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stern wirkend, in ihrem frevelhaften Beginnen so weit vermessen durfte, den Umsturz alles gesetzlich Bestehen⸗ den als unverruͤcktes Ziel zu verfolgen: — dieß verpflich⸗ tet Seine Majestaͤt heute, die Aufmerksamkeit dieser verehrten Versammlung auf eine Pruͤfung der in der 35. Sitzung der Deutschen Bundesversammlung im Jahre 1815 gefaßten Bundestagsbeschluͤsse zu leiten, um hieraus zur Ueberzeugung zu gelangen, ob diese, uber einige provisorische Manßregeln zur. Aufrechterh al⸗ tung der innern Sicherheit und offentlichen Ordnung im Bunde gefaßten Beschluͤsse, ohne offenbaren Nach⸗ theil fur das allgemeine Wohl, ausser Wirksamkeit ge— setzt werden konnen, oder ob es nicht vielmehr nothwen— dig sey, dieselben für fortbestehend zu erklaͤren, und, in so fern deren Dauer auf eine bestimmte Zeitfrist beschraͤnkt war, zu erneuern. unter den Gegenstaͤnden, welch? Seiner Majestaͤt damals die nächste und sorgfältigste Erwaͤgung zu ver— dienen schienen, waren folgende: 1 Die Ungewißheit uber den Sinn und die daraus entspringenden Mißdeu⸗ tungen des 13. Artikel der Bundes⸗ ö * 4 Die Deutschen Bundesfuͤrsten fuͤhlten die großen Schwierigkeiten, uber diese hoͤchst wichtige innere Lan⸗ des angelegenheit allgemeine Normen festzusetzen, nach welchen alle landstäͤndischen Verfassungen gleichfoͤrmig gebildet werden könnten; Sie wollten der jedem Bun— dessthate zustehenden VBefugniß, seine inneren Ang ele— genheiten nach eigenen Einsichten, mit Ruͤcksicht auf die etgene Lage mid die fruͤheren staatsrechtlichen Verhaͤlt⸗ nisse, zu ordnen, nicht vorgreifen; inzwischen war auch nicht zu verkennen, daß, wenn auf einer Seite jene Be⸗ fugnisse mit Recht geachtet werden mußten, auf der an—⸗ dern Seite in den landstaͤndischen Verfassungen, und bei den Verhandlungen der Landstaͤnde, keine, von dem ur spruͤn glichen landstaͤndischen Eharakter ganzlich ab wei⸗ chenden Formen und Grundsaͤtze geduldet werden durf⸗ ten, welche mit den wesentlichen Rechten und Attribu⸗ ten monarchischer Staaten (die, mit Ausnahme der freten Städte, die einzigen , , , des Bundes feyn und bleiben sollen) unvereinbar waren, und wodurch das landstaͤndische Princip mit dem monarchischen in Wider spruch gesetzt, dieses fortfchreitend geschwächt und so endllch eine mehr demokratlsche als monarchische Ne— gierung herbeigefuͤhrt werden könnte; —= eine Veraͤn de⸗ rung, die fruͤh oder spät die Auflöͤsung des gluͤcklich be⸗ K— Bundesberelins zur nothwendigen Folge haben In dem Grundsatze einig, bei dieser hoͤchst wichti⸗ en Ängelegenheit nur mit 1, aller dabei statt er r r gien enten zu Werke ö jen, beschloß man im Jahre 1810 hieruͤber nur im Allgemeinen: 6 = Haß, nach dem Sinne des monagrchifchen Prin⸗ ö . Tufrechthaltung des Bundesver eins, die Bundesstaaten, bei Wiedereroͤffnung der Siz—⸗
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ber Bundesacte abzugeben haben. ̃
gen ihre Erklärungen über eine angeme— Au sleg un z und Erläuterung des 13. Art. z .
Diese erfolgte durch die zum Bundesgesetze erhobene Schlußacte der uͤber Ausbildung und Befestigung des Deutschen Bundes zu Wien gehaltenen Ministerial ⸗Con⸗ ferenzen. ;
In dem Acttikel 57 derselben, ist das monarchische Princip in Beziehung auf land ständische Verfas,
fungen bestimmt ausgesprochen. Es wird darin fest«⸗
gesetzt:
mit Ausnahme der freien Städte, „Haus souveraͤnen Fuͤrsten besteht, so muß, dem „hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die „ge sammte Staatsgewalt in dem Ober- „haupte des Staates vereinigt bleiben, und „der Souverain kann durch eine landstaͤndische „Verfassung nur in der Ausuͤbung bestimmter „Rechte an die Mitwirkung der Staͤnde gebunden „werden.“
Eine Folgerung davon ist, was der Art. 58 bestimmt: „daß die im Bunde vereinten souverainen Fuͤr—
„Da der Bund,
„gehindert oder beschraͤnkt werden duͤrfen.“
In dem Sinne dieser und obiger Bestimmung liegt
gleichfalls der Satz:
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Ganz im Geiste dieser den Landstaͤnden vorgeschrie— benen Grenzen, welche sie in ihrem Wirken nicht uͤber⸗
schreiten durfen, ist in dem Art. 59 verordnet:
„Wo die Oeffentlichkeit landstaͤndischer Verhand— „lungen durch die Verfassung gestattet ist, muß wer ⸗ freien
„NAesserung, weder bei den Verhandlungen
deren Bekanntmachung durch unterdruͤcken, daß, obgleich einer jeden Bundesregierung
; di ) n uͤberlassen bleibt, eine Geschaͤftsordnung, wie sie solche „Bundesstaates, oder des gesammten Deutschlands, te den bisherigen e fahrn g, zweckmaͤßig findet, ein⸗ . ö tren ufuͤhren, es doch sehr zu wuͤnschen ware, daß, damit g,, , , e,, d,, ee, z ng r Forge ie diejenigen Bundesstgaten, bei welchen die Oeffentlichkeit durch . n ,, e,, Grundlinien einer solchen Geschaͤftsordnung im Sinne Attribute eines monarchischen Staates gefährdet, und Monarchen allmaͤhlig unter⸗
die Geschaͤftsordnung dafuͤr gesorgt
„durch ) daß die gesetzlichen Grenzen der
„den,
„selbst, noch bei „den Druck, auf eine die Ruhe des einzelnen
„gefährdende Weise uͤberschritten werden.“
schaͤfts ordnung gehalten werden sollen. ses Gebotes, duͤr fen stellt werden,
die Regierungsgewalt des graben wuͤrde.
Wenn demnach in einzelnen Bundesstagten, in wel⸗
Verhandlun—⸗
chen die Oeffentlichkeit der landständischen gar gar nicht
gen besteht, eine Geschäftsordnung noch gar eingefuhrt ist, oder die eingefuͤhrte nach den bisherigen Erfahrungen zur Erreichung des beabsichteten Zweckes nicht hinreicht, so sind die Fuͤrsten solcher Bundesstaa⸗ ten nicht nur befugt, die Einfuͤhrung einer, dem ausgesprochenen
Die Verpflichtung der ziehung dieser Vorschrift
zu wachen, geht aus dem Ar⸗ tikel 53 der Schlußaete hervor,
wo es heißt:
„daß dem Souverain durch die Landstaͤnde die zur „Fuͤhrung einer zweckmäßig geordneten Regierung „erforderlichen Mittel nie verweigert werden duͤr⸗
onder fogar verplichtet, fuͤr , Endzwacke angemessenen, staͤndischen Geschäftsordnung zu sorgen. Bundes verfammlung, über Voll
„Die durch die Bundesacte den einzelnen Staaten „garantirte Unabhaͤngigkeit schließt zwar im All—
„gemeinen jede Einwirkung des Bundes in die
„innere Staatseinrichtung und Staats verwaltung
„aus: da aber die Bundesglieder sich in der Bun— „desaete üͤber einige besondere Bestimmungen „vereinigt haben (in welche Classe die oben an— „gefuͤhrten unstreitig gehören; ) so liegt der Bun— „desversammlung ob, die Erfuͤllung der durch diese „Bestimmungen uͤbernommenen Verbindlichkeiten „zu bewirken.“
Wenn sonach Se. Maj. der Kaiser, durch die uͤber
die landständischen Verfassungen in der Schlußagete ent— haltenen Ungewißheit uͤber den Sinn des 13. Artikels der Bun⸗ desacte genuͤgend behoben, und die Quelle zu moglichen Mißdeutungen den, so glauben Se. Maj. auf den Grund der dießfalligen Bestimmungen, und im „sten durch keine landstaͤndische Verfassung in der , ,, . „Erfuͤllung ihrer bundesmaͤßigen Verpflichtungen trag machen zu daß in allen Bundesstaaten, in welchen landstaͤn⸗
Bestimmungen, die im Jahre 1819 bestandene
derselben mit Beruhigung beseitigt fin— nichts desto weniger, eben
: . ; der oͤffentlichen Ruhe und Ordnung in ,,, darauf dringen und den An— ollen:
dische Verfassungen bestehen, strenge daruͤber ge— wacht werde, damit 15 in der Ausuͤbung der den Staͤnden durch die landstaͤndische Verfassung zugestandenen Rechte ,, Princip unverletzt erhalten elbe; 2) zur Abhaltung aller Mißbraͤuche, welche durch die Oeffentlichkeit in den Verhandlungen,
oder durch den Druck derselben begangen
werden koͤnnen, eine den angefuͤhrten Be— stimmungen entsprechende Geschaäftsordnung eingefuhrt, und uͤber die genaue Beobach— tung derselben streng gehalten werde. Seine Masestaͤt koͤnnen dabel die Bemerkung nicht
der landstaͤndischen Verhandlungen besteht, sich uͤber die
der angefuͤhrten bundesgesetzlichen Vorschriften vereinba— ren moͤchten.
Seine Kaiserliche Majestaͤt zweifeln nicht, daß, wenn die hohe Bundesversammlung sich diesen Wunsch zu eigen machen sollte, die Bundesstaaten, welche der Gegenstand angeht, denselben gewäß bereitwilligst zur Erfuͤllung bringen werden.
2) Der zweite Gegenstand, welchen Seine Maßjestaͤt damals bezeichneten, betraf die unrichtigen Vorstellungen von den der Bundesver— sammlung zustehenden Befugnissen, und von den Mitteln, wodurch selbe
geltend zu machen sind.
Seine Majestaͤt haben bei dieser Gelegenheit mit
voller Ueberzeugung den Grundsatz ausgesprochen, daß
5 Gebrechen des
in
die Beschluͤsse der Bundes versammlung in so f die äaussere ünd innere Sicherheit der Gesammths Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit einzelner Ml des Bundes und die von beiden Uunzertrennliche Au haltung der rechtlich bestehenden srdnung zum ö. en⸗ stande haben, von allgemein verbin dlich ö n muͤssen, und daß der . wir n solcher Beschluͤsse kelne einzelne Gesetzgebung und kein Separatbeschluß entge— gen stehen duͤrfe. . Seine Majestaäͤt waren gleichzeitig davon uͤberzeugt, daß die Gesetze und Beschlüsse des Bundes durchaus keine Gewaͤhrleistung ihrer Wirksamkeit haben konnten, wenn der Bundes versammlung nicht die gemessene Dis⸗ position uͤber die zu deren Vollziehung erforderlichen sittel und Krafte anvertraut wurde. Von dieser Ueberzeugung ausgehend, hatten Seine Majestaͤt durch die Praͤfidialgesandtschaft den Entwurf einer provisorischen Executionsordnung der Berathung der Bundesversammlung vorgelegt, welche dieselbe so⸗ bis eine definitive Executiönsordnung zu Stande gebracht seyn würde, als allgemein verbindlich erklärte, Durch den Bundestagsbeschluß vom 3. August 1820 ist nun wirklich eine definitive Executionsordnung zum Bundesgesetze erhoben worden, mithin die fruͤhere pro⸗ visorischẽ Executionsordnung erloschen. Schul- und Universitäts⸗ Wesens. 2 Seine Majestaͤt haben mit wahrem Bedauern in
dem Praͤsidialvortrage vom 20sten September 1819 der mannichfachen Gebrechen erwahnt, durch welche die mei⸗
sten der von Alters her berühmten Lehrinstitute Deutsch⸗ lands ihren urspruͤnglichen Charakter und den von ihren glorreichen Stiftern und Beföͤrderern beabsichtigten Zwek⸗ ken, in mehr als einer Hinsicht, fremd geworden sind.
Hoͤchstdieselben hielten dafur, daß die Bundesversamm⸗
lung verpflichtet sey, sich mit dieser fuͤr die Wissenschaft und das oͤffentliche Leben, fuͤr das Familtenwohl und die Festigkeit der Staaten gleichwichtigen Frage zu beschaͤf— tigen, und nicht eher davon abzulassen, als bis ihre Be⸗
mühungen zu einem gruͤndlichen und befriedigenden Re⸗
sultat gefuhrt haben wuͤrden.
Nur um dem naͤchsten und unmittelbar drohenden Uebel zu begegnen, legten Seine Majestaͤt den Entwurf eines provisorischen Gesetzes vor. 566.
Ob nun zwar dieses Bundesgesetz, nach seinem naͤ—
heren Inhalte, mit Vorbehalt der weiteren Berathun⸗ gen des Bundestages uͤber eine gruͤndliche Verbesserung des gesammten Schul- und Unlversitaͤts⸗Wesens, als provisorische Manßregel zur Abhuͤlfe der bestehenden Ge⸗ brechen, in allen Bundesstaaten in Vollziehung und An— wendung getreten, und guf eine bestimmte Zeitfrist nicht beschraͤnkt ist, mithin fortwaͤhrt, bis die vorbehaltene Berathung des Bundestages statt gefunden, und ein umfassendes definitives Gesetz zur Folge haben wird; so finden sich Seine Majestaͤt doch in Ihrem Gewissen und in Ihren Verhaͤltnissen zu den erleuchteten Deutschen Bundesregierungen verpflichtet, fuͤr diesen Gegenstand die Aufmerksamkeit dieser Versammlung ganz besonders in Anspruch zu nehmen.