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wenn auch Einzelne Ihrer Unterthanen der Vorwurf von Theilnahme an denselben treffen sollte, deren Zahl sich doch jedenfalls als sehr unbedeutend her— ausstelken werde; dem ungeachtet werden Hoͤchstdieselben zu allen Bundesbeschluͤssen bereitwillig mitwirken, welche
ir Vernichtung aller verbrecherischen Verbindungen die— er Art erforderlich sind, indem Sie von der Ueberzeu— ung ausgehen, daß Vu deer ierungen und deren gleichfoͤrmige beharrliche Ausführung in saͤmmtlichen Bundesstaaten dagegen mit Erfolg angewandt werden konnen.
Was in dieser Hinsicht Gegenstand der Berathung seyn kann, ist in der erwahnten Praͤsidialpropositlon vollstandig zusammengestellt und mit einer Umsicht eroͤr⸗ tert, welche nichts zu wuͤnschen uͤbrig laͤßt.
Der erste der darln bezeichneten Punkte steht in der innigsten Verbindung mit dem Bestande der bei weitem giößern Zahl der Regierungen — mit der Ruhe und Wohlfahrt der Deutschen Volksstämme. Die feste Aufrechthaltung des monarchischen Princips liegt im Interesse der Voͤlker, wie der Fuͤrsten; auf ihm beruhet die Erhaltung des Bundes. .
Beine Königl. Hoheit halten es fuͤr eine Ihrer hei, ,, Bundes- und Regentenpflichten, Ihrer Seits auf alles einzugehen, was in dieser Beziehung von Seiten des Bundes, nach Anleitung bundesgesetzlicher Normen, fur raͤthlich erachtet wird, und da diese in Betreff land⸗ staͤndischer Einrichtungen, deren nahe Beruͤhrung mit dem monarchischen Princip unverkennbar ist, den Praͤsidialan— trag genugend motlviren, da derselbe namentlich nichts enthält, was nicht schon durch die Schlußaete der Wiener Ministerial⸗-Conferenzen, deren Einfuͤhrung ins Leben und 1. der Bundesversammlung unlaͤugbar ob— stegt, festgesetzt ware; so finden Sesne Koͤnigliche Hoheit
koͤnnen, daß,
dabei keinen Anstand, werden Sich daher auch demjenl⸗
gen nicht eutziehen, was in Folge desselben Ihrer Seits erwartet werden kann. ö Was die Gebrechen des Schul, und Universitäͤts— Wesens betrifft; so hat sich der diesem Gegenstand ge, widmete Bundesbeschluß vom 20. September 1818, bei dem regen Eifer, den Hoͤchstihre Behörden durch die pünktlichste Vollziehung desselben bewiesen, in Ihren Landen so sehr als wohlthaͤtlg bewahrt, daß Sie nur des— sen Fortbestehen wuͤnschen können, wobei Sie uͤbrigens die zu dem angegebenen Zwecke weiter in Vorschlag ge⸗ brachte Bundestags-Commission fuͤr sehr passend erachten. Hinsichtlich der Presse sind die Regierungsmaximen, welche Seine Königliche Hohelt der Großherzog bis zum Bundes beschlusse vom 29. September 1819 befolgt haben, hinlänglich bekannt. Döͤch in jenem Zeitpunkte von der Unerläßlichkeit mehrerer Be— schraͤnkungen der Preßfreiheit uͤberzeugt finden mußten, so wenig können Sie unter den gegenwaͤrtigen Umstaͤn—⸗ den Sich fur deren Aufhebung erklären, da in dieser Be— jehung der Zustand der Dinge in Deutschland im We— ;. ö en noch keine solche Aenderung erfahren hat, wel— che die gegen den Mißbrauch der Presse getrossenen Vor kehrungen überfüssig machen könnte, da, selbst seit dem Bestehen erwähnter Beschränkungen, der Hang zum Miß— bratzch der Presse sich noch mehrfach ausge sprechen hat,
nur gemeinfame Maßregeln aller
Allein, so sehr Hoͤchstdieselben Sich
und die fruͤher aufgeregten Gemuͤther nicht schon jetzt in dem Grade beruhigt sind, um die Besorgniß vor der nach theiligen Einwirkung einer ungezuͤgelten Druckfretheit zu entfernen. Die kuͤnftige Erfahrung mag daruͤber entschej, den, zu welcher Zeit die vorliegenden Beschraͤnkungen der selben aufzuheben, oder in welcher Weise sie etwa z
modificiren seyen.
Die Nuͤtzlichkeit des in der Mainzer Central-Untky suchungs-Commission geschaffenen Instituts hat sich gan unverkennbar erprobt. Nur durch eine solche Behoͤrd⸗ war es moͤglich, eine Uebersicht aller gegen den Bums und die Regierungen der Bundesstaaten gerichteten Ver schwoͤrungen, ihres innern Zusammenhanges, und der zu ihrer Ausfuͤhrung angewandten Mittel zu erlangen. ;
Dasselbe Interesse, welches vor fuͤnf Jahren die stellung der Commission veranlaßte, llegt noch jetzt vnn und dle vorlaͤufige unveränderte Fortdauer derselben kan daher keinem Anstande unterliegen.
Der Gesandte hat den Auftrag erhalten, Vorstehen des zum Protokolle zu erklären, und hiernach in alles Punkten den in der verehrlichen Praͤsidialproposition en haltenen Antraͤgen beizustlmmen. .
Dänemark, wegen Holstein und Lau en but! Seine Majestäͤt der Koͤnig finden in den gegen waͤrth mitgetheilten Propositionen des allerhoͤchsten Kaiserlichm Hofes einen neuen, dankbar anzuerkennenden Beweis M unwandelbaren Sorgfalt und des unermuͤdeten Bestreben Seiner Majestaͤt des Kaisers, die innere Ruhe und Ordnung in den Deutschen Bundesstaaten, die Wuͤr ihrer Regierungen und das Wohl deren Unterthanen eBrhalten und zu befestigen. Seine Majestaäͤt der Koͤn glauben diese Ihre Gesinnungen nicht bestimmter an de Tag legen zu konnen, als durch unbedingten Beitritt; saͤmmtlichen nunmehr oͤffentlich ausgesprochenen Antraͤgen
Niederlande, wegen des Großherzogthum Luxemburg. Der Großherzoglich-Luxemburgische G sandte — stets lebhaft durchdrungen von der von seinen Koͤniglichen Herrn uͤberkommenen heiligen Verpflichtung in seinen saͤmmtlichen Aeusserungen und Mittheilungn in dem Kreise dieser hohen Versammlung sich in den Sinne des in seinen Instruktionen durchaus athmende aͤcht- und rein-foͤderativen Geistes auszusprechen — koͤnnt nicht anders wie sich gegen Allerhoͤchstdenselben als ven antwortlich dafuͤr ansehen: wenn er, insbesondere bei de vorliegenden wesentlichen Veranlassung, nicht allein den einstimmigen Ausdruck des allerseitigen Dankes gegen da das Deutsche Bundes-Gesammt-Interesse im Ganze mit gleich hoher Aufmerksamkeit und alles umfassend Fuͤrsorge zum Besten foͤrdernd! und leitenden Kaiserlic Oesterreichischen Hof sich nicht aufs bereitwilligste al schloͤsse, als auch mit dem dermalen davon zu wuͤrdiger den unendlich schaͤtzbaren Belege in allen seinen Entwih kelungen fich nicht — wie andurch in Seiner Koͤnigliche Majestaͤt Namen geschieht — als foͤrmllch und vollko men einverstanden erklärte.
Großherzoglich und Herzoglich-Saͤchsisch. Häuser. Der , Herzoglich⸗Saͤchsisch
Gesandte erkennt in dem verehrlichen Pristblalah in welche
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welcher das landständische Verfassungswesen betrifft, nur
eine Erinnerung an schon bestehende Gesetze, und sich in so fern fuͤr ermächtigt, demselben beizustimmen. jedoch fuͤr Sachsen-Weimar und Eisenach hierbei inson— derheit Folgendes zu erklaͤren:
Gemäß der Bundesakte, gemaͤß dem Artikel 57 der Schlußacte vom 15. Mai und 8. Juni 1820, und gemaͤß dem Sinne und Geiste der dem Großherzogthume gege⸗ benen Verfassung selbst, werden Seine Königliche Hoheit
der Großherzog nie gestatten, daß bei Beurtheilung und Anwendung des Grundgesetzes vom 5. Mai 1816 — sei es in einzelnen Artikeln oder in dem Ganzen seines In— haltes, sei es von den Staͤnden, egi rungsbehoͤrden — eine andere Ansicht, ein anderer Ge— sichtspunkt aufgefaßt werde, als der Grundsatz: die ge— fammte Staatsgewalt bleibt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt und der Souverain kann durch eine landstaͤndische Verfassung nur in der Autuͤbung bestimm— ter Rechte an die Mitwirkung der Stande gebunden werden. Aber je wichtiger die hiernach zu ziehenden Gren— zen der landstaͤndischen Befugnisse von den Staͤnden des Großherzogthums Sachsen⸗Weimar selbst erkannt und in treuer Ergebenheit gehalten worden sind, desto weniger ist es, bis jetzt, dort nothwendig gewesen, jene Grenzen noch genauer zu bezeichnen.
Was den Druck der Protokolle des Landtages, also diejenige Oeffentlichkeit betrifft, welche allein die Ver— fassung kennt, besteht eine Geschaͤftsordnung, die, ver— fassungsmaͤßig errichtet, einer Seits fuͤr das Großher— zogthum und dessen Verhaͤltnisse passend ist, und andrer s. zu Besorgnissen keinen Grund abgegeben haben duͤrfte.
In Ansehung des Antrags uͤber das Schul- und Universitäͤts-Wesen, ist der Gesandte mit hoöchster In— struction nicht versehen. Da indeß die dadurch beabsich— tigte gemeinnuͤtzliche Anordnung, als Folge des eigenen Antraas diesseitiger Gesandtschaft, in der 13. Sitzung vom Jahr 1819 (§. 46) erscheint, so findet, mit Bezie— hung darauf, der Gesandte kein Bedenken, beizutreten, während er ein Gleiches, wegen der vorgeschlagenen pro— visorischen Erneuerung des provisorischen Preßgesetzes vom 26. September 1519, zu thun ermaͤchtigt ist.
Schließlich hat er auch bei dieser Gelegenheit die Versicherung der innigsten Verehrung seiner allergnaͤdigst und gnaͤdigsten Herren gegen Seine Kaiserlich-Koͤniglich— Apostolische Majestaͤt auszudruͤcken.
Braunschweig und Nassau. Die Gesandtschaft ist beauftragt, den Grundsaͤtzen und Anträgen beizustim— men, die in der Praͤsidialpropositlon zur Befestigung des wahren Wohls der einzelnen Bundesstaaten und der
Gefammtheit des Deutschen Bundes ausgesprochen und
entwickelt worden sind.
Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg— Strelitz. Gesanöter ist angewiesen zu erklaren: daß Ihre Königlichen Hoheiten die Großherzoge von Meck—
lenburg⸗Schwerin und Mecklenburg-Strelitz — in voller
Er hat
oder von den Regie—
Anerkennung der von Seiner Majestaͤt dem Kaiser in der so eben verlesenen Praͤsidialproposition , neuen Beweise Allerhoöͤchstihrer auf die Wohl ahrt des Deutschen Bundes fortwährend und in stets gleichem Bundessinne gerichteten Fuͤrsorge — den Kasserlich⸗
e i Seits gemachten Anträgen zustimmen wollen. ꝛ
Oldenburg, Anhalt nnd Schwarzburg. Die Gesandtschaft erklart sich, in Folge ihrer Instructionen, mit den in der Praͤsidialpropositlon vorgeschlagenen Maaß— regeln und ihrer Nuͤtzlichkeit vollkommen einverstanden.
Hohenzollern, Liechtenstein, Reuß, Schau m⸗ burg-Lippe, Lippe und Waldeck. Der Gesandte haͤlt sich ermaͤchtigt, saͤmmtlichen Antraͤgen der Praͤsidial⸗ Proposition, welche nur einen neuen nicht hoch genug zu verehrenden Beweis der erhabenen Fuͤrsorge Seiner Majestaͤt des Kalsers fuͤr das dauernde Wohl des Deut⸗ schen Bundes abgeben, beizutreten.
Die freien Staͤdte, Luͤb eck, Frankfurt, Bre⸗ men und Hamburg. Der Gesandte findet sich er⸗ maäͤchtigt, der verehrlichen Praͤsidialproposition beizutre⸗ ten, und vereinigt sich mit dem Ausdrucke des lebhafte⸗ sten ehrerbietigsten Dankes, fuͤr die von Seiner Kaiser⸗ lich-Koͤniglichen Majestaͤt neuerdings bethaͤtigte hohe Sorgfalt fuͤr das Beste des Deutschen Bundes.
Hierauf wurde folgender Beschluß gefaßt:
Der Deutsche Bund verdankt Seiner Majestaͤt dem 6. von Oesterreich den durch die heutige Mitthei—
ung bethaͤtigten neuen Beweis der unwandelbaren Sorg—⸗
falt SelnerKaiserlich Köuigischen Mahestät fe die Er,
haltung und Befestigung der innern Ruhe und Ordnung in Deutschland, und setzt folgende Bestimmungen fest:
1) Es soll in allen Bundesstaaten, in welchen land— staͤndische Verfassungen bestehen, strenge daruͤber gewacht werden, damit in der Ausübung der den Ständen durch die lanostaͤndische Verfassung zugestandenen Rechte das monarchische Princip unverletzt erhalten bleibe, und da— mit zur Abhaltung aller Mißbräuche, welche durch die Oeffentlichkeit in den Verhandlungen oder durch den Druck derselben begangen werden konnen, eine den an— gefuͤhrten Bestimmuüngen der Schlußacte entsprechende Ge⸗ schaͤftsordnung eingeführt und über die genaue Beobach— tung derselben strenge gehalten werde.
Die Deutsche Bundesversammlung theilt den Wunsch Seiner Kaiserlich-Koͤniglichen Majestät, daß diejenigen Bundesstaaten, bei welchen die Oeffentlichkeit der land— staͤndischen Verhandlungen besteht, sich uͤber die Grund— linien einer solchen Geschäftsordnung, im Sinne der angefuͤhrten bundesgefetztlichen Vorschriften, vereinbaren mochten.
2) Das provisorische Gesetz, welches die Bundes. Versammlung uͤber die Deutschen Universitäten am 20. September 1819 beschlossen, dauert zwar selbstverstanden
fort; es soll aber aus der Mitte der Bun desversamm