Fortgang versprechen. Mit Instandsetzung der Wege wird jetzt in allen Kreisen wieder vorgeschritten und bei Regulirung und Geradlegung der Wege wird die Thaͤtig—
keit der Communen sichtbar.
Vermischte Nachrichten.
Rechts ⸗Vorurtheile in England. (Aus dem Monthly⸗Magazine.)
Unter den eben so zahlreichen, als irrigen Vorxur— theilen, die durch die Unwissenheit und Leichtglaͤu akeit der Menschen gewohnlich als Wahrheit umlaufeng gieb: es wenige, deren Untersuchung interesfanter, odet deren Bekämpfung nothwendiger wäre, als die, welche unter dem Volke in Beziehung auf das Gesetz berrifhgen. Ei—
ö nige derselben findet man zwar nur unter deßt niederen Klassen; aber bei weitem die meisten sind von allen Standen der Gesellschaft aufgenommen und anerkannt,
mit Ausnahme derer, die mit der Rechtspflege in un
mittelbarer Verbindung stehen.. Sie hatten, gleich allen
anderen Volksirrthuͤmern, fruher einigen Grund; in
neuerer Zeit aber ist es aͤußerst schwierig geworden, den
Ursprung, wenigstens von einzelnen derselben, nachzu— weisen. Zum Theil entsprangenssie aus widerrufenen . Statuten , und waren selbst, wiewohl vielleicht unter gewissen Modifikationen, Gesetze; zum Theil beruhen sie einzig nur auf mißverstandenen Begriffen von be— stehen den Gesetzen; aber es bleiben noch manche uͤbrig, deren Erklärung noch bis auf den heutigen Tag durch— aus unmoöͤglich ist. Darunter gehort unter andern das Vorurtheil, das nicht nur allgemein geglaubt, sondern sogar nicht selten von den unteren Klassen geltend ge macht wird, daß ein Mann das Recht habe, sich von seinem Weibe zu scheiden, wenn er sie, mit einem Stricke um den Hals, auf offenem Markte verkaufe. Diese Art von Ehescheidung ist nicht allein in keinem unserer Ge— . setze begruͤndet, sondern selbst ein Vergehen, das mit . Geldbuße und Gefaͤngniß bestraft werden kann, und neuerlich auch in mehreren Fällen bestraft worden ist. Das Vorurtheil inzwischen, als sei dieses Verfahren ge— setzlich, ist sehr fest eingewurzelt, und hat sogar vor kurzem erst einen interessanten Auftritt auf dem Smith— field Markte veranlaßt. Eine Laty in eleganter Klei—
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Schulden seines Weibes, ob er sie mit einem großn Vermoͤgen oder ohne einen Pfennig heirathet. So wi ferner angenommen, daß ein Mann, wenn er die] zeige mache, daß ihn sein Weib verlassen habe, und nicht fur ihre Schulden einstehen koͤnne, sich von sein Verantwortlichkeit befreie, — dergleichen Anzeigen scheinen nicht selten in oͤffentlichen Blaͤttern. Sie ben aber nicht die mindeste Gultigkeit, wenn anders; Mann wicht beweisen kann, daß das Individuum,! dem sein Weib kaufte, sie gelesen habe, und selbst w wärde der Mann verbunden sein, die gelieferten kel zu bezahlen, wenn sie anders bei der Lage ss Weihes fuͤr dasselbe nothwendig waren. Weiter hen die Meinung unter allen Klassen der Gesellschaft, Fieischer und Chirurgen in Criminalfaͤllen nicht als schworne auftreten durften, weil sie durch das viele hartherzig geworden waren, und es giebt sogar off liche Personen, welche noch nicht von der Falschhei ner Meinung uͤberzeugt sind. Rousseau fuͤhrt in sen Emil als Beweis von der Humanitaͤt unserer Gyese an, daß in Fällen uͤber Leben und Tod Fleischet ni als Zeugen zugelassen wuͤrden, sagt aber in einet Ne zu der letzten Ausgabe, daß die Englischen Uebase seines Werks diesen Irrthum verbessert und die Van lassung desselben erwahnt hätten, daß namlich Ch gen, nicht aber Fleischer, als Geschworne in Crim fällen auftreten durften. Aber trotz der Engl Uebersetzer ist die Sache gerade umgekehrt. Diel rurgen sind, in Folge einer Parlamentsaete, die Heinrich dem Achten zur Aufmunterung ihres E bes erlassen wurde, von dem Geschwornenamte ausgenommen, aber dessen nicht unfähig erklart, es giebt weder ein Gesetz, noch ein Statut, noch Herkommen, das, bei irgend einem Falle, die Flei davon ausschließt. Vlelleicht war es die Ausnahm Gunsten der Chirurgen, welche diesen Irrthum pa laßte. Endlich herrscht das allzemeine Vorurtheil, der Korper eines Schuldners nach seinem Tode ve len sei. Miss Edgeworth hat einen solchen Um in einem Romane aufgefuüuͤhrt. Diese Meinung schen mehreremale vor dem Gerichtshof der Kingel bekaͤmpft worden, und Lord Ellenborough erklaͤrte, die Beschlagnahme des Korpers nicht nur durchau— gesctzlich sei, sondern auch den Sherif und seinen amten strafbar machen wuͤrde.
dung wurde daselbst, mit einem seidenen Stricke um den Hals, verkauft, und nachdem der Handel im Rei nen war, von dem gluͤcklichen Käufer in einem Cadbriö— lett weggefuͤhrt. Im Auslande glaubt man, Daß diese Gewohnheit einen foͤrmlichen Theil unserer Gesetzge—
Voltaire, als ein Beweis von der Barbarei unserer buͤr— gerlichen Institutionen angeführt wird. Vielleicht ent— stand sie dadarch, daß der Ehegatte, wenn er auf eine so offene Weise sein⸗ Weib und ihren Liebhaber unter— stuͤtzte, nicht mehr im Stande war, von dem Letzteren ö wegen Ehebruch eine Entschädigung zu erhalten. Ein ö anderer mit der Ehe zusammenhaͤngender Irrthum ist der: daß, wenn der Mann heirathen wollte und das
Weib aus den Haͤnden des Priesters nur in ihr Hemd
ö J gekleidet empfange, er in Beziehung auf ihre Schulden 1 ohne alle Verbindlichkeit sei. Auch dies ist durchaus un— . begruͤndet; ein Mann ist gleich verantwortlich fuͤr die
) Verordnungen, die durch Parlaments-Beschluͤsse sanctio⸗ nirt sind.
. bung bilde, so daß sie sogar von Schriftstellern, wie
Königliche Schau spiele.
Donnerstag, 27. April. Im Schauspielhause: bende Bilder.“ Hieranf: „Die Crbin,“ Lustsp 1è Aufzug, nach dem Franz. von W. Stich. Und: Bar und der Bassa,“ Vaude ville Burleske in 1! zug, von C. Blum.
Freitag, 28. April. Im Opernhause: , Nurmah oder: „Das Rosenfest von Caschmir,“ lyrisches Du in 3 Abtheilungen, mit Tanz. Musik von Speů
Wegen fortdauernder Krankheit der Madam der hat Madam Schulz in dieser Oper, zu der Pfr der Zelia, zugleich die der Na muna uͤbernomm.
Preise der Plätze: Ein Platz im Parterre Ein gesperrter Sitz Thlr. Ein Platz in den des Königl. Ranges 1 Thlr. Ein Platz in den des zweiten Nanges Thlr. Ein Platz in einer quet, Loge „ Thlr. Ranges * Thlr.
Amphitheater z Thlr.
Gedruckt bei Feister und Eisersdorff.
Nedacteur Joh
Ein Platz in den Logen des /
Allg em n
breußische Staats -⸗-Zeitung.
8
W 98.
3.
Amtliche Nachrichten.
r . e .
Der bisherige Domainen-Amts-⸗Justitiarius Mas— liist zum Notar und Justiz-⸗Eommissarius bei dem helandesgericht in Breslau bestellt worden.
Der bisherige LandgerichtsRath Springer zu omberg ist zum Justiz Commissarius bei dem Land, licht zu Krotoszyn und Notarius publicus im Bezirk selben bestellt worden.
Das 5te Stuͤck der Gesetzsammlung, welches heute sgegeben wird, enthält: unter Rr. 997. die Genehmigungs-Urkunde der in dem Schluß, protokolle der Weser⸗Schifffahrts⸗ Revisions Kommission d. d. Dremen, den 21. Dee. 1825 enthaltenen ergänzenden Bestimmungen der Weser-Schifffahrts-Akte vom 10. Sept. 1523. Vom 14. Februar d. J. und
die Allerhoͤchste Kaͤbinetsorder vom 4. d. M., betreffend die Regultrung des Schuldenwesens der ehemals Westphaͤltschen Departements der Elbe, Saale und des Harzes. Berlin, den 28. April 1826. Debit s ⸗ Kom toir.
958.
sath, Hofmarschall und Intendant der Koͤnigl. Schloͤsser 1d Garten, von Maltzahn, nach Herzberg. .
Der Regierungs-Chef⸗Praͤsident von Wißmann, ach Frankfurt a. d. O. —
Zeitungs-Nachrichten.
8 n g f an d.
Paris, 21. April. In der Pairs Kammer haben segenwaäͤrtig die Debatten, uͤber das Gesetz, betreffend le Entschädigung der ehemaligen Colonisten von St. Domingo, angefangen. Der Marquis v. Raigecourt innerte, daß die Koͤnige Frankreichs sich selbst zur lit, wo sie fast uneingeschraͤnkt herrschten, nur füuͤr süßbraucher der Kronrechte angesehn, und den Grund— itz der Unveräußerlichkeit des Territoriums anerkannt hitten, ein Grundsatz, dem man die Nichtanerkennung ber Verträge von London, Bretigny und Madrid ver, lanke. Freilich gebe es Faͤlle, wo der Konig zu Lan—
h
Abgereist. Se. Excellenz der wirkliche 9er n,
Berlin, Freitag, den Rs sten April 1826.
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2 5
n n genoͤthigt sei, weshalb denn ein Gesetz, welches dis strenge Unabtretbarkeit des Territoriums ausspräche, unsinnig sein wuͤrde; diese Faͤlle seien auch schon vorgekommen, die Könige hatten aber alsdann im— mer die Zustimmung des Volks auf irgend eine Weise zu erlangen gesucht. Der edle Pair erklaäͤrt, er sei weit entfernt, die Maaßregel der Emancipation von St. Domingo zu tadeln, zweckmäßig und der Lage der Dinge angemessen; er wirft den Ministern lediglich vor, daß sie die Ordon— nanz den Kammern nicht offiziell mitgetheilt und ihnen ein Gesetz⸗Entwurf vorgelegt hatten, um das Ungesetzliche und Ungebrauchliche der besprochenen Maaßregel zu regu— larisiren. Ein jeder, sagt er, hat die Antwort bewun— dert, welche der verstorbene Konig dem Usurpator gege— ben, hat; wenn er nun aber, anstatt dessen Vorschlaͤge mit edlem Stolze abzuweisen, sie angenommen und sich seiner Rechte auf den franzoͤsischen Thron hätte, wuͤrde alsdann Frankreich das Recht verloren ha— den gegen diese Entaäußerung zu protestiren? — Sicher— lich nicht, und man wurde die Vertheidiger des vorliegen— den Gesetzentwurses sich gewiß mit Kraft auf die alten Grundsaͤtze der Monarchie berufen sehn, in welche die Orconnanz vom 17. April zerstoͤrend eingreift, sofern ihre äußere Form nicht einen gesetzlichen Charakter ge— winnt; der ecle Pair votirt daher gegen das Gesetz. — Der Graf St. Roman vertheidigte es hierauf. Im Eingange seiner Rere suͤhrte er aus, wie nothwendig es sei, die Gesellschaft vor der Bedruͤckung der Par— theien zu schuͤtzen; wenn fruͤher so mancher mit guter Aosicht sich bestrebt habe, die Ausdehnung der Koͤnigli— chen Gewalt zu verhindern, so habe die Revalution ge— sprochem und kaut den Rath gegeben, die oberste Ge— walt mit allen Kräften. zu unterstüͤtzen, daß sie nicht geschwächt werde. Was den Grundsatz der Unveraͤußer— lichkeit des Territoriums betreffe, so raͤumten selbst die Geguer des Gesetzes ein, da es unmoͤglich sei, sich ganz streng daran zu halten; nur behaupteten sie, daß bei Abtretungen von Landestheilen die Zustimmung der Nation erfolgen muͤsse und fruͤher auch nachgesucht wor— den sei. Der edle Pair bewies hier aus der Geschichte,
dem Zwecke abgeschlossen worden wären, Landestheile abzutreten; uͤbrigens sei der so oft erwahnte Vertrag von Bretigny nur darum von Frankreich 9 Jahre nach seinem Adschlusse gebrochen worden, weil England seine in demselben gegebenen Versprechungen gar nicht gehalten hatte. Der edle Pair stimmt daher auch fuͤr das Gesetz, welches zugleich mit unserm politischen Rechte im Einklang stehe, den Colonisten eine willkom— mene Entschaͤdigung sichert, und fuͤr einen Theil des menschlichen Geschlechts der Anfang einer bessern Ord— nung der Dinge ist.
vielmehr finde er sie sehr
entäußert
daß mehr Vertrage ohne als mit dieser Modalität zu
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