1824 / 108 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Fri, 07 May 1824 18:00:01 GMT) scan diff

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verflossenen August 7 Menschen aus einem, dem Unter— gehen uahen Fahrzeuge retteten, belohnt hat.

Aus dem? 5 ng au. Am 135. April Vormittags wurde iu einem Saale der ehemaligen Bernardiner⸗Ab⸗ tei Erbach, eine Versteigerung vieler den Herzogl. Nas— sauischen Domainen gehörigen Weine, von den Jahren 1822 und 1823, Steinberger, Markbrunner und aus an— deren beruͤhmten Lagen der nahen Umgebung dieses Orts gehalten. Wahrend das Stuͤck 1823er Gewächs aus den— selben Weinbergen, das Faß mit in Kauf, nicht uͤber 100 Gulden kam, hob sich der Steigpreis fuͤr einige Stuͤcke 1822er Wachsthums zu dem Preise von mehr als 3100 Gulden. Stuttgart, 29. April. In der Sitzung der Kam— mer der Abgeordneten vom 23. April, wurde unter an— deren der Bericht des Ausschusses uͤber die Gesetz-Ent— wuͤ6rfe wegen des Pfand⸗ und Hypotheken⸗Wesens vorge— tragen. Die Grundlage fuͤr das neue Pfandrechts-Sy— stem wuͤrde, nach dem hieruͤber im Wesentlichen einver— standenen Inhalte des Entwurfs und des Berichts, in folgenden Saͤtzen bestehen:

12 Ein Pfandrecht kann nur auf einzelne, bestimmte, veraͤusserliche, im Eigenthum des Verpfaͤnders befindliche Sachen bestellt werden.

2) Unbewegliche Sachen und dingliche Rechte, an solche, koͤnnen nur mittelst Eintrag in ein oͤffentliches Buch (Unterpfandsbuch) verpfaͤndet werden.

3) Nur diejenige unbewegliche Sache wird in Be— ziehung auf das Recht der Verpfaͤndung als im Eigen— thum des Verpfaͤnders befindlich angesehen, welch in den oͤffentlichen Buͤchern (Kontrakt- oder Kaufbuch) als sein Eigenthum eingetragen ist.

4) Derjenige, welcher ein dingliches Recht (Eigen

thums⸗ oder Pfandrecht) auf eine unbewegliche Sache in Anspruch nimmt, kann eine Verwahrung desselben mit der Wirkung eines Rechtsvorbehalts in das Unterpfands— buch eintragen lassen.

5) Bewegliche Sachen und Rechte, die denselben gleich geachtet werden, koͤnnen nur mittelst Uebergabe an den Gläubiger oder einen Dritten verpfaͤndet werden. (Faustpfaͤnder.)

65) Das Pfandrecht kann auch gegen den dritten Besitzer der verpfaͤndeten Sache verfolgt werden.

7) Alle andere Arten von Pfandrechten hoͤren kuͤnf⸗

tig auf.

In der 19ten Sitzung, am 24. April, wurde der Vortrag des gutachtlichen Berichts des Ausschusses uͤber die, das Pfand- und Prioritats-Wesen betreffenden, Ge—¶

setzes⸗Entwuͤrfe vollendet. Ein anderer, dem Ausschusse der

waͤhrend der Vertagungs-Periode zur Vorbereitung Berathung gleichfalls mitgetheilter Gesetzes⸗Entwurf, der jetzt der Kammer vorgelegt wurde, betrifft die Ernen— nung und die Gehalte der öffentlichen Aerzte, und be— stimmt, daß kuͤnftig fuͤr jeden Oberamts-Bezirk ein Oberamtsarzt in der Eigenschaft als Staatsdiener ange— stellt seyn soll, welcher von dem Koͤnige, nach eingehol— ten Kollegial-⸗Vorschlaͤgen, auf den Antrag des Koͤnigli— chen Ministeriums des Innern ernannt wird.

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rere Mitglieder besonders in den Fallen, wo die Gegenstaͤnde der Ge Es

del, oder: Das

In der 20sten Sitzung, Wahl einer Kommission . die Kosten der Gefangenen-Transporte betreffenden, Ge— setzes Entwurf an der Tagesordnung. Dabei kam die Frage zur Sprache, ob Gesetzes⸗Entwuͤrfe, die vom Aus— schusse berathen oder begutachtet sind, doch noch, ehe sie in der Kammer zur Berathung kommen, an eine Kom— mission zur Berichterstattung zu verweisen seyen. Meh—

sprachen fuͤr die Bejahung der Frage,

setz⸗Entwuͤrfe von befonderer Wichtigkeit seyn. wurde dann, jedoch, ohne die gesetzliche Nothwendigkeit anzuerkennen, beschlossen, zu weiterer Begutachtung der vorliegenden Gesetzes⸗Entwurfe Kommisstonen zu waͤhlen.

J n Il on d Koblenz, 29. April. Der sogenannte Philosoph

Pitschaft, welcher vor kurzem auf hoͤheren Befehl uͤber wobei ihm das Wiederbetre⸗ Gebietes amtlich untersagt worden, wahrscheinlich um den an zu bethaͤtigen,

schiffen, und,

sogar in mehreren Ortschaften am Rheine

die Graͤnze gebracht wurde, ten des preußischen hat sich nochmal erdreistet, genommenen Namen des Unaufhaltfamen auf einem Floße von Bingen hieher zu wie es heißt, oberhalb Koblenz mit seinen abgeschmackten Deklamato— rien einiges Almosen zu erwerben. die allzeit wachsame hlesige Polizei⸗Behoͤrde sogleich auf— gehalten, in dem Karmeliter⸗Gefaͤngnisse einstweilen un— tergebracht, eine weniger angenehme Weise als fruͤher, machen muͤs⸗ sen. Er zeigt sich jetzt noch zerlumpter und unreinlicher, als bei feiner ersten Anwesenheit. Sein fruͤheres, sehr

tadelnswerthes Leben, welches inzwischen naher bekannt

geworden ist, muß jedes Mitleid, jede Theilnahme, die man einst fuͤr ihn gehegt hat, verscheuchen. der That viel mehr Gauner, als Schwaͤrmer.

Königliche Schauspiele.

Donnerstag, 6. Mai. Im Schauspielhause: Das Kaͤthchen von Heilbronn, großes Ritter-Schauspiel in

Das heimliche Gericht. Freitag, 7. Mai.

nach dem Franzoͤsischen, frei bearbeitet und in

theil., Musik vom Koͤnigl. Musik⸗Direktor G. A. Schneider.

Meteor ologische Beobachtungen. Barometer Therm. Hygr. Wind Witterung 4. Mai. A. 272113“ * 8357 68* S. W. Mnondschein, kühl. 5. Mai. F. 287 4 575 785 S W hheiter, frisch. Meese 1444 12301 550 S. W. gelt etw, Aeg. Wi.

X 7

Im vor. Stuͤcke der St. 3. S. 479 Sp. 1. 3. 18 v. u. muͤssen die Worte „von ihm hier“ wegfallen.

Redakteur John

Gedruckt bei Hayn

am 26. April, war die Berichterstattung uͤber den,

Preußische Staats -Zeitung.

.

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Er ist ind ir is ̃ l

st indessen durch den Justiz-Rath Mixisch, das Allgemeine Ehrenzeichen erster Klasse zu verleihen geruhet. und wird den Ruͤckweg wahrscheinlich auf

Er ist in ‚— Gesetz⸗Entwurf wegen der Reduktlon des Zinsfußes der Renten wurden vorgestern in der Deputirten-Kammer fortgesetzt und beendiget.

Géry fuͤhrte zu Gunsten des Entwurfes alle diejenigen Beweisgruͤnde an, die bereits vor ihm von den anderen

3 Abtheil., nebst einem Vorspiel in 4 Aufzuge, genannt:; fuͤr das Gesetz eingeschriebenen Rednern geltend gemacht

Im Schauspielhause: Zur guten Stunde, oder: Die Edelknaben, Singsp. in 2 Abtheil, Tusik ge setzt vom Freiherrn v. Lichtenstein. Hierauf: e er (

Zauberkaͤtzchen, pantom. Ballet in 2 Ab— der Fall.

durch eine Reihefolge arithmetischer Berechnungen an, womit er zu beweisen sich bemuͤhte, daß die Umschrei—

IJ. Amtliche Nachrichten. Kronik des Tages.

Seine Majestaͤt der Koͤnig haben dem in den Ru— hestand versetzten Post-Direktor Schlincke zu Potsdam, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse, und dem, beim Ober⸗Landes⸗Gerichte zu Breslau als Archivarius stehen—⸗

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Il. Zeitung s⸗Nachrichten. Ausland. Paris, 30. April. Die Berathungen uͤber den

Der Marquis v. Saint—

worden sind; er fand die Operation fuͤr alle Klassen der Gesellschaft, mit einziger Ausnahme der Renten-Inha— ber selbst, vortheilhaft, hielt jedoch dafuͤr, daß, wenn die Maßregel an sich ungerecht ware, sie, ungeachtet ihrer Nuͤtzlichkeit und Gesetzlichkeit, gleichwohl nicht angenom— men werden duͤrfe; dies sey inzwischen durchaus nicht Herr Levesgue griff den Gesetz-Entwurf

bung der 5procentigen Renten in 3procentige 75) den

Banquiers allein, mit denen das Geschaͤft abgeschiossen

werde, Vortheil bringe; er schlug statt dessen vor, die

öprocentigen Renten in 4zprocentige zu verwandeln, un— ter der Bedingung, daß der Staat sich anheischig mache,

eine abermalige Reduktion des Zinsfußes nicht vor fünf Jah—⸗ ren eintreten zu lassen, und daß den Renten⸗Inhabern die

Wahl zwischen der obigen Herabsetzung eines halben

Procents oder der Auszahlung des Kapitals gelassen werde. Herr v. Bou ville schickte der Vorlesung

. ö

werde.

seiner Rede zu Gunsten der vorgeschlagenen Maßregel verschiedene durchaus improvisirte Erklaͤrungen voran. Nachdem er das Gesetzliche dieser Maßregel außer allen Zweifel gestellt, suchte er auch noch dem Einwande zu begegnen, daß dieselbe ungerecht sey, und schlug schließ— lich vor, dem Gesetz⸗-Entwurfe die Bestimmung hinzuzu— fuͤgen, daß der Tilgungs-Fond vom 1. Jan. 1838 ab, auf seine urspruͤngliche Ausstattung von 49 Mill. zuruͤckgefuͤhrt Hr. Casimir Pérrier hielt eine lange Rede

gegen den Gesetz-Entwurf, in welcher er sich jedoch wie

gewoͤhnlich von dem eigentlichen Gegenstande der Diskus—

sion haͤufig entfernte. „Eine Eigenthuͤmlichkeit dieses Gesetz⸗Entwurfes“ sagte er unter anderem, „ist, daß er einen gewissen Wettstreit zwischen den Provinzen und der Hauptstadt Frankreichs, zwischen dem Grund- und dem beweglichen Eigenthume, zu erregen sucht. Weit entfernt, eine solche Entzweiung zu fuͤrchten, scheint man sich derselben vielmehr zur Unterstuͤtzung der Diskussion bedienen zu wollen.“ Zum Beweise fuͤhrte hier der Redner die folgende, wie er unstreitig selbst fuͤhlte, blos vergleichungsweise von dem Grafen v. Villsle gemachte Aeußerung an: „Man sage uns, ob die Reduktion eines Fuͤnftheils der Renten laͤstiger oder minder gerecht sey, als die Auflage eines Fuͤnftheils auf den Ertrag des Grund-Eigenthums.“ „Man glaubt vielleicht“ fuhr Hr. C. Perrier fort, „daß, wenn der Gesetz-Entwurf verworfen wird, das Ministerium werde verandert wer⸗ den muͤssen. Dieses Ungluͤck ist indeß nicht zu befuͤrch— ten; die Zeiten, wo die Minister einen solchen Sturz zu erwarten hatten, sind voruͤber, und ihre politische Exi⸗ stenz ist vollkommen gesichert, seitdem die Gesandtschaf— ten, die Pairs- und die Deputirten Kammern aus lau⸗ ter Freunden von ihnen bestehen; sie mogen daher ihren Entwurf zuruͤcknehmen und ihre Portefenilles in Gottes Namen behalten, aber uns nicht zu Grunde richten.“ Nachdem der Redner noch daruͤber geeifert, daß man, statt bei dem gedachten Finanz⸗Geschaͤfte die Oeffentlich⸗ keit und die Konkurrenz eintreten zu lassen, sich mit fremden Banquiers eingelassen habe, die das Vermögen des Staates seit 10 Jahren zu ihrem alleinigen Vortheil benutz ten, schloß er mit folgen dem heftigen Ausfall auf die Mini⸗ ster: „Ihr habt dem Lande alle die Garantieen entzogen, die