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chen den, die meisten Stimmen, ohne absolute Mehr⸗ heit fuͤr sich habenden Kandidaten, Hrn. Sanlot⸗Bague⸗ nault und Hrn. Lafitte statt finden, Das Journal (les Débats ermahnt die royalistischen Waͤhler in beiden Kol⸗ legien, eine letzte Anstrengung zum Triumph der guten Sache zu machen, und den Herren Lebrun und San— lot-Baguenault die Majorität zu sichern. Im dritten Kollegium ist Hr. Casimir Perrier, im vierten Hr. Benj. Constant, im fuͤnften Hr. Hericart de Thury, im sech— sten Hr. Lapanouze, im siebenten Hr. Cochin, im achten Hr. le Roi zu Deputirten ernannt worden. Die Etoile glebt von den in den Arrondissements⸗Kollegien gewaͤhl— ten Deputirten folgenden Nachweis. Royalisten: die Herren Lapanouze, le Roi, Cochin, Hericart de Thury, Bertin de Vaux, Defragner, Pinteville, Roland d' Er⸗ ceville, v. Biancourt, Boucher, v. Lavorelle, der Mar. v. Morcainville, Petou, de la Pature, v. Bontin, Mas⸗
son, Henri de Longugre, Huerne de Pommuese, Crignon
d'Auzouer, Cornet d Incourt, Blin de Bourdon, Borel de Brétizel, v. Vatismenil, v. Vandoeuvre, Boulard, Darboville, Regnoust⸗Ducherray; — Liber ale zu Paris: Casimir Perrier, Benj. Constant, Girardin, Mechin. Vor kurzem
stone's Kommentarien uͤber die engllschen Gesetze erschie⸗ Die in einem der letzten Blaͤtter des Journal des LHcbats aufgenommene Recension enthaͤlt mehrere, der
Wer haͤtte
wohl geglaubt, heißt es im Eingange, daß man noch vor in England das Stu⸗
nen. weiteren Mittheilung werthe Bemerkungen.
nicht langer als sechszig Jahren It dium der einheimischen Gesetze als nicht akademi ch ansah, das heißt, nicht fuͤr wuͤrdig, in den Studien⸗ Plan von Leuten von Stande aufgenommen zu werden; man uͤberließ es ganz den Praktikern, wahrend man auf
den Universitaͤten nur das roͤmische und das kanonische Der Respekt gegen die Wissenschaft er⸗
Recht lehrte. e zisse heischte, daß man die Kenntniß von der Einrichtung der buͤrgerlichen Gesellschaft in dem alten und neuen Rom als etwas sehr edles, die Kenntniß der Landes-Gesetze hingegen als etwas zu buͤrgerliches betrachtete. W dieses, nach dem allgemeinen Gange der europaͤischen Kultur, bei einem anderen Volke weniger befremden mochte, so muß man es nothwendigerweise in England höchst auffaͤllig finden, bei einem Volke, lange df, berufen ist Interessen zu diskutiren, welche unstreitig nicht viel mit den Institutionen Justinians
und noch weniger mit den Dekretglen zu schaffen haben.
Die Gelehrten hatten es nun aber einmal so bestimmt, und das Vorurtheil stand so fest, daß ein sehr beharrli— cher Wille dazu gehoͤrte, um einen Angriff auf dasselbe, mit der offenen Absicht des Umsturzes, zu unternehmen. — Dieser Wille fand sich jedoch in einem schlichtenm Pri— vat-Manne, Hrn. Viner, und beschaͤftigte ihn sein gan— zes Leben lang. Bei seinem Tode vermachte er sein Vermoͤgen der Universitäͤt Oxford, unter der Bedingung, daß daselbst ein Lehrstuhl fuͤr die englische Rechtsgelehr⸗ samkeit errichtet wuͤrde. Das hieß, eine große Neue⸗ rung verlangen; da jedoch die gestrengen Universitaͤten seit kurzem einen Reit-Unterricht zugelassen hatten, so machten die kuͤhnen Geister den Schluß, daß es keine
Wenn
welches schon eit an feiner Gesetzgebung Antheil nimmt und
besondere Neuerung seyn wuͤrde, dem auch noch das Das .
Legat ward angenommen, und von dem Augenblicke be⸗
Studium der einheimischen Gesetze hinzuzufuͤgen‚
schftigte man sich ernstlich damit, dessen Verwendung
zu sichern, desfallsige Vorschriften zu entwerfen, und vor allen Dingen einen Professor fuͤr das Fach zu wahlen. Die Wahl fiel auf Blacstone, und sie wurde durch die Fruͤchte seiner Thaͤtigkeit auf das vollstaäͤndigste gerecht—
fertigt. Aus seinen Vorlesungen entstand jenes vortreff—
liche Werk, welches in England schon funfzehn Auflagen
erhielt, von allen in vorschreitender Civilisation begriffe— nen Voͤlkern uͤbersetzt worden ist, und unstreitig mehr
positive Kenntnisse uͤber die sociale Ordnung in England iebt, als die Buͤcher, welche eigens zur Entwickelung . Verfassung jenes Landes geschrieben sind. Das ruͤhrt r, weil vorzugsweise dort die Verfassung nicht von er Gesetzgebung gesondert werden kann; sie vereinigt
n ), .
—— *
le Interessen, und wird vielleicht noch mehr durch die
Gewohnheiten des buͤrgerlichen Lebens, als durch die po— litischen Institutionen aufrecht erhalten. Von Groß—
Brittannsen koͤnnte man nicht sagen: das ist die Na. tion, das ihre Konstitution; beide sind nur Eins. Blac, ist hier eine Uebersetzung von Blac- stone's Werk hat viel dazu beigetragen, diese Wahrheit
festzustellen, indem es im Allgemeinen den Ursprung,ů den Grund und die allmaͤhligen Modifikationen des ge⸗ meinen Rechtes kennen lehrte; eine schwierige Sache: denn nirgendwo ist so sehr wie in England die Ge⸗
zuzulassen, um zur
setzgebung genoͤthigt, Fiktionen
Wahrheit zu gelangen.
Gesetzes-Sprache Ausdruͤcke
Feudalismus herschreiben.
sche Uebersetzung des Werks erschien.
Produktionen vergleichen wollte,
weit geringerem Werthe) sich in weniger Tagen verviel—
faͤltiget und Europa durchlaͤuft, als Jahre erforderlich
sind, damit ein ernstes Werk in der Bibliothek von Maͤn—
nern Platz finde, welche die unterrichtende Literatur hoͤhet
als die bloß unterhaltende zu schaͤtzen wissen. Rente 100 . 70. Monatsschluß 100 . 85.
Da der Text der Gesetze bei⸗ nahe eben so alt ist, als die buͤrgerliche Gesellschaft, so hat die welche keine strenge Anwendung mehr finden; aber die Sitten haben deren Sinn gebengt, um ihn von Jahr- hundert zu Jahrhundert dem Zustande der CEivilisation anzupassen; woraus denn das Phainomen entstanden ist, daß die, am vollstäͤndigsten durch gemeinsame Gefetze re⸗ gierte Nation dennoch im Texte ihrer Gesetzgebung For men und Ausdruͤcke bewahrt, die sich aus den Zeiten des Doch was verschlaͤgt das! Worte, ja selbst die einzelnen Menschen machen nicht das Gesetz; uͤberall ist es der Zustand der Gesellschaft, der daruͤber entscheidet, und die aͤltesten muͤssen sich zuletzt immer den neuen Interessen anpassen, wenn diese In⸗ teressen dle Bedingung der Wohlfahrt und der Fortdauer der geselllgen Ordnung geworden sind. — — Blaesto⸗ ne's Kommentarien hatten in London schon vier Ausga⸗ ten oder die. Regentschaft zu vereidigen; — den Regen— ben erlebt, als im Jahre 1776 zu Bruͤssel eine franzoͤsi⸗ Diese Ausgabt hatte bis jetzt jenuͤgt; endlich aber war sie vergriffen. Wenn man in einer Literatur-Statistik den Zeitraum, welchen gute Werke brauchen, um sich Bahn zu machen, mit der reißenden Schnelligkeit er Umlaufes frivoler
so wuͤrde man finden, daß ein Roman von Walter Scott, (ja wie viele von
behalten,
London, 23. Febr. (Aus Pariser Blaͤttern.) Nach
den in der Gazette enthaltenen officiellen Nachrichten
beschraͤnkt sich der von dem Courier angekuͤndigte Krieg gegen Algier darauf, daß die Reklamationen und Un— terhandlungen, zu welchen der Kapitain Spencer, in Gemeinschaft mit unserem Konsul zu Algier, von Sei— ten unserer Regierung bei dem Dey von Algier beauf— tragt, und weshalb er auf der Fregatte Najade nebst der Korvette Camäleon dahin abgegangen war, zu keinem befriedigenden Resultate gefuͤhrt haben, und daher der Konsul sich veranlaßt fand, Algier zu verlassen und sich mit dem Kapitain einzuschiffen. Kapitain Spencer hielt es demnaͤchst seiner Instruktion gemäß, eine ihm begeg— nende algierische Korvette anzugreifen; sie ward auf eine glaͤnzende Weise von der Brigg Camaͤleon genommen, und der Kapitain hatte das Vergnuͤgen, dadurch siebzehn gefangene Spanier, welche von dem Algierer in die Sklaverei geschleppt werden sollten, zu befreien. — Die Folge muß erst ergeben, ob der Dey sich hiedurch zur Nachgiebigkeit gegen die traktatenmäͤßigen Forderungen unserer Regierung bewegen, oder ob er es darauf an— kommen laßt, daß ihm ein wiederholter ernstlicher Be— such gemacht werde. —
Der Courier enthalt eine sehr ausfuͤhrliche Mitthei— lung uͤber die von den brasilischen Ministern unterm 11. Dec. v. J. unterzeichnete und in Vorschlag gebrachte Konstitution. Dieser Entwurf enthaͤlt nicht weniger als 179 Artikel, von denen wir hier einige der hauptsaͤch— lichsten mittheilen: — Das brasilische Reich ist der Ver— ein aller brasilischen Buͤrger. Sie bilden eine freie und unabhangige Nation, welche kein Band der Vereinigung oder Verbindung zulaͤßt, das dem Princip der Unabhaͤn— gigkeit entgegen waͤre. — Die Regierungsform ist eine erbliche, konstitutionelle und repraäͤsentative Monarchie. — Die herrschende Dynastie ist die des Kaisers D. Pe⸗— dro, immerwaͤhrenden Vertheidigers von Brasilien. — Die Konstitution erkennt vier politische Gewalten, naͤm— lich: die gesetzgebende, die leitende, die ausuͤbende und die richterliche. — Die Repraͤsentanten der brasilischen Nation sind der Kaiser und die General-Versammlung. — Alle Gewalten im brasilischen Reiche sind Ausfluͤsse e , , der Nation. — Die General-Versammlung
esteht aus zwei Kammern, der Deputirten und der Se— natoren. — Zu den Befugnissen der General-Versamm⸗ lung gehort: den Kaiser, den Kronprinzen, den Regen—
ten oder die Regentschaft zu wahlen, und die Graͤnzen hrer Autorität zu bestimmen; — Zweifel, welche sich uͤber die Thronfolge erheben mochten, zu loͤsen; — eine neue Dynastie beim Erloͤschen der jetzt regierenden zu waͤhlen ꝛc. — Die leitende Gewalt des Kaisers besteht in der Sanktionirung der Gesetze, Aufloͤsung der Gene— ral-Versammlung, Suspension der Beamten, und in der gerichtlichen Verfolgung, in der Begnadigung und Be— willigung von Amnestieen. — Die Minister sind verant— wortlich fuͤr 1) Hochverrath; 2) Bestechung, Verfuͤhrung und Erpressung (extorsion); 3) Mißbrauch ihrer Macht;
4h fuͤr unterlassene Beobachtung der Gesetze; 5) fuͤr
andlungen, welche der Freiheit, Sicherheit und dem Ligenthume der Buͤrger zuwider laufen; 6) fuͤr Ver— schleuderung des oͤffentlichen Vermoͤgens.
— 24. Febr. In der gestrigen Sitzung des Unter— hauses kam das Budget fuͤr 1834 zur Sprache, dessen Vorlegung, wie der Kanzler der Schatzkammer bemerkte, bei dem Frieden, dessen ununterbrochenen Genuß das Land sich versprechen duͤrfe, viel fruͤher als sonst habe erfolgen koͤnnen. Folgendes ist die generelle Uebersicht:
Einnahmen.
11ů 550,000 Pfd. Sterl. . 25,625, 000 . * w 5, ioo, 90909
w . Stempel.
Direkte Steuern.. k
¶Miscellane ons)
1,460,000 730,000
51,265,000 Pfd. Sterl.
Allerlei.
hiezu noch abgetragene oͤsterrei⸗ chische Schuld
Ersparrisse von Pensionen, Halb— Sold re. F
1,500, 0090
4, 620,000 ? 3
57,385,000 Pfd. Sterl. Ausgaben.
Zinsen der konsolidirten Schuld 27,973, 196 Pfd. Sterl Alte Zinsen von Schatzkammer— — Gch einen Annuitaͤten auf die konsolidirten ö Annuitaͤten auf Halbsold .. Tilgangs Fond. Interessen von Schatzkammer— nenen . Landmacht Marine. — mtl. Alert,
100,00
2, 050, 000 2, 800, 000 5, 134, 458
1, 050, 000 7, 490, 945 5,762, 893 1,410,044 2, 611, 388
. 56,382,924 Pfd. Sterl. Gegen die Einnahme der . 57,385, 900 ; .
bleibt sonach Ueberschuß. . 1,002,076 Pfd. Sterl.
Der Kanzler der Schatzkammer sprach demnaͤchst davon daß die Interessen von der konsolidirten Schuld à 5 pCt. auf 4 pCt, ermaͤßigt und bei dem bereits auf 4 pCt. herabgesetzten Theil jener Schuld eine fernere Er— maͤßigung auf 33 pCt. eintreten koͤnne. Man koͤnne den Glaͤubigern 6 Monate Bedenkzeit lassen und wenn sie dann sich die Ermaͤßigung nicht gefallen lassen wollten, ihnen Zahlung leisten.
Consol. 9g.
Hamburg, 1. Maͤrz. Von der durch die Herren Gebruͤder Benecke in Berlin negociirten Norwegischen Anleihe sind wiederum 16,200 Mark Hamburger Banko in Partial-Obligationen dieser Anleihe, von dem Koͤnigl. Norwegischen Regierungs-, Finanz⸗, Handels- und Zoll⸗ Departement aufgekauft, und in der am heutigen Tage stattgefundenen 16ten Amortisation dieser Anleihe von den dazu Bevollmaͤchtigten kassirt und vernichtet worden.
Stuttgart. Die Nummer 10. des Regierungs⸗ Blattes enthalt eine Bekanntmachung von Seiten des Koͤnigl. Studien-Rathes, die Vorpruͤfung der Israeli⸗ ten fuͤr das Studium auf der Universitaͤt betreffend, in welcher unter Beziehung auf die Verordnung vom 19ten August 1818 bestimmt wird, daß alle Israeliten, welche
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