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Zu dem ersten nach den gegenwaͤrtizen Be⸗ Kommunal-Landtage der Kurmark
ge und fuͤr Ritterguts—⸗-Besitzerinn
6 Mitglied dieses Standes sich ve R und 5 der Kreis-Ordnung);
Stendal, Salzwen angermuͤnde, Osterdurg un 3) von sämmtlichen uͤbrig⸗ A) vom Baue hlichen Kreises ein Adgeorde Abgeordneten der Staͤdte und! Bauernstandes wird ein Stellvertreter gew §. 4. Um auf dem Kommunal-Landt mark erscheinen zu konnen, alle Stände vorausgesetzt:
der cheistlichen Kirchen; 2) bensjahres; 3) der unbescholtene ten der Slaͤdle koͤnnen nur Magistrats zu denen des Bauernstandes nur mit einem zur barkeit als Lanetags-Abgeordnete higen zen Grundeigenthum anges wahlt werden.
5. 5. Der Kommunal -Landtag der Ausschlaß der Altmark, nämlichen Mitgliedern ur welche als perfoöͤnlich Berechtigte oder a auf dem Provinzial, Landtage erscheinen.
5. 6. Auf dem Kommunal L erschernen ebenfalls die von dieser vinzial Landtag gewaͤ außer ihnen aber, da ihre Zahl fuͤr den dor mäangal- Lanetag verhältniß auch die fuͤr die Laustags Abgeordneten geir vertreter.
derte, für Unmuͤndi durch ein qualificirte treten zu lassen (§. aus einer jeden der Gardelegen, Seehausen, T Werben, ein Abgeordneter; Staͤdten ein Collektiv⸗ A stande eines jeden lan Fur einen jeden
anzuordnenden in der Altmark der aͤlteste Landrath, in das Dom-Kapitel von Brandenburg, und in der Neu mark der Landes-Direktor dis Ladungen ergehen lassen. Desgleichen werden der aͤlteste Landrath der Altmark, zum Kommunal-Landtage der Kurmark abgesendete Bevollmächtigte des genannten Domkapitels, und der arksche Landes- Direktor die Kommmungi Lanstage roffnen, und die Direktion bis zu erfolgter rsitzenden daseldst fuͤhren.
5 Saämmtliche, in dem Gesetze vom 1. Juli 823 §§. 38 bis 47 fuͤr die Geschaäftsführung auf dem Provinzial-Landtage enthaltene Bestimmungen sind bei n Kommunal Landtagen in Anwendung zu bringen. Gegenstaͤnde des speciellen Interesses eines gtandes koͤnnen durch die Mitglieder vieses Standes hung der ubrigen Staͤnde verhandelt werden. . Die Beschluͤsse der Kommungl-Landtage
1 suͤr die, zu dem betr ffenden Kommunal-Verbaude n, Landestheile bindend; al Unserm Minister des Inmrn eingereicht werden, elcher da, wo es erforderlich ist, Unsere Bestaͤtigung suchen wird. 6. Säaͤmmtliche Beschluͤsse sind daher beim hchlüsse des Kommunal, Landtages an die Ober-Pre— nten abzugeben, welche die darauf zu ertheilenden Ver⸗ gungen den zur Ausfuͤhrung bestimmten Behörden und n Ständen durch die Landräthe und Magistraäͤte mit— eilen werden.
Urkandlich unter Unserer Höchsteigenhän igen Un— rschrift und Beidruͤckͤöng Unsers groben Koͤniglichen
ben zu Berlin, den 17. August 1825
Friedrich Wilhelm. v. Schuckmann. Kreisordnung r Kur- und Neumack Brandenburg. Vom 17. Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, Koͤ— g ven Preußen ze. 2c. ertheilen, wegen Einrichtung der und Neumark Bransendurg, in Lemäßh it des 8. 58. Unserer Verordnung vom 1. Ju. „1823, nachdem Wir die Vorschläge Unserer getreuen ände dieser Landestheile auf dem Provinztal-Land— ge daruͤber vernommen haben, folgende Vorschriften: Die Kreisversammlungen haben den Zweck, e Kreisverwaltung des Landraths in Kommunal- An legenheiten zu vegleiten und zu unterstuͤtzen. bestehenden
tragen, hinsichtlich welcher man bis— Nachsicht verfahren war, immungen vorgenommen werden sollen. im Vatikan aufgestellte Drucker— in Thaͤtigkeit gesetzt wor Sie steht un— An der Lungara, zu einem Die wohl Monsignore
der Arzneikunde, her mit zu greßer nun starke Reformei apst Sixtus V. Leo XII. wieder Werk geliefert. re Mai. ist der Grund
und worin vom P Sta ste: presse ist von den, und hat bereits ein ter Aufsicht des Monsigno allaste Salviati, an der Tiber gelegt worden. — in des Delegaten,
Revinetti sind endlich mit Eine Depesche von Fro daß sich die 2 ober 3 letzten Raäau⸗ Viel bleibt aber zu thun, um zu der nicht neue Kopfe wachsen; o der Raubsinn herrscht, Erwachfenen eivilisirt und be eben bekannt gemachten osfiU Monate 146
bgeordneter;
nahe beim P neuen Hafen angeordneten Maaßrege Benvenuti und des Obeisten vollem Erfolge gekroͤ sinone küͤndiget an, ber ergeben haben.
hindern, daß dieser Hy die Jugend in jenen muß erzogen, ur tigt werden. ziellen Liste, sind Verbrecher zu den
Bestaͤtigun age der A e. wird gemeinschaftlich s 1) Gemeinschaft mit ein Vollendung des 2usten! Zu Abgeordn Mitglieder, un
nt worden.
Gegenden, w r dieses Standes be
hne Zuzie essene Dorfschulzen
ach der so wahrend der drei letzten Galeeren und zur längern oder kuͤr—
zern Zwangsarbeit verurtheilt worden.
en Provinzial⸗Staͤnden Markgrafthums Nie sten Landtags.
en das Gntach! betraf die Com. Provinzen.
Kurmark, n choͤren den, muͤssen jedoch jeses
wird zusammengesetzt aus 18d Abgeordneten der 3 Staͤm ls Abgeorda
Uebersicht der Resultate des von d der Mark Brandenburg und des
derlausitz im Jahre Der zweite
der Neum Provinz fuͤr den P der 3 Staͤn tigen Ke mäßig zu gering sein äahlten Sie
1824 gehaltnen ees Punkt, uͤber welch ten der Stände erfordert worden war,
and, und Kreistage der einzelnen lerunterthänigsten Antrag wurde Landtags- Avbschied die nochmalige inrichtung dieser Versammlungen ederlausitz auf einem nach seit abzuhaltenden Communal⸗ ig der daselbst zu beichlie, Ober⸗Praͤsidium genehmigt. eruͤcksichtigung der von den en in Betreff der Com— der Mart Brandenburg andtagsabschiede
andtage
munal /, V hlten Abgeordneten Auf den desfallsigen a durch den Allerhoͤchsten Berathung Üͤber die in dem Markgrafchum Ni heriger Verfassung daselb st Landtage und die Einreichur ßenden Vorschlaͤge durch das Dagegen aber warden mit B Standen gemachten Propositton muna, Land⸗ und Kreistage folgende Allerhoöͤchste Verordnungen dem L
beigefuͤgt:
des Komm) nsiegels. zu dem der M des Kommunal⸗-Lu
dortigen Standen die W
Zum Versammlungs-Ort Landtages der Karmark wird Ber mark Kuͤstrin bestimmt; tages der Altmark bleibt den des Versammlungs Ortes uͤberlassen.
§. 8. Zu Unsern K nal-Landtagen bestimmen Wir hiermit ein die Ober-Präsidenten der treffende Kommunal- Staͤndische Derselbe ist dahe lungen Unserer Behoöͤrden Ständen.
(E, 5.)
bei den Kom fuͤr allen Provinz, in welcher der Verband belegen allen Verha—
ommissarien - August.
1 . reistege in der Kur
tiger Verfassung der Kur und Neumark.
r die Mittelsperson bei
9g der Kommunal-Landtage mit den bort versamme
Vom 17. August 1825.
rich Wilheim von Gottes Guaden, Koͤnig wegen der Verfassung der eren Kommunal-Ange— nal Landtage, Stände auf hier statt gehabten folgende Be—
wegen zukuͤnf
Die Vorsitzenden der Kommunal ⸗Landtz und deren Stellvertreter werden von sammtlichen M der Versammlung aus den Adgeorsneten l Dauer der Wahß hlt und von t
Wir Feied von Preußen ꝛc. ꝛc. , ertheilen in der Kur, und Neumark fuͤr d legenheiten anzuordnenden Kon dem Wir die Vorschlaͤge Unserer getreuen dem im Herkste vorigen Jayres vinztal, Landtage daruͤber gehoͤrt haben, stimmungen:
gliedern Iisten Standes auf die Haͤlfte der riode für den Provinzial Landtag gewaͤ bestatigt.
: Gesetz gebung acht den Gezenstand ihrer Berathung und Beschlusse
twaltung innerhalb
Dem Vorsitzenden auf dem Kommune nämliche Wirksamkeit mit gleich nd gleichen Befugni arschall auf dem Provinzial, Landt
Landtage steht die Verpflichtungen u dem Landtags- M angewiesen ist. Die Kommunal— zusammen. Den Zeitpunkt des 30 die Staͤnde fur die Zukunft auf de Landtag zu beschließen, dem Ober Wochen vorher dieler auer der Kommunal Landtage darf nie über vier Wochen hinausgehen.
Die Ladung der Mitglie nal Landtages geschieht durch die der Labung ist eine Bekanntmachung andlungen des bevorstehenden Kommunal Landta stimmten Gegenstaände zu ver sidenten mitzutheilen; zu die waltenden Behörden der stäͤndischen In reise und Kommunen ihre hierau chs Wochen vor der den einzureicht
5. 2. Die bestehenden landraͤthli Bezirke der Kreisstaͤnde.
8. 3. Die Kreisstände vertreten die Kreiskorpora— n in allen, den ganzen Kreis betreffenden Kommu— Angelegenheiten, ohne Räcksprache mit den einzelnen munen oder Individuen. hen verbindende Erklärungen abzugeden. Faatsoraͤstattonen, welche Kreisweise aufzubringen sind, de deren Auibringung durch das Gesetz nicht auf eine stimmte Art vorgeschrieben ist, n Abgaben, Leistungen und Naturaldiensten zu den isbeduͤrfnissen sollen sie zuvor mit ihrem Gutachten oͤrt werden, auch von allen Geldern, welche dahin en det werden, sollen ihnen die Rechnungen jaͤhrlich Abnahnie vorgelegt werden, und wo eine staͤndische waltung der Kreiskommunal-Angelegenheiten Statt het, verbleibt den Kreisstaͤnden das Re sen dazu zu wahlen.
§. 4. Die Kreisstaändische Aus allen Rittergutsbesitzern des Kreises, denen die
Da die Neumark einen von der Kurmark . chen Kreise bilden
Kommunal-Verband ausmacht, aͤltnisse der Altmark von denen der uͤbri⸗ esentlich verschieden sind, der Kommunal- und Neumark Staͤndische Verbande statt Staͤndische Verband der Kommunal Ständische Verband Kurmark, als der Priegnitz; ikorporirten Bees⸗ und der Verband der
gesanderten und die
Kommunal Verh gen Landestheil so werden, so
Verhaͤltnisse solche drei besondere Kommunal— haben, namlich: 1 der Altmark; 2)
der ubrigen Landestheile der der Mitlelmark, nebst den derselben in kow - Storkow⸗Juͤterbogk⸗Belziaschen
er Kommunal⸗Staͤndische Jahre 1806 stattgehabte Begränzung jeden Verband.
hat die Befugniß zur andtages.
tage der Altmark Guͤtern, maärkischen Kreise ver— Befugniß fuͤr Behin⸗
e der Kurmark wese lange die Verschiedenheit s erfordert, in der Kur
Landtage treten alljähr sammentretens hab m ersten Kommun Praͤstbenten aber halb Anzeige
Sie haben Namens der— N der Kommuna Sie haben der Regel acht
machen. zu repartiren.
der des Komm Vorsitzenden. der far die V
Kreisen
Uckermark; 3) d Neumark. bestimnit den Umfang süͤr einen Ein jeder derselben Haltung eines eigenen Kom munal-⸗L
§. 3. Auf dem Kommungal-Lans erscheinen: 1) die Besitzer von Matrikel der Ritterschaft der Ali zeichnet sind, persoͤnlich, mit der
Die im binden und dem Ober sem Behufe haben die r
mg cht, die Be. f bezuͤgli
chen die K , 2 Anmeldungen und Anträge Se Versammlung besteht:
fammkunft des Landtages den Vorsitzen
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im 5. 6. aufgefuͤhrten Bestimmungen sub a und (nicht entgegenstehen, namlich: a) aus allen qualifizirten Be sitzern eines in der Matrikel der Rerterschaft aufge fuhrten Ritterguts, persbulich; b) aus den nicht qua— lifizirten Ritter gutsbesttzern solcher matrikalirten Guter, durch Vertretung, (§. 55 B. Aus einer Anzahl stàdti⸗ scher Deputirten, nach Inhalt des über die Vertheilung der St mmen unter die Staͤdte beigefügten Verzeich— nisses. C. Aus drei Deputirten des bäuerlichen Standes.
8. 5. Vertretungen sind gestattet: a) Unmändi— gen Rittergutsbesitzern durch ihren Vater oder Vor— mund, und b) Ehefrauen durch ihre Ehegatten, in sofern Vater, Vormund und Ehegatte selbst zur Rit, ter ich ast de preußischen Staats gehören. Wenn dies sätoch nicht der Fall ist, so steht ihnen das Recht zu, zur Abgabe der Stimmen zu bevollmächtigen. c) Un⸗ verheiratheten Besitzerinnen. d) Allen gäaglifizirten Be⸗ sitzern, in sofern sie behindert sind, persoönlich zu erschei— nen. Die Vertreter mussen jederzeit zur Retterschast des preußischen Staats gehören, und die Bedingungen des §. 6. ihnen nicht entgegen stehen
§. 6. Zur persoͤnlichen Ausüͤbung des Stimmen, rech is auf den Kreistagen, ist bei alen Standen und gestatteten Vertretern erforderlich: a) die G meiunschaft mit einer der christlichen Kirchen; b) die Vollendung des 24ken Ledencjahres; c) unbescholtener Ruf. Wo dieser Ruf ven der Versammlung destritten wird, ist auf den Bericht des Ober- Präsidenten von Unserein Staats- Mitisterio zu ent scheiden. .
§ 7. Rittergutsbesitzer, geistliche oder milde Stif⸗ tunen, so wie Statte, weiche mehr als ein Rittergut im Kreise besttzen, sind jeberzeit nur zur Führung einer Stimme berechtigt. .
a 8. Staͤdte, welche als solche die Berechtigung haben, auf dem Kreistage durch einen Abgeordneten zu ericheinen, und sich im Besitz eines Ritterguts befinden, sind ebenfalls nur zur Fuͤhrung Einer Stimme derech— tigt. Wenn sie aber noch in einem andern Kreise Rit— tergüter besitzen, so beschicken sie auch die dortigen Kreisstandischen Versammlungen.
§. 9. Die städtischen Abgeordneten zu den Kreis— tagen, muͤssen jederzeit wirklich fungirende Magistrats⸗ personen sein.
§. 10. Die Abgeordneten des Bauernstandes koͤn⸗ nen nar aus wirklich im Dienste befindlichen Schulzen oder Dorfrichtern gewählt werden, welche wenigstens das zur Qualifikation eines bägerlichen Abgeordneten zum Provinzial Landtag erforderliche Grundeigenthum be⸗ sitzen.
S. 11. Fuͤr einen jeden Abgeordneten des zweiten und dritten Standes wird ein Stellvertreter gewahlt, welcher gleichfalls die §. 6., 5. 9 und 8. 10 bestimmten Eigenschaften haben mäß.
§. 12. In den Städten, welchen eine Virilstimme auf dem Kreistage zusteht, erwaͤhlt der Magistrat den Kreistags Abgeordneten aus seiner Mette. In allen uͤbrigen Stäbten erneant der Magistä at einen Waͤhler, und diese treten zur Wahl der Kollektiv-Avbgeordueten zusammen. Sollten sich di: Wähler uͤder diese nicht einigen, und eine Gleichheit der Stimmen ebwalten, so alternirt die Beschickung des Kreistages. jah li v un— ter den zu einer Kollektivstimme berechtigten Staͤdten Die Reihefolge unter ihnen bestimmt sodann das Loos. §. 15. Bei der Wahl der Abgeordneten und Seell— vertreter des Bauernstandes wird wie dei der Wahl der Bezirkswaähler verfahren. Ein jeder Landrath hat Behuhss dieser Wahlen seinen Kreis in drei Bezirke ein⸗ zutheilen, in deren jedem ein Deputirter und ein Stell⸗ vertreter zu wählen ist. t .
§. 14. Die Wahlen der kollektiv wählenden Staͤdte und die des dritten Standes stehen unter Aassicht des Land raths. .
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