzte Abschnitt, welcher vom §. 59 bi reicht, von Ausfuͤhrung der Weser-Schiffahrts-Akte in kuͤnftiger Revision derselben. Der 54ste Paragraph! sagt schließlich Folgendes: Nachdem gegenwartige vention in Wirksamkeit getreten seyn wird, soll sich Zeit zu Zeit eine Revisions-Kommission in irgend enn der an der Weser belegenen Staͤdte vereinigen, zu mi cher von jedem der kontrahirenden Staaten ein Buul maͤchtigter delegirt und deren Vorsitz durch Stinnn⸗ Mehrheit bestimmt wird. Der Zweck und die Wittsinn keit dieser Revisions-Kommission sind, sich von der vl staͤndigen Beobachtung der gegenwärtigen Konventi⸗ng uͤberzeugen und einen bleibenden Vereinigungspunkt z schen den kontrahirenden Staaten zu bilden, um Ab lung von Beschwerden zu veranlassen, auch Veranss tungen und Maßregeln, welche, nach neuerer Er fahrun Handel und Schiffahrt ferner erleichtern konnen, zu ö rathen. Die erste dieser Revisions-Kommissionen n unmittelbar nach Ablauf des ersten Jahres der Wit samkeit dieser Akte zu Bremen sich versammeln; Il und Ort aber der naͤchstfolgenden jedesmal durch g nächstvorhergehende bestimmt werden ꝛͤ.

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Oppeln, 4. Febr. Auf die von mehreren Seitn Jahres 1823 eine Volkszahl von 496,527

eingetroffene und durch ein so eben eingegangenes Scht

. , .

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daß sie entweder uber die Haupt⸗Zoll⸗Aemter Be— run⸗Zabrzeg und Neustadt, oder uͤber das Neben— Zoll⸗Amt erster Klasse zu Klingebeutel, welche Aem⸗ ter in der Sache mit näherer Instruktion versehen worden sind, eingehen, und

p., daß bei den gedachten Aemtern durch Vorzeigung

der oͤsterreichischen Kontumaz-Atteste und Paͤsse der Beweis gefuͤhrt wird, daß die den Einlaß nachsu— cheuden Personen und die betreffenden Waaren und Gegenstaͤnde aus der Tuͤrket, Moldau oder Walla⸗ chei uͤber ein K. K. Oesterreichisches Kontumaz⸗Amt eingegangen, und bis zum Eintritt in die diesseitige Provinz in den K. K. Oesterreichischen Staaten verblieben sind.

Potsdam. Bei Ablassung eines, in den Aeckern ehemaligen Amts⸗Vorwerkes zu Dabergotz, Ruppin⸗

schen Kreises, belegenen Pfuhls hat man in einer Tiefe von 4 5 Fuß unter torfartigem Moor und Mergel, auf dem Sandgrunde einen eichenen Haken gefunden, womit in der aͤlteren Zeit die Felder bestellt worden sind. Er bestehet aus einem Zacken, der aus einem staͤrkeren Stamm, gebogen hervorgewachsen, und man sieht, daß er haͤufig gebraucht worden ist. Nirgends findet sich das mindeste Kennzeichen, daß Eisen daran befestigt gewesen sey, jedoch sind zwei Locher mit einem scharfen Instru— ment ziemlich gut durchgeschlagen, und eins ist durchge— bohrt. In der Nahe dieses Hakens hat man zugleich eine aus hartem Eichenholze geschnittene spitze Schaufel gefunden, welche statt des mangelnden Eins benutzt worden zu seyn scheint. ; In dem naͤmlichen Pfuhl hatte man auch kurz vor—

her 3 Streitaͤrte von Stein gefunden.

General⸗ uebersicht der Bevoͤlkerung des Regierungs-Bezirks Arnsberg pro 1822.

Zahl der Bewohner.

Kreis e.

Maͤnnliche

Verhaͤltniß der Konfessionen.

Katholische Evangelisch

Menoniten Sektirer

Summa

16. 11. 17.

13.

Arnsberg Brilon Lippstadt Soest. Hamm Dortmund Bochum Hagen Iserlohn . Altena Olpe. Siegen

17,661 16,411 15, 9532 145, 256 23,493 13,376 13,861 12,004

17,201

8,519

10,369 15, 194 13,077 17,219 16, 582 16,8610 14, 946 22, 089 13, 169 3, 889 12, 113 17,6655 8, 77

20, 694

30, 267 256, 856 34, SS0 32, 993 32, 542 30, 20

45,58 26, 545 27, 750

24, 117 34, 866

20, 096 29, 327 23, 826 26, 229 9, 299 7, 248 8, 52 4 023 11, 1657 486 21,576 5, 869 623

450 291 1,51 14, 296 25, 505 24, 8655 2, oi? 41, 434 15, 024 27, 132 2, 507 28, 959 16, 253

W XX W V V

24

139 639 515 355 189 429 237 125 354 132

14 302

343

D

XX

34, 866 17,296

33 :

14. Eslohe 11,590] 11,358

Der Flaͤchen⸗Inhalt kann zu 13673 Quadratmeilen

Darauf befand sich zu Anfang t Seelen. Die Bevoͤlkerung betragt demnach im Durchschnitte

henommen werden.

ben des K. K. Oesterreichischen Guberniums zu Lembus ' Menschen auf die Quadratmeile.

vom 17. v. M. voͤllig bestaͤtigte Nachricht, daß in di Moldau Spuren der Pest wahrgenommen worden, hit die hiesige Regierung sich veranlaßt gefunden, zu verfuͤgen daß Personen, Waaren und Gedenstaͤnde ohne Aut nahme, welche aus der Moldau, der Wallachei und all

der Turkei uͤberhaupt kommen, in das hiesige Depar b

1 ö

tement nur unter den Bedingungen eingelassen werden

Resultat aus der Bevölkerung pro 1822.

Zahl der im Jahre 1822 Geborhen betragt 15, 295.

Gestorbenen⸗— 9, 81.

Es sind also meht geboten als gestorben 5, 454.

In den einzelnen Kyssen verhaͤlt sich die Zahl der

1 gegen die den Gestorbenen in folgenden Ab— en:

1729 224

Summa L203, Jo 2053, 057 406, 5271185, 321 217, 39817913676

55 208 22, 948 406,527

22, 600 140

Kreis Arnsberg wie 7 zu 4. Brilon ö Lippstadt 8 Soe st 13 * 11 ortmund 12 13

Hagen 10 Iser lohn 10 Altena 11 Olpe 8 Siegen 11

* *

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