1825 / 299 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Thu, 22 Dec 1825 18:00:01 GMT) scan diff

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1192 Allgemetne

dem schwere Anzeigen lasten, muß, wenn es wahrsch⸗ lich ist, daß er der gerichtlichen Untersuchung entsc pfen wuͤrde, gefangen genommen werden konnen.

der Ort, wohin man ihn als gefangen bringt, muß 1. k U

ßische Staats ⸗-Zeitung.

auf trotzige und drohende Weise die Erklärung zu er— pressen fsuchten, daß die Ladung beider Schiffe tuͤrkischen Unterthanen gehoͤre; sie hatten hierauf einiges von der Ladung mit sich genommen, und sich entfernt. Als die Kapitaine hieruͤber bei Miaulis an Bord seines Schiffes Beschwerde fuͤhrten, erwiederte er denselben, daß er nichts fur sie thun koͤnne, weil die Schiffe, die sich jene Excesse erlaubten, den Branderfuͤhrern gehoͤrten.“

Briefen aus Triest zufolge hatte man daselbst durch ein am 6. d. M. nach einer Fahrt von sechs Ta— gen aus Prevesa angekommenes Fahrzeug die Nachricht

beschaffen seyn, daß ihm außer dem Verlust seiner 5 heit kein weiterer Schade geschieht. An zwei Din kann dem Menschen im Gefaͤngnisse Schaden gesch an Gesundheit und Sittlichkeit. Gesundheit und E lichkeit muͤssen ihm heilig bewahrt werden. Gesund rein muß die Wohnung seyn; gesund, stan desgem und reinlich Bette und Kost; sein sittliches Ges

erhalten, daß die Flotte des Kapudan Pascha am 25. November vor Messolongi angekommen war, weßhalb man die baldige Uebergabe dieser Festung erwartete. Es ging das Gerücht, daß die in Messolongi befind— liche Regierungs- Commission (von West-Griechenland) bei Annäherung gedachter Flotte, Messolongi verlassen, und sich nach Zante gesiuͤchtet habe.

Vermischte Nachrichten.

Die Zeitung Britannia enthaͤlt nachstehende Nach-

richt uͤber Das Gefängniß zu Newgate.

Gut und der menschlichen Natur gemaͤß ist das Leben in buͤrgerlichen Vereinen. Nur ungluͤckliche Schwaͤrmer ziehen sich aus dem geselligen Verbande und suchen die Einsamkeit; nur eine krankhaft gereizte Phan— tasie kann den Gedanken fassen, die buͤrgerliche Ordnung umzustuͤrzen, um den Menschen in den Zustand der Ver— wilderung und der sogenannten Ungebundenheit zuruͤck— zufuͤhren. Die geistige und physische Entwicklung des Einzelnen, die Erfuͤllung unserer Menschenbestimmung und der Selbstbestimmung nach den Gesetzen der Pflicht, ist aur in und durch die buͤrgerliche Gesellschaft moͤg—

lich. Aber das Bestehen der geselligen Vereine wie viel Wie viele sechte und Pflichten kommen stheilungen, nach Shakespear, uͤbersetzt vom Dr, Spi!

kostet es nicht den vereinten Individuen? Wuͤnsche, Beduͤrfnisse, nicht in Collision? Bei aller ertraͤumten Vollkommen— heit der menschlichen Natur, wie viele Gebrechen hat sie nicht, und wie viele Gebrechen, Leidenschaften, An—

leben der Menschen? und Freiheitsgebiet zu sichern, um die Anmaßungen und Leidenschaften der Staatsbuͤrger in den gehoͤrigen

zustaͤndes, eine Strafe nach sich ziehen.

schaftlichen Zusammenlebens. Um das Strafrecht aus—

schuldigten versichern zu koͤnnen. Durch das Strafrecht ist das Recht der Gefangennehmung bedingt. Aber auch als Strafe kaun vom Gesetze das Gefaͤngniß auf— erlegt werden; sey es gegen Einen, der durch eine Ueber— tretung eines Gesetzes bewiesen hat, daß seine Fretheit der Gesellschaft gefaͤhrlich ist, oder gegen einen Andern, bei dem man von einer temporären Absonderung von uͤbler Gesellschaft, Zwangsunterricht und Zwangsarbeit eine Besserung erwarten darf. Aber in allen diesen Faͤllen muß das Gefaͤngniß so eingerichtet seyn, daß es dem be— sondern Zwecke ganz entspricht. Der Freiheit beraubt zu seyn, ist an sich schon ein großes Uebel nicht groͤßer darf es werden durch die Art, wie es ausgeuͤbt wird.

darf nicht befleckt werden, weder durch schändliche handlung schlechter Aufwaärter und Kerkermeister, durch das Zusammenleben mit Menschen, die we schaͤndlicher Lebensart beruͤchtigt sind. Selbst man Annehmlichkeiten des Lebens: Musik, Lectuͤre, B.

von Bekannten, muͤssen dem Buͤrger, der wegen

Verdachts eines Verbrechens eingesperrt ist, ern werden, so oft die Untersuchung nicht darunter lun Wo das Gefaͤngniß lebenslaͤngliche Strafe ist, sinm Anforderungen wegen der Gesundheit und Reinlich der Kest und Wohnung dieselben. Auf Annehn keiten des Lebens darf er freilich nicht Anspruͤch— chen; doch muß man ihm Mittel der Beschaͤftigung sittliche Belehrung an die Hand geben.

Wer zu temporärer Kerker, und Arbeits strafe urtheilt ist, hat ein Recht auf gesunde und rein Wohnung und Kost. In diesem Falle liegt aber dem Staate die Pflicht ob, das Gefaͤngniß als Schule der Arbeitsamkeit und Volksbildung einzurith Gewoͤhnlich ist es Muͤßigang, Arbeitsscheue, Uanka niß eines nuͤtzlichen Gewerbes und sittliche Verwah sung, was den Menschen auf die Bahn des Ve chens verleitet. Die Strafzeit muß benutzt werden, die Straͤflinge aus einem verderbten, zu einem va serten Zustande zu bringen. (Fortsetzung fol

Königliche Schauspiele. Mittwoch, 21. Dee. Im Opernhause. Zum male wiederholt: „Macbeth,“ Trauerspiel in 5

Zu dieser Vorstellung bleiben die bereits gelauft

mit Sonntag bezeichneten Opernhaus-Billets guͤln

spruͤchs und Anmaßungen erzeugt nicht das Zusammen, auch werden die zu Macbeth noch zu verkaufenden

Um jedem Einzelnen sein Recht

lets mit Sonntag bezeichnet sein. Donnerstag, 22. Dec. Im Schauspielhause:

von Valberg,“ Schauspiel in 5 Abtheilungen, von Schranken zu halten, bedarf es der Gesetze, und die W. Iffland. Uebertretung der Gesetze muß, als Garantie des Rechts, Gesetz und Strafrecht sind nothwendige Bedingungen des gesell, mit Montag bezeichneten Schauspielhaus-Billets tig; auch werden die zu diesem Schauspiel noch zu;

zuuͤben, muß die buͤrgerliche Gesellschast befugt seyn, sich— kaufenden Billets mit Montag bezeichnet sein. der Person eines der Uebertretung des Strafgesetzes Be⸗ ; . kauften, mit Dien stag bezeichneten Opernhaus-⸗VBll

(Mlle. Wagner vom Koͤnigl. Saͤchss Hoftheater zu Dresden: Elise, als Gastrolle.) Zu dieser Vorstellung bleiben die bereits gekau

Fur die zur Oper: „Iphigenia in Tauris,“ wird gegen Ruͤcksendung derselben der Betrag Billet⸗Verkaufs⸗Buͤreau erstattet.

Freitag. 23. Dec. Im Opernhause. Zum El male: „Euryanthe,“ große historisch- romantische h in 3 Abtheil,, mit Tanz; von Helmine von Cl Musik von C. M. von Weber. Ballets von Tell Die zu dieser Oper eingegangenen Meldungen! Billets sind berücksichtigt, und koͤnnen im Billet-Verlun

Bureau in Empfang genommen werden.

Im Schau spielhause: „Roͤschens Aussteuer,“ 9j „Das Duell,“ Lustspiel in 3 Abtheil., von Friede Elmenreich. Hierauf: „Die Entfuͤhrnng,“ Lustspiz

Der Mensch, der eines Verbrechens angeklagt ist, auf 13 Abꝛheil., von J. F. Juͤnger.

Gedruckt bei Feister und Eisersdorff.

RNedactenr Jost

Berlin, Donnerstag, den 22sten December 1825.

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Amtliche Nachrichten.

ö M.

Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben geruhet, bei der kerung zu Muͤnster den Regierungsrath Kienitz Ober⸗-Regierungsrath und den Regiecrungs-Ässessor ten zum Regierungsrath, bei der Regierung zu den den Regierungsrath Delius zum Oder -Regie— zsrath und den Regierungs⸗Assessor Bartels zum lerungsrath, und bei der Regierung zu Arnsberg hisherigen Regierungs⸗Assessoren Vahlkampf und mann, zu Regierungsraͤthen zu ernennen.

Se. Koͤnigl. Majestaäͤt haben geruhet, bei der Re— Ig zu Stettin die Regierungsräͤthe Hahn und zer, imgleichen den Geheimen Regierungsrath hendienst zu Ober⸗Regierungsraͤthen, imgleichen Regierungs⸗Assessor Triest zum Regierungsrath, er Regierung zu Cöslin den Geheimen Regierungs— Müller zum Ober-Regierungsrath und die Re— ugs-Assessoren v. John ston und v. Bon in zu krungsräthen, und bei der Regierung zu Stralsund Regierungs- Assessoren Otto und Albinus zu Re— ungsräthen zu ernennen.

Leine Koͤnigliche Majestaͤt haben geruhet, bei der sinung zu Coblenz den Geheimen Regierungsrath ens und Regierungsrath John zu Ober⸗Regierungs— sen, bei der Regierung zu Aachen den Regierungs— Beermann zum Geheimen Regierungsrath und Regiernngs-Assessor Heyse zum Regierungsrath, der Regierung zu Coͤln am Rhein die Regierungs— e Gossen und Westphal zu Ober-Regierungs— en und den Regierungs-Assessor Muͤnch v. Bell— zhauseu zum Regierungsrath, und bei der Regie— p. zu Duͤsseldorff den Geheimen Regierungsrath klinger und Regierungsrath Fettich zu Ober— hierungsräthen, so wie den Regierungs- Assessor ots zum Regierungsrath zu ernennen.

6e. Königl. Majestäͤt haben geruhet, bei der Re— ung zu Posen die Regierungsräthe Mühlbach und ühauß zu Ober Regierungsräthen, und den Regie— géAssessor Klebs zum Regierungsrath, imgleichen der Regierung zu Bromberg den Geheimen Regie ketath Thoma zum Ober Regierungsrath und den [en gs, össessor Ruffmann zum Regierungsrath nennen.

Seine Königliche Majestaͤt haben geruhet, bei dem sstorio zu Berlin den bisherigen Geheimen Regie—

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rungsrath Weil zum Vice Praͤsidenten, bei der Regie⸗ rung zu Potsdam die Geheimen Regierungsraͤthe Meyer und Mause, imgleichen den Regierungsrath von Lützow zu Ober-Regierungsräthen, die Regierunas— raͤthe Braͤunlich und Hecht aber zu Geheimen Re— gierungsraäͤthen, den bisherigen Regierungs-Assessor Bertram zum Regierungrath und den bisherigen Forstmeister von LS wenckau zum Regierungs⸗ Forst⸗ rath zu ernennen; desgleichen bei der Regierung zu Frankfurt a. d. O. die Regierungsraͤthe Endell, Pesch cke und von Schmieden zu Ober-Regierungs— raͤthen, und die bisherigen Regierungs-Assessoren von

Hagen, Seyffert, von Kuͤnsberg und Pachen zu Regierungsraͤthen zu befoͤrdern.

Zeitungs-Nachrichten.

Ausland.

Paris, 14. Dec. Es scheint, daß das Unterneh— men der Nachsuchungen in dem Meerbusen von Vigo die besten Hoffnungen geben. Die Unternehmer haben bereits so viel Silbergeschirr, als sie zu ihrem Tisch noͤthig haben, herausgeholt. Dieses Geschirr machte einen Theil der Ladung eines im Jahre 1701 geschei— terten Schiffes aus. Man hat schon 12 Schiffe ent— deckt, und hat sie bezeichnet, indem man Seetonnen daran befestigt hat.

Es ist jetzt hier eine Physiologie des Geschmacks (8. h. der Zunge) in 2 Banden erschienen, die allen Gourmands zu empfehlen ist.

Fuͤnfprocentige Renten 95 Fr. 50 C. Dreiproc. b2 Fr. 50 C.

London, 9. Dec. Die Bizarrerie englischer Ge⸗ setze zeigte sich neulich wieder auf eine auffallende Weise. In Lancaster ward ein Mann vor Gericht uͤberwiesen, mit Vorwissen, daß sie nachgemacht sey, eine falsche Banknote ausgegeben zu haben. Die Banknote wurde demnaͤchst einem der Gerichtsbeamten uͤbergeben, der sie, dem Gebrauch gemaͤß, den Geschworenen vorlas. Waͤh— rend der Beamte dies that, las der Richter (denn der Angeklagte hatte keinen Anwald) die Anklageacte nach, um zu sehen, ob die Banknote in dieser Acte auch buch⸗ staͤblich richtig copirt sey. Die Note war richtig copirt bis auf die Namens Unterschrift, uͤber welche sich ein Zweifel erhob. In der Anklageaete war der Vorname Christopher „Christr“ geschrieben, in der Note selbst aber glaubte der Richter anstatt „Christr“ „Christ⸗“