nisse, vermittelst eines Freundschafts“, Handels- und Schifffahrtsvertrags foͤrmlich anzuerkennen und zu be⸗ staͤtigen. In dieser Absicht haben beide Theile zu ihren resp. Bevollmaͤchtigten ernannt, naͤmlich: Se. Maj. der König von Großbritannien, den Hrn. Woodbine Pa⸗ rish, General Consul Sr. Maj. zu Buenos Ayres; und die Vereinigten Provinzen: Don Manuel Jose Gar⸗ cia, Minister der auswaͤrtigen Angelegenheiten u. s. w., welche, nach Auswechselung ihrer Vollmachten, uber fol⸗ gende Artikel uͤbereingekommen sind: 8. 1. stipulirt ewige Freundschaft zwischen den Laͤndern und Untertha⸗ nen beider Nationen, so wie §. 2. gegenseitige Handels— freiheit, auf denselben Fuß, wie jeder andere fremde Unterthan sie genießt. 5. 3. Se. Großbritt. Maj. ge— statten, daß die Bewohner der Vereinigten Provinzen die in dem vorhergehenden Artikel stipulirte Handels⸗ freiheit in allen ihren europaͤischen und außereuropaischen Staaten und in dem ganzen Umfange, wie sie jeder an, dern Nation jetzt zugestanden ist oder in Zukunft zu— gestanden werden durfte, genießen soll. §. 4. Kein Ar⸗ tikel der Erzeugnisse oder Manufacturen einer der bei⸗ den Partheien foll in den Besitzungen der andern einem hoͤhern Zoll unterworfen sein, als ahnliche Artikel aus andern fremden Landern; auch soll die Aus- oder Ein⸗ fuhr eines Erzeugnisses oder Fabrikats aus den und in die resp. Gebiet mit keinem Verbote belegt werden, ohne daß ein solches Verbot sich auch auf dieselben Ar⸗ tikel anderer Laͤnder erstrecke. 5. 5. Die beiden Par⸗ theien zugehorigen Schiffe, uͤber 120 Tonnen, sollen in keinem Hafen der andern irgend ein hoͤheres Tonnen“, Leuchtthuͤrm-, Lootsengeld, Bergelohn oder sonstige Lo⸗ calabgabe zahlen, als die Nationalschiffe des Landes, zu welchem der Hafen gehoͤrt. §. 6. Die Erzeugnisse und Manufacturen der beiden Partheien sollen die nämlichen Einfuhrzoͤlle in dem Hafen der andern entrichten, sie moͤgen in Großbritannischen oder in Schiffen der Ver— einigten Provinzen eingefuͤhrt werden. Eben so sollen bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse und Manufacturen aus beiden Ländern die nämlichen Prämien, Verguͤtun⸗ gen und Ruͤckzoͤlle bezahlt werden, fie mogen in Britti— schen Schiffen oder in Schiffen der Vereinigten Provin— zen ausgefuhrt werden. 5. 7. Um Mißverstaͤndnissen vorzubeugen, wird hiemit festgesetzt, daß alle in den Be— sitzungen Sr. Maj. erbauten Schiffe, welche nach den Großbritannischen Gesetzen besessen werden, bemannt und einregristirt sind, als Brittische Schiffe, und alle in dem Gebiete besagter Provinzen erbauten, gehoͤrig registrirten, Buͤrgern dieser Provinzen oder einer dersel. ben gehörigen Schiffe, deren Capitaine nebst drei Vier⸗
theilen der Mannschaft Bürger der besagten Provinzen sind,
als Schiffe der Vereinigten Provinzen angesehen werden Unterthan Sr. Großbritt. Maj. soll im ganzen Gebiete der Vereinigten Provinzen dieselbe Freiheit genießen, wie der Eingeborne, seine eignen Angelegenheiten zu betreiben, oder sie, wenn er will, einem Factor, Agenten oder Dollmetscher anzuvertrauen, ohne verpflichtet zu seyn, zu diesem Behufe irgend Jemanden zu bezahlen, weng er es nicht fuͤr passend halt, ihn zu verwenden. Dem Kaͤufer und Verkaͤufer soll es zu al— len Zeiten vollkommen frei stehen, von allen nach and
von den besagten Vereinigten Provinzen ein- und aus gefuͤhrten Guͤtern und Waaren nach Belieben den Preis
zu accordiren und festzusetzen. §. 9. In Hinsicht alles dessen, was die Ausladung der Schiffe, heit der Waaren und Guͤter, die Verfugung uͤber jede Art Eigenthum, mittelst Verkauf, Schenkung, Tausch, oder auf sonst irgend eine Weise, so wie die Verwal— tung der Gerechtigkeitspflege betrifft, sollen die Unter— thanen der contrahirenden Partheien in den gegenseiti. gen Gebieten dieselben Rechte, Freiheiten und Vorrechte,
wie die beguͤnstigste Nation, genießen. Sie sollen keine .
die Sicher ⸗
schaftlich mit Sr. Maj.
.
hoͤhern Zoͤlle und Abgaben zahlen, als die Unterthanen des Staates, in welchem sie sich aufhalten; sie sollen von allem Kriegsdienste, sowohl zu Wasser als zu Lande, von allen gezwungenen Anleihen, Erhebungen und Mi litair-Requisitionen frei seyn. Auch sollen sie unta keinem Vorwande genoͤthigt werden konnen, hoͤhere Ab, gaben zu bezahlen, als die einheimischen Unterthanen und Burger jeder Parthei entrichten. 5. 10. Jede de
wissen Plaͤtzen verweigern. §. 11. Zur großeren Siche heit des Handels zwischen den Unterthanen beider co trahirenden Partheien wird festgesetzt, daß, im Fa irgend einer ungluͤcklichen Stoͤhrung der freundschaftl chen Handelsverhaͤltnisse oder eines Bruches zwische
halten, die Freiheit haben sollen zu bleiben und ihr Handel ohne irgend eine Unterbrechung fortzusetzen,
Landesgesetze verletzen. Ihre Guͤter und ihr Eigenthum dieselben moͤgen Individuen oder dem Staate anven trauet seyn, sollen keinem Embargo und keiner Seque
heimischen Bewohnern des Staates gehoͤren, in wel chem besagte Unterthanen oder Buͤrger sich aufhalten, §. 12. Die in den Vereinigten Provinzen des La⸗-lu
schen Maj. sollen wegen ihres Glaubens weder beuntm higt, verfolgt, noch beschwert werden; sie sollen vil mehr daselbst einer vollkommenen Gewissensfreiheit w nießen, und in ihren eigenen Haͤusern, oder in ihrn eigenen Kirchen und Kapellen, zu deren Erbauung um Erhaltung an passenden, von der Regierung der besaa2 ten Provinzen zu genehmigten Orten, sie ermaͤch tigt werden sollen, Gottesdienst verrichten koͤnnen. Auch soll es gestattet seyn, die Unterthanen Sr. Britt. Maj,
ben, auf ihren eigenen Kirchhoͤfen zu begraben, die se auf dieselbe Weise dort anlegen und unterhalten duͤrfen Dagegen soll auch den Unterthanen besagter Vereinig— ten Provinzen in allen Besitzungen Sr. Großbritt. Mi vollkommene und uneingeschraäͤnkte Gewissensfreiheit un die Ausuͤbung des öoͤffentlichen und Privat-Gottes dien stes, in den Haͤusern, wo sie wohnen, und in den
Sr. Maj. Besitzungen bestehenden Toleranz-System ge
sollen. 5. 8. Jeder Kaufmann Schiffsbefehls haber und andre maß, zugestanden werden. §. 13. Die in den Verei
nigten Provinzen wohnenden Unterthanen Sr. Britt.
Maj. konnen uͤber ihr Eigenthum jeglicher Art, in wel cher Form es ihnen beliebt, oder mittelst Testamente
wenn sie es fuͤr dienlich erachten, frei verfugen, um sollte ein Britt. Unterthan in den Vereinigten Provin
zu gebrauchen oder zen ohne letzten Willen oder Verfuͤgung uͤber sein Ei⸗
genthum, mit Tode abgehen, so soll Sr. Maj. Gene⸗ ral-Conful, oder in dessen Abwesenheit sein Stellven treter, ermächtigt seyn, Curatoren zu ernennen, die des Eigenthums fuͤr die gesetzmaͤßigen Erben und Glaͤu⸗ biger wahrnehmen sollen, ohne irgend eine Dazwischen kunft, nur daß den Behsrden des Landes davon An⸗ zeige gemacht wird, und so gegenseitig. 5. 14. Da Se. Großbritt. Maj. eifrigst die gaͤnzliche Abschaffung des Sclavenhandels wuͤnschen, so machen sich die Vereinig⸗ ten Provinzen des La⸗Plata-⸗Stroms anheischig, gemein an der Vollführung eines so
wohlthaͤtigen Werkes zu arbeiten, und allen in den Ver⸗
beiden Partheien kann, wie gebraͤuchlich, Consuln en nennen, die ihr Amt nicht eher antreten duͤrfen, bi sie von Seiten der Regierung, an welche sie geschich sind, gehoͤrig angenommen worden, und jede Parthä kann nach Belieben die Annahme von Consuln in go
beiden Partheien, die Unterthanen und Burger ein jeden derselben, die in dem Gebiete der andern sich auf arte bezeichnet sind.
lange sie sich ruhig verhalten und auf keine Weise di
strirung unterworfen werden, als denen, welchen di Guter und das Eigenthum unterliegen, die den ein
ta- Stromes ansaͤßigen Unterthanen Sr. Großbrittanin
die in dem Gebiete der Vereinigten Provinzen verster
hierzu errichteten Kapellen und Gotteshaͤusern, dem il
einigten Pravinzen wohnenden oder ihrer Gerichte bat. keit unterworfenen Personen auf die wirksamste Weise
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und mittelst der feierlichsten Gesetze zu verbieten, ir⸗ end einen Theil an besagtem Handel zu nehmen. S. 15. Dbiger Vertrag soll ratificirt und die Ratification bin, nen A Monaten, oder wo moͤglich fruͤher auegewechselt verden. Zur Beglaubigung desselben haben besagte Be⸗ vollmäͤchtigte ihn eigenhändig unterschrieben und mit ihrem Siegel versehen. So geschehen zu Buenos-Ay— res, am 2. Februar im Jahre unsers Herrn 1825. (L. S.) M. J. Gareia. EL. S.) Woodbine Parish.“ Es sind Zeitungen und Briefe aus Lissabon bis zum 24. April angekommen. Nach Privat Briefen hat zer Koͤnig von Portugall erklärt, daß Sir Charles tuart den wichtigen Zweck seiner Sendung erfuͤllt abe. Sir Charles erwartet nur noch eine Antwort on seiner Regierung, um sich nach Brasilien zu begeben. Das von der Nordwest Kuͤste von Amerika zu Sin— apore angekommene Schiff, Francis und Charlotte, hat im 26. Mai 1824, unter 1140 48“ der Lange und 183 1“ der Breite, drei Inseln entdeckt, die auf keiner
Vor einiger Zeit war dem bekannten Advokat Har— er zu Hattongarden eine kostbare Penduͤle gestohlen. tliche Wochen nachher wurde sie ihm wieder zugestellt, nit der schriftlichen Bitte, den Diebstahl zu entschuldi— zen, weil derselbe von einem Neuling im Stehlen be⸗ sangen sei, der nicht gewußt, mit wem er zu thun habe.
Brussel, J. Mai. Gestern hatte Sir Ch. Ba— ot, großbrittanischer Gesandte am hiesigen Hof, die kchre, Sr. Majestaͤt dem Koͤnige sein Beglaubigungs— Schreiben zu uͤoerreichen.
Spanien. Das Criminal-Tribunal von Madrid at, wie die Etoile meldet, in der Untersuchungssache egen diejenigen Individuen, aus denen das Kriegsge⸗ scht bestand, welches den Lieutenant Goiffien verur— heilte, nunmehr den Spruch gefällt, wonach von den etreffenden anwesenden Individuen vier 5 jahrige und vierjährige Haft in einer Festung erleiden, und alle chs demnachst auf eben so viel Jahre, als sie in Haft wesen, von ihren Aemtern suspendirt sein sollen. Bas den General Copens anlangt, so wird von den kreinigten Sectionen des Criminal⸗— Gerichtshofes uͤber jn entschieden werden, da die Stimmen der Richter Betreff seiner getheilt waren. Die abwesenden In— piduen sind in contumaciam theils zum Tode, theils den Galeeren und der General Morillo zu vierjähriger jaft in der Citadelle von Barcellona verurtheilt worden.
Eine Koͤnigliche Commissien, die sich seit etlichen zonaten in Cadix befindet, hatte eine bedeutende Zoll— rniedrigung angeordnet; von Seiten der Regierung
w jedoch nunmehr diese Maaßregel gemißbilligt, und (Erhebung der urspruͤnglichen Abgaben verfuͤgt worden. Üußerordentliche litterarische Erscheinung.
Unter dieser Rubrik enthaͤlt der oesterreichische eobachter folgendes: The seven Seas, a Dictionary G Grammar of the persian language by His Ma- ty (hier sind im Original die unten stehenden Namen s Sultans persisch gesetzt) the King of Oude, in pen parts: printed at His Majesty's press in the Jof Luclen vw. 1822. ) Sieben Foliobaͤnde des sßten Formats, 15 Zoll lang, 11 Zoll breit.
Ein wahrhaft königliches Prachtwerk, welches der ultͤn von Aud (Oude) Abulmusaffir Muiseddin hahi Seman Ghasieddin Haider Padischah, d. i. der ter des Siegreichen, der Beehrer des Glaubens, der chah der Zeit, der Sieger des Glaubens, der Lowe,
Padischah, selbst verfaßt, und mehrere Exemplare
Die sieben Meere, Woͤrterbuch und Gramatik der per— hen Sprache, von Sr. Maj. ꝛc. dem Koͤnig von Oude, in sen Theilen; gedruckt in Sr. Maj. eigener Druckerei in der ladt Lucknow, 1822)
desselben der ostindischen Gesellschaft zur Vertheilung in Europa anheim gesteilt hat. Eines derselben hat Hr. Hofrath Ritter v. Hammer von der ostindischen Gesell⸗ schaft im Namen Sr. Maj. des Sultans so eben em⸗ pfangen. Die ersten sechs Foliobaͤnde enthalten das Woͤrterbuch, der siebente die Sprachlehre; jeder Seite ist, ober der Seitenzahl, das Wappen des Sultans (zwei Loͤwen, die jeder eine Fahne halten, zwei Fische, Thron und Krone, ein Stern und Meereswogen] auf— gedruckt. Die zwei Loͤwen sprechen den eigenen Namen Haider (Hyder) aus, welcher Lowe bedeutet; die Fah⸗ nen, Thron, Krone, Sterne beziehen sich auf die obigen Zunamen, die Meereswogen vielleicht auf den Titel des Buchs. Seit Abulfeda, dem in Europa als großer Ge— schichtsschreiber und Geographe genug bekannten gelehr— ten Fuͤrsten vou Hamah, aus der Dynastie Ejub (gestor— ben 1332), hat kein Emir, kein Sultan, kein Schah und Padischah der Wissenschaft als Schriftsteller so gro— ßen und wesentlichen Dienst geleistet, als Se— Maj. der Sultan von Aud durch die Zusammentragung und Herausgabe dieses vollaͤndigsten und ausfuͤhrlichsten aller persischen Woͤrtebuͤcher, woͤfuͤr ihm von allen Litteratu— ren die teutsche, als die der persischen naͤchste Sprach⸗ verwandte den meisten Dank wissen muß. Hr. v. Ham—⸗ mer wird, wenn er die sieben Foliobande durchgelesen haben wird, uͤber den Inhalt derselben der teutschen Lesewelt ausfuͤhrlichen Bericht erstatten, und die aus den sieben Meeren aufgefischten Perlen der Sprachver— wandschaft und des Sprachgenius zur offentlichen Schau aus stellen.
Ueber die englischen Trittmühlen, Anwendung zur Benutzung der Kraͤfte Gefangenen in den Strafanstalten und Zuchthäusern. (Fortsetzung des im vorigen Bl. abgebrochenen Artikels.) Bei der einleuchtenden Nuͤtzlichkeit dieser Maschi— nerie mußte die brittische Regierung natuͤrlicherweise darauf aufmerksam werden, und ihre Einfuͤhrung in die Strafanstalten des Landes ward durch eine vom Par— lament ergangene Instruktion uͤber die Beschaffenheit ihrer Theile und deren Zusammensetzung veranlaßt. Die Sache fand aber hierauf verschiedene Wider— sacher, und es standen in England einige Schriftsteller dagegen auf, welche die Nuͤtzlichkeit der Trittmuͤhlen nicht bloß in Zweifel zogen, sondern sie als eine fort⸗ währende Tortur für die Zuͤchtlinge, und das Arbeiten auf denselben als ihrer Gesundheit sehr nachtheilia schilderten. Unter andern legte Sir John Cox Hippisley in einer 1823 im Druck erschienenen Schrift seine Bedenk— lichkeiten, und die verschiedenen Aerzte, gegen die Tritt⸗ muͤhlen vor. Sie gingen hauptsaͤchlich auf folgende Behauptungen aus: 1) Die große Höhe, Zusammenge“ setztheit des Trittrades ꝛc., machen das Zerbrechen leicht moglich und gefährlich. 2) Die Stellung in der Ma⸗ schine erfordere eine solche Anstrengung des Menschen, daß es unmoglich sei, sie langer als eine Viertelstund: unkaterbrochen auszuhalten, fo daß man in Edinburgh die Arbeit nur eine halbe Viertelstunde fortsetzen ließe— 3) Die durch die Arbeit hervorgebrachte Erschoͤpfung sei so groß, daß man sich in mehrern Gefaängnissen ge— noͤthiget gesehen habe, die Kost zu vermehren. 6) Ver⸗ renkungen und Quetschungen der Organe und Mus kelu, welche unmittelbar angestrengt werden, fanden oft statt. 5) Aehnliche Arbeiten haͤtten Engbruͤstigkeit, Bluthusten, Schlag- und Blutadergeschwuͤlste, Bruͤche hervorgebracht; man muͤsse daher fuͤrchten, und fange es schon an hin und wieder wahrzunehmen, daß das Naͤmliche beim Trittrade geschehe. 60 Die Gefangenen hätten daher eine große Scheu vor dem Trittrade. 7) Die Maschine sei bei ihrer Kostbarkeit noch nicht einmal fuͤr die Hälfte der Gefangenen anwendbar. 8) Bei dieser Strafe finde
und ih rle der