1824 / 200 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Thu, 26 Aug 1824 18:00:01 GMT) scan diff

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Arzneikunde nicht mehr in lateinischer, sondern in eng⸗ lischer Sprache vorzunehmen. .

Das Journal the Times enthält einen langen Ar, tikel, worsn es zu beweisen sucht, daß die Anzahl aller englischen Kriegsschiffe jetzt nicht so betraͤchtlich sey als im Jahre 1793 und daß ein großer Theil jener Schiffe, besonders die vom ersten Rang an der trockenen Faͤul⸗ niß leide und mithin . Dlenst untauglich sey, min⸗ destens nicht See halten könne ohne mit ungeheuren Kosten vollstaͤndig reparirt zu werden, Das Journal macht nur allein 5 Linienschiffe namhaft, die si nem Zustande befanden.

Nachrichten aus Carthagena (Columbien) vom 28. Jun. zufolge, die uns uͤber Jamaika zugegangen sind, follte zu Anfang Jul. eine Expedition, bestehend aus 2 Kriegsschiffen von 18 Kanonen und mehreren kleineren Fahrzeugen, von da abgehen; die Bestimmung derselben war noch nicht bekannt. In dem Journal Edl Colombiano vom 15. Jun. be⸗ findet sich folgender aus Caraccas vom 8. Mai datirter anonymer Brief an den General Paez: „Jedermann weiß, daß Bolivar von Ihnen die, zur Beschuͤtzung die— ses Departements bestimmten Truppen verlangt hat, damit sie nach Perun marschiren und die Opfer seiner, auf den Umsturz der Freiheit gerichteten Plaäͤne werden sollen. Wir erwarten Ihre Ankunft hieselbst⸗ um zu erfahren, ob Sie einer seiner schaͤndlichen Mitschuldigen oder ein wahrer Patriot sind. Durch Zusendung der Truppen werden Sie sich als das eine und durch deren Verweigerung als das andere bethäͤtigen. Gedenken Sie

des lächerlichen Spiels welches der possenreißende Itur—

bide gespielt hat. 36 . Ein Columbier.

Die von demselben Blatt mitgetheilte sehr welt⸗ lauftige Antwort des Generals Paez enthaͤlt eine pomp⸗ hafte Lobpreisung Volivars.

Stuttgart, 19. Aug. Nach dem, in Nr. 41 des hiesigen Regierungs- Blattes enthaltenen in unserem gestrigen Blatte erwähnten) Straf⸗-Edikt, sind die ver— schledenen Straf⸗Gattungen folgende; Todesstrafe; Frei⸗ helts strafen; körperliche Zuͤchtigung; Ehrenstrafen; Ver— moͤgensstrafen.

Die Todesstrafe wird durch Enthauptung vollzogen.!

Alle andere Arten der Hinrichtung, desgleichen alle Ver—⸗ schirts derselben, sind aufgehoben. ö Die verschledenen Freiheitsstrafen sind: Gefaͤngniß; Arbeitshaus; Zuchthaus. . Dle Schärfung der Strafe mittelst öffentlicher Aus⸗

stellun kann nur mit der Verurtheilung zur Arbeits;

hausstrafe zwelten Grades (wenn nämlich die Dauer der zu verhaͤngenden Freiheitsstrafe 1 Jahr uͤbersteigt, und mit der Zuchthausstrafe verbun den werden.

Körperliche Zuͤchtigung, als gerichtlicher Strafzusat,

Strafe des Arbeltshauses und des

ist bei der Sie darf die Zahl von fun

6 ses allein zulaͤssig. f die fzi

chen niemals uͤbersteigen, und ist

l der Streiche soll in dem Ur—⸗

zu a, Die Anza uch kann dieses Schaͤrfungs—

theile estimmt werden.

in je⸗

g Strei⸗ bei dem Eintritt des Gträflings in das Arbeitshaus oder in das Zuchthaus

mittel nur nach beifälligem Gutachten des bei der Str

Anstalt angestellten Arztes in Anwendung kommen. Die einfache Gefaͤngnißstrafe kann gegen Trunk

bolde, schlechte Haushaͤlter, muthwillige Jungen ze.

durch geschaͤrft werden, daß der Gefangene je den dritt; ll e, g. ch als Storthing, der Konstitution nisirt erklaͤrt;

b) seine innere Ordnung regulirt; 38 Mitglieder annimmt

Tag auf Wasser und Brod beschraͤnkt wird. Bein Strafe des Polizeihauses, des Arbeitshauses und d

Zuchthauses kann Schaͤrfung durch zeitliche Schmaͤlerm

der Kost, Vermehrung der Arbeit, minder bequeme Ci

richtung der Schlafstaͤtte, engeren Gewahrsam, verfi⸗

werden. Die Anlegung von Fesseln, als Schaͤrfung mittel, ist nur bei den Gefangenen des Arbeitshaun und des Zuchthauses zulaͤssig.

Prag, 20. Aug. Die in Marienbad befindliz

W. W. eingegangen ist.

Christiania, 10. Aug. (Schluß der Koͤnigliht Botschaft an den Storthing.)

Aus den obangegebenen Beweggruͤnden halten h Maj. fuͤr dienlich, auf die im 1121en 5. des Grunh setzes vorgeschriebene Weise, den Vorschlag zu mach daß der Storthing den Beschluß fasse, die S§. 17 79, 80, 81, 82 und 92 der Konstitution folgendermm

5. 17. Der Koͤnlg kann Verordnungen uͤber Hh del, Zoͤlle, Gewerbs- und polizeiliche Gegenstaͤnde en sen und abschaffen; doch duͤrfen sie weder der Konssn tion, noch (den untenfolgenden §§. 77 und 758 gem den vom Storthing erlassenen Gesetzen zuwider lan Sie haben provisorisch Gesetzeskraft, bis zum naͤch

men, so koͤnnen sie nicht erneuert werden, und die heren, den fraglichen Gegenstand betreffenden Git treten wieder in Gultigkeit. 5. 77. Wenn der Konig den Beschluß genehm so unterzeichnet er ihn, und von dem Augenblick hat er Gesetzeskraft. nr

S. 79. Genehmigt der König den Storthin gs /h schluß nicht, so kann derselbe, während des zu der versammelten Storthings, ohne vorgaͤngige Veraͤn dert dem Koͤnige nicht wieder vorgelegt werden.

§. 80. Der Storthing bleibt so lange versamm als er es fuͤr noͤthig erachtet; doch, ohne Erlaubniß! Königs, nicht uͤber drei Monate. Wenn die Gesch desselben beendigt sind, oder er die bestimmte Zelt sammelt gewesen ist, so wird er vom Könige au fgells Se. Maj erklaͤren Ihren Entschluß auf die noch nn entschiedenen Vorschlaͤge, indem Sie dieselben entweh

annehmen oder verwerfen. Im letzteren Falle welt Se. Maj. die Gruͤnde angeben, die Sie ver mochten dem vorgelegten Gesetz- Entwurf Ihre Sanktion verweigern.

S. 81. Alle Gesetze werden in Norwegischer Sprit ausgefertigt und im Namen des Köoͤnigs mit dem Reich Insiegel untersiegelt,

Wir e. thun kund und zu wissen, daß, nachdem Um ein Beschluß des Storthings vom (folgt das Datum und folgenden Inhalts (folgt der Inhalt) unterlegt wol

1

erste Sängerin der Berliner Oper, Madame Milder, g am 15. August zum Besten der dortigen Badearmen Konzert gegeben, durch welches ein Betrag von 333

zu ändern:

Storthing. Werden sie von letzterem nicht angen

swder ais öffentlicher Einnehmer, 25 Jahr alt seyn.

und in folgenden Worten abgefmggl 3

. . 2 * ö k .

den, Wir denselben angenommen und sanktionirt haben, wie Wir hiermit besagten Vorschlag durch Unsere Un— terschrift und Beisetzung des Reichs⸗Insiegels als Gesetz ; annehmen und sanktioniren.

§. 82. Die Sanktion des Koͤnigs ist nicht erforder⸗ Fei den Beschluͤssen des Storthings, wodurch er sich zufolge, fuͤr orga⸗

orschlaͤge der anwesenden

oder verwirft; ch Urtheile uͤber streitige Wahlen bestaͤtigt oder ver—

wirft; e) noch endlich bei einem Beschlusse, kraft welches der Obelsthing irgend ein Mitglied des Konseils oder andere Personen vor Gericht stellt. SF. 92. Die Staats-Aemter koͤnnen nur Norwegi⸗ schen Buͤrgern ertheilt werden, die sich zur evangelisch⸗ lutherischen Religion bekennen, der Konstitution und dem Könige den Eid der Treue geschworen haben, die dandes⸗Sprache sprechen, und 3 33 I im Reiche und von Eltern, die in dem Augenblicke Unterthanen des Staates waren, oder b) im Auslande von Norwegischen Eltern geboren sind, welche in dem Augenblicke nicht Unterthanen eines aAanderen Staates waren, c) oder die am 17. Mai 1814 einen bleibenden Auf⸗ enthalt im Königreiche hatten und sich nicht ge⸗ weigert, zu schwoͤren, die Unabhaͤngigkeit Norwe⸗ gens aufrecht zu erhalten, 4) 9 die sich kuͤnftig 10 Jahr lang im Reiche auf⸗ alten, Y oder durch den Storthlng, unter Koͤnigl. Sanktion, naturalisirt worden sind. . Doch koͤnnen Fremde zu Lehrern an der Universitaͤt und in den Schulen, so wie zu Aerzten und Konsuln in Auslande ernannt werden. Um zu einer hoheren Beamten-Stelle zu gelangen, muß man 30 Jahr, und zu einer unteren Beamten— Stelle, einer Stelle bei einem Gerichte erster Instanz

Fd 1a nnn.

Arnsberg. Die Wege im hiesigen Regierungs— befinden sich in gutem Zustande. Die Reparatur dersel—⸗ ben wurde durch die Witterung sehr beguͤnstigt. Auch das Pflaster in den Städten gewinnt sehr an Verbesse— tung. Die Stadt Dortmund hat eine mit dem soge⸗ nannten Westenhellweg, welcher vor einigen Jahren neu gepflastert ist, und an 10, 000 Rthlr. kostete, parallel lau⸗ sende Straße ganz neu angelegt. Vermoͤge eines mit einem Uüͤtticher Pflaster⸗Arbeiter auf 19 Jahre abgeschlossenen Kontrakts werden hier die Straßen fast, saͤmmtlich auf Atticher Art gepflastert. Auch die uͤbrigen Städte des Negierungs⸗Distrikts wetteifern in der Anlage eines guten ztraßen⸗Pflasters.

Die Einrichtung der Haubergs-Wirthschaft und die

daß die

Amte Olpe und nicht von dem kurz vorher

Holz ⸗Kultur im Amte Olpe hat im Laufe dieses Jahres den

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erwünschten Fortgang gehabt.) Die gelinde Witterung in den Winter⸗Monaten wurde dazu benutzt, daß die Gemein⸗ den das Pflanzen zu einer Zeit besorgten, wo die sonstigen landwirthschaftlichen Geschaäͤfte ruhten und bedeutende Pflanzungen ausgefuhrt werden konnten. Die bisheri⸗ gen Versuche statt durch Besaamung die zur Holz-Kul— tur bestimmten Distrikte durch Pflanzung zu bestellen, sind vortrefflich gelungen, und gewaͤhren den Vortheil, Hauberge in viel kürzerer Zeit drei gleich starke Beduͤrfnisse Holz, Weide und Frucht befriedigen. Denn, wenn zu den Pflanzungen 8 10jährige Pflaͤnz⸗ linge genommen werden, dann kann die Benutzung 8 Jahre fruͤher als bei der Saat statt finden. Ferner hat der Forstwirth es in seiner Gewalt, die Pflanzungen so anzulegen, daß der Hauberg kuͤnftig eine verhaͤltnißmaͤ—⸗ ßige Besteckung hat; ferner braucht die Schonungs⸗Zeit nach der bisherigen Erfahrung, statt bei der Saat auf 12 Jahre, bei der Pflanzung nur auf 6 Jahre festge— stellt zu werden, und endlich heben sich die Kosten der Saat und Pian un gegen einander auf, wenn die Vin g in siebenfuͤßigem Verbande gesetzt werden. Nach dieser Methode wurden in dem Wirthschafts⸗-Jahre 1837 in dem Amte Olpe 1593 Morgen und 83 Ruthen zur Holz⸗Kultur umgeschaffen, und die Pflänzlinge gröͤß⸗ tentheils aus eigenen Vorräͤthen aus fruͤherer Ansaat der Gemeinden genommen. Ueberhaupt wurde gepflanzt: 6730 Eichen⸗Stämmchen, 153,3 10 Stuͤck Birken, 61 o Buchen, 16, 450 Fichten und 1050 Stück Lerchen⸗BVaͤume.

An Saamen wurde ausgestreut: 103 Scheffel Eicheln,

15 Scheffel Bucheckern, 12, 939 Pfd. Birken, 166 Pfd. Fichten- und 50 Pfd. ,,,, ) pf Muüͤnster, 11. Aug. Der Zustand der hiesigen Straf- und Besserungs⸗Anstalt hat sich in den letzteren Jahren, , der bedeutenden Verminderung des zur Unterhaltung der Anstalt aus der Staats-Kasse er⸗ forderlichen Kosten⸗Aufwandes sehr gehoben. Seit Mitte

1818 ist naͤmlich zu diesem Endzweck so wie zur ange— messenen Beschäftigung der zur vieljahrigen oder lebens

länglichen Haft verurtheilten Gefangenen, eine veraͤn derte Fabrik-Anstalt fuͤr Rechnung des Staats in 4

Zuchthause eingefuͤhrt, wovon der uͤberschleßende reine

Gewinn zur Unterhaltung des letztern bestimmt ist. Das Vermoͤgen dieser Fabrik, welche ihre Geschäaͤfte im J. 1818 mit einem Kapital von circa 4290 Rthlr. ange—⸗

fangen hatte, betrug Ende 1825 22,626 Rthlr., und darunter an vorraͤthigen Fabrikaten, wozu als rohes

Material hiesige schlechte Thier⸗Wolle, Baumwolle, Kuh⸗ Haare (aus welchen letztern sehr gute Fußdecken ver⸗ fertigt werden) angekauft worden fuͤr etwa 19,6809 Rthlr. Dabei wurde schon in den letzteren Jahren ein nicht unbedeutender Theil des reinen Fabrik-Gewinns zut Unterhaltung des Zuchthauses abgegeben, so daß der

Arnsberg, von den sich bereits zeigenden , ,. 6 der nun eingefuüͤhrten Haubergs-Wirthschaft gesagt ist. (von den Worten ab; Es ist ein far den Forsemann und für den Landwirth gleich erfreulicher Anblick), gilt ebenfalls von dem enannten Kreise Siegen, in welchem vielmehr die konsolidirte Haubergs⸗ Wirthschaft schon seit vielen Jahren besteht.