neben der Aufrechthaltung der Ehre und Wuͤrde der ö Nation, Euch den friedlichen Genuß Eures Eigenthunms, . die freie und ruhige Bebauung Eurer Felder, die Exi— stenz und die Wohlfahrt Eurer Familien fuͤr die Zu— 33 sichert.“ 9 4 Fuͤnfprocentige Rente 99 Fr. 85 C. — Dreiprocent. 6 66 Fr. 15 C.
ö Bruͤssel, 28. Juli. Se. Maj. der Koͤnig wur . den vorgestern aus dem Schlosse Loo im Haag erwartet. t Se. Maj. haben die Statuten des hier errichteten
Koͤnigl. Gartenbau-Vereins genehmigt. Nach Juhalt
der Statuten bezweckt' der Verein, hier einen gtoßen
Garten einzurichten, in welchem alle Arten Pflanzen,
; sowohl die zum Nutzen als die zum Vergnügen, im
Großen, dem dermaligen Zustande der Wissenschaft ent—
sprechend, auf alle Weise cultivirt und Veredelungs
Versuche angestellt werden sollen, deren gluͤcktiche Ergeb,
nisse sich dann uüͤber das ganze Königreich verbreiten
konnen. Der Fonds des Vereins wird aus 200,000 Fü.
bestehen und soll mittels vierhundert Actien zu 500 Fl. auf— gebracht werden.
Stockholm, 21. July. Gestern trafen Se. Maj.
der Koͤnig in der hiesigen Residenz ein, and wohnten
der Sitzung des Staatsraths bei. ö
. Se. K. H. der Kronprinz, Hoͤchstwelche sich in er—
. wuͤnschtem Wohlseyn befinden, werden in einigen Tagen
ö . hier zuruͤckerwartet. Die Expeditions- Flottille wird
. ihren Ruͤckweg durch den Canal von Soͤden-Telje neh—⸗
men, und vor ihrer Auflsrung noch bei Drottningholm ein See Manveuvre ausfuͤhren.
Zu Anfang dieses Monats betrug die Gesammt, Ausfuhr von Eisen aus Gothendurg 34842 Schiffpfund, wovon allein 16132 nach Amerika verschifft sind.
Auf eine Vorstellung des Minssters der auswärti⸗ ö gen Angelegenheiten, Grafen von Wetterstedt, hat die
. . Regierung beschlossen, 2000 Centner Pulver aus den . Kron Magazinen nach Westindien und dem festen Lande
von Amerika ausfuͤhren und dort verkaufen zu lassen.
Frankfurt a. M, 28. Juli. In der 19ten dies jaͤhrigen Sitzung der deuischen Bunses Versammlung am 6. d. M., in welcher uͤbrigens noch zwei Separat Protokolle aufgenommen wurden, geschahen nach dem oͤffentlichen Protokolle zuföͤrderst die Anzeigen von der Substitution einiger Herren Gesandten, und davon, daß an die Stelle der fruͤheren Bevollméchtigten Seitens Baierns der Legationsrath und Geschaäͤftsträger bei der hiesigen freien Stadt, von Oberkamp, und Seitens Wuͤr— tembergs der Herr Gesandte am Bundestage, Freiherr von Trott, gegenwärtig beauftragt worden seien, den Verhandlungen wegen Vertheilung der Schuld des deut
. schen Groß-Priorats des Johanniter⸗Ordens an das
H Haus Lindenkampf und Olfers beizuwohnen.
H Darauf kam die Pensions- und Schuldforderung
. des verstorbenen Hrn. von Mogen, Obersten vom vor—
ö maligen Oberrheinischen Kreis Infanterie⸗Regimente
. ᷓ Prinz Carl Theodor von Baiern, auf Veranlassung einen
ö bei der Bundes Versammlung fruͤher eingereichten Vor—
. stellung der von Mogenschen Töchter zum Vortrag. Nach
. dem bereits in Folge eines in der 13ten Sitzung des
. Jahres 1820 gefaßten Beschlusses die früͤhern Ruckstaͤnde
des Oberstengehalts des 2c. vnn Mogen dezahlt worden sind, hat die fortgesetzte Reklamatien noch den Anspruch auf die Fortbeziehung des Gehalts als Pension bis zum Todestage des von Mogen und ein angeblich von ihm der Oberrheinischen Kreis-Kasse gemachtes Darlehn von 1000 Fl. nebst Zinsen davon zum Gegenstande.
Nach dem vorgetragenen Gutachten steht naͤchstens der Bericht der Subdelegations - Commission zur desini⸗ tiven Auseinandersetzung des Penstons- und Schulden
wesens der vormaligen deutschen Reichskreise Kur- und
Ober / Rhein zu erwarten, weshalb beschlossen wurde, die
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betreffende Eingabe an jene Commission abzugeben un deren Bericht abzuwarten.
Wien, 26. Juli. Ihre Majestäten der Kaiser un die Kaiserinn sind heute Vormittags im erwünschteste Wohlsein aus dem kaiserlichen Lustsch osse Laxenburg hit eingetroffen, und werden morgen früh die Reise nae der Familien Herrschaft Weinzierl autteten.
Der Siebenbürger Bothe vom 15. d. M. beticz
Wallache zu Rußtsuk ausgebrochenen Pestkrankheit, vom 8. d. M. die Coutumaz gegen die große und klein Wallachei, dem zweiten Grade eingefuhrt worden.
Wurzburg, 27. Juli. Die Erndte hat berel seit zeyn Tagen in dem warmen Thale des Mains n gefangen, und fällt mit Ausnahme der vom Hageln schädigten Gegenden vortrefflich aus. Die Gewitte regen am 23., 24. und 25. Juli haben den in unsern Umgebungen bereits fuͤhlbaren Mangel an Wasser hoben, die Bäche und Brunnen sind gefuͤllt, und ganze Natur zeigt sich wieder in dem lieblichsten G wand. Der Weinstock schreitet fort im froͤhlichen G deihen; in den mittägig gelegenen Weinbergen und de Gärten findet man nicht nur weiche Beeren, sonder die frtuͤhen Sorten, wie z. B. die schwarze ungarisch Traube, nähern sich der Reife. Die Hoffnung der
salle eintreten; die geringen Weine von 1823 werde dier zu 4, 5 und 6 Kreuzer die Maaß in den Schenke verzapft.
Moldau. Der Oesterreichische Beobachter enthaͤl folgendes: . .
Berichte aus Jassy vom 17. Juli melden: „A 10. d. M. gegen Asend trafen die zwei Bevollmaäͤchtig ten der Pforte zu den Conferenzen in Ackermann, Had Efendi und Ibrahim Efendi, von zwei tuͤrkischen Del metschen, Essar Efendi und Namik Efendi, und zw Secretäaren, Nedschib Efendi und Mehmed Nasi Efenh und einem zahlreichen Gefolge begleitet, in dieser Haum stadt ein. Der Hospodar dieses Fuͤrstenthunis, von din Metropoliten, und allen Divans-Bojaren umgeben, han dieselben in einem zu diesem Behufe vor der Stuht aufgeschlagenen Zelte bewillkommt. Nachdem die Psoh ten- Commissaäre einige Erfrischungen zu sich genommen hatten, bestiegen sie die fuͤrstlichen Galla Equipagemn, und hielten, unter Vortretung der verschiedenen Landet— und Stadt- Behoͤrden, der fuͤrstlichen Garden, und der tuͤrkischen Beschlis ihren feierlichen Einzug nach den fuͤr sie bereiteten Wohnungen. Wahrend ihres bereit achttägigen Aufenthaltes bestreben sich der Hospodar st⸗ wohl als die Bojaren, ihre Gaͤste auf das Beste zu be wirthen und zu unterhalten. Gestern ist der Kurbin Bairam durch festliche Ceremonien und durch Beleuch tung der Haupistraßen gefeiert worden. Saͤmmtlicke fremde Cenfuln und Agenten haben den Pforten“ Com missaͤren ihre Bewillkommungs Besuche abgestattet.“
„Am 12. d. M. langte der neuernannte russischt Consul, Hofrath Leslie, mit dem gesammten Consulatk—⸗ Personal und Archiv, das beim Ausbruch der Unruhen im Jahre 1821 sich nach Kischeneff zurückgezogen hatte, hier an. Bei seinem Eintritt aus der Sceulener Qua— rantaine auf das moldauische Gebiet wurde besagter Lonsul durch den eigends all Mihmandar (Begleitungt⸗ Commissaͤr) beorderken Grenz- Hauptmann des Pruth' t empfangen, und hieher begleitet. An den folgenden Tagen fanden die gewohnlichen Begruͤßungen von Seite der moldauischen Regierung und der fremden Consulatt . welche Hr. Leslie am 14. und 15. d. M. erwie⸗ erte. ; Madrid, 13. Juli. Der Hof hat gestern, wegen des Ablebens der verwittweten Kaiserin von Rußland,
die Trauer auf 3 Wochen angelegt.
porden, befuͤrchten sei. le Alkaden und Ortsdehorden, und in kurzer Zeit wa— n Tausende von Menschen auf den Beinen, sihigen Maaßregeln zu unterstüͤtzen, bis jetzt hat sich her weiter nichts ereignet, pei verdächtigen Pilgern.
tet: „Wegen der im benachbarten Fuͤrstenthum del
Winzer wird belohnt, wenn nicht besondere Ungluͤch
limen des Königs“ ...
Der Gouverneur von Alicante ist benachrichtigt daß eine neue Landung von Revolutionairen Sogleich erließ er ein Circular an um die
als die Verhaftung von
hortugall. (Fortsetzung der constitutionellen Charte.) Ip. 5. Von der Regentschaft wahrend der Minder—
an den Graͤnzen von Siedenduͤrgen, maÜ hrigkeit oder des Bestehens irgend einer andern Ur—
sache, welche den Koͤnig zu regieren hindert.
Art. 91. Der König ist bis zum vollendeten acht— jnten Jahre minderjährig.
Art. 92. Waäͤhrend seiner Minderjährigkeit wird
6Köͤnigreich von einer Regentichaft regiert werden,
tem nach der Thronsolgeordnung naͤchsten Verwand— des Königs zustehn wird, welcher das 25ste Jahr fuͤckgelegt haben muß.
Art. 93. Wenn kein Verwandter des Koͤnigs vor⸗
nden ist, der diese Eigenschaften vereinigt, so wird s Königreich durch eine von den allgemeinen Cortes sannte permanente Regentschaft von drei Mitgliedern fert werden, deren aͤltestes Praäsident derselden sein srd. 3
Art. 94. Bis dahin, daß diese Regentschaft er— ihlt worden, wird das Reich von einer provisorischen
hegen tschaft, bestehend aus den beiden Staats Mini⸗ in des Innern und der Justiz und den beiden alte, n Staatsraäͤthen im Amte, unter Vorsitz der verwitt— ten Königin, und in deren Ermangelung, des aͤlte— zn Staatsraths, regiert werden.
Art. 95. Falls die regierende Königin stirbt, so
t deren Gemahl den Vorsitz in der Regentschaft.
Art. 9g. Wenn der König aus einer, von der
sehtheit einer jeden der beiden Kammern der Kortes f augenfällig erkannten physschen oder moralischen ssache sich außer Stande befindet, zu regieren, so wird é Kronprinz,
sofern er 18 Jahr alt ist, an seiner zelle regieren.
Art. 97. Die Regentin, so wie die Regentschaft, den den im Art. 75 angefuhrten Eid leisten, in dem— ben jedoch die Klausel einschieben: dem König treu
sn und ihm die Regierung uͤderlassen zu wollen, sob old volljährig, oder die Ursache, welche ihn am Regieren
sdert, wegfällt. Art. 98. Die Aete der Regentschaft und des Re—
ten werden im Namen des Königs mit folgender senel bekannt gemacht: „Die Regentschasft befiehlt im „Der Krenprinz Regent be— ft im Namen des Königs.“
Art. 99. Weder der Regent nech die Regentschaft w verantwortlich.
Art. 100. Wahrend der Minderjährigkeit des Thron, bers ist derjenige sein Vormund, den sein Vater im tament ernannt haben wird. In dessen Ermangelung es die Königin Matter und in deren Ermangelung den die allgemeinen Kortes den Vormund ernennen. lter allen Umständen kann derjenige nie Vormund des snderjahrigen Königs sein, dem im Fall, wenn der nig stärbe, die Thronfolge zu stände.
Cap. 6. Vom Ministerium.
Art. 101. Es werden mehrere Staats- Secretariate schen; der König wird die zum Geschäftskreise eines nn derselben gebörigen Angelegenheiten bezeichnen, die— ben vereinigen eder sendern, je nachdem solches am eme ssen sten erscheint.
Art. 1022. Die Minister unterzeichnen alle Acte vogziedenden Sewalt, indem Lieselben ohne Ldiese nmlich kelt nicht in Ausführung gebracht werden können. Art. 1093. Die Staatsminister sind verantwortlich
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1 wegen Hochverraths; 2) wegen versuchter Bestichung, Verführung und Erpressung; 3) wegen Mißbrauchs der Gewalt; Ih wegen Nichtbeachtung der Gesetze; 5) we— gen aller ihrer Handlungen, die zur Beeinträchtigung der Freiheit, Sicherheit und des Vermögens der Burger gereichen; 6) wegen der mindesten Vergeudung des i— fentlichen Vermögens.
Art. 104. Die Natur dieser Verbrechen und dat Verfahren gegen selbige wird durch ein besonderes Gesetz bestimmt werden.
Art. 1065. Der muͤndliche oder schristliche Besehl des Königs kann in keinem Falle die Minister von ihrer Verantwortlichkeit entbinden.
Art. 106. Auslaäuder, wenn schon naturalisirt, köͤn— nen nicht Staatsminister werden.
Cap. J. Vom Staatsrath.
Art. 107. Es wird ein aus Rathen, die der Konig auf zeitlebens ernennt, bestehender Staatsrath errichtet werden.
Art. 108. Fremde, obschon naturalisirt, koͤnnen nicht zu Staatsrathen ernannt werden.
Art. 109. Die Staatsräthe legen vor dem Antritt ihrer Functionen in die Hände des Königs einen Eid ab, daß sie den römisch-katholischen Glauben aufrecht erhalten, und die Verfassung und Gesetze besolgen; ser⸗ ner, daß sie dem Könige trtu sein, ihm nach bestem Willen rathen und nur das Wohl der Nation im Auge haben wollen.
Art. 1109. Die Meinung der Staatsraͤthe wird in allen wichtigen Angelegenheiten und in den allgemeinen Verwaltungs Maaßregeln vernommen; hauptsächlich bet einer Kriegserklaͤrung gegen einen auswärtigen Staat; desgleichen, so oft der Konig irgend eine der im Art. 74. angegebenen Befugnjsse der leitenden Gewalt auszu— uͤben gedenkt, mit Ausnahme des §. 5. (Ernennung und Absetzung der Staatsministen.)
Art. 111. Die Staatsrathe sind suͤr die Nath⸗ schläge verantwortlich, die sie in Widerspruch mit den Gefetzen und den Staateinteressen geben, und die offen⸗ bär zum Irrthum verleiten.
Art. II2. Der Kronprinz ist nach zurüͤckgelegtem 18ten Jahr Mitglied des Staatsrathes; die abrigen Prinzen des Königl. Hauses sind hinsichtlich ihres Ein⸗ tritts in den Staatsrath von der Ernennung des Ko⸗ niges abhängig.
Eap. 8. Von der Militairmacht.
Art. 113. Alle Portugiesen sind verbunden, für die Erhaltung der Unabhängigkeit und Unversehrtheit des Känigreichs, und zur Beschutzung desselben gegen innere und auswärtige Feinde, die Waffen zu tragen,
Art. 14. Bis daß die allgemeinen Cortes die Stärke ter bleibenden Militairmacht zur Gee und zu Land sestgestellt haben werden, soll die sitzt vorhandene so verbleiben, bis daß benannte Cortes sie vermindern oder vermehren werden. —
Att. 115. Die bewaffnete Macht ist wesentlich ein gehorchen de. Ohne Befehl der rechtmäßigen Behörde
darf sie sich nie versammeln. 2. 115. Die vollzichente Gewalt hat aus schlie⸗
. 90 0. 2 ßend die Befugniß, die Land- und Seemacht so zu ver wenden, wie es hr ür die 8 und dit Ver thei⸗ digung des Königreiche angemessen scheint.
; Art. 117. Eine besondẽre Verfügung wird über die Einrichtung des Heeres, über Beförderung un? . zucht, desgleichen über die Seemacht, das Nöthige be⸗
immen. ö Tit. VI. Ven der richterlichen Gewalt. (Einziges Kapitel. Von * Richtern und den Ga— richte hs fen. ; Art. 118. Die richterliche Gewalt ist unabhängig und sell aus Richtern unt Geschwernen zu sammen ge 2 fein, bie in bärgerlichen und peinlichen Sachen a
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