.
dere politische und Handels- Agenten zu ernennen; 6) die politischen Verhandlungen mit auswärtigen Natio— nen zu leiten; 7) Offensiv- und Defensiv- Buͤndnisse, Subsidien- und Handelstraktate abzuschließzen und die— selben, wenn sie abgeschlessen sind, den Cortes vorzule— gen, im Fall es das Staatswohl erlaubt. Wenn die während des Friedens geschlossenen Verträge eine Ab— tretung oder Tausch eines Landestheils des Königreichs oder einer Besitzung, auf die dasselbe ein Reicht hat, nach sich ziehen, sollen sie ohne Genehmigung der Cartes
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nicht ratificirt werden; 8) Krieg zu erklären und Frie— den zu schließen, wobei den Cortes diejenigen Mitthei— lungen gemacht werden, welche das Interesse und das Wohl des Staats gestatten; 9) Nataralisationspatente nach dem Gesetz zu ertheilen; 10) Titel, Ehren, mili— tairische Orden und Belohnungen zu ertheilen. Die dem Staate zur Last fallenden Pensionen beguͤrfen der Genehmigung der Cortes; 11) Dekrete, Instrnktionen und Reglements zur Vollziehung der Gesetze zu erlas— sen; 12) den verschiedenen Zveigen der offentlichen Verwaltung die von den Cortes verwilligten Gelder zu uͤberweisen; 13) den Decreten der Concilien und den apostolischen Briefen das Exequatur zu ertheilen oder zu verweigern, desgleichen auch allen anderen rirchlichen Constitationen, welche der Constitation nicht zu wider laufen, wober, sofern sie allzemeine Bestimmangen ent— halten, die Zustimmung ser Cortes vorausgehen muß; 16) für alles, was die innere Sicherheit des Staats betrifft, nach den durch die Constitution bestimmten Formen zu sorgen.
Art. 75. Der Koͤnig wird, bevor er proklamirt wird, in die Hande des Präsidenten der Pairskammer, ü Gegenwart beider Kammern, folgenden Eid ablegen: Ich sch woͤre, die Roͤmisch⸗Apostolisch-Katholische Reli— gion aufrecht zu erhalten, die politische Constttution der Portuziesischen Nation und alle andere Gesetze des Königreichs zu beobachten und beobachten zu lassen und
aus allen meinen Kraͤften fuͤr das Wohl der Nation Sorge zu tragen.
Art. 77. Der Koͤnig kann das Koͤnigreich Portu— gal nicht ohne die Zustimmung der allgemeinen Cortes Drlassen und wenn er es thut, erklärt er hierdurch, daß er der Krene entsagt hat.
Cap. 3. Von der Koͤnigl. Familie und Dotation
derselben. .
Art. 718. Der muthmaßliche Thronerbe fuͤhrt den Titel: Kronprinz, und sein ältester Sohn: P inz ven Beira; alle andere Prinzen heißen Jufenten. Der Kronprinz hat das Praädieat: Königl. Hoeit, eben so der Prinz von Beira; die Jnfanten: Hoheit.
Art. 79. Wenn der muthmaßliche Thronerbe das 14te Jahr erreicht hat, schwoͤrt er in die Haͤnde des Praäͤsidenten der Pairskammer, vor beiden Kammern, folgenden Eid: Ich schwoöͤͤre, die Roͤmisch“ Apostolisch⸗ Katholische Religion aufrecht zu erhalten, die politische Constitution der Portugiesischen Nation zu beobachten, den Gesetzen und dem Koͤnige gehorsam zu sein.
Art 80. Die allgemeinen Cortes müssen dem Koͤ— nige, sobald er im Koͤnigreiche succedirt hat, eben so
wie der Königin, seiner Gemahlin eine, Würde angemessene Dotation verwilligen.
Art. 81. Die allgemeinen Cortes werden eben se dem Kronprinzen und den Infanten von dem Tage der Geburt derselben an, eine Dotation verwißigen.
Art. 82. Sobald die Prinzessinnen oder Infantin— nen sich vermählen, werden die Cortes ihnen eine Mit— gift bestimmen, wo dann die Dotation aufhoͤrt.
Art. 83 Die Infanten, welche sich außerhalb dem
ihrer hohen
Rtihhr. geben.
. eine Abfindungssumme, und die Dotation hot auf.
Art. 84. Die Dotationen und Mitgiften werde aus dem offentlichen Schätze, an einen von dem Koni eraunten Intendanten gezahlt, welcher alle Activa un Passiva des Königl. Hauses unter sich hat.
Art. 85. Die Paläste und Koͤnigl. Besitzungen welche der Koͤnig bisher besaß, bleiben sein und seinen Nachfolger Eigenthum, und die Cortes werden Erwer bungen und Bauten bedenken und machen, welche see zum Außeren Anstand und zur Erholung des Könige für nothwendig erachten. te.
Cap. 4. Von der Thronfolge.
Art. 86. Die Koͤnigin Dona Maria II., von Got tes Gnaden und durch die soömliche Entsagung um Abtretung des Sennor Don Pedro J. Kaisers von Bu silien, wird immerdar uͤber Portugall regieren.
Art. 87. Die gesetzmäßige Nachkommenschaft win den Thron in der regelmäßigen Ordnung der Erstgebur erben, so daß der fruͤhere Zweig dem spätern, in de naͤmlichen Linie der nähere Grad dem entfernteren, i nämlichen Grad das naͤmliche Geschlecht dem weiblichen und im selbigen Geschlecht die aͤltere Person der juͤn gern vorgehen soll.
Art. 88. Im Fall des gaͤnzlichen Aussterbene saͤmmt, licher Lenien in der gesetzmäßigen Nachkommenschaf
der Königin Dona Matia II. wird die Krone auf dich
Seitenlinie uͤbergehn. Art. 89. Es darf kein Fremder die portugiesische Krone erben. Act. 90. Die Vereheligung der Prinzessin, welche muthmaßliche Thronerbin ist, wird stets unter Zustim— mung des Koͤnigs und nie mit einem Fremden statt finden. Wenn der Konig, zur Zeit, wo es nsͤthig sei würde an diese Vereheligung zu denken, nicht mehr am Leben sein sollte, der allgemeinen Cortes statt finden koͤnnen. Ihr Ge mahl wird keinen Theil an der Regierung haben in Hen Titel König erst dann tragen, wenn ihm die Kh nigin einen Sohn oder eine Tochter geboten haben wird — (Fortsetzung folgt.)
3 n n
Breslau, 28. Juli. Gestern wurde hier Lie dritte Säecular-Fier des Krankenhospitals zu All erheilaen mit inniger Theilnahme der, durch ihre Wohlthaͤtigkeit sich ven jeher auszeichnenden Bewohner unserer Stnd begangen. Das schnelle Emperbluͤhen der Anstalt — im Jahr 1810 wurden auch 1810 Per sonen verpflegt; im Jahr 1825 schon 2844 — wuͤrde raͤth selhaft scheinen, Fenn der wohlthätige Sinn der Bewohner Breslau es nicht begreiflich machte. In dem Zeitraum von 180 bis Ende 1825 sins der Anststt durch Vermaͤchtnisse zu
geflosf⸗n 96 891 Rihlr. 15 Sgr. und an Geschenken . 6I9g3 Rrylr. 15 Sgr., zusammen, 103, 085 Rthlr., welch
auf jedes Jahr einen Zuwechs an Kapital von 14123 dächtnißfeier fuͤr alle, denen das Wehl ihrer ärmeren seiden den Mitmenschen am Herzen lieat, erfreulich und für die Z kunft aufmunternd. . Kodonigliche Sich auspie 1. Mittwoch, 2. August. Im Schau spielhau se: Hu moristische Stadien,“ Schwank in 2 Abtheilun gen, nach Anbrienr, rei dearbeitet von C. Leprün. Hierauf. Die beiden Britten,“ Lustspiel in 3 Astheilungen
ö.
aus dem Franz,, von Larl Blum.
Kögizreiche vermahlen, und in das Auslans ziehen, er—
Gedruckt bei Feister
und Eisersdorff. Nedacteur John.
so wird sie nickt ohne Zastimmung
Unter solchen Umständen wär diese Ge
preußische St
Allg em elne
aats- Zeitung.
M7
179.
Berlin, Donnerstag, den 3t en Au gu st 1826.
Amtliche Nachrichten. 8 des Ta gen
Seine Masestaͤt der Konig haben dem Großherzog h Weimarschen Minister-R sidenten, General- Major ßer Diensten, von L' Estocgq, den rothen Adler-Or— zweiter Classe mit Eichenlaub und dem Großherzog jchen Bevollmächti ten, Regierungsrath Schmidt, n rothen Adler Ocden dritter Classe zu verleihen ge—
shet. Des Koͤnigs Majestät haben den bisherigen Gehei—
hen Caleulatur Director des General -Post⸗Amts, Rech
sungs Rath Rehfeldt, zum Ober-Post, Director in Illn allergnädigst zu ernennen geruhet.
Ihre K. Hoheiten der Prinz und die Prinzessin B ilhelm von Preußen, nebst Hoͤchst Ihrer Familie, nd am 1. d. M. von Mainz wieder hier eingetroffen. Se. K. Hoh. der Großherzog von Mecklenburg-
Fstrelitz, sind von Neu Strelitz und
Se. Durchl. der Herzog Wilhelm von Braun“ —hweig-Oels, von Braunschweig hier angekommen.
seiherr v. Schilden, aus dem Mecklenburgschen. Se. Exc. der General Lieutenant Braun, Inspek—
ur der ersten Artillerie Inspektion, von Stettin.
Awb gereist. Der Kaiserl. Oesterr. Kabinets-Kou—
er- Renard, nach Wien. ö .
Zeitungs-Nachrichten. J
Paris, 27. Juli. In der vorgestrigen Sitzung ses Pairsgerichts hat die Votlesung der Aken uͤber die Untersuchung der Angelegenheit der spanischen Liefe— ungsverträge fortgedauert. Inzwischen erscheinen taͤg, sch mehr Denkschriften uͤber diese Sache. Das Me— sooire des damaligen Kriegsministers, Herzogs von belluno, sagt ausdruͤcklich, daß die fuͤr die Eroͤffnung üs Feldzuges noͤthtgen Vorräthe vorhanden, und solg— ich die Verträge mit Ouvrard unndoͤthig waren. Der
General Andreossi spricht sich in einer kuͤrzlich erschie—
enen Schrift in der nämlichen Art aus; und uͤberhaupt
Angekommen. Se. Exc. der Ober Hof⸗Meister
scheint diese bisher so dunkle Sache täglich mehr Licht zu erhalten; so daß man hofft, das Pairsgericht werde nunmehr ein definüives Urtheil fällen, d. entscheiden koͤnnen, ob und vor welchem Gericht die Sache weiter verfolgt werden muͤsse.
Die Etoile hat wieder vollauf zu thun, um den von andern Blattern ausgestreuten falschen Nachrichten zu widersprechen; als da sind: die Behauptung, daß der Graf Appony der franzoͤsischen Regierung und dem deplomatischen Corps notificirt habe, der Kaiser von Oesterreich wurde die Einführung der portugiesischen Constitution nicht zugeden; — ferner das Geruͤcht, daß
Frankreich den amerikanischen Republiken Agenten ge⸗
schickt habe, um sie zu bewegen, ihre Unabhängigkeit
durch eine Entschädigungssumme zu erkaufen.
Unser Botschafter in England, Fuͤrst von Polignac, hat sich von Calais aus nach dem fuͤdlichen Frankreich begeben.
J Ein aus Lissabonn den 13. abgegangener Courier bringt die Nachricht, daß die Constitution an diesem Tage publicirt worden war; beim Abgange des Cou— riers herrschte die vollkommenste Ruhe in dieser Stadt.
Ein hiesiges Blatt liefert folgen de statistische No⸗ tizen aus Portugal. Dies Koͤnigreich enthalt 4, 10 Gemeinden; 765,395 Hauser; und eine Bevoͤlkerung von 3,013 god Seelen auf 3 150 Quadrat“ Lieues. Die Liste des hoͤhern Adels, (noblesse titrée) zeigt 3 Her— zoͤhe, Zu Merquis, 76 Grafen, 41 Vicomtes und 27 Barone; im Ganzen 181. Titel dem vorigen Könige, welcher während seiner 3äjährigen Regierung, 1 Herzog (von Vittoria), 12 Marquis, A2 Grafen, A0 Vicomtes und 27 Barone er— nannte. (Der niedere Adel, bestehend aus Cavalleiros, Escudeiros und Fidalgos, wird in Portugal dem Buͤr— gerstande beigezaäͤhlt.) 2.
In Halti hat die Kammer der Gemeinen unter dem 10. Mai d. J. eine Proklamation erlassen, worin
die in der letzten Sitzung erlassenen verschiedenen Ge—
setze aufgezählt und die daraus ju erwartenden Vor⸗ theile dargestellt werden. Hinsichtlich der franzoͤsischen Entschaͤdigung wird Folgendes gesagt: „Nachdem die gesetzgebende Gewalt, die Frankreich zugestandene Ent— schäbigung von 150 Millionen Franes als National— schuld anerkannt hatte, war es nöthig, Mittel zu be— schaffen, um der eingegangenen Verpflichtung nachzu— kommen!? Eine, nach Billigkeit auf alle Buͤrger der Republik vertheilte, außerordentliche Contribution ist fuͤr das angemessenste Mittel erachtet worden. Die Kammer hat demnach ein Gesetz erlassen, welches eine in 10 Jahren zu zahlende Conttibuticn von 30 Mill. Piaster festsetzt. „Haitier! das Opfer ist groß und viel⸗ seicht schwer zu tragen; Eure Bevollmächtigten haben
es Euch aber nur mit der Gewißheit auferlegt, daß es,
h. bestimmt
Davon verdanken 122 ihre
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rer
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