1825 / 171 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 26 Jul 1825 18:00:01 GMT) scan diff

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den Peruanischen; den Real del Monte; den Tlalpu— den fur Eisen in Wales; die Brittische Gas— Erleuchtung und zehn andere, auch die Imperial⸗Gas—⸗ Erleuchtung auf dem Continent; die allgemeine Dampf⸗ Schifffahrt (und mehr andre); die Londoner Akademie; . 3. Provinz Banken; die Tropische freie Ar— eit u. s. w.

Man erinnert sich, heißt es in offentlichen Blattern, noch der vielfachen Erdͤrterungen, die bei Gelegenheit des beruͤchtigten Continentalsystems stattfanden, und wie sich Bonaparte, bei Einfuͤhrung und Aufrechthal⸗ tung desselben, auf den 17. und 18. Artikel des bei Ge⸗ legenheit des Utrechter Friedens 1713 zu Stande gekom— menen Handels- und Schifffahrts-Vertrages berief. Nach denselben sollte es bekanntlich Großbrittanischen und Franzoͤsischen Unterthanen freistehen, nach den Haͤ⸗ fen zu schiffen, die mit dem einen oder andern Theil in Krieg begriffen waren, und nicht nur aus feindlichen Hafen nach einem neutralen, sondern auch aus einem friedlichen Platz nach einem feindlichen. Diese Freiheit der Schiffe erstreckte sich auch auf die am Bord dersel— ben befindlichen Menschen, wenn sie nicht Soldaten wa— ren, und auf alle Waaren, die sie fuhrten, wenn sie auch dem Feinde gehoͤrten, mit Ausnahme der Contre— bande. Wie aber Bonaparte, als Gewalthaber Europa's, sich an kein Gesetz und Recht band, so ließen die Eng— laͤnder ihn ihrerseits auf Tractate verweisen, so viel er wollte, und thaten dabei auf dem Element, wo sie das Scepter fuhrten, was ihnen beliebte, hielten an, visi— tirten und consiscirten nach Gefallen. Das Druͤckende des einen Verfahrens ist so einleuchtend, als das des andern. Andre Seemaͤchte haben dies sehr wohl gefuͤhlt und sich zu verschiedenen Zeiten, auf verschiedene Wei se uͤber Maaßregeln zu verstaͤndigen gesucht und verstanden, welche diesen Uebeln abhelfen koͤnnten, der gewuͤnschte Zweck ward aber nie vollstaͤndig erreicht. Die bekann— ten Fragen: Macht frei Schiff, frei Gut oder nicht? Macht unfrei Schiff unfrei Gut oder nicht? Wie weit

er streckt sich das Visitationsrecht der kriegfuͤhrenden Maͤchte

wenn sie mit und wenn sie ohne ist Kriegscontrebande zur See sich die Befug—⸗

gegen neutrale Schiffe, Tonvoy segeln? Was und wozu berechtigt sie? wie weit ersteckt niß zu Blockade ⸗Erklaͤrungen? Duͤrfen die Neutralen Handel mit den Colonien der. kriegfuͤhrenden Maͤchte tkeiben oder nicht? wurden immer und immer erhoben und practisch nicht geloͤßt, wie es dem Recht, sondern wie es dem Interesse zusagte. Am eifrigsten und ron— sequentesten haben sich die Vereinigten Staaten von Rord, America bestrebt, den Grundsatz: Frei Schiff frei Gut, zu einem stehenden Gesetze des neuern Seerechts zu erheben und jede Einmischung der einen Seemacht in die Verhaͤltnisse der andern zu verhindern. Sie ha— ben davon in der neusten Zeit zwei hoͤchstwichtige Be⸗ weise gegeben, einmal, indem sie dem bereits von Eng— land unterzeichneten Tractat wegen des Selavenhandels, des darin stipulirten Visitatiousrechts halker, die Sane⸗ tion versagten, und zweitens in ihren neusten Tractaten mit den Säͤd⸗-Americanischen Staaten, worin der mehr— erwaͤhnte Grundsatz ausfuͤhrlich stipulirt ist. Der wich— tige Artikel, in welchem es in dem Tractate mit Co— lumbien geschehen, lautet wie folgt: ; §. 17. Die Buͤrger der Vereinigten Staaten von America und der Republik Columbien sollen gesetzlich mit ihren Schiffen, die darin gelatenen Waaren moͤgen zugehöͤren, wem sie wollen, in jeder Weise frei und sicher von jedem Hafen nach den Plaͤtzen der Maͤchte, die jetzt oder kuͤnftig mit einer der beiden contrahiren— den Partheien in Feindschaft leben, fahren duͤrfen. Auch sollen vorbesagte Buͤrger mit den erwähnten Schiffen und Wagren gesetzlich aus den Pletzen, aͤfen ꝛc. derer, die mit beiden oder einer von beiden Partheien in Feind⸗

einen Wiberstand oder eine Storung irgend einer zu erfahren, oben erwähnt, graden Weges von des nach neutralen Platzen, sondern Platze, der einem Feinde gehoͤrt, nach einem ande

Handel treiben duͤrfen, nicht nur, den Haͤfen des Fi auch von eim

der einem Feinde gehort, sie moͤgen unter der Herrsch einer Macht oder unter mehrern Maͤchten stehen. A ist hierdurch festgesetzt, daß frei Schiff frei Gut mac und Alles als frei und eximirt angesehen werden st was sich am Bord der Schiffe, die Eigenthum der B ger einer der contrahirenden Partheien sind, befind wenn auch die Ladung ganz oder zum Theil den F den einer derselben zugehoren sollte, mit steter Ausn me der Contrebandeguͤter. Gleichermaßen ist ausgemat daß dieselbe Freiheit auch auf die Personen ausgedeh werden soll, die finden, solchergestalt, daß, wenn sie auch Feinde bei Partheien oder einer von beiden sind, sie nicht von sem freien Schiffe genommen werden duͤrfen, es sei da daß es Offiziere oder Soldaten sind und sie sich m lich in Feindes Diensten befinden. Es versteht sich und wird hiermit ausgemacht, daß die in diesem A kel enthaltenen Stipulationen, worin erklärt wird,! die Flagge das Eigenthum decken soll, nur auf Maͤchte Anwendung finden, welche dies Prinzip kennen; sollte sich eine der beiden contrahirenden theien mit einer dritten im Kriege besinden und andre neutral seyn, so soll die Flagge der neutralen Eigenthum der Feinde, deren Regierung diesen Gr satz anerkennen, decken, aber keiner andern.

13. Gleichermaaßen ist ausgemacht, daß, im die neutrale Flagge einer der contrahirenden Parth das Eigenthum der Feinde der andern, obiger Sin lation zufolge, deckt, es stets so zu halten ist, daß trales Eigenthum, am Bord eines solchen feindlie Schiffs gefunden, als Feindes Eigenthum angese und geachtet werden und als solches dem Anhalten! der Eonfiscation unterliegen soll, mit Ausnahme Guͤter, die man an Bord eines solchen Schiffs bre bevor der Krieg erklart wurde, oder die spaͤter Mh gelangten, ohne daß man Kenntniß von der Ershäh

in, daß, nach Verlauf von 2 Monaten, ihre Bu nicht mehr sollen Unwissenheit vorschuͤtzen koͤnnen. W dagegen die neutrale Flagge Feindes Eigenthum schützt, so sollen in diesem Falle die Guͤter und ren der Neutralen, die sich am Bord eines solchen fei lichen Schiffs besaͤnden, frei seyn. Dann folgen einige Ausnahmen in Betreff der ter, die Kriegscontrebande sind. Auch sind Vorschris wegen Durchsuchung der Schiffe in Kriegszeiten g ben; doch ist ausgemacht, daß diese Stipulationen blos auf Schiffe beziehen sollen, die ohne Convoy se und daß, „wenn besagte Schiffe sich unter Convt finden, die muͤndliche Erklaͤrung des Commanden! Convoh, auf sein Ehrenwort; daß die unter se Schutz befindlichen Schiffe der Nation zugehoren, Flagge er fuͤhrt, und, im Fall sie nach einem feind Hafen bestimmt sind, daß sie keine Contrebande Bord haben, hinreichend seyn soll.“ Auch die folgenden Festsetzungen woͤhnliches. Wenn eine der contrahirenden Partheien mit ei andern Staate im Kriege lebt, so soll kein Buͤrger andern coöntrahirenden Parthei ein Commando oder nen Kaperbrief annehnten, um besagtem Fein de zu fen oder mit ihm gemeinschaftlich feind selig gegen auf diese Weise im Kriege besindliche Parthei zu fahren, bei Strafe als Seeraͤuber behandelt zu wer Wenn die beiden contrahirenden Partheien mit

sind etwas

schaft leben, fahren und eben so frei und sicher, ohne

kommen, daß den an der Kuͤste und in den gegen

sich am Bord eines freien Schiffes

hatte; doch kommen die contrahirenden Partheien ihr ins Narrenhaus als ins Zuchthaus zu kommen.

W en Schlachthaufe zu schlachten.

ander in Krieg gerathen sollten, so sind sie *

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en Häfen wohnhaften Kaufleuten eine Frist von 6 Mo—

aten und denen, die im Innern sich aufhalten, eine

frist von einem Jahre gestattet sein soll, um ihre Ge— chaͤfte in Ordnung und ihre Effekten dahin zu bringen zo sie wollen. igenthums wird ebenfalls verbürgt.

Hannover, 22. Juli.

Ddsutanten im Generalstabe ernannt. Sr. Koͤnigl.

hoheit der Herzog von Cambridge, dessen großmuͤthige

snterstuͤtzung die Huͤlfsbeduͤrftigen stets gewiß sein koͤn— en, haben auf die Nachricht von mehreren neuerdings att gehabten Feuersbruͤnsten, sofort eine Summe von 90 Rthlr. fuͤr die Abgebrannten uͤůbersendet.

Rom, 7. Juli. Die Anwesenheit des Erzbischofs on Paris, und der Zweck seiner Reise nach Rom be, haͤftigen hier die Neugierde des Publikums. Seine hesundheit ist vollkommen gut. Er befucht auch wahrend er großen Hitze die Merkwuͤrdigkeiten der Stadt, und immt alle Einladungen zu feierlichen Diners an. Monsignor Zala, einer der roͤmischen Praäͤlaten, dem Pius VII. haͤu⸗ g Regociationen uͤber Konkordaten mit auswaͤrtigen Raͤchten anvertraute, begleitet oft den Erzbischof von daris. Sollte Letzterer jedoch Geschaͤfte verhandeln, so immt dem Anscheine nach der franzoͤsische Botschafter enig Theil daran, denn er ist seit mehreren Tagen ich Albano aufs Land gegangen. Der Erzbischof hat ine Wohnung im Wirthshause verlassen, um das Ge— zude der Appollinara, das Seminarium des roͤmischen erus, zu beziehn. Der Pabst uͤbt dergestalt, als Bi hof von Rom, die Gastfreundschaft gegen den Erzbi— hof von Paris. Zu Ferrara sind Unordnungen der 6tndenten der Chirurgie vorgefallen. Sie wollten hätlichkeiten gegen den Rektor der Universitaäͤt ver— ben, der, wie sie meinten, sie bei Austheilung gewisser hraͤmien beleidigt hatte. Mehrere derselben sind ver— aftet und nach Cento geschickt worden. Man weiß n Publikum immer noch nichts Genaueres uͤber die zu vam verhafteten jungen Leute, und ob sie in der That Eäner politischen Sekte gehort haben oder nicht. Der ä soll weislich geaͤußert haben, sie verdienten eben

Die Fleischer zu Rom suchen alle mogliche Vorwaͤnde If, um sich der Verbindlichkeit zu . in dem sch t Der wahre Grund rer Abneigung liegt darin, daß das Schlachtvieh jetzt ner Schau unterivorfen ist, wahrend sie fruͤher hin ad wieder das Fleisch kranker Thiere verkauften. Schon er Ochsen sind als krank erkannt, und das Fleisch in en Fluß geworfen worden. Neulich versammelten sich Mezger tumulatuarisch, und weigerten sich saͤmmt⸗ h zu schlachten; aber nachdem man mehrere der Raͤ— führer auf ein Paar Stunden eingesperrt hatte, hrten sie bald zur Vernunft und Pflicht zuruͤck. den wesentlichen BVerbesserungen der Landstraßen des mischen Gebietes gehört die Wiederherstellung der gro— n Herrstraße zwischen Rom und Neapel, uͤber Val— ontoöne, Frosinone, Ceprano und Capua, die bereits cht blos wieder uͤberall fahrbar, sondern auch bequem macht worden ist. Diese Straße ist nicht allein um s Miglien kuͤrzer als der Postweg durch die Pontini— hen Suͤmpfe, sondern man vermeidet auch im Som, er die schädlichs Luft, die in jenen Suͤmpfen herrscht.

Madrid, 7. Juli. Der Rath von Kastilien

ie ein Privatschreiben im . des . *. t, in üebereinstimmung mit dem Gutachten seiner skalen, sich nun auch fuͤr die Wiedereinfuͤhrung der iquisition in einem Berichte an den Koͤnig erklaͤrt, daß nur noch eine etwanige Opposition von Seiten

Persoͤnliche Freiheit und Sicherheit des

. Se. Majestaͤt der Koͤni aben den Oberstlieutenant v. Reizenstein zum in

des Ministerraths das Aufleben dieses Tribunals verhuͤ— ten kann. Hr. Iraonaverro, der politisch rein er klaͤrt, und vor wenig Tagen nach Madrid berufen worden war, um wie man glaubte, wieder Mitglied des St a ats⸗ raths zu werden, hat so eben den Befehl erhalten, die Hauptstadt zu verlassen, und sich kuͤnftig in einer Ent⸗ fernung von 15 Stunden vom Hofe zu halten. Dage— gen hat der General Laserna, der in Folge des srüher erhaltenen Befehls schon auf dem Wege nach Toledo war, die Erlaubniß erhalten, in Madrid zu bleiben.

Die Finanzuoth nimmt täglich zu; bis jetzt hat wenigstens die koͤnigl. Garde ihren Sold regelmaßig be⸗— kommen. Im Monat Juni hat es jedoch nur theil— weise geschehen koͤnnen. Die Justiz- und Administra⸗ tionsbeamten sollen sogar ihre Besoldung nur fuͤr die Mongte Januar und Februar erhalten haben.

Man spricht noch immer von einer Anleihe, fuͤr deren Wiederbezahlung sich die Geistlichkeit verbuͤrgt ha— ben soll. Die dafuͤr eingehenden Gelder sollen jedoch, wie es heißt, lediglich fuͤr die große zur Wiedererobe⸗ rung unserer Colonien bestimmte Unternehmung ver— wendet werden.

Hr. Calamarde, dessen Absetzung man schon lange y e noch immer seine Stelle Justizminister. kan sagt inde daß er sei Abschied nehmen wird. 2 * 6

Tan versichert, daß die Garnison der Hauptstadt nach der Abreise des Hofes durch die in der Umgegend kantonnirenden Corps der koͤnigl. Garde verstaͤrkt wer— den wird, und daß nur zwei Schweitzer-Compagnieen den Hof nach dem Escurial begleiten werden. Mehrere Personen vermuthen, daß der Zweck hiervon ist, die gegen die koͤnigl. Freiwilligen beabsichtigten Maaßregeln auszufuͤhren. .

. Buenos-⸗Aires, 4. Mai. Die hiesige Zeitung Argos, enthaͤlt (wie in ber Staats-⸗Zeitung gestern ge— meldet worden) die Nachricht von der Niederlage Ola— neta's in Ober-Peru. In Folge dieses Ereignisses er— lies der Vicestatthalter von Salta (eine handeltreibende Stadt im noͤrdlichen Theil von Buenos-Aires nahe an der peruanischen Grenze) folgende Bekanntmachung: Der Ober“ General der Division in Perun (Arenales) giebt mir durch eine Depesche vom 2. d. M, aus sei— nem Hauptquartier zu Laquigca folgende Nachricht: „Da die begluͤckende Nachricht von dem durch den Obersten Medina Celi zu Tumusla erlangten Siege durch verschiedne Berichte bestäͤtigt ward, und hiedurch und durch den Tod des Generals D. Pedro Ant. Ola⸗ neta die gänzliche Freiheit Peru's gesichert ist, indem jetzt nur noch der Oberst D. Jose Maria Valdez und die wenigen Truppen unter ihm uͤbrig bleiben, so ist die Zeit zu der freudenvollen Erklärung gekommen, daß das Land frei und das Werk der Unabhängigkeit voll— en det ist; insonderheit wann, nachdem versichert wird, daß General A. J. de Sucre, der das vereinigte Be— freiungsheer von Peru befehligt, Potosi besetzt hat, die baldige Uebergabe oder Zerstreuung der schwachen Macht des besagten Valdez nicht bezweifelt werden kann. Da nun durch Vertilgung der Tyrannen die Grunde weg—⸗ fallen, welche das Verbot des Handels mit Kriegsbe— duͤrfnissen und das Durchreisen von Buͤrgern die ser Provinz nach Peru veranlaßt hatten, so koͤnnen Ew. Excellenz das Aufhören dieses Verbots und poͤllige Handels- und Transito-Freiheit nach Peru verkuͤn digen.“ In Folge dieser angenehmen und wichtigen Anzeige, und da die Befreiung der Provinzen Peru's und der Untergang ihrer Unterdruͤcker die Ursachen aufgehoben haben, welche die hiesige Regierung zu dem Verbot des Handels mit Mauleseln und Vieh aller Art sowohl als mit Kriegsbeduͤrfnissen u. s. w zwischen den Einwohnern

dieses Landes und der besagten Provinzen veranlaßten,