1825 / 264 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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on Uns Hoͤchstselbst vollzogener Urkunde zu einem Rittergut erhobene Besitzung, welche Aus⸗ zeichnung Wir jedoch nur solchen Guͤtern gewaͤhren wollen, die als vollstaͤn diges Eigenthum besessen werden, uber welche einem andern Dominio die Oberherrlich keit nicht zustehet, und mit derem Besitze die Gerichtsbar⸗ keit mindestens uͤber die auf den dazu gehorenden Grund⸗ stuͤcken wohnenden Nicht Eximirten verbunden ist.

Art. III. Der Werth, den stàdtischer Grundbesitz und Gewerbe zusammen genommen haben sollen, um die Wählbarkeit zum staäͤdtischen Landtags-Abgeordneten zu begruͤnden, wird 1) in den Staͤdbten, welche mit Ausschluß des Militairs 10000 Einwohner und daruber haben, auf 10,000 Rthlr., 2) in den Städten von 3500 bis 106,000 Einwohner ohne Militair, auf 6000 Rthlr., 3) in den Städten unter 3500 Einwohner auf 3000

telst besonderer v

Rihlr. hiermit festgesetzt. Der Werth des Gewerbes wird nach dem Betrage des in demselben stecken den Betriebs Kapitals berechnet. Zu den städtischen Gewer, ben gehort weder die . der Heilkunde, noch . Praxis der Justiz-⸗Commissarien.

29. 1 IV. * BVauerustande muß der Grundbesitz, um in diesem Stande zur Waͤhlbarkeit zu befahigen⸗/ mindestens enthalten: JI. Im Allgemeinen: 1) in Gegen den, wo guter und mittler Boden vocherrschend vorhan⸗ den ist, A0 Magdeburgische Morgen eultivirten Acker⸗ landes, 2) in Gegenden, die zumeist schlech ten Boden haben, 60 Magdeburgische Morgen dergleichen Ackerlan— des 3) und in Neu? Vorpommern 40 Mag deburgische Morgen eultivirten Ackerlandes. .

Art. V. Der Verlust der Eigenschaft eines Ritter— guts durch Zerstuͤckelung tritt alsdann ein, wenn in Folge freiwilliger Parcellirung die Grundfläche eines Gutes bis auf weniger als 1000 Morgen, oder dessen Einnabme bis auf weniger als 1000 Rthlr. baare Ge— faͤlle, oder 50 Winspel Roggen Paͤchte vermindert ist.

Art. VI. Bei den Wahlen der ritterschaftlichen

Abgeordneten auf Kreistagen berechtigt der demselben Kreise gelegenen Guͤter zu r Stimme. l der Landtags-A Abgeordneten ernennt eine jede Stadt inen und die großen n einen Waͤhler. der Distrikte fur dis die Ortswahler haben die Landräthe fuͤr einen Kreis die erforderlichen Festsetzungen unter Zuzie treffen.

Art. Eöoͤffnung des di sem Zeitpun hindert ist, so ver vertreter Mitglied des Landt desselben, der Abgeordnete a des Stellvertreters uͤber.

Art. XW. Bei Wahlen, bei welchen mehrere land⸗ raͤthliche Kreise betheiligt sind, gebuͤhrt dem aͤltesten, der mit einem Rittergute im Kreise angesessenen Land raͤthe die Leitung.

Art. TI. Wenn in Neu⸗ Vorpommern, wo die er⸗ sten Wahlen des Bauernstandes Kirchspielsweise vorge— nommen werden, zu einer Kirchspielwahl, Waͤhler zu— sammen treten, welche unter verschiedenen Gutsherr— schaften stehen; cencurrirenden übertragen.

Art. XII. ar die Zeit der Anwesenheit im Landtage

1X. Wenn ein Landtags- Abgeordneter bei Landtags bis zu Ablauf der ersten von

bleibt der fur ihn einberufene Stell— ags fuͤr die ganze Dauer ber geht in die Stellung

Gutsherrn

Die Landtags-Abgeorbneten erhalten und fuͤr die

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kt an laufenden Woche zu erscheinen be

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der Reise von ihrem ruͤck, ein jeder ohne Diäten nud eine Entschädigung fuͤr die Unkosten d Reise von 1 Rthlr. 10 Sgr. fuͤr die Meile.

Art. XII. In Neu Vorpommern warden die

In Alt-Pommern bringt ein sed Abgeordneten erforderlichen Kost⸗

Fonds entnommen. Stand die fuͤr seine in sich auf.

Art. XIV. Die nach der vorstehenden Bestimmun in Alt Pommern auf die Ritterschaft fallende Quo⸗ wird nach der Zahl der Ritterguͤter und die Dian und Reisekosten füͤr die Abgeordneten des Bauen standes nach der Zahl der wahlberechtigten Besitzu gen die je och zu diesem Behuf nach ihren A stufungen von Voll- und Halbbauern und Kossaͤtht untereinander ausgeglichen werden muͤssen auf? einzelnen Kreise repartirt. Eine jede Stadt, welt nach Art. J. zu Absendung eines eigenen Abgeordnete berechtigt ist, hat fur dessen Remuneration allein, i die Städte, welche zur Wahl eines Collectiv⸗Adgeordn ten verbunden sind, fuͤr dessen Remuneration gemei schaftlich zu sorgen. Bei letzteren traͤgt eine jede m Maaßgabe der Zahl von Bezirkswählern, mit der sie der Wahl Theil nimmt, zu den Kesten bei.

Art. TV. Die außer den Diäten und Reisekoß durch den Landtag verursachten Kosten, als z. B. suͤr Einrichtung und Instandhaltung des Lecals, Unt haltung der Bureaux u. s. w. werden nach der Anz der Abgeordneten jedes Landestheiles und Standes Diaͤten zuzeschlagen, mit ihnen vertheilt und aufg bracht.

Art. XVI. Der Landtags⸗Marschall uͤberreicht U serm Commissario vor dem Schlusse eines jeden La tags die sachten Kosten; Unser Commissarius repartirt das, n den einzelnen Ständen davon zukommt, auf die Ki und Staͤdte, und macht den Landraͤthen und Magis ten diejenigen Summen bekannt, welche von den zelnen Kreisen und Staͤdten aufzubringen und von nen demnaͤchst an diejenige Kasse abzusuͤhren sind, cher die Stande die Ausreichung der Diaͤten und ubrigen Zahlungen uͤbertragen haben.

Art. XVII. Da die Koͤniglichen Kassen mit V schuͤssen fuͤr die Landtags-Kosten nicht beschwert wel können; so haben die CTommunal Landtage dafuͤr Sỹ zu tragen, daß diejenigen Kassen, welchen die Sith die Ausreichung der Diäten und die uͤbrigen Za gen uͤbertragen werden, vor dem Schlusse des Land mit Zahlungs Mitteln vorschußweise versehen wer den

Urkundlich unter Unsrer hoöͤchsteigenhendigen U schrift und beigedrucktem Koͤniglichen Insiegel.

so hat der Landrath einem der dabei die Leitung der Wahl zu.

Gegeben zu Berlin, den 17ten August 1825. le G09) (Gez) Friedrich Wilhel (Gez. v. Sch uckm⸗

(Fortsetzung folgt.)

Kö5nig liche Schau sopiele.

Donnerstag, 10. November. Im Schauspielha „Der Prinz von Pisa,“ Schauspiel in 5 Abtheilun von W Alexis. Hierauf: „André, Lustspiel in 11 aus dem Franzoͤsif., von C. Blum. 33

Fr itag, 11. November. Im Opernhaüse: Nachtwandlerin,“ Singspiel in 2 Abtheil., von Blum. Hierauf: „Die beiden Tanten,“ kom. B in 2 Abtheil., Musik von Gyrowetz.

Gedruckt bei Feister und Eisersdorff.

Redactenr Jol

11e ne

Wohnorte dahin, und wieder zu Unterschied des Standes 3 Rihlr

preußische Staats- Zeitung.

Diäten und Reisekosten aus den zu dergleichen Ausgaz ben observanzmaßig bestimmten stäͤndischen Commund

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264.

Berlin, Freitag, den 11ten November 182ä6.

Amtliche Nachrichten.

ron it! de sg Tannen

Angekommen. Der Koͤnigl. Baiersche General— asor, General-Adjutant und außerordentliche Gesandte, rst von Lowenstein, von Dresden.

Abgereist. Der General-Major und Komman⸗ r der öten Landwehr⸗Brigade, von Thile J., nach euenbrietzen.

*

Liquidation saͤmmtlicher durch denselben ver

Zeitungs⸗Nachrichten.

Paris, 3. Novbr. Nach der Messe présidirten Majestät der Koͤnig im Conseil der Minister. koͤnigl. Hoheit der Dauphin war zugegen.

Am 31sten Oktober ist eine Konvention zwischen

Grafen von St. Crieg und dem Bason Mackau der inen, und dem Senator Daumec, Wouanmsz H dem Obristen Fremont auf der andern Seite un— zeichnet worden. Sie gruͤndet sich auf die voͤllige abhaͤngigkeit der Republik Haiti, und erklärt den n Artikel der Ordonnanz vom 17ten April, in Be—

der Oeffnung der Haͤfen von Haiti an alle Na— zen, in der Art, daß dem Gouvernement von Haiti, möge seiner erlangten Unabhängigkeit, frei stehe, seine fen Freunden oder Feinden zu Sffnen oder zu schlie— Sie dehnt die Beguͤnstigung des halben Ein— Ausgangs-⸗Zolls fuͤr franzoͤsische Schiffe auf die ganze el, mithin auch auf dem ehemaligen spanischen An— aus, und bestimmt endlich, daß die Erzeugnisse von ti, mit Ausnahme des Zuckers, nur dem Zolltarif erworfen sind, der zwischen den Produkten der eig— Kolonien und der des Auslandes in der Mitte t. Uebrigens werden alle Handels-Verhaͤltnisse bei— Nationen nach vollkemmen wechselseitiger Gleich— geordnet.

Drei koͤnigliche Verordnungen befehlen, daß 1) vom annar 1826 die Offieiere und Truppen, weche zum nst der Colonien nothwendig sind, von dem Kriegs— partement gestellt werden sollen, welches zugleich auch

Schiffe auf offenem Meere,

Departement das gte Kapitel von dem Dienst in den Kolonien weg fallt. Das Kriegs- und Marine Depar⸗— tement die noͤthigen Ausgaben dafuͤr in inren Ausga ben zugleich mit aufführen soll, und daß Martinique Suadaloupe und Bourbon mit ihren öͤrtlichen Ern kuͤnften die Ausgaben fuͤr das Innre bestreiten muͤs— sen. Ein gleiches wird 3) fuͤr die Coloniendes fran ;zoͤsi— schen Guianas, fuͤr die des Senegal, und fuͤr die Etab— lissements in Ost-Indien bestimmt.

Der Graf von Hautpoul, Obrist des Zten Garde— Regiments widerspricht in einem Schreiben an den Herausgeber der Etoile der Nachricht, welche diese vor kurzem mittheilte, daß sich der Herzog von Bourdeaux als Grenadier im 3Zten Garde-Reqiment habe einschrei— ben lassen. Diese Ehre, so schließt er sein Schreiben, kann keinem Regiment allein zu Theil werden, dieser Prinz gehort der ganzen Armee.

Die Schifffarth auf dem Kanal von der Aire in die Basser, im Departement Pas de Calais, ist den 25. Oͤkt. eroͤffnetß worden. Die große Linie von Paris nach Duͤnkirchen ist nun vollendet.

Das oͤffentliche gerichtliche Gebot auf die Anleihe von Haiti hat heute bei Herrn Ternaux statt gefunden. Die beiden Compagnien Delessert und Andrs Cottier haben 76 Fr. geboten. Da das Minimum, was die Commissaire bestimmt hatten, nicht erreicht worden ist, so fand das weitere Gebot nicht ferner statt.

Vem 4 November. Die Etoile Jagt: Die Jour⸗ nale der Opposition, die so laut ihre Stimme bei dem Fall des Minister Zea erhoben, machen uns mit der Nachricht bekannt, daß die erste Akte des neuen spani— schen Ministers die gewesen sei: von unserm Kabinet die Zuruͤckberufung der franzoöͤsischen Truppen aus Spa nien zu verlangen. Wir koͤnnen uns nur uͤber diese Nachricht freuen. Wir nehmen zu viel Theil an Spa— nien, um nicht diesem Lande zu wuͤnschen, daß es unsrer nicht mehr beduͤrfe; wir lieben Frankreich zu sehr, um uns nicht zu freuen, daß 20, 000 Franzosen wieder in ihre Heimath zuruͤckkehren; freilich ist diese Nachricht nur in dem Journal des Debats, und daher sehr zu bezweifeln, doch muͤssen wir wuͤnschen, daß sie wahr sei.

Mehrere englische Blaͤtter, so sagt die Etoile, spre⸗ chen von einer Enschaͤdigung von 30 Millionen Dol— lars, welche Frankreich den vereinigten Staaten noch aus den Zeiten Buonapartes schuldig sein soll. Die Dekrete von Mailand und von Rambouillet gaben die Veranlassung, sowohl zur Beraubung amerikanischer wie in franzoͤsischen Häfen, und den Schaden, welcher hieraus dem amerikanischen Handel entstanden ist, schlagen sie nun auf oben ge—

den Bau und Instandhaltung der Fortifikationen itairischer Gebaͤude (auf den Kolonien) sergen wird. Daß kuͤnstig auf dem Budget und bei dem Marine—

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annte ungeheure Summe an, und sagen ganz kart und bestimmt: „Frankreich kann zahlen, und muß zah— len.“ Wie konnen, erwiedert hierauf die Etoile, die