des Getreides und der Kartoffeln in einer Auswahl von Staͤdten des Reiches, nach Provinzen geordnet
766 Dar hh schnitt⸗Preise
. Im Monat Juni 1824. (O er preis ist in Sitber- Groschen ausgeworfen.)
Der Der Schs. Beien ] eggen Gerste d
J. Preußen.
1
sit
— 7 sterburg — Nastenburg
— Neidenburg Danzig Elbing D n audenz 2 . ö.
. . n .
romberg. e, . K
H
Durchschn.
y n . und Pommern. e,, r. 2 . ö
.
IV. Sch lesie n. In Breslan 2
Vergleich nn g. . . Söchst er Stand. Weitzen — 5313 in Hirschberg.
.
Gerste — 25. Malmedy. — — 200 KFottbus. Kartoffeln — 1444
ü
Der Berl. Schfl.
2 hö — Neisse — Leobschuͤz..
Weitzen Roggen Gerste. Hafer. Kartof
31 28 29 234.
Allgee
spreußische St
m e i n e
i
8
176.
26
Durchschn.
V. Sachsen. In Magdeburg. Stendal... , ,. n Nordhausen. Erfurt..
26
1 Amtliche Nachrichten. — Kronik des Tages.
Se. Koͤnigliche Majestaͤt haben den bisherigen expe— hirenden Sekretair und Kalkulator Brune hei der All⸗
Durchschn⸗
VI. Westphalen.
In Muͤnster . 3 Minden... — 1. 5 — Dortmund..
Durchschn.
VII. Rhein⸗Provinzen. K Elberfeld Duͤsseldorf Krefeld Wesel.
Kleve. Aachen
Malmedy 2 Saarbruͤck Kreuznach Simmern Koblenz
Wetzlar
demeinen Tivil⸗Wittwen⸗-Verpflegungs⸗Anstalt zum Rech⸗ zungs⸗Rath Allergnaͤdigst ernannt.
Im Bezirke der Koͤnigl. Regierung zu Minden, ist dem evangelischen Pfarrer zu Boͤr⸗ nghausen, Kr. Rahden, Ernst Christoph Wex, die er⸗ digte evangelische Pfarrstelle zu Hille, Kr. Minden, berliehen, und der beim Ober⸗Landes-⸗Gerichte zu Pa⸗ berborn angestellt gewesene Referendarius Peter Vo⸗ hzeifamg, zum Assessor bei dem Stadt, und Landge⸗
chte zu Minden ernannt worden.
ö
J R . .
I. Zeitung s⸗-Nachrichten. J Ausland.
Da r is, 22. Jul. Vorgestern beschäͤftigte sich die Deputirten-Kammer mit den Verwaltungs⸗-Kosten der
kerschiedenen Finanz⸗Partien. Fuͤr die General⸗Direk⸗
on des Registrirungswesens, der Domainen und Stem⸗ bel, die das 15te Kapitel des Budgets des Finanz⸗Mi—⸗ nistertums bildet, werden 11,376,999 Fr,; für die Forst. Berwaltung im 16ten Kapitel 3,318,900 Fr.; für die
.
Gedruckt bei Hayn.
91 n — 32
Durch hn 383
Ber ll. Neyaltenr John.
General- Zoll- und Salz Direktion im 17ten Kapitel Böös6, zos Fr. verlangt. Diese Kapitel gingen ohne Keiteres durch. Auf das 18te Kapitel im Vetrage von KR, 703,000 Fr. fuͤr die General⸗Verwaltung der indirek— ken Steuern, hatte die Kommission eine Ersparniß von Do, 9900 Fr. vorgeschlagen, auf welche die Kammer indeß nicht einging, und sowohl dieses 18t Kapitel als die fol⸗ genden fuͤnf Kapitel unverkuͤrzt bewilligte, naͤmlich Kap. 19,
Beneral⸗Post. Direktion 12, 669, 000 .; Kap. 20, General⸗ Potter ie⸗Direktion 4 535,000 r. . Verwaltungs⸗ ind Erhebungs- Kosten der direkten c
ugs 11 zteuern 21, 023, 678 r.; Kap. 22, Zaͤhlgeld fuͤr die General ⸗Einnehmer, bei der
Berlin, den 29 sten Julius 1824.
Erhebung der indirekten Steuern und anderer Einkuͤnfte, 1,200,006 Fr.; Kap. 23, an Ruͤckzahlungen fuͤr zu viel erhobene Steuern, und Ausfuhr⸗Prämien, 6, 089, 000 Fr. Dieses letztere Kapitel macht den Beschluß des 2ten Ar⸗ tikels des Budgets, worin die Gesammt⸗ Ausgaben fuͤr die Verwaltung des naͤchsten Jahres (mit Ausnahme der im 1sten Artlkel fuͤr die konsolidirte Schuld und den Tilgungs-Fond enthaltenen 2357 985,755 Fr.) mit 56, sI7„395 Fr. angesetzt sind. Dle Versammlung ging jetzt zu der Einnahme uͤber. In dem Zten Artikel des Budgets werden die verschiedenen indirekten Steuern, so wle solche in Folge der bestehenden Gesetze in dem laufenden Jahre erhoben werden, prg 1825 beibehalten. Hr. Clauzel de Coussergues schlug bei dieser Gelegenheit ein Amendement zu Gunsten der Erbnehmer in gerader Linie vor. Es besteht namlich in Frankreich ein Gesetz, wonach, wenn bei Erbschaften, die den Kindern von ihren Aeltern zufallen, der Betrag der Erbschaft, Behufs der Erhebung des Erbschafts-Stempels und Eintragung des Besitz-⸗Titels, nicht binnen 6 Monaten nach dem Tode des Erblassers bei der Behörde angezeigt wird, die Erben in eine Strafe, welche die Halfte des Betrages der Abgabe betraͤgt, verfallen, so daß wer z. B. 1000
Fr. zu zahlen gehabt hatte, bei Unterlassung der Anzeige unerhalb der gesetzlichen Frist 1500 Fr. entrichten muß. Hr. Elauzel de Coussergues verlangte nun, daß wenn die Erbnehmer, nach dem Verlaufe obiger 6 Monate, die Anzeige von ihrer Erbschaft noch nicht gemacht haben, sie erst von der Behörde daran erinnert werden sollen, und daß die Strafe erst dann eintrete, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Empfange dieser Erinnerung, dersel⸗ ben noch nicht Folge geleistet haben. Der General Direktor des Registrirungswesens machte inzwischen darauf aufmerk sam, daß, da er unmoglich von allen Todes faͤllen Kenntniß haben könne, eine Strafe im Falle d r Unterlassung der Erbschafts⸗Anzeigen . e muͤsse, und daß auch allein aus Furcht vor der elben diese Anzeigen größ⸗ tentheils alle innerhalb der gesetlie e gn fn ,. geschahen. Hr. Elauzel de Coussergues nahm hierqufcsein zmendement wieder zurück. — Hr. p. Berbis miß billigte
dle Leichtigkeit, womit man in Frankreich bie: Define,
Waffen zu tragen, erlangen konne, und meinte, daß da