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hinsichtlich des von Sr. Allerchristl. Majestaͤt ihm er theilten Ordens der Ehren Legion, erhalten.
Man vermuthet aus mehreren Umstäͤnden, daß die auswärtige Politik der Gegenstand der Berathungen in den dieser Tage statt gehabten Kabinets Versammlungen gewesen sei. —;
Die Brasilische Bergbau-Gesellschaft hat am 19. eine Versammlung gehalten, in welcher uͤber den Fort gang ihrer Unternehmung ein sehr guͤnstiger Bericht verlesen wurde. Die bisherige Ausbeute soll die kuͤhnsten Erwartungen noch uͤbertreffen.
Es bestätiget sich nicht, daß Sir Walter Scott Koͤniglicher Buchdrucker von Schottland geworden.
So uͤberfluüssig das Geld in London ist, so steht es hingegen im Lande so schlimm damit, daß bei einer Provinzial-Bank nur 20 Miles von der Hauptstadt eine Anweisung von 300 Pf. auf einen der ersten Banquiers in der Lombard, Straße hieselbst auf drei Tage Sicht in keiner Weise umgefetzt werden konnte. Die dortige Bank wollte keine ihrer Noten dafuͤr ausgeben, die doch gleich wieder zu ihr zuruͤckkommen wuͤrden, um Gold dafuͤr zu bekommen.
Am 19. kamen, in Folge eingegangener Nachrichten aus Bogota bis zum 19. Mai, die fuͤdamerikanischen Fonds in ein rasches Steigen. Die Nachricht vom Gold⸗ schmidtschen Falliment war schon durch einen Expressen von Cartagena dort angekommen, aber nicht das ordent. liche Felleisen vom 15. Februar aus England, daher jener Unfall erst bloß der Regierung und wenigen Pxi, vatleuten bekannt war. Bereits früher aber war die Regierung auf die Nachricht, daß hier keine Anleihe faͤr Peru zu Stande komme, mit Maaßregeln vorge— schritten und hatte Gen. Santander durch ein Decret vom 1. den Congreß außerordentlich einberufen, um die zweckdienlichen Maaßregeln zur Erhaltung des National⸗ Credits zu ergreifen. Der Congreß hat sich demzufolge bereits am 8. Mai versammelt, und nach Privatbriesen aus Bogota vom 31. Mai sind auch schon von der Re⸗ gierung Anstalten zur theilweisen Abtragung der Anlei⸗ hen Zinsen getroffen. .
Vorgestern sind jedoch wieder die Preise von Colum⸗ bischen fo wie von Mexicanischen Fonds um volle 2pèCt. gefallen und gestern so geblieben. ̃ .
Brufsel, 26. Juli. Se. K. H. der Prinz Frie— drich und dessen durchlauchtige Gemahlin sind, wie Briefe aus Amsterdam melden, den 22. vom Helder kommend, dort angelangt. Nachdem Ihre Koͤnigl. Ho⸗ heiten den Palloast und das Museum tesichtigt hatten, fetzten Sie Ihre Reise nach Soesteyck sort.
Die hiesige Stadtverwaltung hat die Veranstaltung getroffen, daß woͤchentlich viermal von dazu ernannten
Aerzten die ihnen gebrachten Kinder unentgeldlich geimpft
werden. S. M. haben die Regierung der Stadt Ghent er—
mächtigt, eine Anleihe von 150,000 Pf. zu eroͤffnen, um die Fonds aufzubringen, womit dieselbe zur Verbesserung des Canals von Terneuzen beitragen soll.
annover, 28. Juli, Das am 25. d. M. ein—
getretene hoͤchsterfreuliche Geburtsfest Ihcer Koͤnigl. Ho⸗
heit der Frau Herzogin von Cambridge hat den, gerade
zu dem Volksfeste des Freischießens vereinigten, Bewoh, nern der Residenzstadt eine erwuͤnschte Veranlassung ge— geben, die der verehrten Fuͤrstin so allgemein gewidmeten Huldigungen laut werden zu lassen. Auch auswaͤrts, und namentlich in Pyrmont, wo die Frau Herzogin mit Ihrem durchlauchtigsten Gemahl sich gegenwartig befin— det, ist dieser Tag aufs festlichste begangen worden.
Ihre Koͤnigl. Hoheiten der Herzog und die Herzo— gin von Cambridge werden den 1. k. M. von Pyrmont hieher zuruͤckkehren.
Madrid, 13. Juli. Die heute aus Ventosa an—
gekommenen Briefe melden, daß Ihre Majestaͤten im
besten Wohlsein dort angekommen sind; Allerhoͤchstdie selben sind auf dieser Reise einer nicht unbedeutende nahen Gefahr entgangen. Eine Chaussee naͤmlich, welch kurzlich erst hergestellt worden war, sank, gleich nachden der Wagen des Koͤnigs vorbeigefahren war, ein, un mehrere andere Wagen wurden an dieser Stelle umge worfen. Als Ihre Majestäͤten in Sacedon ankamen hatte sich das Volk, welches von der nahen Gefahr, di dein geliebten Fuͤrstenpaar gedroht hatte, schon unter richtet war, in zahlreichen Haufen versammelt, spannt die Maulesel aus und zog den Wagen unter jubelnde Zuruf weiter.
Ihre Koͤnigl. Hoheiten die Infanten und Infan tinnen haben vorgestern einer theatralischen Darstellnn im hiesigen Jesuiter-Collegio beigewohnt; bei welche mehrere der ehrwuͤrdigen Pater mit ihren Zoͤgling mitgespielt haben. Gestern besuchten Ihre Koͤnigl. Hu heiten mehrere Kloͤster in einem eleganten mit 7 reich behangenen Mauleseln bespannten Fuhrwerke (coche! cöllera, Kummet-Kutsche); der Kutscher und der Jo waren auf englische Weise gekleidet. .
Die Mißhelligkeiten zwischen unserer Regierun und dem Dey von Algier sind dadurch gehoben worde daß erstere dem letzteren die von ihm reklamirten 6 Mil lionen Realen bezahlt hatte. Die algierischen Corsarer hatten bekanntlich angefangen, an unsern Kuͤsten z hausen. Nach Briefen aus Badajoz begeben sich mehrer Offiziere der ehemaligen Armee, welche sich auf unbe stimmten Urlaub in dieser Provinz befanden, nach Por tugal; die Regierung hat sich dadurch veranlaßt gefun den, den Befehl zu erlassen, daß diese Individuen genat beobachtet werden sollen.
Portugall. Constitutionelle Charte von Portugal
Den Pedro, von Gottes Gnaden, Koͤnig pot Portugall, Algarvien ꝛcc. Ich thue kund Euch allen Meine portugiesischen Unterthanen, daß es Mir gefil len hat, die nachstehende constitutionelle Charte zu d cretiren, zu ertheilen und unverzuͤglich von den due Staͤnden des Staats beschwoͤren zu lassen, nach welche fortan Meine Koͤnigreiche und Besitzungen werden ie giert werden und welche folgenden Inhalts ist;
Constitutionelle Charte für das Koͤnigreich Porth gall, Algarvien und deren Zubehoͤr.
Titel J. Von dem Koͤnigreiche Portugall, dessen 6 biet, Regierung, Dynastie und Religion.
Art. 1. Das Koͤnigreich Portugall ist der politi sche Verein aller portugiesischen Buͤrger; sie bilden ein freie und unabhangige Nation.
Art. 2. Ihr Gebiet bildet das Koͤnigreich Porn gall und der Algarvien und umfaßt, in Europa das Kö nigreich Portugall, bestehend aus den Provinzen Min ho, Traz os Montes, Beira, Estramadura, Alentej und Koͤnigreich Algatvien, ingleichen den anliegende Inseln Madeira, Porto Santo und den Azoren. 3 West, Afrika: Bissao und Cacheu auf der Kuͤste vo Mina-⸗o- Forte, St. Joan Baptista d' Ajuta, Angole Benguella und dessen Zubehoͤr, Cabinda und Molemze die Inseln des grünen Vorgebirgs, ingleichen St. The mas und Prinz nebst deren Zubehor; ferner auf de Ostkuͤste: Mazambique, Rio de Senna, Sofalla, Ir hambane, Quelimane und die Inseln des Cap Del gaso. 3) In Asien: Salvete, Bardez, Goa, Amao Diu, so wie die Etablissements von Macao und au den Inseln Soler und Timor.
Art. 3. Die Nation verzichtet nicht auf die Rechte
welche sie auf irgend einen im vorigen Artikel nicht ein
begriffenen Landstrich in jenen drei Welttheilen habt kann.
Art. 4. und repraͤsentativ.
Art. 5. Die regierende Dynastie bleibt im Hau
Die Regierung ist monarchisch, erblis
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kaganza und in der Person der Prinzessin Dona haria da Gloria durch die Entsagung und das Adtre— Seiten Ihres erlauchten Vaters, Don Pedro J. siserts von Brasilien, des legitimen Erben und Nach—
gers Johanns VI.
Art. b. Die roͤmtsch⸗katholische apostolische Religion öibt die Staats- Religion. Alle anderen Religionen deren häuslicher Cultus, ohne äußerliche Tempel— n, werden den Auslaͤndern erlaubt.
Tit. II. Von den portugiesischen Buͤrgern.
Art. 7. Portugiesische Burger sind 1) Alle in Por, hall oder dessen Zubehoͤr Gebornen, die bisher noch sht portugiesische Burger waren, wenn auch ihr Vater s'Ausländer ist, sofern nur derselbe nicht im Dienste fer Nation sich in Portugall aufhält; 2) die Soͤhne 6 portugiesischen Vaters und die illegitimen Kinder fr portugiesischen Mutter, welche, im Auslande gebo , ihren Wohnsitz im Koͤnigreiche nehmen; 3) die hne eines, im portugiesischen Dienste sich im Aus pe aufhaltenden Vaters, selbst wenn sie nicht nach stugall kommen, um hier zu wohnen; 4) die natura sten Ausländer, von welcher Religion sie auch seyn en; die zur Erlangung von Naturalisations-Briefen söderlichen Eigenschaften werden durch ein Gesetz be— snt werden. Art. 8. Das portugiesische Buͤrgerrecht verliert: wer sich im Auslande naturalisiren läßt; 2) wer Koͤnigliche Erlaubniß ein Amt, ein Gehalt oder Ehrenzeichen von einer fremden Regierung an— unt; 3) wer durch Urtheil verbannt ist.
Art. 9. Die Ausuͤbung der politischen Rechte wi sgesetzt: 1) bei physischer oder moralischer Unfaͤhig— ; 2) durch ein Verdammungs-Urtheil, Haft, oder senntniß, fuͤr die Dauer ihrer Wirksamkeit.
Et. III. Von den Gewalten und der National— Repraäͤsentation.
Art. 10. Die Theilung und die Uebereinstimmung politischen Gewalten sind das erhaltende Princip Durgerrechte und das sicherste Mittel, die Buͤrg— jsten, welche die Constitution ihnen gewährt, wirksam machen.
Art. 11. Die Constitution des Koͤnigreichs Portu— erkennt vier Gewalten an: die gesetzgebende, die nde (moderador) die vollziehende und die richter— Gewalt.
Art. 12. Repräsentanten der portugiesischen Nation 1der König und die allgemeinen Cortes.
Tit. IV. Von der gesetzgebenden Gewalt. CLapitel 1. Von den Zweigen der gesetzgebenden halt und deren Befsugnissen.
Art. 13. Die gesetzgebende Gewalt steht den Cor— ja mit der Sanction des Koͤnigs.
Art. 14. Die Cortes bestehen aus zwei Kammern, Pairs, und der Deputirten Kammer.
Art. 15. Zu den Befugnissen der Cortes gehort: hin Eid des Koͤnigs, des Kronprinzen, des Regenten der Regentschaft zu empfangen; 2) den Regenten die Regentschaft zu wählen und die Grenzen ihrer fritüt zu bezeichnen; 3) den Kronprinzen, in der nSitzung nach seiner Geburt, als bekannten Thron— anzuerkennen; 4) dem minderjährigen Konig einen snund zu ernennen, falls dessen Vater in seinem ment es nicht gethan habe; 5) beim Tode des Kö poder bei einer Thronerledigung einen Verwaltungs— zu errichten, der die etwa eingeschlichenen Mis— sche erforsche und abstelle; 6) Gesetze zu machen, erläutern, außer Wirksamkeit zu setzen und auf— ben; 7) uber die Bewahrung der Constitution zu en und fuͤr das allgemeine Wohl der Nation zu n; 8) alljéhrlich die Staats Ausgaben festzustellen die directe Steuer zu vertheilen;
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Innere des Koͤnigsreichs oder dessen Häfen zu bewilli— gen, oder zu verweigern; 10) alljährlich, nach dem Be— richt der Regierung die ordentlichen und außerordent— lichen Streitkräfte zu Lande und zur See zu bestim— men; 11) die Regierung zu Anleihen zu ermächtigen; 12) die geeigneten Huͤlfequellen zur Bezahlung der
Staats⸗Schuld zu beschaffen und aufzustellen; 13) die Verwaltung der Staats-Demainen zu ordnen und de— ren Veräußerung zu beschließen; 14) oͤffentliche Aemter zu errichten oder aufzuheben und deren Besoldung zu bestimmen; 16) das Gewicht, den inneren Gehalt, den Werth, die Inschrift, das Gepräge und die Benennung der Muͤnzen, desgleichen das Aichmaß von Maß und Gewicht zu bestimmen.
Art. 16. Die Pairskammer fuͤhrt den Titel: wür— dige Pairs des Koͤnigsreichs; die Deputirten kommer den Titel: Herren Deputirte der portugtesischen Nation. Art. 17. Jede Legislatur dauert vier Jahre und jede jährliche Sitzung drei Monate.
Art. 18. Die Eroͤffnung der Koͤniglichen Sitzung wird alljährlich am 2. Jannar erfolgen.
Art. 19. Die Schlußsitzung ist ebenfalls eine Koͤnig⸗ liche Sisung und diese, so wie die Eröffnungssitzung, erfolgt in der allgemeinen Cortes, Versammlung bei vereinigten beiden Kammern; die Pairs haben zur Rechten, die Deputirten zur Linken ihren Platz.
Art. 20. Das Ceremonial derselben so wie dasje— nige, was in Bezug auf die Anwesenheit des Koͤnigs zu beobachten ist, wird durch ein besonderes Reglement bestimmt werden.
. Art. 21. Die Ernennung des Praͤsidenten und Vicepraͤsidenten der Pairskammer gebuͤhrt dem Konig, die des Praͤsidenten und Vicepräsidenten der Deputir— tenkammer erfolgt durch die Wahl des Königs auf den von der genannten Kammer gemachten Vorschlag. Die
Bewahrung der Vollmachten ihrer Mitglieder, die Eidesleistung und die Polizei wird in Gemaäͤßheit der inneren Reglements derselben erfolgen.
Art. 22. Bei Vereinigung beider Kammern wird der Praäͤsident der Pairskammer die Arbeiten leiten und die Pairs und Deputirten werden ihre Platze so wie in der Eroͤffnungssitzung der Cortes einnehmen.
Art. 23. Die Sitzungen einer jeden von beiden Kammern sind oͤffentlich, den Fall ausgenommen, wo das Staatswohl eine geheime Sitzung echeischt.
Art. 24. Die Geschäfte werden durch absolute Stim— menmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Art. 25. Die Mitglieder der einen wie der an— dern Kammer sind unverletzlich in Ansehung Meinun— gen, die sie in Ausuͤbung ihrer Functionen bekennen. Art. 26. Kein Pair oder Deputirter kann waͤh— rend seines Auftrags von irgend einer Behoͤrde verhaf— tet werden, es sey denn, daß er auf frischer That bei einem mit Todesstrafe belegten Verbrechen betroffen werde.
Art. 27. Wenn gegen einen Pair oder Deputir— ten Untersuchung schwebt, so wird der Richter alles weitere Verfahren einstellen und der betreffenden Kam— mer Bericht erstatten, welche dann zu entscheiden hat, ob der Proceß fortgesetzt und ob jenes Mitglied von seinen Functionen suspendirt werden soll oder nicht. Art. 28. Die Pairs und Deputitten können zu Staatsministern oder Staats ⸗ Rathen ernannt werden, jedoch mit dem Unterschied, daß die Pairs ihren Sitz in der Kammer behalten, der Deputirte aber seinen Platz erledigt läßt, und man zu einer neuen Wahl schreitet, in welcher dann jener wieder gewählt werden und beide Functionen verbinden kann.
Art. 29. Gleichergestalt werden sie beide Functionen
9) den Eintritt verbinden, wenn sie bereits zur Zeit ihrer Wahl eines
der Streitkräfte zu Lande oder zur See in das der obgenannten Aemter besaßen.
Ernennung der Secretairs beider Kammern, so wie die
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