1824 / 217 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Wed, 15 Sep 1824 18:00:01 GMT) scan diff

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verwendet wurde. Das Land hat elnen Ueberfluß an g E nt wur f zahmen Vieh, und wird von verschiedenen der herrlich 1 . ̃ . sten amerikanischen Stroͤme durchschnitten; auch hat es e 1 n e * G 29 e s e tz e 5

mehrere sehr bedeutende Seen. Mitten unter der all— gemeinen Verheerung und Verwuͤstung, die durch die 3 ) Kriege unter den in den angrenzenden Provinzen sonst ß der fr eien Stadt. F rank fu rt am Main.

so zahlreichen Heerden angerichtet wurden, sind die Heer⸗ den der Paraguayaner allein unversehrt geblieben, und .

er. an n. , Die meisten 6 h. .

n Europa bekannten Cerealien werden hier ebenfalls 26 . 5

außer ö dem Lande n ,,, 2 Er⸗ 5 Art. 14. Alle in hiesiger Stadt gegenwartig seßhafte lichen oder juͤdischen Handelshause als Handlungs⸗Kom⸗

solz gebaut. Baumfruͤchte aller Art werden in Menge 3 . israelitische Familien un? Individuen, nebst deren ehe, mis gedient haben. in r,

gezogen, so daß die Einwohner, bei geringen Beduͤrf— desen seyn, di lichen Nachkommen, stehen als israelitische Buͤrger in Art. 7. Den israelitischen Handelsleuten ist wie nissen, in der Fuͤlle des Ueberfluͤsses und im Besitze ei⸗ der sein Ge dem Staatsunterthanen⸗Recht der freien Stadt Frank⸗ den christlichen erlaubt, Fabriken und Manufakturen von nes Landes leben, welches von jeher als das Arkadien furt. i, , 963 jeder Gattung Waaren dahier anzulegen, jedoch duͤrfen der neuen Welt geschildert worden ist. Friede, Einig⸗ . Sie koͤnnen zwar, indem sie von der unmittelbaren folche, wie bel diesen, nicht in den Nahrungs⸗ und Er⸗ keit und Eintracht herrschen unter denselben, und Pa⸗] und mittelbaren Verwaltung des Staats und der christ—⸗ werbszweig der hiesigen Handwerker eingreifen. In die⸗ trioten, im wahren Sinne des Worts, haben sie keine g lichen Gemeinde ausgeschlessen bleiben, des vollen Staats, sen Fabriken und Manufakturen duͤrfen keine Handwer— andern Wuͤnsche, kein anderes Streben, als die Wohl— ( hbuͤrgerrechts nicht theilhaftig werden, und behalten da⸗ ker aufgenommen und, nach Ablauf der ersten zehn fahrt ihres geliebten Vaterlandes.“ her auch in ihrer Eigenschaft als israelitische Buͤrger, Jahre, kuͤnftig christliche Arbeiter nur nach vorheriger

neben der ungestoͤrten Ausuͤbung ihrer Religion, ihre ö des Senats, in besonderen, dazu geeigne—⸗

„In den regelmäßigsten Sitten und Gewohnheiten er⸗ U ü ;

zogen, bedächtig, mit ihrem Schicksale zufrieden und ein eigene Gemeinde Verfassung; jedoch werden sie in allen ten Fällen, gebraucht werden.

zuhiges Hirtenkeben fuͤhrend, waren die Einwohner von Gewerbs, und Abgabe,, soé wie in allen privatbuͤrgerli( rt. 8. Den als Handelsleuten aufgenommenen Paraguah, fobald die Unruhen im Jahre 1808 in Spa— chen Beziehungen mit den Buͤrgern hiesiger Stadt gleich israelitischen Bürgern, ist jede Gattung des Handels nien ausbrachen, aufmerksam auf die Folgen, welche diese behandelt, in fo fern diese Beziehungen durch gegenwaͤr, und der Hulfsgeschäͤfte des Handels, eben so wie den piötzlichen Veranderungen in den andern Theilen des tiges Gefetz (wodurch alle fruͤhere deßfallsige gefetzliche Christen, erlaubt, mit alleiniger Ausnahme des Handels Continents, dem sie angehoͤrten, erzeugen duͤrften. Bei si Bestimmungen, die sich nicht auf den Kultus und die mit re, ,. Frucht, Fourage und Mehl, worunter ihrer eigenen abgeschiedenen Lage sahen sie bald, daß Berschiedenheit der Religion gruͤnden, ausdruͤcklich und jedoch der Kle nhandel mit Mehl, durch dazu aufgenom—

für immer aufgeheben werden) keine besondern Modisi⸗ mene Mehlhaäͤndler nicht verstanden wird.

sie weder Huͤlfe noch Schutz vom Mutterlande zu gr, finden, Art. 97 Die jetzt vorhandene Zahl der israelitischen Waa⸗

warten . dessen Angelegenheiten bald darauf sehr Am P kationen erhalten haben. ; 1 ] verwicke Art. 2. Wer von hiesigen israelitischen Buͤrgern ren⸗ und Kleinhaändler, soll von einem Jahr zum anderen

e t wurden; zu glelcher Zeit aber entschlossen, alle 1 2 9 6 . ö die Drangsale und Uebel, von denen Revolutionen ge— eie((helich geboren oder mit Einwilligiing der Obrigkeit, als nicht uͤber das Verhältniß ihrer gegenwaͤrt gen . e. in

rger bei

Fraelltischer Buͤrger ins Unterthanen⸗Recht aufgenommen tion zur kuͤnftigen vermehrt werden konnen

woͤhnlich begleitet sind, zu vermeiden, erkannten sie die 4 Frael

Nothwendigkeit, sich auf andere Weise vor Anarchie zu ijsst, kann, unter den, im gegenwärtigen Gefetz enthalte, den nächsten Jahren, wo die israelitischen B

bewahren, und ihre Angelegenheiten zu verwalten, ohne nen, naäͤheren Bestimmungen, und nach den, auch fuͤr Handwerken und anderen Gewerben noch nicht ihr ge⸗

von ihren Nachbarn abhängig zu seyn oder in deren ddeie Christen bestehenden Vorschriften, jede Art von bur! höriges Unterkommen finden, eine billige Aus dehnung

Fehden verflochten zu werben. Von dem richtigen Grund— Pri gerlichem Geschäfte, Gewerbe und Handthierung treiben. ait alan, ,, nnn, me. m

fatze der Selbsterhaltung geleitet, ohne die geringste po— Art. 3. Es sollen jaͤhrlich nicht mehr als funfzehn Art. 10. Zur Erlernung und Betrelbung der Hand⸗

licische Gährung, traten die augesehensten Einwohner israelitische Ehen geschlossen werden, jedoch darunter zwei werke sollen die Kinder der israelitischen Buͤrger, eben⸗ sich befinden duͤrfen, bei welchen die Frau oder der Mann falls unter nachfolgenden Bestimmungen ermaͤchtigt wer⸗

zusammen, zogen die Lage des Landes in Berathung, ;

und gegen taufend Abgeordnete erklärten sich einstimmig fremd ist. Wenn jedoch in einem Jahre diese . nicht den; ) ein juͤdischer Lehrling muß von hiesigan ssraeli⸗ fur elne gänzliche Unäbhängigkeit und politische Ange— D ? erreicht wird, so kann die fehlende Anzahl auf dle nach— tischen Buͤrgern ehelich geboren seyn, und das 14e Le— schloffenheit, in welchem Zustande sie auch seitdem ver, folgenden Jahre übertragen werden. bencjahr zurückgelegt häber, ) Ders be iss zwarrin harrt sind. Sie beschlossen ferner, daß die Regierung Art! DP. Neben der Uebernahme der gesetzlichen of⸗ Hinsicht der, gach, den Artikeln eines jeden Handwerks Bemjen igen Ranne aus ihrer Mitte auvertraut werden fentlichen und an die Gemeinde zu entrichtenden Gelder erforderlichen Lehrjahre den christlichen Lehrlingen gleich solle, welcher durch seing Tugenden und Kenntnisse das 5 nnd Abgaben, muß ein hiesiger istaelitischst Värger, um h halten; dafetne derselbe aber bel seien, Krilchfh meiste Zutrauen der Natlon verdiene; um aber, den ,,,, die Bewilligüng zur Ehe zu erhalten, die hinlänglich WMelster in die Lehre gegangen ist, und nicht erweislich Eon ftet zweier Parteien zu vermelden, sollte die Regie⸗ Königliche Schaufpiele. Faͤhigkeit, eine Familie ernähren zu koͤnnen, gehoͤrig nach⸗ am juͤdischen Sabbath, gleich den christlichen gearbeitet rung unter zwe zu dieser Auszeichnung gleich berechtigte Mittwoch, 15. Sept. Im Schauspielhause: Nn weisen. ö J hat, so muß er ein Jahr langer in der Lehre stehen, Manner gelhellt werden; und die Wahl fiel auf den plan, der kleine Tambour, Lustspiel in i Aufzuge. Il Art. 5. Allen denjenigen Verpflichtungen welchen I Chen diefer unterschieß eritt in zin sehnng Ter gäb! Efeit dieser Zeit so beruͤhmt gewordenen) Dr. Francia Er mengt sich in Alles, Lustsp. in 5 Abtheilungen, n die Christen hinsichtlich der Betreibung einer Handlung, der Wanderjahre ein. d) Es steht den israelitischen Buͤr⸗ und Hru, Jegros. Diefe beiden Männer, verwalteten dem Englischen. Chr. Karl Unzelmann: Plumperj Ames HWundwerks oder sonstigen Gewerbes uuterworfen gern frei n dem Fall, daß ein juͤdischer Lehrling in el⸗ die Angelegenheiten von Paraguay eine Zeit lang ge⸗ sind, unterliegen auch die israelitischen Buͤrger. nem von ihm erwählten Handwerk, bei einem hiesigen meinschaftlich; jeder derselben hatte einen besondern Mere orologische Beobachtur . Art. 5. Wenn 'ein Jude sich dahier als Handels⸗ andwerker erwelßlich nicht untergebracht werden konnte, Bezirk und befehligte eine gleiche Truppenmacht; bis im ungen mann nlederlassen will, so muß er durch vollguͤltige Zeug * Kinder auch an andern Orten bei christlichen oder juͤdi= Laufe der Zeit das Nachtheilige diefer Verwaltungswelse Barometer Therm. Hygr. Wind! Witterunm nisse erweisen, daß er die Handlung, von dem, auch bei schen Meistern dieses Handwerks in die Lehre zu geben, eingesehen wurde; und da mittlerweile die Macht und 13. Sept. N. 285 35 * 1093 772 S. W. sternheu. Christen gewohnlichen Alter von 15 Jahren angerechnet, und sollen denselben ihre in der Fremde bestandenen Lehr⸗ der Einfluß des Dr. Francia in hohem Grade zuge⸗ 14. Sept. F. 285 45. 737 83 S. W. stin tender Nebl wenigstens drei Jahre lang ordentlich erlernt, und sich jahre bei ihrem kuͤnftigen Fortkommen eben so angerech⸗ nommen hatten, so wurde derselbe bei einer zweiten all⸗ M28 53 * 1530 570 S. W. Sonne wollig. die dazu erforderlichen Kenntnisse eigen gemacht, auch net werden, als wenn sie selbige bei einem hiesigen Mei⸗ . 4 . Redakteur ohn nach dieser Zeit, wenn nicht hieruͤber vom Senate in ster bestanden haͤtten. .

. edakteur John einzelnen Faͤllen dispensirt wird, wenigsten 4 Jahre in Art. 11. Ein israelitischer Handwerks⸗-Meister hat, Gedruckt bei Hayn. einem hiesigen oder 2 Jahre in einem auswaͤrtigen christ⸗ soviel den. eigenen Betrieb seiner Profession betrifft, alle

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