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englischen Besitzungen auf der Insel Sumatra werden hiermit an Se. Niederl. Maj. abgetreten, und Se. Brirt. Maj verpflichten sich ferner, daß keine brittische w jener Insel errichtet, noch Traktaten unter brittischer Ermächtigung mit eingebornen Fuͤrsten,
Oberhaͤuptern oder Staaten auf derselben abgeschlossen Malakka nebst den
werden sollen. 4 195. Die Stadt und das Fort
3äbehsrungen werden hiemit an Se. Britt. Maj. abge⸗ treten, und Se. Niederl. Maj verpflichten sich, fuͤr sich und Ihre Unterthanen, niemals eine Niederlassung auf irgend einem Theil der Halbinsel Malakka zu errichten, oder Traktaten mit ein gebornen Fuͤrsten, Oberhaͤuptern oder Staaten daselbst abzuschließen.
1 Se. Britt. Ma). entsagen allen Einwendungen, die wider die Besetzung der Insel Billiton und ihrer Zubehörungen durch die Agenten der niederl. Regierung, gemacht worden sind. J
17. Se. Niederl. Maj. entsagen allen Einwendun— gen, die wider die Besetzung der Insel Sincapore- durch zie Unterthanen Sr. Britt. Maj gemacht worden sind. Se. Britt. Maj. verpflichten sich dagegen, daß keine britt Niederlassung auf den Carimons⸗Inseln oder auf den Inseln Battain, Bintang, Lingin oder auf anderen Inseln suͤdlich von der Straße Sincapore errichtet, noch Traktaten unter britt. Ermächtigung mit den Oberhaͤup⸗ tern dieser Inseln abgeschlossen werden sollen.
13. Alse Kolonien, Besitzungen und Niederlassun⸗ en, die durch die vorstehenden Artikel abgetreten wor— den, sollen den Beamten der gegenseitigen Souveraine am 1. Marz 1825 uͤberliefert werden. Die Festungs— werke sollen in dem Zustande bleiben, worin sie sich zur Zeit der Anzeigung dieses Traktats in Indien befinden; es sollen aber keine Anspruͤche gegenseitig wegen Geschuͤtz oder Vorraäͤthe irgend einer Art, die von der abtretenden Macht zuruͤckgelassen oder mitgenommen worden, oder Ruͤckstande vom Einkommen oder irgend einiger Verwal— tungs⸗Kosten statt finden.
14. Alle Einwohner der hierdurch abgetretenen Ge⸗ biete sollen fuͤr einen Zeitraum von sechs Jahren vom Datum der Ratifikation gegenwartigen Traktats an, der Freiheit genießen, nach ihrem Gurduͤnken uͤber ihr Ei— genthum zu verfuͤgen und sich ohne Hinderung ohne Ver— bot nach irgend einem Lande, wohin sie abzuziehen wuͤn— schen, zu begeben.
13. Die hohen kontrahirenden Theile kommen dahin überein, daß keine der, in den Art 8, 9, 10, 11 und 12 erwähnten Gebiet? und Niederlassun gen zu irgend einer Zeit an irgend eine andere Macht uͤbertragen werden sollen. Im Fall irgend eine bieser Besitzungen von ei— nem der gegenwärtigen kontrahirenden Theile aufgegeben warde, soll gas Rächt der Besitznahine derselben sogleich an den anderen übergehen.
16. Es ist vereinbart, daß all Rechnungen und For⸗ derungen, die von der Züruͤckgabe Java's und anderer Besitüngen an die Beamten Sr. Niederl. Maj in Ost⸗
ölen gerne,
2 Abtheil., frei
sowohl als jene, die der Gegenstand
2
einer, auf Java am 24. Jun. 15317 zwischen den Kom,
missarien beider Nationen gewesen, und alle anderen, Zahlung der Summe von
abgeschlossenen Ueberein kunft definitiv und vollstaͤndig durch 106,000 Pfd. Sterl. baar in
Fondon von Seiten der Niederlande vor Ablauf des
Jahres 1825 abgethan seyn und werden sollen. 17. Gegenwartiger Traktat soll ratificirt und die
innerhalb 3 Monate vom Datum desselben oder wo möoͤg,
lich fruͤher
Zu Urkund wessen die gegenseitigen Bevollmaͤchtig
unseres Herrn 1824. George Canning.
Charles Watkin Williams Wynn, Muͤnchen, 3. Jun. Ihre Majestäͤten der Kon 66 I. Amtliche Nachrichten. Se. Koͤnigl. Hoheit der Kronprinz, in erwuͤnsch ) sten Wohlseyn aus Italien zuruͤckgekehrt, reiseten vorn
und die Koͤnigin sind heute von Tegernsee in Nyn phenburg angekommen.
stern von Tegernsee hierher und wohnten Abends da Vorstellung im K. Hoftheater an der Residenz bei. Da Publikum bewillkommte den geliebten Thronerben m den Ausdruͤcken der lebhaftesten Freude, als Hoͤchstye selbe in seiner Loge sich zeigte. — Ihre Koͤnigl. Hoht die Frau Kronprinzessin . von Tegernsee abgereiset. um
Königliche Schauspiele.
Freitag, 11. Jun. Im Schauspielhause: Die Fu ben, Lustsp. in 1 Aufz., von C. von Holtei. Hier zum erstenmale: Riguet der Haarbuͤschel, Feen⸗Oper] nach Braziers Riquet a la lhoupe inn dem bekannten setzt von Karl Blum.
Sonnabend, 12. Jun. Im Schauspielhause: R Kaͤthchen von Heilbronn, Ritter ⸗Schauspiel in 5 Abthes von H. von Kleist. .
In Potsdam: Donna Diana, Lustsp. in 3 Abtht lungen mit Tanz, nach dem Spanischen des Moreto v West. (Mad. Neumann Diana.)
Im 2ten Akt: Fandango, von Herrn Hoguet, gefuͤhrt von den Damen Desargus-Lemiere, Hog Vestris, Roͤnisch, Gasperini; und den Herren Hogm -
.
—
Meteocrologiscche
A 8e 1M 4 138 F. 285 44 8 Mees? 31 419*
45 S/ X26. hell, lau. 6179 SW. dünne Wolken suij 395 S. W. dünne Wo lkenstris
Redakteur John.
9. Jun. 10. Jun.
Gedruckt bei Hayn 6
war bereits vorigen Sonn ; sich nach Wuͤrzburg zu!! geben. ö
—
Maͤhrchen bearbeieet, und in Musik
er ts. ) Nr. diese Telle, Senger und Hagemeister. res e 33 der
ö . h.
ö.
Beobachtungen, 165 ̃ Barometer Therm. Hygr. Wind Witterung . Zeit auch bei jeder Koͤn iglich FKasse
ten denselben unterzeichnet und ihn mit ihren Wappen So geschehen in London, den 17ten
1
—
Das
llerhoͤchsten Verordnung
Gammlung Nr. 577, velcher: t Zinsen von
. und dem gleichviel, ob daruͤber sind oder nicht, und ohne ung von Staats⸗Schulden das
In Gemaͤßheit dieser
.
a 119m eine
preußische Staats- Zeitung
Ratffikationen sollen ausgewechselt werden in London,
M 1356.
Bekanntmachung.
as Publikum wird bei der jetzt wieder heranna— n, , . abermals auf die Bestimmung der
vom 17. §. XVII. aufmerksam gemacht, nach
Staats⸗Schuld⸗ 2 lang unabgehoben blieben, rist nicht weiter ausgezahlet, sondern Tilgungs⸗Fond uͤberwiesen werden sollen, Zins⸗Bescheinigungen ausgefertiget Unterschied zu welcher Gat— Kapital gehoͤrt. 44 Verordnung stehen:
Januar 1820,
Dokumenten, welche 4
mit Ablauf dieser præcludirt
den 1sten Julius dieses Jahres,
vlederum zur Præclusion die Zeit vom 1sten Januar bis von J.
Kassen⸗Obligationen, und
die halbjährigen Zinsen, letzten Junius 1820, Staats⸗Schuld⸗Scheinen;
IJ. Kurmaͤrkschen⸗, alten Landschafts⸗
III. Neumaͤrkischen Interims⸗Scheinen;
welhalb Diejenigen,
uf jeden Fall noch vor Eintritt
zu thun.
Sie Staats⸗⸗Schulden⸗Tilgungs⸗Kasse, Zinsen bis Ende Junius . Sonntage, so wie der zur Kassen⸗Revision und deren Vorbereitung bestimmten letz⸗
ten Tage im Monate,
in Empfang genommen
welche sie noch Möben, hiermit aufgefordert werden; es ungesaͤ des Præchusiv- Termins
Tauben⸗Straße dieses Jah⸗
Von Staats⸗Schuld⸗Scheinen konnen sie in eben en Regierungs⸗Haupt⸗ werden.
Wer die bei diefer Zins⸗FZahlung zuruͤckzugebenden
1) Zins⸗Koupons von 2) oder Zins-Scheinen von
Scheinen noch nicht abgeholt h
bei der Kontrolle der Staats-
Staats Schuld⸗Sch Neumaͤrkschen Inter ims⸗ at, meldet sich deshalb
einen
Papiere ebenfalls Tau—
die zur Præclusion stehenden Zinsen pro
Gesetz⸗
fuͤr
und Staͤdte⸗
uoch nicht erhoben umt und
Berlin, den 12ten Junius 1824.
em
ben⸗Straße Nr. 30 unter Vorlegung der eben erwaͤhn⸗ ten Papiere, auf welchen die zu extradirenden Zins⸗Be⸗ scheinigungen abgestempelt werden wmaͤͤssen. Sollte jemand auf irgend eine Art , , . 1. Jan. bis 1. al' 1820, noch vor dem 1. Jul. dieses Ig tes zu er⸗ . so muß der unterzeichneten , der Staats⸗Schulden davon unter genauer Bezeichnung des betreffenden Papiers zeitig vor Eintritt dieses Pre- clusiv-(Termins Anzeige geleistet werden, indem nur da⸗ durch allein der Anspruch auf jene Zinsen gegen die Fræ- clusion geschuͤtzt werden kann. ö Bereits præcludirt und werthlos sind, von: A. „Staats⸗-Schuld⸗Scheinen? . die Zins-Koupons Series J. Nr. 1 bis 8. Series II. Nr. 1 bis 8. Series III. Nr. 1 und 2. mit dem 1. Jul. dieses Jahres tritt ihnen hinzu der wᷣ Zins⸗Koupons Series III. Nr. 3. on B. „alten Landschafts⸗ und Stadte⸗Kassen⸗ Obligationen! . sind bereits præcludirt alle Zins-Neste aus der Zeit vor dem 1. Jan. 1820. Am 1. Jul. d. J. verfal⸗ y die Zinsen vom 1. Jan bis letzten Jun. 1820. on C. „Neumarkschen Interims⸗Scheinen“ ind bereits verfallen die Zinsen vom 1. Jul. 1818 is letzten Dec. 1819; am 1. Jul. d. J. verfallen die fuͤr die Zeit vom 1. Jan. bis letzten Jun. 1820. Berlin, den 14. Mai 1824. ö Haupt eren lung der Staats⸗Schulden. Rother. v. Schutze. Beelitz. Deetz v. Rochow.
anntm ach un g, Zinsen von Staats⸗Schuld⸗Scheinen betreffend. J
Die halbjaͤhrigen, am 1. Jul. d. J. faͤllige ien von Zern ed , rn e, ckgab des daruͤber ausgefertigten Zins⸗Koupons eries IV. Nr. 3. in folgender Art berichtiget. 26
Bek die Auszahlung der