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lenzia eine Deputation schickten, und ihm, die absolute onarchie wieder herzustellen, ersuchten. Zum Bischof von la Puebla ernannt, ging er nach Amerika, und da im Jahr 1820 ein Dekret der Cortes alle, unter den Namen Perser begriffene, ihrer Stellen entsetzte, und sie vor ein Gericht stellte, nahm er gegen die damalige Regierung der Halb, Insel eine feindliche Stellung an, die er spaäͤterhin gegen Iturbide beibehielt, und jetzt noch gegen die mexicanische Republik behauptet. Die Berathungs-Junta beschaͤftigte sich in diesen Tagen mit einer Bittschrift mehrerer Grands von Spa— nien an das Gouvernement, welche vom Herzog von Infantado sehr unterstuͤtzt wird. Diese verlangen naͤm— sich: Gels-Entschaͤdigungen fuͤr die Gerechtsame, welche sie im Jahr 1815 verloren, und das Recht in den ver, schiedenen Städten und Doͤrfern, welche ihnen gehören, die Municipalität zu ernennen. Diese Forderung ist gestern durch eine Mehrheit von 16 Stimmen gegen drei bei Seite gelegt worden, ohne jedoch die Ditt— steller ganz abzuweisen. Sie sind auf eine zu Ent schaͤ⸗ digungen schicklicheren Zeit vertroͤstet worden. Der oͤstreich. Bevollmächtigte, welcher auf Urlaub abwe—
send war, ist seit einigen Tagen nach Madrid zuruͤcksekehrt.
London, 5. November. Die meisten Suͤdameri—
kanischen Papiere sind gefallen.
Die Äusfuͤhrung des Planes eines Congresses von Panama, sagt der engl. Courier, ist schon lange die Lieblingsidee ven Bolivar gewesen, da er die fortwaͤh
rende Exsistenz eines solchen als die beste Sicherheit zu einer gemeinschaftlichen Verbindung von Kräften bei einer entstehenden G fahr betrachtet. Indeß geht aus dem Schreiben der Regierung von Buenos-Ayres an den sich constituirenden Congreß der la Plata-Staaten hervor, daß einige verschiedene Ansichten wahrscheinlich über die Einrichtung dieses neuen Amphyktionengerichtes entstehen werden.
Ein Morgenblatt, faͤhrt der Courier fort, hat
kurzlich eine Vergleichung zwischen den Congressen von Laybach, Aachen, Verona und dem von Panama ge macht. Es sagt, daß diese Verhandlungen in der alten und neuen Welt sich nur dem Namen nach glichen, daß es keine großeren Gegensatze geben konnte, als die, welche sich in den Grundsaͤtzen, die sie ausüben, und in den Gegenstäͤnden, mit welchen sie sich beschäftigen, fän— den. Von dem Eongreß von Laybach ging eine Ekklaͤ— rung aus, daß die Voͤlker kein Recht hätten, sich Un tereruͤckungen entgegen zu setzen, oder die Einrichtungen, welche ihr Schicksal bestimmen sollen, zu prüfen, und daß die polttischen Veränderungen einzig und allein von oben herab geschehen konnten. Die Basis der Couferen— zen von Panama ist, daß das Volk ein Recht habe, seine eigne Regierung zu bilden, und der Gegenstand der Zusammenkunft ist die Ergreifung von Maaßregeln zur Vertheidigung dieses Rechtes. In den Zusammen— kuͤnften der heiligen Allianz ist die Aufrichtung der Frei heit ehne eine Erlaubniß von Seiten der Herrscher fuͤr verboten erklärt worden, in dem amerikanischen Congreß ist die Erhaltung von Ruhe der einzige in Betracht ge zogene Gegenstand. Von den Beraihungen zu Laybach und Verena schreiben sich die Befehle her, welche die Invastonen in Neapel und Spanien zur Folge hatten; von der zu Panama koͤnnen nur uͤbereinstimmende Plane, die neue Welt gegen den Einfall der alten zu schuͤtzen, hervergehen, und fuͤr immer ihren censtituirten Mit— gliedern die Unabhängigkeit, welche sie jetzt genießen, zu sichern. Diese Betrachtungen, bemerkt der Courier, haben das Ansehen einer tiefen Vergleichung, aber in der Wirklichkeit ist es nicht anders, als wenn der Schrei— der verschiedene Verfahren cines gut eingerichteten Han— delsherrn, mit dem eines jungen Anfaͤngers vergleichen wollte. Was haben die ehrwürdigen Monarchien von Europa mit den im Kindesalter stehenden Republiken
von Suͤdamerika gemein? Ihre Politik, ihre Ein tungen und ihre Verfahrungsweise nach einem Ma stabe messen zu wollen, wuͤrde dem Vorhaben gleich die einfachen Kleider eines Mannes, der nur 100 jahrlich zu verzehren hat, mit dem Glanze und d Ueberfluß eines fuͤrstlichen Einkommens von 2mal viel Tausenden vergleichen zu wollen. Und wur durfen wir hinzusetzen, jene Congresse nicht in dern sicht gehalten, die Ruhe in Europa zu sichern, die du eine Anzahl von Menschen, denen ein anarchischer; stand zu Erreichung ihrer eigennuͤtzigen Absichten wuüuͤnschenswerth seyn konnte, gefährdet war? Ist Erhaltung von Ruhe und Frieden, die allein nur fuͤr den Staatsbuͤrger wuͤnschenswerthen Zustand hen bringen kann, nicht seit der Stuͤrzung der napoler schen Herrschaft das Hauptaugenmerk der verein Herrscher gewesen, und kann man die Freiheit, de Name so oft gemißbraucht worden, anders suchen, unter dem Schutze weiser Gesetze, welche die Ausbilde der Volkskraft nicht hindern, aber wohl foͤrdern.
Brüssel, 31. Oktober. Se. Maj. haben dem Preuß. Militair Intendanten fuüͤr die Bundesfestun Luxemburg und Mainz, geh. Kriegsrath Ribbentm den Niederlaäͤndischen Loͤwen Orden ertheilt.
Aus dem Haag, 1. November. Se. Maj. hi dem General-Direktor der Anlegenheiten der Kat schen Gottesverehrung aufgetragen, den 35 Pfam und Caplanen des Großherzogthums Luxemburg, u dem Bisthums⸗Spreugel von Namur, welche Ih eine Dank Adresse wegen Errichtung des philosopyis Collegiums zugesandt, wissen zu lassen, wie es nen besonders erfreulich sei, daß von ihnen die, On Ihren Beschluß vom 14. Juni verfuͤgten Maaßreg nach ihrem Werthe geschaͤtzt wuͤrden. .
Die allg. Zeitung theilt nachstehende Handelsnach ten aus Frankfurt a. M., 1. Nov. mit. Die Liqui tion vom gestrigen Tage wurde ohne Schwierigkeiten Stande gebrackt. Fuͤr alle Stuͤcke waren Nehmer, etwaniger Ausnahme der badischen Loose, woran Ueberfluß als Mangel war, und der Darmstädter 6 scriptionen, wovon erst naͤchsten Freitag Ablieferu termin ist. Am Ende der Böͤrse wurden einige Effek wiewohl nur mit sehr kargem Report, in Prolongat genommen. Oesterreichische Metalliques standen baar! Partiale 12953; Wiener Bankaktien 1450; badische ? 657. Abends waren die Effekten etwas begehrter: Or reichische Metalliques wurden bis Ende November 9473, Wiener Bankaktien zu 1458 genommen. D ist die Spekulation à la Hausse nur sehr schwach,“ ches daraus ersichtlich, daß für Januar die Metall zu gäz versprochen wurden, die Wiener Bankaktien a obschon dasjenige Papier, welches jetzt die meiste G genießt, doch noch immer hier um 16 bis 13 G unter ihrem Kurs zu Wien stehen. — Der Diekn ist 45 bis 5. In fremden Wechselbriefen wurde P zu 787, Augsbarg zu 106 gekauft. Hamburg wu stark begehrt, und zu 1455 bezahlt. Des Geldmanz wegen, der auf gecachtem Platze herrschte, und durch bedeutende Sendungen von Silberbarren nach land und Holland veranlaßt worden, war der Dis kei auf 7 Proz. gestiegen, weshalb denn von den hier? gekauften Wechseln dorthin ein guter Nutzen zu ern ten stand. Das Geruͤcht von einer neuen niederlaͤp schen Anleihe bestaͤtigt sich; doch sell sich deren Bet: auf 20 Millionen desckränken, womit die niederlam sche Rezierung ihre Kelonien, votnemlich in Ostindi zu unterstützen beassichtigt. In Betreff der neuen oͤsterreichischen Finanzoperatilon herrscht noch Unbestimn heit; selbst der Betrag der Anleihe wird verschieden! zegeben, von 15 bis 25 und noch mehrern Million— Auch heißt es, dieselbe werde auf dem Wege der S! scription uͤberlassen werden. .
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ebersicht der Resultate des von den Provin— jal-Staänden des Herzogthums Pommern und es Fuͤrstenthums Ruͤgen gehaltenen ersten Landtages. Fortsetz. des im Blatte Nr. 264 abgebrochenen Aufsatzes.) Kreis Ordnung des Herzogthums Pommern und Fuͤrsten— thums Ruͤgen.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Guaden Koͤ—
ig von Preußen ꝛe., ertheilen, wegen Einrichtung er Kreistage in dem Herzogthum Pommern und im ürstenthum Rügen in Gemäßheit des §. 57. Unsrer berorbnung vom 1. Julius 1823, nachdem Wir die Borschläge unsrer getréuen Stande dieser Landesth:ile uf dem Provinzial-Landtage daruͤber vernommen haben, Hlgende Vorschriften: 5. 1. Die Kreis⸗Versammlungen haben den Zweck, ie Krei⸗Verwaltung des Landraths in Communal-An“ elegenheiten zu begleiten und zu unterstuͤtzen. Diese zerwaltung innerhalb der bestehenden Gesetzgebung . Gegenstand ihrer Berathung und Beschluͤsse 5. 18.) aus.
§. 2. Die bestehenden landräthlichen Kreise bilden e Bezirke der Kreis-Staäͤnde.
§. 3. Die Kreis-Staͤnde vertreten die Kreis ⸗Cor— ration in allen, den ganzen Kreis betreffenden Com— unal Angelegenheiten, ohne Ruͤcksprache mit den ein— nen Communen oder Individuen. Sie haben Namens rselben verbindende Erklaͤrungen abzugeben. Sie ha— en Staats-Praͤstationen, welche Kreisweise aufzubrin— en sind und deren Aufbringung durch das Gesetz nicht f eine bestimmte Art vorgeschrieben ist, zu repartiren. ei allen Abgaben, Leistungen und Natural-Diensten
den Kreis-Beduͤrfnissen sollen sie zuvor mit ihrem itachten gehort werden, auch von allen Geldern, wol—
dahin verwendet, sollen ihnen die Rechnungen jaͤhr—
h zur Abnahme vorgelegt werden, und wo eine staäͤn— che Verwaltung der Kreis-Communal-Angelegenbeiten tatt findet, verbleibt den Kreis-Staͤnden das Recht, 6E Beamten dazu zu waͤhlen.
§. 4. Die Kreisständische Versammlung besteht: Aus allen Ritterguts-Besitzern des Kreises, denen
im §. 6. aufgefuͤhrten Bestimmungen sub a. et (. cht entgegenstehen, nemlich: a) aus allen qualificirten esitzern eines in der Matrikel der Ritrerschaft aufge hrten Ritterguts, persoͤnlich; b) aus den nicht quali rten Ritterguts Besitzern solcher matrikulirten Gäter,
ch Vertretung. (§. 5.) B. Aus einem Deputirten meiner jeden in dem Kreise belegenen Stadt. G. Aus i Deputirten des bäuerlichen Standes.
§. 5. Vertretungen sind gestattet: a) Unmuͤndigen tterguts-Besitzern durch ihren Vater oder Vormund, Db) Ehefrauen durch ihre Ehegatten; in sofern Vater,
mund und Ehegatte selbst zur Ritterschaft des preu— then Staats gehoͤten. Wenn dies jedoch nicht der ist, so steht ihnen das Recht zu, zur Abgabe der immen zu bevollmächtigen. g Unverheiratheten Be— rinnen. d) Allen qualifieirten Besitzern, insefern behindert sind, persoͤnlich zu erscheinen. Die Ver— er muͤssen jederzeit zur Ritterschaft des preußischen aats gehoͤren ünd die Bedingungen des §. 6. ihnen st entgegen stehen.
§. 6. Zur perfonlichen Ausuͤbung des Stimmen— ts auf den Kreistagen ist bei allen Standen und atteten Vertretern erforderlich: a) die Gemeinschaft eiuer der christlichen Kirchen; b) die Vollendung 2ästen Lebensjahres; o) unbescholtener Ruf. Wo et Ruf von der Versammlung bestritten wird, ist den Bericht des Oder⸗Praͤsidenten von Unserm
ats⸗Ministeris zu entscheidin.
§. 7. Ritterguts-⸗Besitzer, goistliche oder milde Stif⸗ tungen, so wie Städte, welche mehr als ein Ritter— gut im Kreise besitzen, sind jederzeit nur zur Führung einer Stimme berechtigt.
§. 58. Städte, welche als solche die Berechtigung haben, auf dem Kreistage durch einen Abgeordneten zu erscheinen, und sich im Besitz eines Ritterguts befinden, sind ebenfalls nur zur Führung einer Stimme berechtigt. Wenn sie aber noch in einem anderen Kreise Rit— terguͤter besitzen, beschicken sie auch die dortigen staäͤndi⸗ schen Versammlungen.
§. 9. Die staͤdtischen Abgeordneten zu den Kreis— tagen muͤssen jederzeit wirklich fungirende Magistrats— personen sein.
§. 10. Die Abgeordneten des Bauernstandes koͤn— nen nur aus wirklich im Dienste befindlichen Schulzen oder Dorfrichtern gewahlt werden, welche wenigzstens das zur Qualification eines baͤuerlichen Abgeordneten zum Provinzial-Landtag erforderliche Grund Eigenthum
besitzen.
§. 11. Fuͤr einen jeden Abgeordneten des 2ten und zten Standes wird ein Stellvertreter gewahlt, welcher gleichfalls die 5. 6., 5.ᷓ 9. und §. 10. bestimmten Eigen— schafren haben muß.
§. 12. In den Staͤdten erwaͤhlt der Magistrat den Kteistags-Abgeordneten aus seintr Mitte.
§. 13. Bei der Wahl der Abgeordneten und Stell— vertreter des Bauernstandes, wird wie bei der Wahl der Vezirkswahler verfahren. Ein jeder Landrath hat Behufs dieser Wahlen seinen Kreis in drei Bezirke einzutheilen, in deren jedem ein Deputirter und ein Stellvertreter zu wählen ist.
§. 14. Die Wahlen des 3Zten Standes stehen un— ter Aufsicht des Landraths.
§. 15. Sämmtliche Wahlen erfolgen auf Lebens— zeit; jedoch ist ein jeder Gewaͤhlte berechtigt, die Stelle nach drei Jahren niederzulegen. Mit dem Verluste des Grundbesitzes oder der amtlichen oder moralischen Qua— lifieation hoͤct das Recht für Kreis-Standschaft auf.
§. 16. Der Landrath, oder wenn derselbe behin⸗, dert ist, der aͤlteste Kreis, Deputirte, beruft die Stände zum Kreistage, fuͤhrt daselbst, wenn Rechte von Fami— lien oder geistlichen Stiftungen nicht eine entgegenste— hende Observanz begründen, den Voörsitz, leitet die Ge— schafte und ist verpflichtet, die Ordnung in den Bera— thungen zu erhalten. Wenn seine Erinnerungen kein Gehoͤr finden, ist er befugt, die Ordnungstoͤrenden Mit— glieger von der Versammlung auszuschließen, jedoch hat er daruber sokort an den Ober Prasidenten der Previnz zur weitern Verfuͤgung zu berichten.
§. 17. Der Landrath ist verpflichtet, alljährlich wenigstens einen Kreistag anzusetzen; außerdem aber isc er hierzu berechtigt, so oft als er es den Beduͤtfnissen der Geschaͤfte fur an gemessen haͤlt. Er hat der ihm vorgesetzten Regierung von einem jeden anzusetzenden Kreistage Anzeige zu machen. . . §. 18. So lange Communal-Gegenstaͤnde früherer Kreis-Verbaͤnde abzuwickeln sind, ist die Vereinigang mehrerer Kreise, oder der Theile verschiedener Kreise, zu diesein Zwecke gestattet. Gegenstaͤnde, welche nur eine Klasse der Staͤnde betreffen, koͤnnen auf besondern Conventen dieser Stande verhandelt werden. In Neu— Vorpommern bleibt es in diefer Bezichung bei den dort hergebrachten Staͤdtetagen, unter dem Vorsitz der Stadt Stralsund. : §. 19. Die Staͤnde verhandeln auf dem Kreistage gemeinschaftlich. Die Beschluͤsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Landrath hat als solcher keine Stimme. Er stimmt mit, wenn er zugleich Kreis— stand ist, kann jedoch auch ohne Stimme den Vorsitz fuͤhren. Bei gleichen Stimmen entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden, und wenn derselbe nicht stimmlatig