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So tadelnswerth auch die Urheber der Unordnun— gen sind, welche (wie letzthin gemeldet worden) in Du— blin statt gefunden haben, so gereicht es doch zum Trost, daß weder Religions-, noch politische Verhaͤltnisse dazu Anlaß gegeben haben.
Wien, 17. August. Felgendes Cireculare der K. K. Landesregierung ist hier erschienen:
Se. K. K. Majestaͤt haben laut hshen Hofkanzlei— Decretes vom 3 d. M., um den Handel mit Scelaven, besonders in so weit er von K. K. Unterthanen, oder vermittelst K. K. oͤsterreichischer Schiffe betrieben werden koͤnnte, moͤglichst hindanzuhalten, und die Sciaven vor Mißhandlungen zu schuͤtzen, in Uebereinstimmung mit den bereits geltenden oͤsterreichischen Gesetzen (nament— lich mit dem 5§. 16. des allgemeinen buͤrgerlichen Gesetzes, welcher anordnet, daß jeder Mensch, vermoͤge der ihm angebornen, schon durch die Veruunft einleuchtenden Rechte als eine Person zu betrachten sei, und daher die Selaverei, so wie die Ausuͤbung einer sich hierauf be— ziehenden Macht in den K. K. Staaten nicht gestattet werde, dann mit dem §. 78. des ersten Theiles des Strafgesetzbuches, welcher jede Verhinderung des Gebrau— ches der persoͤnlichen Freiheit fuͤr das Verbrechen der oͤffentlichen Gewaltthaäͤtigkeit erklärt) durch Allerhoͤchste Entschließung vom 25. Juni 1826 naher zu bestimmen und zu verordnen geruht:
§. 1. Jeder Selave wird in dem Augenblicke frei, da er das K. K. Gebiet, oder auch nur ein oͤsterreichi⸗ sches Schiff betritt. Eben so erlangt jeder Sclave auch im Auslande seine Freiheit in dem Augenblicke, in wel— chem er unter was immer fuͤr einem Titel an einen K. K. oͤsterreichischen Unterthan als Scelave uͤberla ssen wird.
5§. 2. Ein oͤsterreichischer Unterthan, welcher einen
an sich gebrachten Selaven an dem Gebrauch: seiner per— soͤnlichen Freiheit hindert, oder im In eder Auslande
als Sclave wieder weiter veräußert, oder jeder ͤsterrei— chische Schiffs -Capitan, welcher auch nur die Verfrach, tung eines oder mehrerer Selaven uͤbernimmt, ober ei— nen auf das oͤsterreichische Schiff bekommenen Scelaven an dem Gebrauche der dadurch erlangten persoͤnlichen Freiheit hindert, oder durch andere hindern läßt, begeht das Verbrechen der oͤffentlichen Gewaltthätigkeit, und wird nach den §§5. 78 und 79 des J. Theils des Straf— gesetzbuches mit schwerem Kerker von einem bis fuͤnf Zahre bestraft. Wuͤrde aber der Kapitän eines oͤster— reichischen Schiffes oser ein anderer K. K. oͤsterreichi— scher Unterthan einen fortgesitzten Verkehr mit Sela— ven treiben, so wird die schwere Kerkerstrafe auf 10, und Unter besonders erschwerenden Umstaͤnden bis auf zwanzig Jahre ausgedehnt.
§. 3. Da vermöge des §. 4. J. Theils des Strafge— setzbüches das Verbrechen aus der Bosheit des Thaͤters uns nicht aus der Beschaffenheit desjenigen, an dem es verübt wird, hervorgeht; so treffen denjenigen K. K. Unterthan, welcher auf eine andere in den oͤsterreichischen Strafgesetzen für Verbrechen erklärte Art die körperliche Freiheit eines Sclaven wo immer verletzt, dieselben Strafen, welche der J. Theil des Strafgesetzb uches fuͤr dergleichen Handlungen bestimmt.,
§. 4. Geringere, von einem oͤsterreichischen Unter— thane an einem Selaven veruͤbte Mißhandlungen wer— den in Gemaͤßheit des §. 173 II. Theils des Strafge— setzbuches mit einer Gelbstrafe von fuͤnf bis hundert Gulden, oder mit einer Arreststrafe von drei Tagen bis zu einem Monate geahnet. Bei oͤfteren Ruͤckfaͤllen, oder wenn die Art der Mißhaudlung besondere Harte verräth, ist der Verhaft mit Fasten und engerer Ein— schließung zu verschaͤrfen.
§. 5. Gegenwaͤrtige Vorschriften sind auch in Anse— hung solcher Kriegsgefangenen anzuwenden, welche von
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dem kriegfuͤhrenden Theile, in dessen Gewalt sie gera— then sind, als Selaven behandelt werden. .
§. 6. Fremde, welche inner den Graͤnzen der oͤster, reichischen Staaten, oder auf einem oͤsterreichischen Schiff sich gegen Selaven des Verbrechens der oͤffentlichen Ge— waltthätigkeit, oder anderer oben bezeichneter Verbre— chen schuldig machen, verfallen zu Folge des in dem §. 31. L Theils des Strafgesetzbuches ausgedruͤckten all—⸗ gemeinen Grundsatzes, in dieselden Strafen, wie die oͤsterreichischen Unterthanen. Solche Fremde hingegen,
haben, und in den K. K. Staaten betreten werden, sin tazGemaͤßheit der Paragraphe 33 und 34, J. Theil, des Strafgesetzbuches in Verhaft zu nehmen, und der Regierung des Staates, worin das Verbrechen begangen wurde, zur Auslieferung anzubieten. Wird die Ueher— nahme verweigert, so ist gegen solche Ausländer gan nach den Vorschriften des 6sterreichischen Strafgesetze zu verfahren, und dem Strafurtheile jedesmal die Lan= desverweisung nach uͤberstandener Strafe anzuhaͤngen. Nur in dem Falle, wenn die Gesetze des Ortes, wo das Verbtechen begangen worden ist, eine geringere Straß desselben aussprechen, als oͤsterreichische Gesetze, ist die Strafe nach dem mildern Gesetze zu bemessen.
Wien, am 7. August 1826. ((Folgen die Unter schriften. )
Der 5. Aug. war auch fuͤr Ober⸗Kaͤrnthen ein Ver, derben bringender Tag, wie aus nachstehendem Schrei ben aus Obervellach vom 7. Aug. (in der Klagenfurter Zeitung) erhellt: „Der fuͤnfte Tag dieses Monats und die darauf folgende Nacht werden den hiesigen Bewoh— nern, eines schrecklichen Ereignisses wegen, lange im Andenken bleiben. Bald, nachdem ein in der Richtung von Nord nach Suͤd gezogenes Ungewitter ausgetobt hatte, vernahm man, Abends 5 Uyr, ein dumpfes, im— mer stärkeres Getöse, und in wenigen Augenblicken, ehe man noch die Ursache desselben erforschen konnte, stiez der in einem tiefen Bette fließende Wildbach Kaponik, alle festen Dämme und Bruͤcken hinwegreißend, so hoch daß er der ganzen Ortschaft Zerstoͤrung und Untergang drohte. — Wie leichte Spaͤne trugen die schwarzgrauen Fluthen, neue Bahnen ausreißend, die größten Baum staͤmme herab, und waͤlzten mit furchtbarem Gerolle um geheure Felsenstuͤcke in unzähliger Menge daher. Kaum traten die Bewohner aus ihren Haͤusern, so hatte die Gefahr schon so zugenommen, daß sie kaum ihre Kin— der in Sicherheit bringen, und das Vieh aus den Staͤl— len treiben könnten, denn bald war alles mit Schlamm und Wasser angefuͤllt. Da ertoͤnte die Sturmglocke, kuͤndend den entfernteren Nachbarn die schreckliche Ge— fahr, und huͤlferufend in dieser Wassernoth. — Um Mitternacht schien die Wuth des Wassers auszuruhen, um sich nochmals in ihrem erneuten Grimme zu zeigen Um halb zwei Uhr ertoͤnte abermals die Huͤlfe rufent Glocke, denn die Noth war, wenn möglich, noch gestei— gert. Eine ägyptische Finsternitz erschwerte beim mat— ten Laternenlichte jede Anstrengung der bereits ganz ab— gematteten Menschen. — Doch, dem Ewigen sei es ge⸗ dankt! als der Tag anbrach, war das Wasser gefallen, und von den Schrecknissen der Nacht blieb nur der schmerzliche Anblick der Zerstoͤrung uͤbrig. So bedeu— tend auch der durch diese Ueberschwemmuna verursachte Schade ist, so kam doch Niemand ums Leben. Sei stern und heute arbeiten bei 200 Menschen an der Raͤu— mung und Leitung des Wildbaches, an Nethbruͤcken ze.
Aus der Schweiz vom 16. August. In der vierzehnten Sitzung der Tagsatzung am 27. Jult, ward hinsichtlich der angehobenen, seither aber suspendirt ge bliebenen Unterhandlungen wegen der Freizuͤgigkeitsver— haͤltnisse mit Modena und Großbritannien dem Vorottt zu Fortsetzung oder Wiederaufnahme derselben Vollmacht
ertheilt.
welche dergleichen Verbrechen im Auslande begangen
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Det kais. russische Staatsminister, Herr Graf von Capodistrias, ist am 14. August in Zurich eingetroffen.
Ueber den als edelmuͤthigen Griechenfreund 'und Griechenpfleger beruͤhmt gewordenen Herrn Eynard, ha⸗ ben die offentlichen Blatter juͤngsthin einige anziehende hiographische Notizen mitgetheilt, denen jesoch mancher— kei Unrichtigkeiten beigemischt waren, die in Len nach sgenden Angaben aus zuverlaäͤßiger Quelle berichtigt uscheinen. Herr Eynard stammt aus einer ursprunglich stanzoͤsischen Familie ab, deren mehrere Glieder sich aus r Provinz Dauphinsé wahrend der Religionsverfolgun sin nach Genf geflüchtet, und da eingebuͤrgert hatten. kr selbst ist den 28. Sept. 1775 zu Lyen geboren, wo n Vater ein Handelshaus besaß; in dieser Stadt ard er auch erzogen und zur Zeit ihrer Belagerung
J. 1793 stans er in den Reihen ihrer Vertheidiger. Als hon der Konventiensarmee unterlag, war die Eynard⸗— tze Familie so gluͤcklich, durch die Flucht sich unver— seidlich scheinender Todesgefahr entziehen zu konnen. lach einigem Aufenthalt zu Rolle im Waadtlande reiste hr. Eynard 1795 nach Italien und errichtete gemein— im mit seinem Bruder ein Handelshaus in Genua, er zur Zeit der durch Massenas heldenmuͤthige bertheidigung beruͤhmten Belagerung als Freiwilliger ente. Im Jahre 1801 befand er sich in Livorno, des— InHhandelsstand ein vom damaligen Koͤnige von Hetrurien ctlangtes Darlehn zu leisten Schwierigkeit machte; Hr. hard begab sich nach Florenz, uͤbernahm das Darlehn auf izne Rechnung zu erfüllen, und machte dabei einen sehr an, hhlich en Gewinn. Von da an hat er sich wechselnd in Tos, ma und in der Schweiz aufgehalten, und im erstern Staate dauernd das Vertrauen und die Gunst seiner einan— w sich folgenden Beherrscher erhalten. Diejenige der srinzelsin Elise Bacciochi verschaffte ihm die gewinn— iche Generalpacht des Salz- und Tabakhandels in zkang. Durch ungewoͤhnliche Geistesbitdung, ausge— ichneten Verstand und liebenswerthen Umgang war er allen hoͤhern Gesellschaftskreisen geachtet und gesucht. n Jahr 1810 befand er sich unter den Abgeordneten Wiang's nach Paris, und i. J. 1814 beim Kongreß Wien. Der Großherzog Ferdinand hut ihm, nach d seit der Restauration, mit seinen Vorgaͤngern in E Regierung gleiches Zutrauen geschenkt, und ihm ich den toskanischen Adel und Hofrathscharakter ver— hen; 1518 ward er ven ihm mit einer besondern endung an den Kongreß in Aachen beauftragt. Im hr 1819, waͤhrend eines Aufenthalts in der Schweiz, ann Hr. Eynard den Bau seines pallastaͤhnlichen sinses in Genf, das nach seiner Vollendung und durch eele Gastfreiheit des Besitzers und seiner liebens— lrdigen Gemahlin eine Zierde dieser Stadt geworden „Redlich und offen in seinen Handlungen (so heißt Lam Schlusse des bis dahin durch Vorstehendes be— shtigten, oben erwahnten Artikels), gewissenhaft in nen Verpflichtungen, uneigennützig, edelmuͤthig und ihlthatig, hat sein Name unter Italiens Kaufleuten pohl als ubrigen Buͤrgern eine ehrenvolle Bedeutung halten. Diefe ausgezeichneten Eigenschaften hatten c verdiente Folge, daß ihm in einer stuͤrmischen Zeit jd unter den wechselnden Regierungen Toskana's stets ssebe Vertrauen blieb, daß weder an seiner Person, ch an seinem Vermoͤgen Gewalt veruͤbt wurde, ja daß oft von den Regierungen zu Rathe gezogen und aus— seichnet werden.“
Lissa bonn, 6. Aug. Die Infantin Regentin hat hende Proklamation erlassen: „Portugiesen! Durch eonstitutionelle Charte, welche von euch beschworen den ist, bin ich, während der Minderjährigkeit mei— durchlauchtigen Nichte, unserer rechtmäßigen Koͤni— „Donna Maria da Gloria, zur Regentschaft dieses nnigreich s berufen. Meine Pflicht ist es, als erste
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tung der weisen constitutisnellen Charte zu veranlassen * 9 durchlauchtiger Bruder, * , —— on . dessen glorreicher Name mit . tung 2 Ehrfurcht in Amerika, Europa und . r, genannt wird, von feinem erhabe— hen 86 seinen portugiesischen Unterthanen verlie—
e hat. Ich werde dieses unsterbliche constitutionelle nn dieses einzige Rettungsdrett unsrer politi— schen Existenz, ausfuͤhren und ausfuͤhren lassen. Wehe denen, welche sich diesem widersetzen werden; das Ge— letz wird sie ohne Barmherzigkeit bestrafen, und ich werde lo unerbittlich sein, wie das Gesitz. Auf alle mogliche Weise unsere alte Wohlfahrt und unsern al— fen Rähm wieder aufleben zu lassen, Känste und Wif— senschaften zu unterstuͤtzen, den Ackerbau,! den Handel 2 den Gewerbfleiß wieder aufzumuntern, mit einem Worte, alle Mittel zu gebrauchen, um eine des Gluͤcks wuͤrdige Nation gluͤckllch zu machen; dies ist meine zweite Pfticht, mein Ehrgeiz. Portugiesen! Ich kenne 2. andere und wenn ich, wie ihr wißt, bis jetzt meine Gesundheit dem Wohl des Vaterlandes geopfert habe, so werde ich mein Leben hinoepfern, falls ein solches Opfer fuͤr das Wohl des Staats erforderlich ist; und welcher Pertugiese, der dieses ruhmvollen Ramens wür, dig, wird nicht diese edlen Gesinnungen seiner Regen⸗ tin von ganzem Herzen theilen. Portugiesen, laßt uns unsere Voreltern nachahmen, und wir werden wie sie es durch ihre unsterbliche Thaten waren, die Ve— wunderung Europens und der Welt sein; Einigkeit und Gehorsam gegen das Gesetz und wir werden gluͤck⸗ lich sein; und wenn die Regierung dieses Reiches in die Haäͤnge unserer rechtmäßigen Souverainin, Dong Maria da Gloria koͤmmt, so werde ich ihr mit Wahr— beit und in dem reinsten Freudenerguß sagen konnen: „Madame, Sie werden eine tapfere, ihren legitimen Fuͤrsten stets treu ergebene Nation beherrschen; sie war ungluͤcklich, weil der Genius des Uebels eine verderb— liche lange Zuflucht unter den Portugiesen fand; aber die weisen politischen Institutionen, die Ihr erlauchter Vater, unser Köig, uns zu verleihen geruhte, trieben senes Ungeheuer weit von uns hinweg, und legten den festesten Geund zu unserem Gluͤck und Ruhm. Ich habe nach allem Vermoͤgen und von der Nation unter— stuͤtzt, jenes Gebäude unseres Gluͤcks aufgerichtet; dessen Befestigung war jedoch Ew. Maj. vorbehalten. Unter der Zahl der Könige und Koͤniginnen Lusitaniens wer— den Sie große Muster zur Nachahmung finden; lesen Sie und durchdenken Sie die wahrhaft heroische Ge— schichte Portugalls; keine Lehre wird Ihnen fuͤr die Zukunft von groͤßerem Nutzen sein; ahmen Sie die Musterbilder nach, welche dieselbe Ihnen in der schwe— en Regierungskunst darstellt; ahmen Sie selbige nach, Madame, und Sie werden das Entzuͤcken der Portu— giesen sein und die Portugiesen jeden Alters werden mit Ehrerbietung, Dankbarkeit und Liebe den angebe— teten Namen Ihres erlauchten Vaters und den Ihrigen wiederholen.“ Pértugiesen! Einigkeit und Gehorsam den Gesetzen; ahmen wir den heroischen Tugenden un—
ren, das Erstaunen zen Welt sein!
In unserem Pa 1826.
Turkei. (Fortsetzuing des gestern abgebrochenen Ferman des Großherrn an wen Tadi von Konstanti—
nopel.) Sogleich eilten die ehrwürdigen Mufti's, die ge—
wesenen und gegenwärtigen, bie edeln Kadilesker (Ober— richter in Europa und Aslen), der erlauchte Großwes— sier, die gelehrten Uelma's (deren Zahl der große Gott vermehre bis zum Tage der Auferstehung '), die Offizier⸗ im Dienste und andere Muselmänner in dem kaiserli—
sterthanin, eine unverzuͤgliche und strenge Ausfuͤh—