1825 / 70 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Thu, 24 Mar 1825 18:00:01 GMT) scan diff

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Maj. des Koͤnigs Ferdinand, waͤhrend seines Aufent⸗

halts im Schlosse von Valen gay.

Rente 103. 30. 103. 20. r

London, 12. März. Die Parlaments, Verhand, lungen betrafen gestern meist Gegenstände von keinem fuͤr das Ausland erheblichen Interesse. Der von dem bekannten Hrn. Martin wiederum gemachte Antrag wegen Einbtingung einer Bill zur Unterdruͤckung der Mishandlung verschiedener Thiere fiel durch. Der Mi— nister des Innern sprach dagegen, indem er erklaͤrte, daß der Vorschlag nicht angenommen werden koͤnne, ohne ganz neue Jagdgesetze zu machen, die Hahnen— und Hunds-Kaͤmpfe ꝛc. zu verbieten.

Hr. Huskisson kuͤndigte auf den 21. d. eine Mo— tion von großer Wichtigkeit fuͤr die Handels- Interessen des Landes an. r

Nach den neuesten uns zugekommenen Nachrichten aus Nordamerika ist Hr. Adams beim ersten Skru— tinium zum Praͤsidenten der vereinigten Staaten er— wählt worden.

Die daͤnische Anleihe betragt nicht, wie fruͤher ge— meldet worden, 34, sondern 5 Millionen.

Sir Charl. Stuart wird, wie eins unserer Blaͤt— ter mit Bestimmtheit wissen will, nicht eher von Lissa⸗ bon nach Rio-Janeiro abgehen, bis er von dem, der— malen in St. Petersburg befindlichen Hrn. Stratford Canning eine Stafette, die er zu erwarten hat, erhal— ten haben wird. .

Aus Liverpool wird berichtet: das Schiff Caro— line, von Alexandria in Egypten kommend, ist so eben auf dem Quarantaineplatz geankert; am Bord desselben“ befinden sich 14 Soldaten, die von den Truͤmmern des verbrannten Schiffes Kent gerettet sind. Der Kapi— tain Bibbey von der Caroline, sagt aus, daß er die Explosion des Kent in der Ferne wahrgenommen und sogleich alle Segel beigesetzt, um die Richtung auf die Gegend zu nehmen, in welcher die furchtbare Kata— strophe vorgefallen. Nach zweistuͤndigem Segeln traf er schwimmende Truͤmmern des Schiffes an, von denen er die obengenannten 14 Soldaten rettete. Diese wa— ren mit dem Schiffe in die Luft geflogen und sich an den Truͤmmern des Wracks festklammernd, wieder in das Meer gefallen; die armen Wesen waren fast er⸗ schoͤpft, als die gluͤckliche Annäherung sie vom Wasser— tode rettete. .

In Cheltenham fand ohnlaͤngst wiederum der Fall statt, daß ein Mann seine Frau auf dem Markte feil— bot. Da sich kein Kaͤufet fand, so wurde sie, nach den Ausdruͤcken des Journals the Star, nebst anderen, nicht an Mann gebrachten Sachen, wieder nach Hause ge— führt. Einige Wochen vorher hatte in einem benach⸗ barten Flecken ein ähnlicher Fall statt gefunden, der je doch fuͤr den feilbietenden Mann etwas schlimm ablief. Einige Individuen bemachtigten sich nämlich des Stricks, an dem er üblichermaßen die Frau fuͤhrte, banden da— mit den Mann an den Schandpfahl und ließen zum großen Ergoͤtzen der Menge, einen Hagel von Eiern uͤber ihn ergehen. .

Nach einem unserer Blätter hat ein Mann in South— hampton den seltsamen Einfall gehabt, b000 Exemplare der allgemeinen Weltgeschichte in 14,000 Flaschen stecken und letztere in die tiefen Höhlen Grönlands brin— gen zu lasseu, damit, im Falle einer theilweisen Zerstoͤ—⸗ rung des Erdballs, diese Flaschen den kuͤnftigen Ge— schlechtern die Weltgeschichte lehren sollen.

Consols 937. 3.

Karlsruhe, 11. Maͤrz.

Folgendes war der Vor⸗ trag des großherzogl. Regierungs-Commissaͤrs, Staats—

rath Winter, womit derselbe den Gesetzentwurf wegen kuͤnftiger Integral⸗Erneuerung der Kammern, der Be— stimmung der dreijaͤhrigen Dauer des Zwischenraums

getsperiode, in der Sitzung der zweiten Badenst Kammer vom 26. Februar uͤbergeben hat. „Hochgech Herren! Die Sicherheit und das buͤrgerliche Gluͤck i zelner Menschen so wie ganzer Volker, ruhen auf ein gen wenigen, aber folgereichen Grundsaätzen. Eim dieser Grundsaͤtze sind zugleich Ausspruͤche der ewigg Gerechtigkeit, sie gelten und muͤssen gelten, auf welche Stufe der Kultur der Mensch und das Velk steh— mogen. Keine Strafe ohne vorhergegangenes Urthä jedes Urtheil nur nach dem Gesetz und in vorgeschrich nen Formen; moͤglichst gleiche Vertheilung aller oͤffen lichen Lasten; freie Uebung der körperlichen und geistigen Krafte, ohne Benachtheiligung anderer; die Grundsatze sind wahr unter allen Völkern, und unn allen Formen der Verfassung. Andere dieser Grun saͤtze gehen hervor aus dem besondern und eigeuthuͤm chen Verhältniß des Volks zu der Regierung. Mitwö kung der Abgeordneten des Volks zu der Gesetzgebun Zustimmung zu den umzulegenden oͤffentlichen Abgaba das Recht der Beschwerde; diese koͤnnen nur da Stn finden, wo dem Volk eine Theilnahme an den oͤffenth chen Angelegenheiten gegoͤnnt ist. Die Verfassung s die Gewähr aller dieser Grundsaͤtze. Alles, was unmü telbar aus solchen folgt, oder was auf gleiche Weise m ihnen zusammenhaäͤngt, das allein ist verfassungsmaͤs im eigentlichen Sinne, das allein muß unabaͤnderh gewahrt sein. Auch unsere Versassung hat diese Grun satze als Grundgesetze aufgenommen. Einige sind in veränderlich, in so weit sie die Grundlagen alles offen lichen Rechts bilden, andere konnen als Grundbestin mungen unserer Verfassung nur mit ihr selbst vernicht werden. Dagegen konnen die Urkunden der Verfassun mancherlei Anordnungen enthalten, und auch die unsrig enthalt sie, die nur die Anwendung,, nur den Velljn der anfgestellten Grundsaͤtze zum Zweck haben, die moglich machen, daß diese in Wirksamkeit treten. Sp sind gleichlam als die reglementarischen Verfugung der Verfassung zu betrachten. Die Zahl der Abgeord neten, ihr Alter, ihre persoͤnlichen Eigenschaften, W Zeit der Zusammenkunft, die Dauer ihrer Wirksamkeit

bestimmt sein, ohne daß dadurch die Grundsaͤtze selbs einer Veraͤn derung unterworfen wuͤrden. Weit entfernt behaupten zu wollen, daß es gleichgültig sei, wie sie ba stimnmt sind, oder daß nicht die eine oder die anden Art der Bestimmung auf die Wirksamkeit selbst ent schiedenen Einfluß habe, daß ferner solche, so lang

Bestandtheile der Verfassung sind, nicht gewissenha beobachtet werden mußten, oder daß sie einer einseitiga Abaͤnderung unterworfen werden könnten, so ist doc nicht zu laͤugnen, daß sie von anderer Natur sind, al die obgedachten Grundsaͤtze, Letztere sind unveraͤnderlich Erstere richten sich nach dem Beduͤrfniß. Ueber ihn Zweckmäßigkeit entscheidet die Erfahrung. Nach dera Ausspruch muͤssen sie fortbestehen, geändert und veh bessert werden. Jede Anordnung, jedes Gesetz, welch allgemeine Grundsaͤtze zur Anwendung bringen, sind da Verbesserung fähig, und gut ist es, wenn sie die Mitt dazu in sich selbst tragen. Unsere Verfassung hat di Moͤglichkeit der Verbesserung vorausgesehen, und darum auch die Mittel in sich aufgenommen. Der 5. 64. be stimmt: „Kein Gesetz, das die Verfassungsurkunde en gaͤnzt, erläutert oder abaͤndert, darf ohne eine Zustim mung von zwei Dritteln der anwesenden Staͤnde glieder einer jeden der beiden Kammern gegeben wer den.“ Die Verfassungsurkunde unterstellt also den moglichen Fall einer Abaͤnderung. Sie will, daß solche in versassungsmaäͤßigen Wegen durch Vereinbarung det Regierung mit den Staͤnden geschehen solle. Abe von der Wichtigkeit eines solchen Unternehmens, st wie von dem Unterschied der Abaͤnderung eines Theih

von einem Landtage zum andern, und der gleichen Bud⸗

des Verfassungsgesetzesl, und von der Aenderung eint

die Art der Erneuerung, alles das kann so oder anden

Bache selb st,

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rganischen Gesetzes uͤberzeugt, hat sie die erstere an die ustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglie⸗ er der Ständeversammlung, die letztere aber nur an absolute Stimmenmehrheit gebunden. Unsere Ver—⸗ assung enthaͤlt zwei Vollzugsmaaßregeln, deren Aen⸗ erung dem Lande, der Regierung und den Mitgliedern er Stande selbst zum Vortheil gereichen wurde. Sie zt nämlich: 1) Die Periode von einem Landtag zum ndern auf zwei Jahre bestimmt. 2) Die Dauer der nndstaͤndischen Eigenschaft der gewählten Abgeordneten, r Grundherren, der Städte und Aemter auf acht, e der Uni versitäten auf vier Jahre festgesetzt, sodann e theilweise Erneuerung der gewahlten Mitglieder an— „rdnet, mit Ausnahme der Abgeordneten der Univer— ten, welche zusammen austreten. Der Vorschlag der segierung geht dahin: 1) Den Zeitraum von einem Land—⸗ ig zum an dern auf drei Jahre festzusetzen; die Dauer hr landständischen Eigenschaften aller gewaͤhlten Mit⸗ lieder auf sechs Jahre zu bestimmen, nach deren Ablauf ber eine Gesammterneurung derselben eiutreten zu las⸗ n. Sind diese Vorschlaͤge zweckmaͤßig, sind sie wahre Berbesserungen? Die Reglerung glaubt es aus folgen⸗ In Gruͤnden: was 1. die Erweiterung der Periode von jnem Landtag zum andern betrifft, so haben 1. alle be⸗ achbarten teutschen Staaten, deren Verfassung sich kurz or oder kurz nach der unserigen gebildet, den Zeitraum jon einem Landtag zu dem andern auf drei Jahre festge—

itzt. Die koͤnigl. baierische Verfassung vom 26. Mai 1818 agt: „Alle drei

Jahre soll wenigstens Eine Staͤn dever⸗ immlung Statt finden.“ Die koͤnigl. wuͤrtember gische Berfassung vom 25. September 1819 verordnet: „Alle hei Jahre wenigstens muß eine Staͤndeversammlung gehalten werden. Die großherzoglich⸗ hessische Ver, fung vom 17. December 1620 enthalt: „Alle drei Jahre len die Stande ver sammelt werden.“ Die großher— sgl. weimarische Verfassung vom 5. Mai 1816 bestimmt: Bon drei zu drei Jahren werden die Abgeordneten zu ei— m ordenctichen Landtag versammelt.“ Aus diesen ge— etzlichen Bestimmungen anderer Staaten folgt darum die Raͤthlichkeit der Nachahmung allein noch nicht, un⸗ heachtet aus ihrer Gleichfoͤrmigkeit auf hinreichende Gründe geschlossen werden darf, die sich leicht auffinden assen, und die auch dem Vorschlag der Regierung un— erliegen; nämlich 2. die Kosten, die eine Stand ever ammiung veranlaßt, vertheilen sich, statt auf zwei, auf rei Jahre, und es wird dadurch ohne Gefahr fuͤr die ein Ersparniß moglich gemacht. 3. Die Machtheile, die während der Dauer der Staͤndeversamm⸗ ung fuͤr die Staatsverwaltung entstehen, werden ver— ndert. Vor und waͤhrend der Staͤn deversammlung snd die obern Staatsbeamten beinahe ausschließend mit fändischen Angelegenheiten beschaͤftiget. Sie werden der Bewaltung entzogen. Stockungen in deren Gang sind icht zu vermeiden. In dieser Beziehung ist es eine Wohlthat fuͤr das Großherzogthunr, wenn ein solcher Bustand so selten eintritt, als es ohne Abbruch der staͤndi⸗ hen Wirksamkeit geschehen kann. Auch die aus der Klasse her Staatsdiener gewählten Abgeordneten kommen weni— zer in die Lage ihre Stellen zum Nachtheil des öff entli⸗ hen Dienstes verlassen zu muͤssen, der in wenigen Faͤl⸗ en durch Zwischenversehung geholig besorgt werden kann. „Die üörigen gewählten Mitglieder, die Lan deigen ihü— ner und die aus der Gewerbsklasse werden sich Gluͤck huͤnschen, wenn sie nur nach einem laͤngern Zwischen⸗ aum gezwungen werden, ihre Familien, ihr Hauswe— in und ihren offentlichen Beruf zu verlassen, und dem sffentlichen Wesen ein Opftr zu bringen. 5. Ueber⸗ haupt aber sind die Interessen des Großherzosthums icht von der Art und Wichtigkeit, daß sie jo haufige

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wird der Vorschlag der Regierung, den Zeitraum von einem Landtage auf den andern, auf drei Jahre zu er— weitern, einen guͤnstigen Eingang finden können.

Der zweite Vorschlag, die Dauer der staͤndischen Eigenschaft der Grundherren, so wie der Abgeordneten der Städte und Aemter von 8 auf 6 Jahre herabzu— setzen, rechtfertigt sich beinahe aus den nämlichen Gruͤn⸗ den. Viele wuͤrdige und brauchbare Männer haben sich dem Dienst des Vaterlandes in der Staͤndeversamm⸗ lung nur darum entzogen, weil er ihnen auf acht Jahre auferlegt worden ware, waͤhrend welcher sie vier Mal ihr Hauswesen zu verlassen gehabt hatten. Die Furcht vor dem Ruin ihrer Familie war mächtiger, als die Ehre, gegruͤndet auf das Vertrauen der Mitbuͤrger. Der Gesetzvorschlag der Regierung bindet jeden Gewaͤhl⸗ ten nur auf 6 Jahr, und ruft ihn in dieser Zeit nur zweimal zur Ausübung seines Amts. Hat er dadurch dem Vaterland den schuldigen Tribut seiner Kenntnisse und Erfahrungen entrichtet, findet er es nach dieser Zeirperiode seinen häuslichen und uͤbrigen Verhaͤltnissen nicht mehr angemessen, sich wieder wahlen zu lassen, so mag er vorwurfsfrei von den offentlichen Angelegenhei⸗ ten sich entfernt halten. Die staͤndische Eigenschaft der Abgeordneten der Universitäten wird zwar von 4 auf Jahre heraufgeruͤckt, jedoch ohne Vermehrung oder Be⸗ schraͤnkung ihrer Pflichten. Haben sie vorher in vier Jahren zweimal auf dem Landtag zu erscheinen gehabt, so erscheinen sie kuͤnftig in sechs Jahren zweimal, und wenn sie zugleich Lehrer der hohen Schule sind, so wer⸗ den sie selbst, noch mehr aber die Studierenden und ihre Aeltern der Regierung und Ständen fuͤr diese Er⸗ weiterung des Zeitraums von einer Zusammenkunft zur andern Dank wissen. Die Frage: oh eine Gesammter⸗ neuerung der Kammer, oder eine Theilweise dem n teresse der Regierung und des Volks aungemessener sei ist in dem vorigen Jahre in den franzoͤsischen Kammern mit großem Scharfsinn, mit großem Aufwand histori⸗ scher und politihscher Keuntnisse verhandelt worden, Das Resultat war die Einfuͤhrung einer integralen Erneue⸗ rung statt der fruheren theilweisen. Auch nach der bairischen, der wuͤrtembergischen, der hessischen, der nas⸗ sauischen und weimarischen Verfassung, findet nach bjaͤh⸗ riger Dauer der landstaͤndischen Eigenschaft der Abgeordue, ten, eine Gesammterneuerung Statt. Der wesentliche Vortheil der Gesammterneuerung besteht in der größern Stetigkeit der Grundsätze in einer unveraͤnderten Kammer, wenigstens fuͤr zwei Staͤndeversammlungen. Bei einem fruͤhern Anlaß ist bereits geaͤußert worden, daß in den Ständeversammlungen der kleinern Staaten sich keine, we⸗ nigstens sich nicht leicht geschlossene und planmaßig fortdauernde Oppositionen bilden koͤnuen. Jedes Mit⸗ glied stimmt nach seiner Ansicht oder nach seiner Ueberzeugung. Bald besteht die Mehrheit aus diesen, bald aus jenen Mitgliedern. Daher eine ewige Unge⸗ wißheit nicht bloß bei einzelnen, sondern bei allen Ge⸗ genstanden, die in die Kammer gebracht werden, ob sie⸗ und in welcher Ausdehnung sie die Zustimmung erhal⸗ ten werden. Die Regierung legt den Kammern einen Gesetzentwurf, die Frucht vieler Anstrengung, die eben so nuͤtzlich auf andere Gegenstaͤnde hatte verwendet wer⸗ den koͤnnen, vor. Er wird von einer groͤßern oder ge⸗ ringern Mehrheit verworfen. Die Regierung aͤndert vaͤt den Entwurf, und sucht ihn den Ansichten der Mehrheit der Kammern naher zu bringen; sie legt ihu bri der nächsten Zusammenkunft wieder vor. Afer es ist nicht mehr die nämliche Kammer, ein neues Viertel ist ein⸗ getreten, die Neueingetretenen schließen sich, was allen Erfahrungen zufolge der gewoͤhnlichere Fall ist, der frůͤ⸗ hern Minderheit an, und der veraͤnderte Entwurf der

Versammlungen der Stände erfordern. Verlangen die Verhaͤltnisse eine fruͤhere Einberufung, so steht solche n der Macht der Regierung. Aus diesen Grunden

Regierung fallt von Neuem durch. Oder aber die Ne⸗ gierung wuͤnscht vor Ausarbeitung des Entwurfs durch eine veranlaßte Motion die Ansichten der Kammern