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getheilten Privatschreiben heißt es: Nach einem Aus— zug aus einem Raport des General Surintendan— ten Ter Polizei, ist alles ruhig. Die ärmere Volks— klasse scheint der Unruhe muͤde zu sein, und hat nur den Wunsch, in einen tuhigern Zustand der Dinge zu— ruͤckzukehren. Ist sie auch zuweilen in einiger Vewe— gung, so ist sie dann nur das Werkzeug von Menschen, die weder Jakobiner, noch Revolutionaire, sondern nur unruhige Kopfe sind, welche nichts als eine Regierung befriedigen kann, die ihre Unordnungen gestattet. Die arbeitende Klasse, die Kaufleute und die tleinen Grund— besitzer sind von keiner Parthet, sie verlangen nur per, soͤnliche Sicherheit und Ruhe, damit sie ungestsrt ar— beiten, und die Fruͤchte ihrer Arbeit genießen konnen. Selbst die koͤniglichen Freiwilligen scheinen jetzt den wahren Zweck ihrer Institution gefaßt zu haben. Seit einiger Zeit war die Frage uͤber die Unab— hängigkeit von Mexico die Ursach haufiger und sehr lan— ger Conferenzen, die jedoch ju keinem Resultat gesuͤhrt haben. Depeschen des Bischofs von La Puebla de los Angelos, welche uͤber London hier eingetrossen sind, ver— sichern der Regierung, daß die spanische Parthei sich in Mexico immer mehr und mehr verstärke. — Dies kann auch auf die Berathung des Kabinets von Ein— fluß sein. Lissabon, 15. Octbr. Am 12ten, dem Geburts, tag des Kronprinzen, Don Pedro, steckten alle Forts des hiesigen Hafens die Flaggen auf und 101 Kanonen— schuß verkuͤndete das Fest. Alle in' und auslaͤndische Schiffe, die in dem Hafen waren, flaggeten gleichfalls und beantworteten den Donner des Geschuͤtzes!.. Laufanne, 23. Oktober. Die topographisch-mili— tairischen Arbeiten, unter der Direktion einer eiogeno), sischen Militair-Kommission, sind jetzt beendet. Die aͤus— seren Graͤnzen der Eidgenossenschaft sind in 9 verschie— denen Abtbeilungen während des Sommers 1823 und 1824 vermessen worden. Eine große Anzahl von Me— moiren wurden uͤber diesen wichtigen Gegeustand einge— reicht. Zwei Berichte haben jetzt Fie bedeutende Arbeit beendet. Der eine betrifft die Vertheidigung der Stadt Genf, und ist von dem General-Quartier⸗Meister Fin, ster und dem Obristen Gaiguer eingereicht, der ansere, die Rekognoscirung der wichtigen Punkte auf der Gränze des Walliser-Lances, welche im September dieses Jah— res von dem General-Quartier-Meister Finster und den Obrist Lieutenants Stokalper und Moritz gemacht wur de. Jetzt hat die Militair-Kommission neue Instruk— tionen zum Auffinden der wichtigsten Vertheidigungs Punkte im Innern entworfen, uns diese Arbeit gleich, falls in mehreren Abtheilungen getheilt. 5
Uebersicht der Resultate des von den Provin—
zial-Staänden der Mark Brandenburg und
des Markgrafthums Niederlausitz im Jahre 1824 gehaltenen ersten Landtages.
III. Bei der geforderten Begutachtung des Steuer— Tarifs hatten die Staͤnde zur Abstellung der jetzigen druckenden Lage der Produemnten und zur Erhaltung des Städtischen Gewerbfleißes ihre ehrerbietigsten An— traͤge dehin gerichtet:
1) daß die Eingangssteüern auf verschiedene laͤndliche
Erzeugnisse erhoͤht, die Wolle dagegen von der Ausgangssteuer befreit,
2) der Gewerbthätigkeit durch hohere und dem Wer⸗
the der verschiedenen Erzeugnisse angemessenere Be— steurung Schutz verliehen,
3) eine gruͤndliche Revision aller Grundsaͤtze und der
ganzen Zoll-Verfassung angeordnet werden moͤge.
In dem Allerhoͤchsten Landtags Abschiede ist Beruͤck— sichtigung, dieser Anträge bei dem demnaͤchst zu erlassen den Steuer-Tarif zugesagt worden.
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uͤber die bürgerlichen Verhältnisse der Juden nicht n Kraft besteht, gesammelten vollstaͤndigen Materialien uͤber die Verhaältnisse und den Zustand derselben den Ständen mit dem Befedle vorgelegt worden,
solche in Berathung zu ziehen und sich daruͤhn zu erklaren, was fut Vorschlaͤge und Wüunsche sf
in Ruͤcksicht dieses Zweiges der Gesetzgebung fü
ihren Provinzial Verband anzubringen haͤtten. Die Berathungen uͤber diesen Gegenstand haben in Wesentlichen folgendes Resultat ergeben: In der Altmark, wo die Juden durch das dort nog guͤltige Westphaͤlische Gesetz alle Rechte und Freihenn der andern Unterthanen haben, wuͤnsche man Abänérun dieses Gesehes; in den Theilen der Provinzen, wo stren gere Beschraͤnkungen Statt finden (z. B. in Kotbut der vormals Saͤchsische Distrikt und der Niederlausth sei unbedingte Einfuhrung des Ediktes vom 11. Mä 1812) nicht Wunsch. Die Eiufuͤhrung desselben hab wie man glaube, den Erfolg der wohlwollenden Absich nicht entsprochen; die Juden schienen nicht wesentlic Fortschritte in der Bildung gemacht, die Erlaubniß w Ergreifung anderer Erwerbsmittel hoͤchst selten benuß vielmehr beim alten Gewerbe, dem Handel, die ärme beim Schacherhandel, geblieben zu sein. Man wuͤnsch beschraͤnkendere Abänderungen des Gesetzes, namenilit des fremden Einwanderns der Juden, der Erlaubm zum Heirathen, des Erwerbes von Grundstuͤcken, U tersagung ßes Hausir- und Schacherhandels, Verbo des Erwerbes eines Rittergutes und eines Lehen um Erb-Schulzengutes, da in erster Beziehung das Geseh ihnen die Standschaft, in letzterer die Fahigkeit zun Amte abspreche. .
Als Hauptmittel einer erhoͤhten Bildung sei di
Verbesserung der Schulen und des Religions ⸗Unterrich
rigen Dienst anzusehen.
Nach dem Allerhöchsten Landtagsabschiede sollen di— Vorschläge uͤber die buͤrgerlichen Verhältnisse der Jud der beabsichtigten Bestimmung gemaͤß bei der dem Staat Manisterio uͤber diesen Gegenstand aufgegebenen Ber thung benutzt werden.
V. Die von Sr. Majestät dem Koͤnige zu einen vortheilhaften und sichern Absatz des Getreides aller gnaͤdigst eingeführte Landlieferung an Rosgen (e Winspel zu 28 Thlr.) und Hafer (der Winspel zu li Thlr.) zum Behuf der Militär Verpflegung ist von da Standen dahin angenommen worden, daß sie sich zu Annahme der Landlieferung auf 4 Jahre bereit erkla haben.
Diese Allerhoͤchst beabsichtigte Maaßregel ist bereitß in Wirksamkeit getreten.
VI. Die Mangel, die sowohl in dem Kurmaͤrß schen als dem Neumaärkischen Land-Feuer-Societaͤts— Reglement sich zeigen, hatten Se. Majestaͤt den Koͤniß bewogen, in beiden Landestheilen die Zulammenberufun der zum Soeietätsverbande gehöoͤrigen Stande anzusrm
Staatsbürger, so fern sie fest bestimmte Familiennamen fuhrten, und bei Fuͤhrung ihrer Handlungsbuͤcher un Abfassung ihrer Willenserklaͤrungen und Vertraͤge einer lebenden Sprache, und bei ihren NamensAUnterschriften der deutschen oder lateinischen Schriftzuͤge sich bedienten. Als Einlaͤnder sollten sie bis auf mehrere Beschraͤnkun gen, namentlich in Erhaltung oͤffentlicher Bedienungen, im Allgemeinen gleiche burgerliche Rechte und Freihch— ten mit den Christen genießen.
em neuen Land-Feuer⸗Soeietäts⸗Reglement fuͤr die Kur— ark ist durch den Allerhöchsten Landtags-Abschied mit orbehalt des Ober ⸗Aufsichts- Rechts uber die Verwal— ng der Land-Feuer-Societaͤt bestäͤtigt, der Antrag auf rtheilung der Stempel- und Sportelfreiheit fuͤr die hocietät dagegen nicht genehmigt worden.
. December 1824 Sr. Masjestaͤt dem Koͤnige vorge⸗ agenen allerunterthäunigsten Gesuche betrifft, so ist zu—
irderst 1) der Antrag eines Theils der Landtags-Versamm⸗
2) der Antrag auf Einmagazinirung
tes und die Erfuͤllung der Militärpflicht durch dreijß ) die, mit dem Gesuch um Einfuhrung einer Ge—
Die von den Ständen in dieser Beziehung aufge— ten Grundsaͤtze zur Begegnung der Nachtheile der n Zunft Verfassung und einer allgemeinen Gewerbe heit sind im Wesentlichen:
a) daß Niemanden das selbststaͤndige Beginnen eines
b) daß Korporation nach
Ndaß die von der neuen Gesetzgebung beguͤnstigte
Ndaß der Kleinhandel, vorzuͤglich der Verkaufhan—
„H Dieses Edikt gab bekanntlich sammtlichen zur Zeit du Emanirung desselben im Preußischen Staate wohnhafte Juden die Rechte der Einlaͤnder und der Preußischen
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IV. Es waren ferner die aus allen Landestheile en, und die diesem gemäß ausgearbeiteten Ent
au ; wur
der Provinz, in welchen das Edikt vom 11. Marz 180 ü genen vollständigen Reglements den , . en zur Beurtheilung und Begutachtung vorlegen zu
ssen.
Der von den Standen eingereichte Entwurf zu ei—
Was nun die mit dem Berichte der Stände vom
lung, die Kartoffel-Brennereien um 50 pCt. hoͤher als die uͤbrigen Brennereien zu besteuern, und das Gesuch um gradative Besteuerung der Brennereien nach dem Umfange ihres Betriebes, nach den vom Staats Ministerium vorgetragenen Gruͤnden Aller— hoͤchsten Orts nicht genehmigt worden, da diese Maaßregel in ihren Folgen nicht ersprießlich, son— dern nachtheilig sein, und den Zweck, hoͤhere Ge— treidepreise zu bewirken, nicht herbeifuͤhren wuͤrde.
Desgleichen ist — .
von 500,000 Schef—⸗ fel Roggen zu 1 Thlr. den Scheffel zur Hebung der jetzigen Preise und Vermeidung des kuͤnftigen zu hohen Steigens nicht approbirt worden, da diese Maaßregel nur einen ungewissen Erfolg fuͤr den beabsichtigten Zweck, von der andern Seite ei— nen wahrscheinlichen Verlust an den zu ihrer Aus— fuͤhrung erforderlichen bedeutenden Geldmitteln ge— waͤhren wurde. 2. Dagegen sollen
werbe O dnung, dargelegten Vorschlaͤge bei der jetzt im Werke begriffenen Ausarbeitung eines neuen Gewerbe⸗Polizei⸗Gesetzes beruͤcksichtigt, und das Ge— setz selbst vor seiner Publikation dem naͤchsten Landtage zur Begutachtung vorgelegt werden.
Gewerbes vor Nachweisung der erforderlichen Kenntniß und Fertigkeit gestattet werden sollte. der Gleichartigkeit der Gewerbe mit Unterabtheilungen nach der Eigen— thuͤmlichkeit der Handwerker gebildet, und Jeder, der ein Gewerbe treiben wollte, zum Beitritt verpflichtet wuͤrde,
Ansetzung solcher Handwerker, welche die Land— wirthschaft erfordert, mit moͤglichster Beschraͤnkung gestattet wurde,
del, eingeschraͤnkt und nur auf besondere Conces⸗ sionen nach Lokal Verhaͤltnissen erlaubt wurde. Auf den von den Standen geäußerten Wunsch, zu einer neuen zeitgemäßen Gesinde- und Tagelohn“ Oronung suͤr das platte Land, ist ihnen Allerhoöͤch— sten Orts anheim gegeben, auf dem naͤchsten Land⸗ tage dieserhalb motivirte und bestimmte Anträge zu machen, dabei ihnen bemerklich gemacht worden, daß die Herabsetzung des Arbeitslohns nicht Ge genstand der Gesetzgebung sei, sondern der Pri, vat Vereinbarung, welche auf Kreis-Kommunal— Landtagen von den Staͤnden getroffen werden konne. In Betreff der Städte ⸗Ordnung vom 19. Nov.
1800 waren folgende Vorschlaͤge in der Staͤnde⸗
Versammlung zur Berathung gekommen: a) daß Wahlrecht und Wahlfähigkeit der Stadtver— ordneten mehr beschräankt und dazu ein Einkom— men von 600 Thlr. in großen, 406 Thlr. in mitt— lern und 300 Thlr. in kleinen Städten erfordert, und den Waͤhlern eine von dem Magistrate und den Stadt Verordneten entworfenen Liste der dazu geeigneten Personen, ohne die Waͤbler jedoch daran zu binden, vorgelegt werde, die Dienstzeit der besoldeten Magistrats-Personen auf Lebenszeit zu bestimmen, und dies auch auf die jetzt gewählten Magistratspersonen auszudehnen, den Vorzug zwischen abweichenden Beschlüssen des Magistrats, und des Stabt⸗Verordneten ⸗Collegii festzusetzen, die Dienstzeit der Stadtverordneten auf 6 Jahr, jedoch mit der Befugniß zum Aus— tritt nach 3 Jahren, zu verlaͤngern und die Zahl derselben zu beschraͤnken, die den Geschaͤftsgang erschwerende und den Burger in der Selbstthäͤtigkeit zur eignen Be— foͤrderung des stäbtischen Gemeinwohls lässig ma— chende Controlle der Landräthe aufzuheben.
Diese in Vorschlag gebrachten Modifieationen der Staͤdte⸗ Ordnung sind der Mehrzahl nach von Sr. Maj. dem Koͤnige vollkommen zweckmäßig befunden und die Benutzung derselben bei der beabsichtigten Deklaration der Staͤdte⸗Ordnung dem Staats. Ministe— rio anbefohlen worden.
67) Dem. Berichte der Staͤnde waren verschiedene Wunsche und Vorschlaͤge uͤber Abkuͤrzung des Ge— schaͤfts gangs der Generalkommissienen und Ver— minderung der Kosten beigelegt worden, welche nach dem Allerhöchsten Landtags-Abschiede zur gruͤndlichen Prufung dem Minister des Innern zugestellt worden sind. Eben so sind die Vorbe— reitungen zu den
7) von den Standen in Antrag gebrachten Verord— nungen zur Beschraͤnkung der Parcellirung der Bauern-Guͤter bereits eingeleitet und soll der Ent— wurf dazu dem naͤchsten Landtage zum Gutachten vorgelegt werden.
8) Die allerunterthaͤnigste Bitte der Staͤnde, die verschiedenen Landarmen-Anstalten der Provinzen, welche theils zu andern Staatszwecken verwandt, theils der Staändischen Verwaltung entzogen wor— den sind, der Letztern zuruͤckgegeben, ist mit Vor— behalt der Kontrolle und Ober, Aufsicht der Staats— Behörden genehmigt, die erhobenen Beschwerden uͤber die zeitherige Verwaltung zur nähern Eroͤrte— gezogen werden, um den Standen bei der naͤchsten Versammlung die noͤthige Aufklaͤrung uͤber die Sache geben zu lassen.
9) Das Kur und Neumaäͤrksche Landschaftshaus zu Berlin war im Jahre 1580 von den Staͤnden er— kauft, und seither bis zum Jahre 1820, wo die Verwaltung der Lanoschaftlichen Institute an den Staat uͤberging, der Sitz der staͤndischen Versamm— lungen gewesen; die Kosten der Unterhaltung der Gebäude, der Besoldungen, der Buͤreau's und der gewohnlichen Versammlungen der engen Aus— schuͤffe, haben nach 15jaͤöhrigem Durchschnitt jäͤhr— lich 4617 Thlr. betragen, und sind aus den Ueber— schuͤssen der landschaftlichen Einnahmen bezahlt wor— den. Se. Maj. der Konig haben hiernaͤchst auf das desfalsige allerunterthäniste Gesuch der Stände die Restitution dieses Landschaftshauses au die Staͤnde zu bewilligen, die Bitte auf Anweisung einer, der obigen gleichen, jahrlichen Unterhaltungs— summe einer naͤhern Prüfung und demnaͤchstigen Entscheidung zu unterwerfen geruht.
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