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Spitze derselben.
Fuͤnfproeentige Rente 96 Fr. 70 C. — Dreiprocent. nach dem fuͤr Anleihen der Art besonders festgesetzt
b5 Fr. 35 C.
London, 11. Marz (uͤber Paris). Bei den gestri , nen die Staͤnde fuͤr dergleichen Falle eroͤffnet habn gen Comité Verhantlungen des Unterhauses sprachen Alles herzugeben, woruͤber noch nicht verfuͤgt sei. Außf mehrere Mitglieder gegen den Aufwand zur Verhinde, dem haben Se. Maj. einen neuen Beweis ihrer stu rung des Sklavenhandels. Hr. Canning fand sich durch wachen Sorge fuͤr das Wohl ihrer Volker und R die desfallsigen Aeußerungen zu der Erklärung veran, fortdauernden Unterstuͤtzung des inlaäͤndischen Gewen laßt, daß die Klagen uͤber die Fortfuͤhrung des Sklaven, fleißes gegeben, indem Sie den Deputirten des Eise handels von Seiten der Unterthanen auswärtiger Mächte Comtoirs 250,000 Thlr. haben anweisen lassen, mit Es hat, fuhr er fort, nen man die augenblickliche Bedraäͤngniß gluͤcklich be siegt
großentheils gegruͤndet seien. sehr schwer gehalten, die anderen Staaten zu einer auf—
richtigen Erklärung wegen Abschaffung des Negerhandels sollen sich nach Christinehamm begeben und mit d
zu vermoͤgen; indes muß ich doch sagen, daß die fran
zöͤsische Regierung seit einiger Zeit die stärtste Geneigt« vier Saͤgerei; und Eisenhammer- Besitzern in Werm heit gejeigt hat, den uͤber jenen Gegenstand mit Eng land abgeschlossenen Vertrag zur Ausfuͤhrung zu bringen, ten, um uͤber die Sicherheiten, die man anbieten kam
und ganz neuereings hat sie einen überzeugenden Be—
weis ihrer Aufrichtigkeit gegeben. Es war daruͤber festzusetzen, von denen die eine Halfte in sechs Mond
Klage gejüͤhrt worden, daß im Hafen von Nantes ten, die andre vom Ende ses laufenden Jahrs zurüͤch Schiffe fuͤr jenen Handel in Bereiischaft gesetzt würden; erwartet und mit 5 pCt. verzinst werden soll. —
hierauf kamen im Laufe der letzten 14 Tage Befehle
aus Paris und ein Schiff wurde mit Beschlag belegt. Ich habe Grund zu glauben, daß die Regierung nach
dieser Maaßregel beharrlich bleiben, und daß man die Fortsetzung jenes Handels durch franzoͤsische Unterihanen nicht zu desorgen Ursache hat. (Beifall) Auch habe ich das Vergnügen, dem Hause melden zu koͤnnen, daß die
spanischt Regierung nach Cuba Besehle hat ergehen anzustellen geruhet. assen, die, wenn sie ausgefuͤhrt werden, in Hinsicht !?‘?
auf die Abschaffung des Sklavenhandels in jenem Lande nichts zu wuͤnschen uͤdrig lassen. Im Laufe des vorigen Jahres sind 336 Preußische Schiffe in dem hiestaen Hafen angelangt uns wiezer abgesegelt. Jene 336 Schiffe fuͤhrten 73,820 Tonnen hier ein, und waren mit 3129 Mann besetzt. Aber 242 von jenen 336 Schiffen konnten keine Ruͤckladung erhalten und mußten mit Ballast wieder abgehen. Aus Hobarts-town und Sidney sind Zeitungen bis zum 18. Spt. hier eingegangen. Die französischen Ent, deckungsfahrzeuge sollten binnen kurzem dach Otaheithy unter Segel gehen. in Sidney daran hat vornehmen Muͤsseh, werden auf 10,000 Pf. St. geschaͤtzt. 3 Stockholm, 10. Maͤrz. Die furchkbare Handels, Crisis, die in diesem Augenblick in den vornehmsten Handelsplätzen Eurepa's fuͤhlbar ist, hat sich in ihren Felgen auch bis zu uns erstreckt. Einige Gothenburger Haäuser haben ihre Zablungen eingestellt, mehrere der— selben werden aber hoffentlich ihre Geschaͤfte bald wieder beginnen koͤnnen. Die hiesige Boͤrse istdon diesen Un— fällen wenig beruͤhrt warden, und, der Verlust derjenigen, die am meisten mit dem Goldsmithschen Hause in Vor— bindung standen, ist unbedeutend. Dagegen haben, die Ereignisse in England mittelbar einen nachtheiligen Einfluß gehabt. Man hat namlich auf die ausgefuͤhrten Bohlen nichts ecreditiren wollen und mehrere bedeutende, fruͤher gemachte, Bestellun gen wieder zurückgenommen. Die großen Saͤgereien in Wermeland haben sich um Huͤlfe an die Regierung gewandt, und der Gouverneur von Gothenburg hat die nachtheiligen Folgen dargelegt, welche die stattgehabten Fallissements auf das Eisen haben konnten, da die Fones, woraus die Eisenwerks— besitzer auf der M össe von Christinehamn gegen Ende des Monats Vorschuͤsse erhalten, zur Deckung der pro— testirten Tratten haben verwandt werden mussen. Se. Majestät haben in Erwägung dieser Lage der Dinge ei, ulgen Mitgliedern des Staatsraths den Auftrag ertheilt, mit den ständischen Deputirten bei der Bank und den Ad mi! istratoren der fuͤr die Eisenhammerbesitzer be— stimmten Hypothekencasse zu conferiren. Erstere erklaͤr—
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Herzoginnen von Broglie und von Dalberg sind an der ten, keine Vorschuͤsse und Anleihen machen zu koͤnnen
Die Ausbesserungen, welche man
die Deputirten beim Eisen-Comtoir waren aber ber—
Reglement von dem Credit der 600,000 Thlr., den
zu koͤnnen hofft. Zwei Mitglieder des Ei en, Comtol beiden Gouverneuren von Gothenburg und Carlstaä land und zwei Gothenburger Kaufleuten zusammentn
zu entscheiden und darnach die Quoten der Anleihᷣ
Wien, 16. März. Se. Maj. haben die Graͤfmm Maria von Khevenhuüͤller⸗Metsch, geborne Graͤfin . Eel, dern, in Anerkennung ihrer, waͤhrend ihrer bisherigöh provisorischen Dienstleistung bewahrten, ausgezeichneten el. und bewiesenen Anhaͤnglichkert an kat 9
Irrer k. k. Hoheit der Frau Erzherzoginn Maria Aum Der Generallteutenant Graf Guilleminot, koͤnig französischer Botschafter bei der hohen Pforte, ist al seiner Urlahbs-Reise nach Paris, heute Morgens alt Konstantinopel hier eingetroffen. . Psgeßburg, 14. Marz. Am 11. wurde die söh Reichsragssitzung gehalten. Bei der Koͤnigl. Universuin zu Pesthsanden im verwichenen Studienjahre folgenn Graduationen, Approbationen 2c. statt. In der theolo gischen Fakultät 1 Doctor ger Theologie; in der juridi Ischen 5 Doctpren beider Rechte und 2 Doctoren def Kirchenrechts;z in der medicinischen 11 Doctoren un 22 Magister dey⸗Medicin; 5 Magister der Chirurgie 25 Laadchirurgen und Geburtshelfer, 1 Oculist, 31 deun sche und 11 unzatksche Hebammen; in der philosophischa Facultät 14 Dortoren der Philosophie und 14 Geomete Aus Der Schweiz, 15. Maͤrz. Eine vom kleing Rath des Kantons Bern unterm 11. Januar erlassen „Verordnung zu Verbesserung der Viehzucht“, en thh wefentlich ö Bestimmungen: Jeder Untergerichtz bezirk ist von nun an verpflichtet, eine seiner Kuͤhezah verhäaͤltuißmäßige Anzahl Zuchtstiere zu halten. Daft so wie zur Beaufsichtigung der Rindviehzucht uͤberhaum soll in jedem Amtsbezitk eine Kemmission erfahrng Land- und Vieheigenthuͤmer gebildet werden. In jeden Unterbezitk wird eine ahnliche Kommissien aus Mb gliedern der Dorfgemeinden gebildet. Die Verrichtun gen der Bezirkskommisstonen bestehen in Erledigung da
Berichte und Vorarbeiten, welche durch die Amtskem
mission von ihnen verlangt werden, in fleißiger Beaus sichtigung der Zuchtstiere und ihres Gebrauchs, in De nunciation der Bußfaͤlle und aller Unterschleife. Die Amiskommissionen sollen auf den Bericht der Bezirks kommissionen, mit Beruͤcksichtigung der Oertlichkeit un der Anzahl der Kuͤhe, so wie der Beschaffenheit der Zuchtsttere, die der Gemeinde zu haltende Anzahl dieser letztern bestimmen. Sie versammeln sich in der Regel zweimal des Jahrs, im Fruͤhling und Spaͤtjahr, zut Besichtigung der Zuchtstiere, die ihnen an diesem Schau— tagen aus dem ganzen Amtsbeziek vorgefuͤhrt werden; die tuͤchtig erfundenen Zuchtstiere werden alsdann mit dem Amtebrand auf die Horner gezeichnet und es wird ein Verzeichniß davon aufgenommen. Kein Zuchtsiter
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durchlauchtigste Kaiserhaus, definitiv als Hofdame be
kicht verfehlt.
nter einem Jahr alt darf angenommen werden. Die nter -Gerichtsbezirke oder deren Abtheilungen, welche Aufforderung der Amtskemmission zur An schaffung iner bestimmten Anzahl tuͤchtiger Stiere in auberaum, er Frist nicht Folge leisten würden, verfallen in eine hußs von 20 Fr. fuͤr jedes Stuͤck. Die Amtskommis— paen bestimmen das Springgeld. Bei 4 Fr. Buße ür jeden Widerhandlungsfall ist der Gebrauch eines nbezeichneten Zuchtstiers fuͤr anderes als das eigen— huͤmliche Vieh seines Besitzers unterfagt. Alle⸗Wider— jant!ungen gegen diese Verordnung sollen von den Hberamtmännern summarisch untersucht, entschieden, e Bußen eingezogen und die eine Halfte davon dem rlaider, (Denuncianten) die andere der Amte kommis— on zugestellt werden. Aus den Strafgeldern, so wie us den Beischuͤssen, welche die Regierung jeder Amts—⸗ pumission zufließen lassen wird, sollen vorerst allfällige luslagen der Kommission gedeckt, der Ueberrest soll a Pretsaustheilungen für die besten Zuchtstiere verwandt erben. Alljährlich sollen die Amtskommissionen der lndes-Oekonomiekommission Bericht uͤber ihre Verhand— ungen und Zuchtschauen, Verzeichnisse der Zuchtstiere nd Ruͤhe, und Rechnung über Einnahmen und Aus— zaben einreichen.
Bremen, 11. Marz. In den letzten Tagen des sanuar erschien in unserm kleinen Staate ein neues örganisches Gesetz, den Besitz ländlicher Gundstuͤcke be—
ann. Der Zweck desselben ist die Aufhebung alles in hem hier bestehenden Meierrechte Veraltetem, und di Berwendlung der Inhaber dieser Grundstuͤcke in free ligen thümer. . . Jam dem bremischen Gebiete, wo das Grun deigen— hum sehr vertheilt ist, und wo man , kleine Birthschaft kennt, wird das Land fast auesschfießlich urch Bauern bewirthschastet, die es meierrechr ffch be— sten. Dies Meierwesen, eine sehr alte Jüsttution, nem greßen Theile des notdwestlichen - Deufschlands gen, ist im Gründe eine Art Ecbpacht, die aber das 'igenthüͤmliche hat, daß dad Erbpach recht an eine hoöfstelle auf eine patriarchalische Weisẽ ener ganzen samile gehört, in der Art, daß den einzelnen Mitglie⸗ nan derselben bis zu ihrer Abfindung esn Anrechß an seselbe verbleibt, und sie begehren konnen, von ihr ge— n Leistung von Arbeit ernährt zu werd. Anerkannt — und die Erfahrung haF es uͤber all zeigt — ist Erbpacht diejenige Be sitzun gen 1 örs-⸗Grund nd Bodens, die das Emporkommen der wirthschaft n meisten befördert. Der Besitz ist zwichen zwei ge
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heilt: den Grüundbesitzer und den bestellenden Lan dwirth
der Pächter. Schon aus dem sehr einsachen Grunde, eil Capital und Gewerbsfaͤhigkeit nicht immer zugleich einer Person vereint sind, paßt sich die Trennung
es Besitzes des Bodens von seiner Benutzung den ))
Berhäaltnissen der Einzelnen viel besser an; die Erbpacht ber bewirkt diese Trennung auf die vollkommenste Tei, und wahrend sie dem Eigenthuͤmer des Grund— fucks ohne Gefahr vor Verschlechterung desselben eine este Einnahme sichert, bietet sie dem Bewirthschafter esselben durch die lange Dauer der Pacht alle Vortheile ges eignen Besitzes dar.
Auch die genannte Einrichtung hat während dem laufe vieler Jahrhunderte ihren segenreichen Einfluß Aber in dem Laufe der Zeit schleichen ich selbst in den besten Einrichtungen Miß sraͤuche ein. 'Vieles veraltet und wird unpassend, wenn es nicht den seränderten Zeitverhaäͤltnissen gemäß mod ificirt wird. So st es auch, trotz des vielen Vortrefflichen, welches ihm um Grunde liegt, mit dem Meierwesen ergangen. Gleich dem Lehnrechte, hat es allmahlig seinen urspruͤng— ichen Charakter verloren. Die ven Alters her ‚fest be—
kHimmten Meiergefaͤlle sind mit dem veränderten Werth
reff'nb, das nicht ohne den wichtigsten Einfluß bleiben
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der Dinge in ein ganz anderes Verhaͤltniß getreten, und daher jetzt weit davon entfernt, den wirklichen Rentwerth des Bodens zu repräsentiren. Der Meier sieht sich daher jetzt mit Recht mehr als wirklichen Ei— genthuüͤmer des Bodens, denn als Pächter desselben an. Er hat vergessen, daß er das letzte ist, und aus diesem Grunde erscheinen ihm die alten Bande, die Ueberreste des Pachtverhaältnisses nur als hemmende Fesseln, die er sich sehnt abzustreifen. Aus staatswirthschaftlichem Ge— sichtspunkte betrachtet, hat man außerdem in dem ge⸗ meinschastlichen Pachtbesitze etwas Hemmendes und Laäh— mendes zu erkennen geglaubt. Man hat geglaubt, darch den Reiz eines freien Eigenthums den Meiern einen neuen Sporn zu vermehrter Thaͤtigkeit zu geben, und es ist as ein Beduͤrfniß der Zeit erschienen, jenen die Moͤglichkeit zu verschaffen, durch eine ungewaltsame Löͤsung dieser Fesseln in den Stand freier Eigenthuͤmer uͤb erzutreten. Diesem Punkte stand bisher ein altes Gesetz ent⸗ gegen, welches nur städtischen Buͤrgern zĩugestand, Grundeigeuthum im Gebiete zu besitzen und zu erwer— ben; Laudleute durften es nicht anders als meiertechtlich besitzen. Dieses Statut wurde am 30. Dee. v. J. durch Rath und Buͤrgerschluß aufgehoben, und den hiesigen
genthum im Gebiete zu besitzen. Die gesetzlichen Ver⸗
Durch die selbe wird den Landleuten unter gewissen
Beschränkungen die Fähigkeit ertheilt, ihre meiertecht« lichen Grundstüͤcke durch Ankauf des Gutsherrnrechts in volles Eiger * nm zu verwandeln, und sie solchergestalt
erbeigenthüm̃lich zu vesitzen. Der Abkauf dieses Rechts kann nur vermöge einer freien Uebereinkunst zwischen. dem Gutsherrn und dem Meier statt finden; jedoch verspricht der Staat in Ansehung derjenigen Meier guͤ⸗ ter, worüber ihm das Meierrecht zusteßt, die Ablöͤsung unter gewissen näheren Bestimmungen zu gestatten. Das Gesetz stellt die Einbarkeit der Lausstellen als Grundsatz auf. Hier spricht fuͤr jenes Prineip nech ein besonderer Grund, die Deich- und Landeclasten, die auf den Steßen ruhen und wobei der Staat ein Ju⸗ teresse hat, daß sie von Leuten besessen werden, die Kräfte genug hahen, um der ausgesetzten Gefahr ge— wachsen zu sein. id tgzens ist senes Princip der Un⸗
Gegentheil werden, weng sie sich auf nahere Untersu— chungen als thunlich ausweisen sollte, im einzelnen Falle Ausnahmen gestattet. Was gerade bei uns den Uebergang von dem meier⸗ rechtlichen zu dem freien eigenthuͤmlichen Besttze, besen— ders in Hiuficht auf Vererbung der Grundstuͤcke, um so— viel ausfuͤhrb rer macht ist die, den Be w,, senei in vielen. Punkten so ahnliche Art * Guͤterge⸗ meinschaft, wie sie hier besteht, und wonach ein jedes Vermögen als ein gemeinschaftliches Eigenthum der Fa⸗ milie Sammtguts) augesehen wird, worüber tem Haupt derselben die Verwaltung zusteht. Darum setz⸗ da sich durch diese Wrordnung eine Klasse freier Eigen⸗ thuͤmer bilden werde, auf welche die Bestimmungen des
weiter erleiden, der §. 16. ausdruͤcklich fest, daß fuͤr alle hiesigen Landbewohner, welche von P schreiten, kuͤnftig die Grundsaͤtze der statutarischen Gü⸗ tergemeinschaft, jedoch unter einigen Modificationen hinsichtlich der Vererbung, eintreten solle.
Die Hauptabweichung betrifft die Erbtheilung. Bei einer gleichen Erbtheilung wurden die Stellen dald in Schulden gerathen; der Staat aber hat ein Interesse daran, daß die Inhaber derselben behaltene Leute sind und die gehörigen Krafte besitzen, sie gut zu bewirth⸗ schaften. Bei untheilbaren Stellen ist die Ung e Mnheit
Laneleuten speciell die Befugniß zugewilligt, freies Ei⸗
suügungen, welche in die Stelle desselben traten, machen= n den Gegenstand der obenerwähnten Verordnung aus..
theilbarkeit nicht in' schroffer Strenge aufgestellt; im
Meierrechts in Hinsicht auf Vererbung keine Anwendung
nun an zur Ebe