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selbst die kurzlich anscheinende Erhohung der Preise die
ser Yetikel hat sich nicht halten konnen. Die Vorraͤthe, sowohl an rohem Material als an verfertigten Sachen zur Exportation sind gar zu groß, um dis Hoffnung auf Es konnen noch Monate,
baldige Besserung zu beleben. ja vielleicht noch Jahre dardber hingehen, bevor die un,
geheure Masse roher Materialien verardeitet ist, welche die unuͤberlegten Speculationen des verwichenen Jahrs Am Freitag sollten 9000 Ballen Hause verkauft werden, aber In Liverpool ist
aufgehäuft haben. Baumwolle im ostindisch nur ein Viertheil davon Kaͤufer. der Preis um ein Halfpenny pr. Pfund gejallen. In Manchester stehen die ohen Materialien, so wie die Twiste und andere Attikel, aiedrig, als sie jemals ge⸗ standen haben. Eine Felge der Umstäͤnde ist, daß die Bankers den Fabrikanten nicht mehr den bisherigen Credit zugestehen wollen, wodurch denn die Operationen der letztern noch mehr gehemmt werden.
Der Brittish Traveller versichert zuversichtlich, daß
sich General Lallemand bereits im Dienste Griechenlands befinde, und daß er in kurzem in Begleitung mehrerer andern franzoͤsischen Officiere die Vereinigten Staaten verlassen und sich nach Griechenland begeben werde.
Gestern ftuͤh sind Jamaika Zeitumzen bis zum 8. Mai eingegangen; sie enthalten uichts von allzemeinem Interesse. l
Bogota - Zeitungen bis zum 14. April enthalten eben falls nichts von Bedeutung.
Bruüssel, 5. Juli. Se. Königl. Hoh. der Prinz Friedrich ist am 1Isten d. vom Schlosse Loo im Haag eingetroffen. Die Königlichen Prinzen von Preußen werden heute daselbst erwartet. Wie man vermuthet, werden Lieselben zugleich mit Ihrer Majestaͤt der Koͤ— nigin und den Prinzessinnen, welche noch im Los zu— ruͤckgeblieben waren, eintreffen.
Ein brittischer Kabinets, Courier ist, kommend, gangen.
Der Staats, Secretair, Baron von der Capellen, ist am 3Z0sten Juni in Amsterdam angekommen.
Von verschiedenen Seiten gehen sehr betruͤbende Nachtichten uͤber bedeutende Gewitterschäben ein; nur allein in dem Canton von Fleurus, in der Provinz Hennegau, sind durch ein heftiges Gewitter aim 1Isten d. 2930 Morgen Ackerland, die mit Getraide bedeckt waren, gaͤnzlich verheert worden.
Bremen, 2. Juli.
von Wien gestern Nacht hier durch nach London ge—
Die Hitze, die bis zum 22 Juni mäßig gewesen war, stieg hier vom 23 an bis heute in folgender Progression um Mittagszeit. (Reau— mur im Schatten.“ Am 23.: 180 6; am 24: 1905 5; am 25. : 207 4; am 26. : 220 7 in R 2 6; am 26.: 225 2; am 29. : 240; am 360: 210 3; am 1. Juli: 249; heute: 2095 14.
Wir hatten verwichenen Donnerstag ein ziemlich starkes Gewitter aus dem Norden, das in Vegesack (je— doch ohne zu zünden) und in Horn, eine Stunde von hier, einschlug. Im letztern Orte brannte ein Wehn— haus und eine Scheune ab. In einem Dorfe unweit Thedinghausen wurden gleichfalls drei Häuser durch den Blitz in Asche gelegt. Ach soll die Umgegend von Thedinghaäusen sehr vom Hagelschlag gelitten haben.
Gestern Abend spät kam wieder ein Gewitter aus kem Norden, das abermals zwei Feuersbruͤnste in der Naͤhe hiesiger Stadt (in Strom und in Hästedt) ver— ursacht hat.
Madrid, 22. Juni. Die ganze koͤnigliche Familie ist heute hier angekommen. Die Truppen unserer Gar— nison sind vor J. J. M. M. in Parabe vor beimarschirt, worauf J. J. M. M. dem diplomatischen Corps, den Generalen und den Civil, und Militairbehorden Audienz ertheilt haben.
Gestern wurde an den Straßenecken eine Bekannt,
Auszeichnungen als Belohnung fuͤr zem Staat geleistilr
machung angeschlagen, in welch r es heißt, der Kon habe einen Befehl erlassen, daß ale Personen, welch sich im Besitz von Büchern oder Ma nu seripten befinden welche auf Freimaurer, Communeros, Carbonaris un andere geheime Gesellschaften Bezug baden, verpflichn sein sollen, dieselden binnen acht Tagen der Polizeiht dörde ihres Wohnorts corzulegen, widrigenfalls sie a Majestats verbrecher anzusehn sein werden. Brasilien. (Fortsetzung der Constitution.) Tit. V. Vem Kaiser. Cap. J. Ven der leitenden Gewalt.
98. Die leitende Gewalt ist das Haupt der gang politischen Organisation. Sie ist dem Kaiser als da Obertzaupte und ersten R praͤsentanten der Nation uh tragen, damit er unabläßlich fuͤr die Erhaltung, da Gleichgewicht und die Harmenie der übrigen politischg Gewalten Sorge trage.
99. Die Person des Kaisers heilig; worfen.
100. Seine Titel sind: Constitutionneller Kalss und allezeit Ver eidiger von Brasilien. Es wird ihn das Prädikat Kaiserliche Majestat gegeben.
101. Der Kaiser übt die leitende Gewalt in Fu gendem aus: 1) Er ernennt in Gemäßheit des Artikel 43 die Senatoren. 2) Wenn das Wohl des Reichs g erfordert, derajt er zwischen einer Ssssion und der am de! die außerordentliche Generalversammlung ein. 3) 9 sanktionirt die Decrete und Beschluͤsse der Generalvh sammlung, um ihnen Gesetzeskraft zu geben. (5§. be) 4) Er zenehmigt oder suspendirt einstweilen die Be schluͤsse der Previnzialversammlungen. (Art. Sb. 8) 5) Er vertagt oder entfernt die Generolversan mlun und loͤst, in dringen den Fällen, die Deputirtenkamp auf, indem er sofert an ihre Stelle eine andere einht ruft. 6) Er setzt nach Belieben die Staatsminister a und ab. 7) Er suspendirt die Magistrarspersonen i dem Fall des Art. 156. 8) Er erlaäßt oder mildert di uͤber die Schuldigen verhängten gerichtlichen Strafg 9) Unter dringenden Umständen und wenn Meuschlih keit une das Beste des Staats es erfordern, erthrilt eine Amnestie.
Cap. II. Von der vollziehenden Gewalt. 102. Der Kaiser ist das Haupt der vollziehende Gewalt, welche er vermittelst seiner Minister ausuͤbt Die hauptsaͤchlichsten Befugnisse derselben sind folgende 1) Einberufung der regelmäßigen neuen Generalve sammlung am 3. Juni des dritten Jahres der bestehen den Legislatur. 2) Ernennung der Bischoͤfe und Vw leihung geistlicher Peäbenden. 3) Ernennung der Magh strate. 4) Besetzung der uͤbrigen buͤrgerlichen um Staatsaͤmter. 6) Ernennung der Befehlshaber zu Lan
ist unantastbar un er ist keiner Art von Verantwortlichkeit unthz
und zur See und, wenn das Dienst-Interesse es erföp
dert, deren Veranderung. 6) Ernentung der Gesand ten und andrer diplomatischen Handelsagenten. 7) (t tung der politischen Angelegenheiten mit den aus wärt gen Voͤlkern. 8) Aoschließung von Schutz und Trih buͤudnissen, von Subsidien und Haudelsverträgen, un dem sie, wenn die Sicherheit und das Wohl des Stan tes es gestatten, nach deren Abschluß zur Kenntniß da Generalversammlung gebracht werden. Wenn Vertraͤg, die in Friedenszeiten abgeschlossen sind, die Abtretun— oder den Austausch eines Theils vom Gebiete des Reicht oder seiner Besitzungen bedingen, so können sie ohne Genehmigung der Generalversammlung nicht ratisich werden. 9) Das Recht, den Krieg zu erklären und Fri den zu machen, indem der Generalversammlung die nil der Sicherheit des Staates verträglichen Mittheilungen gemacht werden. 10) Das Recht, uncer der Form ven Gesetzen Naturalisationsbriefe zu verleihen. 11) Ver. leihung von Titeln, Ehrenstellen, Orden und andern
Dienste; jedoch sollen Geldbewilligungen, wenn sie noch nicht durch ein Gesetz festgestellt worden, der Genehmi⸗ gang der Generalversammlung unterworfen werden. 12) Dekanntinachung von Dekreten, Instruktionen und Vor 13) Das Recht, die Verwendung der von der Versammlugg e— willigten Summen fuͤr die verschiedenen Zweige der Staatsverwaltung zu bestimmen. des Kaisers, den Beschluͤssen der Kirchenversammlun gen und der apostelischen Briefe, so wie audern, der Staats, verfassung nicht zuwider laufenden geistlichen Con stitu⸗ flonen, seine Genehmigung zu ertheilen oder zu versa—
schr
en,
gen
mufrecht zu erhalten;
iften zur guten Ausfuhrung der Gesetz.
indem er, wenn es allgemeine Anordnungen
ift, seine Zustimmung der der Ver sammlung nachfol
laͤßt. 16) Die Fuͤrsorge fuͤr alles, was die in!
nd äußere Sicherheit des Staats angeht, in der von det Verfassung vorgeschricbenen Weise. bevor er proklamirt wirt, tie Hände des Präsidenten des Senats, bereinigten Kammern, folgenden Eid ablegen: „Ich chwöͤre, die kathölische, roͤmisch apostolische Religion, wie die Vollstaͤndigkeit und Untheildarkeit des Reiches die Staatsverfassung der drasili chen Nation und die uͤbrigen Reichsgesetze zu beobachten no beobachten zu machen, und so viel es an mir liegt,
103. Der Kaiser wird,
ut das allgemeine Wohl Brasiliens zu sorgen.“
104. Ohne Genehmigung der Generalversammlung ann der Kaiser das Reich Brasilien nicht verlassen; serlaͤßt er es ohne Ermaͤchtigung, so wird dadurch zu
rkennen gegeben, daß er der Krone entsagt.
Lap. III.
105. Der muthmaßliche Threnerbe nimmt den Titel laiserl. Prinz,“ und sein Sohn den eines Prinzen on Groß- Para an. tinz; der muthmaßliche Thronerbe und der Prinz von ohn Para erhalten den Titel kaiserl. Hoheit; die uu·bri—
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buͤhre
l08. Die dem jötzigen Kaiser und seiner Gemahlin stimmte Dotation soll vergrößert werden, da die gegen— gestatten, daß gleich von jetzt
äitigen Umstaände nicht der Wäaͤrde ihrer erhabenen Perfonen und der
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06. Der muthmaßliche Thronerbe legt hten des Senats folgenden Eid ab:
gion, Beobachtun
Von der kaiserlichen Familie und deren Dotirung.
Alle ubrigen haben den Tit
rinzen den Titel Hoheit. eczehntes Jahr antritt,
sthaltung der katholischen roͤmisch apostolische
die jeinem hohen Rang nde Dotation an.
sation zustaͤndige Summe festgesetzt werde.
109. Die Versammlung bestimmt auch die Dotatio— kaiserl. Prinzen und der uͤbrigen Prinzen, nach Die den Prinzen verliehene wenn sie das Reich verlassen.
n des
eehaͤltniß ihrer Geburt.
otatio
110. Die Erzieher der
nen hören nur auf, ꝛ Priuzen wählt und ernennt
t Kaiser; die Versammlung bestimmt den Gehalt, den
aus 111
dem Nationallchatz beziehen sollen. In der ersten Session jeder Legislatur fordert
e Dputirtenkammer von den Lehrern Nechenschaft
r die
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Fortschritte ihrer erlauchten Zöglinge. Wenn ie Prinzessinnen sich vermaͤhlen sollen,
ihnen die Versammlung eine Mitgift an, worauf
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14.
ition ihnen ferner nicht mehr bewilligt wird. Wenn Prinzen sich verheirathen und sich außer—
Reichs niederlassen wollen, so erhalten sie von
anrnlung eine Summe ein fuͤr alle Mal, und iusor« keine weiteren Jahrgehalte.
Die erwähnten Dotanssonem, Jahrgehalte und
14) Die Besugniß
vor Gen
. — so wie er in die Hande des Praͤ— „Ich schwöre
g der politischen Verfassung der aslliani chen Nation und Gehorsam den Gesetzen un m Kaiser.“
107. Gleich nach erfolgter Thronbesteigung des Kaisers eist die Generalversammlung ihm und der Katserin, ner erhabenen Gemahlin,
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Mitgifte werden aus dem Staatsschatz einem vom Kaiser zu ernennenden Majordomus ausgezahlt, welcher im In— teresse der Krone verantwortlich ist. 3 115. Die gegenwärtig im Besitz des Don Pedr⸗ besindlichen Palläste und Nationalguͤter gehören auch dessen Nachfolgern, und die Nation wird für Erwerbun⸗ gen und Bauten sorgen, die der Wuͤrde und der Erho— lung des Kaisers und seiner Familie angemessen sind. Cap. IV. Ven der Thronfolge.
116. Don Peero L, durch einmüthige Zustimmung der Vöolter constituttoneller Katser und bestandiger Ver⸗ theidiger von Brasilisn, faͤhet fort in Brasilien zu re— gieren. 117. Der rechtmaͤßige Abkommling folgt in der Re⸗ nach der Ordnung der Erstgeburt und der Re— p tation. Die altere Linie geht der juͤngern vor, desgleichen der näͤchste Grad dem entferntern in jeder Linie, das männliche Geschlecht dem weiblichen in jedem Grede, die aͤltere Person der juͤngeren in jedem Ge— schlechte.
118. Bei Erloͤschung des rechtmäßigen Nachkommen Don Pedro des Ersten wird die Generalversammlung noch bei Lebzeiten des letzten Nachkommen und während seiner Regierung, eine neue Herrscherfamilie erwaͤhlen. 119. Kein Fremder kann Nachfolger an der brasi— lianischen Krone werden.
120. Die Vermaͤhlung der muthmaßlichen Thron— erbin geschiehet nach dem Belieben des Kaisers. Ist, wenn von cieser Heirath die Rede sein wird, der Kaiser todt, so kann sie Lie Ehe nicht ohne Genehmigung der Generalversammlung eingehen. Ihr Gemahl hat keinen Antheil an der Regierung und nimmt den Titel Kaiser erst an, wenn ihm die Kaiserin ein Kind geboren haben wird. el aße M.,
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Von der Regentschaft waͤhrend der Minder— jaͤhrigkeit oder der Krankheit des Kaisers. 121. Der Kaiser ist bis zum zuruͤckgelegten 18ten Jahre minderjährig. 122. Wahrend der Minderjährigkeit wird das Reich von einer Regentschaft geleitet, welche dem näͤchsten Verwandten des Kaisers, nach Ordnung der Nachfolge, n zufällt, dafern er 25 Jihr alt ist. 12353. Hat der Katser keinen Verwandten, der diese d Eigenschaften vereinigt, so wird eine bleibende Regent⸗ schaft, die die Generalversammlung ernennt, die Re— gierungsgeschaͤfte besorgen. Sie besteht aus 3 Mitglie— dern, von denen das aͤlteste Praͤsident ist. e 124. Bis zur Wahl diefer bleibenden Regentschaft wird das Reich von einer einstweiligen Regentschaft verwaltet, bestehend aus den Ministern des Innern und der Justiz, und aus den beiden (den Dienstjahren nach) ö aͤltesten Staatsraͤthen, unter Vorsitz der verwittweten Katserin und in deren Abwesenheit des aͤltesten Staats— Raths. . 125. Stirbt die regierende Kaiserin, so wird ihr Gemahl den Vorsitz in der Regentschaft fuͤhren. 126. Wenn ein koͤtperliches oder geistiges Uevel, welches der Mehrheit in jeder der beiken Kammern au, genscheinlich geworden, den Kaiser zum Regieren un— faͤhig macht, (o fuͤhrt der kaiserl. Prinz (Kronprinz), wenn er sein 18tes Jahr erreicht hat, an seiner Statt die Regierung. 127. Der Regent, deszleichen die Regentschaft, leistet den §. 103. vorgeschriebenen Eid der Treue, mit cem Zusatz, daß sie dem Kaiser treu sein und ihm, sobald seine Minderjährigkeit oder Krankheit aufhört, die Zuͤ— gel der Regierung uͤberliefern werden. 128. Die Akte der Regentschaft und des Regenten werden im Namen des Kaisers unter folgender Formel ausgefertigt: Die Regentschaft, Namens des Kaisers, befiehlt. .; der kaiserliche Prinz, Regent, Namens des
Kaisers befiehlt ....
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