1825 / 35 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Fri, 11 Feb 1825 18:00:01 GMT) scan diff

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Theilnahme der geistlichen und weltlichen Kreis-Schul— behoͤrden. Die groͤßere Zahl der Landräͤthe des Reg. Bezirks nimmt sich des Schulwesens mit ausdauern dem Eifer an. Die saͤmmtlichen Superintendenten wirken mit Sachkenntniß und Liebe fuͤr den Zweck. Auch un— ter den Decanen waren einige, von deren Wirksamkeit die Koͤnigl. Regierung erfreuliche Beweise erhalten hat.

Durch eine solche Mitwirkung ist die Anschaffung vollstaͤndiger Schulinventarien und zweckmaͤßiger gleich— foͤrmiger Lehrbuͤcher in sehr vielen Schulen bereits ge— lungen; man ist fortdauernd bemuͤht, diese fuͤr das Ge— deihen des Unterrichtes nothwendige Verbesserung all— gemein zu machen.

Durch die Aufmerksamkeit, welche die Schullehrer ihrem amtlichen Wirken gewidmet sehen, erhoͤht sich unter ihnen der Geist einer freudigen Thaͤtigkeit. Die jenigen Lehrer, welche sich durch eine fromme Gesinnung und einen gesegneten Amtseifer ausdauernd bewaͤhren, sind durch Geld-Geschenke aus dem Schulfond aufge— muntert und ihren Mitgenossen zur Nacheiferung be— lobt worden.

Was hoͤhere Schulanstalten betrifft, so ist im Laufe des vorigen Jahres ein evangelisches Huͤlfs⸗ Seminar in Fordon neu gestiftet worden,. Waͤhrend die groͤßern Schullehrer-Seminarien der Proving fuͤr die Stadt und bessern Landschulstellen ruͤch tige Kandidaten liefern sollen, beabsichtigt dieses, unter Leitung des evangeli— schen Predigers und Rektors re. Ewald in Fordon er— richtete Huͤlfs-Seminar fuͤr die kleinen evangelischen Landschulstellen brauchbare Zöglinge zu erziehen.

Die Anstalt ist am 3. November von dem Schul⸗

rathe eroͤffnet und es sind gleich Anfangs 10 Semina—

Ver ze

ten medizinischen Promotionen. (In den uͤbrigen Fakultaͤten hatten keine Promotionen Statt.)

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risten aufgenommen worden, welche sich auf nn Kosten 1 2 Jahre unterhalten werden. Sohbald der Koͤnigl. Regierung gelingt, einen fuͤr den 3y

ähnliches katholisches Huͤlfs-Seminar gegruͤndet werda

geeigneten katholischen Geistlichen auezumitteln, 2 P . l U ß ĩ sch k S t 1d 6d t 8 3 k i t U n .

Eine hoͤhere Töchterklasse, welche den vollstaͤndign Elementar“ Unterricht voraussetzt, ist von dem Mu strate und der Stadt-Schul-Deputation in Brombg neu gestiftet und dadurch einem sehr suͤhlbaren Benin nisse abgeholfen worden. z

Hinsichtlich der bereits fruͤher eingerichteten höhen Unterrichts-Anstalten wird bemerkt, daß das hiesg Koͤnigl. Gymnasium sich eines anerkannten tuͤchtigz innern Zustandes und einer fortdauernd zunehmen g Frequenz erfreut. Die Zahl der Schuͤler belaͤuft st gegenwartig uͤber 260. Bei der letzten Abiturientn Pruͤfung sind 4 junge Lente mit Auszeichnung zur Um versitaͤt entlassen worden, unter welchen sich ein Zoͤgn des hiesigen Vereins zur Unterstuͤtzung huͤlfsbeduͤrfti Gymnasiasten befindet, welcher gegenwartig in Brett katholische Theologie studirt. Dr. Hempel, von da Paͤdagogio in Halle, ist an das hiesige Gymnasium rufen und bereits in sein Amt eingefuͤhtt worden.

Das Stadt- und Landschullehrer-Seminarium R Bromberg zählt in diesem Augenblick 37 Zoͤglinge, din groͤßter Theil sich auf eigene Kosten in der Anstelt n terhalt. In der mit dem Seminario verbundenen h bungsschule werden 43 duͤrftige Knaben unentgelzt unterrichtet; 6 evangel. und 5 kathol. Seminaristen sin waͤhrend des laufenden Jahres als Schullehrer aum stellt; Z evangel. und 2 kathol. Seminaristen sind mn laͤufig als Hauslehrer untergebracht worden.

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der auf der Königl. Rhein— uUniversitat Bonn im Sommer⸗Semester 1824 Statt geh

591 a Nam e d . d . Vaterland. der von den Promovirte e o motion. er Promovirten. 4 4 No ö P geschriebenen Dissertatiorn 1 30. April 1824 dd Cloppenburg. 1Experimenta quaedam circa su guinis in flammatorii et sani gus litatem. diversam ins ti tuta. 15. Mai 1824 Heinrich Christian Alt . Duisburg. De FEhthiriasi.

39, dito Anton Ernsts .

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Hermann Joseph Lucas

17. nt 1871. Wolfgang Bernard Fraͤnkel

5 4. August 1824.

Heinrich Joseph Marder .

Frz. Tav. CKasi. Zimmermann

9 13. Sept. 1824. 7 17. Sept. 1824.

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Königliche Schauspiele, Donnerst. 10. Im Schauspielhause: Kenil— worth, romant. Gemalde in 5 Abtheil., von Lembert.

Beringhausen. De regeneratione ossium in gen re, et de mäxillae inferioris, dh viculae et libiae regeneratione pr tiali in specie, eemplis illustmp Houverath. Experimenta circa famem. Bonn. De laqueis arteriarum deligatie ins ervientibus prope ad nodumm vinctum res ecandis. Bonn. De exanthematis in typho con giosa natura et indole. Bursheid.

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De secretionum sluidis et a parandis.

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35.

Berlin, Freitag, den 11ten Februar 1525.

I. Amtliche Nachrichten.

Kreonjkt des Tages.

Im Bezirke der Königl. Regierung ä Arusberg ist der Pfarrer Schneider zu Alt⸗-Asten⸗

hrg zum Pfarrer in Cobbenrode ernannt worden; zu

leznitz ist der Pfarrer Langer zu Rudelstadt und

Feitendorf nach Albendorf, Landshutschen Kreises, ver—

tzt und an dessen Stelle der zeitherige Kapelan zu

Ehmottseifen, Heinrich Muͤller, Pfarrer zu Rudel—

dt und Seitendorf geworden.

I. Zeitungs-Nachrichten.

gu e lan d.

Paris, 3. Febr. In dem Berichte, welcher am

leg. M. in der Pairskammer uͤber den Gesetzentwurf, betreffend die geistlichen Korporationen der Frauen, er⸗ stattet worden ist, wird im Allgemeinen die Annahme des Gesetzes vorgeschlagen.

Die wenigen von der Kom—

mission gewuͤnschten Amendements sind saͤmmtlich zum Vortheil dieser Institute.

So bestimmt der Art. 5. des Gesetzes, daß keine Nonne mehr als ein Viertel ihres

Dermoͤgens der Korporation vermachen darf. Da indes— möbisher bei vielen dieser Instituten, wegen ihrer bis—

herigen Unfaͤhigkeit zu erwerben, das Vermoͤgen dersel—

ben, ja das Haus, in welchem sie wohnen, auf dem Ramen des einen Mitgliedes der Korporation steht, spelches nach den bisherigen Gebräuchen dies Vermoͤgen, dies Haus mehrern andern Mitgliedern vermachte, so

schlägt die Kommission vor, den Art. 5. fuͤr die bereits

befugten Stiftungen dieser Art erst 6 Monat nach er—

soigter Publikation des Gesetzes in Kraft treten zu las⸗

sen. Ingleichen wuͤnscht die Kommission, daß zum Art. 7. Tvon der Aufhebung solcher Stiftungen und pon dem Vermoͤgen derselben nach der Aufhebung) der

usatz gemacht werde, daß den Mitgliedern der aufge—

dibenen' Korporationen eine lebenslängliche Pension ge—

Freit. 11. Im Opernhause; Die Z au be rfli höhren, und daß erst nach dem Erloͤschen dieser Pensio—

—̃ in 2 Abtheil,, von Schikaneder. Musik

Mozart.

Gedruckt bei Feister.

Redacteur Jol

hen uͤber das Vermoͤgen, in der von dem Gesetze vor—

geschriebenen Weise, verfuͤgt werden soll.

In dem uͤber das Gesetz, betreffend die Entheili— gungen und den Kirchenraub, von dem Grafen v. Bre⸗ tenil erstatteten Bericht, druͤckt der Berichterstatter suerst seine Freude daruber aus, daß durch dies Gesetz

eine Luͤcke in der Kriminalgesetzgebung ausgefuͤllt wer— den soll, indem zuerst durch dasselbe fuͤr das Verbrechen der Entheiligung der Gefäße und Hostien eine dieser Frevelthat (welche der Referent déicide nennt) ange— messene Strafe bestimmt wird. In Beziehung auf diefe Bestimmungen, wonach „die Entweihung der heili— gen Gefaͤße mit dem Tode bestraft, die der geweihten Hoöstien mit der Strafe des Vatermordes (Abhauen der Hand und demnaͤchst Koͤpfung) belegt werden soll! hat die Kommission folgende Milderung vorgeschlagen. Nur wenn die Entweihung der Gefaͤße zur Zeit, wo die Hostien darin vorhanden sind und zugleich oͤffentlich statt findet, soll die Todesstrafe eintreten. Ist das Verbrechen nur von dem zweiten Umstande, der Oeffent— lichkeit, begleitet gewesen, so soll der Verbrecher mit le— benslaͤnglicher Kettenstrafe belegt werden. Denjenigen aber, welcher oͤffentlich die geweihten Hostien geflissent— lich entheiligt, moͤge die Strafe des Vatermordes tref— fen. Der Heiligthum-Schaͤnder endlich, der heimlich seine verruchte That begeht, moͤge lediglich den Strafen seines Gewissens uͤberlassen bleiben. Der Berichter— statter schlaͤgt vor, den so modificirten ersten Titel des Gesetzes anzunehmen, und begruͤndet seinen Antrag un— ter andern auch dadurch, daß, da der Zweck eines Kri— minalgesetzes vielmehr sei, das Verbrechen zu verhin⸗ dern, als es zu bestrafen, es die Pflicht der Kammer sei, die Mittel aufzusuchen, um den Abscheu, den dies Verbrechen verdient, zu erregen, und auf diese Weise eine gerechte Strenge walten zu lassen. Die fruͤhere Gesetzgebung habe das Verbrechen der Heiligthums— schaͤndung ebenfalls sehr strenge bestraft, als Beispiel fuͤhrt er folgendes an: Im J. 1603 wurde in der Pi— cardie ein junger Mensch, nachdem ihm die Hand ab— gehauen worden war, lebendig verbrannt, weil er dem Messe lesenden Priester die geweihte Hostie aus der Hand gerissen hatte. Wegen aͤhnlicher Verbrechen wur— den in dem J. 1586 und 1670 zwei Menschen, denen vorher die Hand abgehauen worden war, gehangen. Der Berichterstatter beschraͤnkt sich im Wesentlichen darauf, die Annahme der uͤbrigen 3 Titel in Vorschlag zu bringen, da uͤber deren Inhalt großentheils in der vorjaͤhrigen Sitzung schon hinlaͤnglich berathschlagt, und derselbe auch genehmigt worden ist. Er erinnert nur noch wiederholt an die Nothwendigkeit, daß der Kir— chenraub strenge bestraft werde, da seit dem Monat Mai 1821 nicht weniger wie 538 Verbrechen dieser Art in Fraukreich begangen worden sind.

Bei der Kammer der Deputirten sind neuerdings 27 Bittschriften eingegangen, die sich auf das Entschaͤ— digungs-OGesetz beziehn.

Seit einiger Zeit sind mehrere Diebstaͤhle in ver, schiedenen Kirchen von Paris und der Nachbarschaft begangen worden. Jetzt ist es der Polizei gelungen

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