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schärft worden. Ohne Vaccinations-Attest soll hinfuͤhro bei den Katholiken keine Firmelung, bei den Meunoni— ten keine Taufe, bei den Israeliten keine Verhetra— thung ꝛc. statt finden durfen. .
Die Erndte ven Roggen und Gerste ist beinahe uͤberall in vollem Gange und faͤllt ziemlich gut aus.
Turkei. Die Allgemeine Zeitung enthält folgende Correspondenz⸗Mittheilungen:
Bucharest, 4. Juli. Wir haben Briefe aus Konstantinopel vom 29. Juni und 1. Juli, welche sich aber uͤber den dortigen Zustand der Dinge nicht aͤußern. — Die Ankunft des Lords Gordon zu Napoli di Ro— mania, welcher den Lord Cochrane ansagte, hat in Smyrna großes Aufsehn gemacht.
Bucharest, 10. Juli. Wir haben keine neuere Nachrichten aus Konstantinopel. Die russische Post mit Briefen vom 7. d. wird noch erwartet.
Portugall. (Fortsetzung der constitutionellen Charte.) Cap. 2. Von der Deputirten-Kammer.
Art. 34. Die Deputirten-Kammer ist waͤhlbar und von gewisser Dauer.
Art. 35. Der Deputirten-Kammer gebuͤhrt aus— schließlich die Initiative in Betreff 1) der Auflagen, 2) der Truppenaushebung.
Art. 36. Gleichmäßig steht der Deputirten⸗Kam— mer ausschließlich zu 1) die vorige Verwaltung zu pruͤ— fen und die etwa eingeschlichenen Mißbraͤuche abzustellen; 2) die von der vollziehenden Gewalt gemachten Vor— schlage zu erdrtern.
Art. 37. Ferner gehoͤrt es auch noch zu den aus— schließlichen Befugnissen der genannten Kammer, durch ihren Ausspruch die Staatsminister und Staatsraͤthe in Anklagestand zu versetzen.
Art. 383. Die Deyutirten werden waͤhrend der Session eine Gelbentschäbigung beziehen, die in der letzten Sitzung der vorhergehenden Legislatur festgestellt worden; außerdem erhalten sie auch noch eine Entschaͤ— digung fuͤr die Reise und Ruͤckreisekosten.
ö Cap. 3. 4
Art. 39. Die Pairs-Kammer besteht aus lebens— laͤngltchen und aus erblichen Mitgliedern, nach der Er— nennung des Königs und in unbestimmter Zahl.
Art. 40. Der Kronprinz und die Jufanten sind
von Rechtswegen Pairs und nehmen ihren Sitz in der
. sobald sie das Alter von 25 Jahren erreicht aben,
Art. 41. Ausschließliche Befugnisse der Pairskam mer sind folgende: 1) Sie erkennt uͤber Vergehungen der Mitglieder der Koͤniglichen Familie, der Mi nister und Staatsraäͤthe, und der Pairs, ingleichen auch uber Verbrechen, welche von Deputirten waͤhrend der Dauer der Sitzungen begangen werden. 2) Sie thut den Ausspruch uͤber die Verantwortlichkeit der Mi— nister und Staatsraͤthe. 3) Sie beruft beim Tode des Koͤnigs die Kortes ein, zur Wahl einer Regentschaft, wenn solche noͤthig und die Einberufung nicht von der previsorischen Regierung geschehen ist.
Art. 42. Hat man uͤber Verbrechen zu entscheiden, über welche die Anklage der Deputirtenkammer nicht zusteht, so ist der Prokurator der Krone mit derselben beauftragt.
Art. 43. Die Sessionen der Pairskammer begin— nen und schließen gleichzeitig mit denen der Deputirten— kammer. .
Art. A4. Mit Ausnahme der durch die Constitu— tion vorgeschriebenen Falle, ist jede Zusammenkunft der Pairskammer außek der Sessions Zeit der Deputirten— kammer unerlaubt und nichtig.
Cap. 4. Von der Art, wie die Gesetze vorgeschlagen, berxathen, sanctionirt und bekannt gemacht werden.
Art. 45. Jede der beiden Kammern hat das Recht,
ihnen zu widersetzen. Art. A6. Die vollziehende Gewalt uͤbt durch jede
schlagen. Erst nachdem der Vorschlag von einer Com mijssion der Deputirtenkammer, von der derselbe ausge hen muß, gepruͤft worden, kann er in einen Gesetzent warf verwandelt werden.
Art. 47. Nach dem Bericht der Commission kön nen die Minister den Vorschlag unterstuͤtzen und eroͤrtern allein sie duͤtßsen, wenn sie nicht Pairs oder Deputixte sind, ihre Stimme nicht abgeben und bei der Abstim mung nicht gegenwärtig sein.
Art. 43. Nimmt die Deputirtenkammer den Vor, schlag an, so uͤberschickt sie ihn der Pairskammer mt solgender Formel: Die Depunirtenkammer uͤberschickt in Pairskammer den beifolgenden Vorschlag der vollziehen den Gewalt (mit oder ohne Amendement), und glaubt, daß Grund vorhanden ist ꝛc.
Art. 49. Kann sie aber den Vorschlag nicht an— nehmen, so theilt sie dies dem König durch eine Depu⸗ tation von 7 Mitgliedern auf folgende Weise mit: Die Deputirtenkammer bezeugt dem Konig ihre Dank arkelt süͤr den Eifer, mit welchem er uber die Interessen des Koͤuigreichs wacht, und ersucht ihn ehrfurchtsvoll, den Vorschlag der Regierung in fernere Berathung nehmen zu wollen.
Art. 50. Im Allgemeinen sind die Vorschlaͤze, welche die Deputirtenkammer zuläßt und billigt, der Pairskammer mit folgender Formel zuzufenden: Die Depatirtenkammer uͤberschickt der Pairskammer folgen den Vorschlag und glaubt, daß Grund vorhanden ist, beim Konig auf Genehmigung anzutragen.
Art. 51. Wenn jedoch die Pairskammer den Ent, wurf der Deputirten⸗Kammer nicht vollstaͤndig annimmt, vielmehr Abaaderungen darin oder Zusaͤtze gemacht hat, so schickt sie ihn auf folgende Weise zuruͤck: „Die Pairstammer laßt der Deputirten⸗ Kammer ihren Vor, schlag in Betreff . . . nebst den beigefügten Amendementt, oder Zusaͤtzen, zugehen und hält dafür, daß die Geneh— migung des Koͤnigs in Antrag zu bringen sei.“
Art. 52. Wenn die Pairskammer, nach vorgaͤngi— ger Berathung, dafuͤr hält, daß der Vorschlag oder Entwurf unzulaͤssig sei, so druͤckt sie solches in folgen, der Weise aus: „Die Pairskammer läßt der Deputit— ten- Kammer von neuem den Vorschlag in Betreff. zugehen, welchem sie ihre Zustimmung nicht hat etthei, len konnen.“
Art. 53. Derselbe Gang wird von Seiten der Deputirten-Kammer gegen die Pairskammer befolgt, wenn der Gesetzentwurf von letzterer ausgegangen ist.
Art. 54. Billigt die Deputirten-Kammer die Amendements oder Zusaͤtze der Pairskammer nicht, oder im umgekehrten Falle, haͤlt jedoch dafuͤr, daß der Ent— wurf vortheilhaft sei, so wird eine Commission aus einer gleichen Anzahl von Pairs und Deputirten er— nannt und deren Entscheidung dient entweder zum Be— huf eines neuen Gesetzentwurfs oder zu dessen gaͤnzlicher Verwerfung.
eine oder die andere Kammer das von der andern Kam— mer ihr gesandte Projekt vollstaͤndig genehmigt, so wird es zu einem Decret abgefaßt, selbiges in der Sitzung vorgetragen und in zwei Ausfertigungen durch den Praͤ— sidenten und zwei Sekretaire dem Koͤnige zugesandt, dessen Sanction auf folgende Weise nachgesucht wird: „Die allgemeinen Cortes legen dem Koͤnige das hier eingeschlossene Decret vor, sie halten selbiges dem Reich fuͤr vortheilhaft und nuͤtzlich, und bitten, daß Se. Maj.
demselben Ihre Sanction zu ertheilen geruhen moͤge.“
Art. 56. Diese Ueberreichung geschieht durch eine Deputation von 7 Mitgliedern, von der Kammer, die
Gesetzentwuͤrfe vorzuschlagen, sie zu genehmigen und Ich . unmer, woher der Gesetzentwurf ursprünglich gekom—
der Minister das ihr zustehende Recht aus, Gesetze vorzu r...
Art. 55. Hat, nach geschlossener Discusston, die
fetzt berathen hat, gesandt, welche zugleich die andere
n ist, benachrichtigt, daß „sie deren Vorschlag r angenommen, dem Köoͤnige gesandt und um sen Genehmigung gebeten habs“ . Art. 57. Verweigert der Konig seine Genehmigung, entwortet er in folgenden Ausdruͤcken: „Der König Cüber den Gesetzentwurf nachdenken, um zu seiner üit seinen Vorschlag wissen zu lassen.“ Hierauf ant⸗ srtet die Kammer: „sie danke Se. Majestät fuͤr das steresse, das er an der Nation nimmt.“ Art. 58. Diese Weigerung hat eine unbeschraͤnkte sirkung. . . beirn 59. Der Konig gewährt oder verweigert seine ssimmung binnen Menatsfrist, von dem Tage der snlegung des Dekrets an gerechnet. . Art. ö0. Genehmigt der Koͤnig das Projekt der meinen Cortes, so druͤckt er sich also aus: „Der nig willigt ein.“ Hiermit ist der Sehezentwurf stionirt und in gehöriger Form, um als Reichsgesetz licirt zu werden. Eine der deisen Original, Ausser. ungen wird mit des Koͤnigs Unterschrift in dem Ar— oder Kammer, welche es gesendet hat, aufbewahrt, handere dient zur Bekanntmachung des Gesetzes durch betreffenden Staatssekretair, worauf sie ins Staats— shiv niedergelegt wird. Art. 61. Folgendes ist die Formel zur Bekannt⸗ chung eines Gesetzes: „Wir Don Pedro, von Got— ß Gnaden Konig von Portugal und Algarvien ꝛe., Un allen Unsera Unterthauen hiermit kund, daß die sameinen Cortes decretirt, und Wir folgendes Geseßz se: folgt das Gesetz in seinen Bestimmungen) gewollt ken. Wir befehlen demnach allen Behörden, denen Kenntniß und Ausführung dieses Gesetzes zukommt, üsie sich danach richten, und es seinem Inmhalte jd zur Vollziehung bringen. Der Staatssekretair . .. . . . wird es drucken, publiziren und vertheilen 1 51 62. Nachdem das Gesetz die Unterschrift des snigs und die Gegenzeichnung des befugten Staats— ketairs erhalten hat und mit dem koͤnigl. Insiegel be, zelt ist, wird das Original in das Staatsarchiv ge, ß, und gedruckte Exemplare desselben werden an alle sichtshöͤfe und sonsthin ausgefertigt, woselbst die Pu— sirung des Gesetzes fuͤr angemessen erachtet wird. Cap. 5. Von den Wahlen. Art. 63. Die Ernennung der Deputirten zu der llemeinen Cortes erfolgt durch indirecte Wahlen; die isse der activen Buͤrger hat in Kirchspiels Versamm— gen die Provinzialwaͤhler, und diese haben die Stell. nreter der Nation zu erwaͤhlen. Art. 64. Bei den Primar-Wahlen sind stimmbe— ligt: 1) die portugiesischen Buͤrger, welche im Genuß r buͤrgerlichen Rechte sind; 2) die naturalisirten
änder. . Art. 65. Von dem Stimmrecht in den Kirchspiels,
fsammlungen sind ausgeschlossen: die Minderjährigen r 25 Jahren, worunter jedoch verheirathete Mili⸗ ss und Offieiers die uͤber 20 Jahr alt, die licentiir— Baccalaureen und die Oedensgeistlichen nicht be— fin sind; 2) die im aͤlterlichen Hause befindlichen hne; es sey denn, daß sie ein oͤffentliches Amt be, ben; 3) die Dienstboten, zu welcher Klasse jedoch ht zu rechnen sind: Buchhalter und die ersten Com— (der Handlungshaäuser; die Koͤniglichen Haus- Be men, welche keine weißen Tressen tragen, desgleichen vVerwalter von Landguͤtern und Fabriken; 4) die uche und alle in kloͤsterlicher Gemeinschaft lebende lsonen; 5) Alle diejenigen, die kein jaͤhrliches reines kommen von 100,000 Reis (etwa 180 Thlr.) aus snden Grunden, einem Gewerbe, Handel, oder Amt hen.
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Art. 66. Wer nicht in den Primatversammlungen der Kirchspiele stimmberechtigt ist, kann nicht Mitglied einer nationalen Wahlbehorde sein und eben so wenig bei deren Wahl mitstimmen.
Art. 67. Wer in den Primarversammlungen der Kirchspiele das Stimmtecht hat, kann Waͤhler sein und bei der Deputirtenwahl stimmen. Ausgenommen sind: 1) Alle Personen, welche nicht ein jaͤhrliches reines Einkommen von 200,000 Reis aus ihren liegenden Gruͤnden, Gewerbfleiß, Haudel, oder Amt haben. 2) Die Freigelassenen. 3) Die wegen Unfug oder in Folge einer Untersuchung als Verbrecher angeklagte Individuen.
Art. 68. Wer Waͤhler ist, ist auch wählbar. Aus— genommen sind: 1) Alle Personen, welche nicht ein rei— nes Einkommen von 400,000 Reis, wie in dem Art. 65. und 67. haben. 2) Alle naturalisirten Fremden.
Art. 69. Alle portugiesischen Burger sind, wo sie sich auch aufhalten mogen, in jedem Wahlbezirk wählbar, wenn sie auch in demselben weder geboren, noch ansäßig oder wohnhaft sind.
Art. 70. Ein Reglementargesetz wird das Verfah— ren bei den Wahlen, wie auch die Zahl der Deputirten im Verhaͤliniß zur Bevoͤlkerung des Koͤnigsreichs naher
bestimmen. Titel V.
Cap. 1. Vom Koͤnige, von der leitenden Gewalt.
Art. 71. Die leitende Gewalt ist der Schluͤssel aller politischen Organisation und steht urspruͤnglich dem Koͤnige als Oderhaupt der Nation zu, auf daß er un— aushoͤrlich uber die Erhaltung der Unabhaͤngigkeit, des Gletchgewichts und Harmonie der uͤbrigen politischen Gewalten wache.
Art. 72. Des Koͤnigs Person ist unverletzlich und heilig und er ist keiner Verantwortlichkeit irgend einer Art unterworfen.
Art. 73. und Algarvien diesseits und jenseits der See, in Afrika, Herr von Guinea und der Eroberung, der Schifffahrt und des Handels von Aethiopien, Arabien, Persten und Indien; ihm gebuͤhrt das Prädicat Allergläͤubigste Majest at.
Art. 74. Der Koͤnig uͤbt die leitende Gewalt aus: 1) durch Ernennung der Pairs, deren Zahl nicht be— schraͤntt ist; 2) durch Zusammenberufung von allgemei—
men zwischen den Sctzungen, wenn es das Wohl des Königreichs erfordern wird; 3) durch Genehmigung der Dekrete und Resolutionen der allgemeinen Cortes um ihnen Gesetzeskraft zu geben, Art. 65. ; I dadurch, daß er den Zeitpunkt der Zusammenberufung der allgemei— nen Cortes aufschiebt ober vorruͤckt, und die Kammer der Deputirten in Faͤllen, rt d
Reichs erheischt, aufloͤst und an deren Stelle sogleich eine andere zusammen deruft; 5) durch Ernennung und Entlassung der Staatsminister nach seinem freien Wil— len; 6) dadurch, daß er die Gerichtspersonen, im Fall des Art. 121. juspendirt; 7) durch Begnadigung Ler
durch Bewilligung einer Amnestie in dringenden Fallen und wenn Menschlichkeit und Staatswohl es anrathen. Cap. 2. Von der vollziehenden Gewalt.
Art. 75. Der Koͤnig ist das Haupt der vollzie⸗ henden Gewalt, und uͤbt sie durch seine Staatsminister aus. Seine Haupütbefugnisse sind: 1) die neuen all— gemeinen Cortes zusammen zu rufen, in Portugall am 2. Mai des vierten Jahres der bestehenden Legislatur, in den Kolonieen aber im vorhergehenden Jahre; 2) zu den Bisthuͤmern und geistlichen Pfründen zu ernen— nen; 3) alle bargerlichen und politischen Stellen zu besetzen; 4) die Commandanten der See- und Land— macht zu ernennen und sie so oft. zu wechseln, als es das Staatswohl erheischt; 57) die Botschafter und an
Seine Titel sind: Koͤnig von Portugall!
nen und außerordentlichen Cortes in den Zwischenräu⸗—
wo es die Wohlfahrt des
Verbrecher und Milderung der erkannten Strafen; 8)
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