Rechte elnes christlichen Handwerks-Meisters. Er darf jedoch, bei Verlust des resp. Meisters- und Handwerks—⸗ Rechtes, so wenig in eine Societät mit elnem christli—⸗ chen Meister treten, als mit solcher Arbeit, welche er nicht selbst verfertigt hat, oder mit rohen Materialien handeln. Auch darf der juͤdische Handwerks-Meister kuͤnftig sein Handwerk nur mit juͤdischen Gehuͤlfen trei⸗ ben, uͤnd nur Ausnahmsweise ist, wahrend der naͤchsten 5 Jahre, jedem juͤdischen Meister erlaubt, so viel Jahre hindurch mit christlichen Gesellen zu arbeiten, als nach den Gesetzen seines Handwerkes dazu gehoren, damit ein Lehrjunge das Meister⸗Recht gewinnen konne.
Art. 13. Fuͤr ein und dasselbe Handwerk konnen zu gleicher Zeit nie mehr israelitische Handwerks-Mei⸗ ster aufgenommen werden, als dem Verhaͤltnisse der fuͤr das naͤmliche Handwerk vorhandenen christlichen Meister⸗ Stellen, mit Beruͤcksichtigung der israelitischen Popula⸗ tlon zu der christlichen, angemessen ist.
Art. 13. Wenn die Wittwe eines juͤdischen Hand— werks-Meisters das Handwerk ihres verstorbenen Ehe— Mannes fortsetzen will, so kann dieses, mit Beruͤcksich—
tigung der im Artikel 11 enthaltenen interimistischen Be⸗
stimmung, kuͤnftig nur mit juͤdischen Gehuͤlfen geschehen.
Art. 14. Will sich eine solche Wittwe wieder ver⸗ ehelichen und ihrem Ehemanne das Handwerk zubrin⸗ gen, fo sind die obigen Bestimmungen auch auf Letztere anwendbar.
Art. 15. Den israelitischen Buͤrgern wird das Recht, in der Stadt und deren Umgebungen Haͤuser und Gaͤr⸗ ten eigenthuͤmlich zu erwerben, auch in den Haͤusern der Stadt Laͤden und Gewoͤlbe zu miethen, und offene Laͤden zu halten, Beschraͤnkungen eingeraͤumt: à) Daß ein jeder Familien Vater oder selbststaͤndiger Jude nur ein Haus und einen
unter nachfolgenden Ausnahmen und
Garten zu kaufen oder eigenthuͤmlich zu besitzen, berech⸗
tigt sey; b) Daß ein jeder israelitischer Familien-⸗Vatet
oder selbstständiger Israelit in jedem Theile der Stadt sich eine Wohnung, jedoch nur zum Behufe der eigenen
Bewohnung derselben mit seiner Familie, miethen duͤrfe.
Art. 16. Bei der Obliegenheit der israelitischen Gemeinde, fuͤr ihre Gemeindelasten Sorge zu tragen, bleibt ihrem Vorstande uͤberlassen, unter obrigkeitlicher Aufsicht, fuͤr die Armen- und Krankenpflege ihrer Glau— bensgenossen zweckdienliche Maßregeln zu treffen. Die Aufnahme des etwa in den Diensten eines hiesigen
Istraellten stehenden christlichen Gesindes in die hiesigen
christlichen Kranken⸗Hospltäler hat, nach Maßgabe deren Stiftungs-Urkunden und Ordnungen nicht anders als gegen eine, in jedem einzelnen Falle zuvor zu verglei—⸗ chende, von dem Dienstherrn oder sonst zu leistende Ver— guͤtung, es sey an Kapital oder jaͤhrlichem Beitrage statt. Die zur Ausfuͤhrung und Aufrechthaltung dieses Ge— setzes erforderten Verfuͤgungen werden in besondern Verordnungen nachfolgen. Gleichwie vorstehende gesetz⸗ liche Bestimmungen auf die dem Inhalte der deutschen Bundesakte entsprechende und mit dem Gemeinwohl in Einklang stehende buͤrgerliche Verbesserung der hiesigen Einwohner israelitischen Glaubens abzwecken, so ö. eben sowohl die Verfuͤgungen, welche von der hohen Bundesversammlung in Betreff der Judenschaft fuͤr ganz Deutschland in der Folge noch getroffen werden köoͤnnten, als auch der Gesetzgebung hiesiger Stadt alle, auf die buͤrgerliche Verbesserung hiesiger Judenschaft, so wie auf das hiesige Gemeinwohl gerichtete und den Ver— haͤltnissen hiesigen Freistaats zu dem deutschen Bunde angemessene fernere Verfuͤgungen, welche jedoch in kei— nem Fall den Bestimmungen des gegenwaͤ6rtigen Ge—
setzes, in so fern sie der Judenschaft guͤnstig sind, dero⸗
giren sollen, ausdruͤcklich vorbehalten.
laute Garonne) hat sich vor kurzem mit der nes gewissen Raymond beschaͤftigt, der des Wucher⸗Ge⸗ voerbes beschuldigt war.
( ö.
Allgemeine
Preußische Staats-Zeitung.
M Als.
Berlin, den 16ten September 1824.
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l. Amtliche Nachrichten. Kronik des Tages.
Angekommen. Der Ober⸗Landes⸗G erichts⸗Chef P aͤsident Oelrichs, von Erxleben.
ng s⸗-Nachrichten. n n n, Pu ris, 9. Sept. Der Koͤnig hat im Minister⸗
II. 3eitu
Rath der von 12 bis halb 2 Uhr dauerte, praͤsidirt.
. In verwichener Woche sind 16 Paquetboote mit 957 PaFägieren in Calais angekommen und deren ebenfalls is mit 772 Neisenden von da abgeggngen. Das Zuchtpolizei⸗Tribunal von Villefranche (Dept. Sache ei⸗
Zehen Sitzungen reichten kaum hin die Sache vollstaͤndig zu instruiren und es wurden
mehr als 130 Zeugen vernommen, die Opfer seines schänd—
lichen Gewerbes geworden waren.
als des angegebenen Verbrechens schuldig, Strafe und Kosten-Erstattung verurtheilt. Das Gymnase dramatique hat die Erlaubniß erhal— ten, den Namen: Theater J. K. H. der Frau Herzogin von Berry anzunehmen. ‚ Es bestaͤtigt sich immer mehr (heißt es in einem von
Raymond wurde, zu 28,098 Fr.
der Allgemeinen Zeltung mitgetheilten Privat Schreiben
zus Paris), daß das Ministeriüm auf das Projekt der Renten⸗Reduktion, das diesen Fruͤhling und Sommer uͤber so lebhafte Diskussionen veranlaßte, nicht allein nicht verzichtet hat, sondern sich aus allen Kraͤften bemuͤhen wvird, dasselbe bei der naͤchsten Session in beiden Kam— nern durchzusetzen. An Vorarbeiten dazu fehlt es nicht. Es scheint sicher, daß vorlaͤufige Verabredungen mit den
Banquiers-Kompagnien, welche die fruͤhere Uebereinkunft
mit Hrn. von Villéle abgeschlossen hatten, getroffen wor⸗ den sind, und daß der Minister in Ansehung derjenigen Fonds, deren er zu seiner Operation bedarf, vollkommen gesichert ist. Man wuͤnschte aber auch, den Wunsch der
Renten erklaͤrt hat.
Departements uͤber das Princip der Renten, Reduktion auf authentische Weise zu erfahren. Aus bekannten Ur⸗ sachen ist Paris gegen dieselbe, und verlangt die Bei⸗ behaltung des bisherigen Zinsfußes, wie fruͤher bet vie— len Gelegenheiten sich gezeigt hat. Allein die Departe⸗ ments haben in dieser Angelegenheit ein anderes In⸗ teresse, als die Hauptstadt, und es waͤre unbillig, erste⸗ res dem letzteren unterzuordnen, wie waͤhrend der Re⸗
volution so oft geschehen ist. Um nun die Ansicht der
Departements zu konstatiren, ist diese wichtige Frage
bei den im August versammelt gewesenen Departemen—
tal- und Bezirks⸗-Kollegien in Anregung gebracht wor— den. Es kam freilich nur darauf an, daß man sich uͤber das System der Reduktion uͤberhaupt aussprach, denn die
Detalls der Vollziehung muͤssen jenen Kollegien fremd
bleiben. Die Departemental- und Bezirks -Kollegien
haben sich nun beinahe allenthalben mit diesem Gegen⸗
stand beschaͤftigt, und man vernimmt, daß sich die sehr große Mehrhelt derselben zu Gunsten der Reduktion der Die von diesen Kollegien desfalls ausgefprochenen Wuͤnsche sind in das Protokoll ihrer Sitzungen aufgenommen und der Regierung uͤbermacht worden. Dieser Ausspruch der Departemental- und Bezirks-Kollegien, die, wenn gleich von der Regierung ernannt, doch aus beguͤterten Eigenthuͤmern und nota—
beln Bürgern bestehen, muß bei der neuen Diskussion,
die in den Kammern statt finden wird, dem Ministerial— Projekt großes Gewicht geben, und demselben zur Be⸗ kämpfung des Interesses von Paris eine starke Waffe darbieten. Man haäͤlt daher auch dafuͤr, daß die Reduk— tion der Renten angenommen werden wird, wenn gleich das fruͤhere Projekt große Modifikationen erleiden duͤrfte.
Am verflossenen 19ten August spielten Kinder von neun bis zehn Jahren zu Saint-Pierre les Calais in der Naͤhe einer Windmuͤhle mit Baͤllen. Eins derselben trieb zufaͤlliger Weise den seinigen auf die andere Seite der Fluͤgel; es hatte den Muth, ihn zwischen denselben hindurch holen zu gehen, obschon sie in Bewegung wa⸗ ren, und das Gluck, zuruͤckzukommen, ohne von ihnen beruͤhrt zu werden. Stolz auf diesen Erfolg, forderte der Knabe Einen seiner kleinen Kameraden auf, das naͤmliche zu thun; und zum Zeichen seiner Ausforderung