1826 / 197 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Thu, 24 Aug 1826 18:00:01 GMT) scan diff

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So tadelnswerth auch die Urheber der Unordnun— gen sind, welche (wie letzthin gemeldet worden) in Du— blin statt gefunden haben, so gereicht es doch zum Trost, daß weder Religions, noch politische Verhaͤltnisse dazu

Anlaß gegeben haben.

Wien, 17. August. Felgendes Circulare der K. K. Landesregierung ist hier erschienen:

Se. K. K. Majestaͤt haben laut hohen Hofkanzlei— Decretes vom 3 d. M., um den Handel mit Sclaven, besonders in so weit er von K. K. Unterthanen, oder vermittelst K. K. oͤsterreichischer Schiffe betrieben werden konnte, moͤglichst hindanzuhalten, und die Sclaven vor Mißhanklungen zu schuͤtzen, in Uebereinstimmung mit den bereits geltenden oͤsterreichischen Gesetzen (nament— lich mit dem 5§. 16. des allgemeinen buͤrgerlichen Gesetzes, welcher anordnet, daß jeder Mensch, vermoͤge der ihm angebornen, schon durch die Veruunft einleuchtenden Rechte als eine Person zu betrachten sei, und daher die Sclaverei, so wie die Ausuͤbung einer sich hierauf be— ziehenden Macht in den K. K. Staaten nicht gestattet werde, dann mit dem §. 78. des ersten Theiles des Strafgesetzbuches, welcher jede Verhinderung des Gebrau— ches der persoͤnlichen Freiheit fuͤr das Verbrechen der oͤffentlichen Gewaltthaͤtigkeit erklart) durch Allerhoͤchste Entschließung vom 25. Juni 1826 naher zu bestimmen und zu verordnen geruht:

§. 1. Jeder Selave wird in dem Augenblicke frei, da er das K. K. Gebiet, oder auch nur ein oͤsterreichi— sches Schiff betritt. Eben so erlangt jeder Sclave auch im Auslande seine Freiheit in dem Augenblicke, in wel— chem er unter was immer fuͤr einem Titel an einen K. K. oͤsterreichischen Unterthan als Sclave uͤberla ssen

wird.

§. 2. Ein oͤsterreichischer Unterthan, welcher einen

an sich gebrachten Selaven an dem Gebrauch: seiner per— soͤnlichen Freiheit hindert, oder im In eder Auslande

als Sclave wieder weiter veräußert, oder jeder oͤsterrei— chische Schiffs- Capita, welcher auch nur die Verfrach, tung eines oder mehrerer Sclaven uͤbernimmt, oder ei— nen auf das oͤsterreichische Schiff bekommenen Selaven an dem Gebrauche der daburch erlangten persöoͤnlichen Freiheit hindert, oder durch andere hindern läßt, begeht das Verbrechen der oͤffentlichen Gewaltthaͤtigkeit, und wird nach den §§. 78 und 79 des J. Theils des Straf— gesetzbuches mit schwerem Kerker von einem bis fuͤnf Jahre bestraft. Wurde aber der Kapitän eines oͤster⸗ reichischen Schiffes oser ein anderer K. K. oͤsterreichi— scher Unterthan einen fortgesttzten Verkehr mit Sela— ven treiben, so wird die schwere Kerkerstrafe auf 10, und unter besonders erschwerenden Umstaäͤnden bis auf

zwanzig Jahre ausgedehnt. §. 3. Da vermöge des §. 4. L. Theils des Strafge—

setzbuches das Verbrechen aus der Bosheit des Thaͤters uns nicht aus der Beschaffenheit desjenigen, an dem es verübt wird, hervorgeht; so treffen denjenigen K. K. Unterthan, welcher auf eine andere in den oͤsterreichischen Strafgesetzen für Verbrechen erklärte Art die koͤrperliche Freiheit eines Scelaven wo immer verletzt, dieselben Strafen, welche der J. Theil des Strafgesetzb uches fuͤr dergleichen Handlungen bestim mt.

§. 6. Geringere, von einem öͤsterreichischen Unter— thane an einem Selaven veruͤbte Mißhandlungen wer— den in Gemaͤßheit des §. 173 II. Theils des Strafge— setzbuches mit einer Geldstrafe von funf bis hundert Gulden, oder mit einer Arreststrafe von drei Tagen bis zu einem Monate geahnet. Bet oͤfteren Ruͤckfaͤllen, oder weun die Art der Mißhandlung besondere Haͤrte verräͤth, ist der Verhaft mit Fasten und engerer Ein— schließung zu verschaͤrfen.

§. 5. Gegenwärtige Vorschriften sind auch in Anse—

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dem kriegfuͤhrenden Theile, in dessen Gewalt sie gera— then sind, als Selaven behandelt werden. ,

§. 6. Fremde, welche inner den Graͤnzen der oͤster, reichischen Staaten, oder auf einem oͤsterreichischen Schiff. sich gegen Selaven des Verbrechens der offentlichen Ge, waltthätigkeit, oder anderer oben bezeichneter Verbre— chen schuldig machen, verfallen zu Folge des in dem §. 31. L Theils des Strafgesetzbuches ausgedruͤckten all—⸗ gemeinen Grundsatzes, in dieselden Strafen, wie die oͤsterreichischen Unterthanen. Solche Fremde hingegen,

haben, und in den K. K. Staaten betreten werden, sind tazGemäßheit der Paragraphe 33 und 34, J. Theils, des Strafgesetzbuches in Verhaft zu nehmen, und der Regierung des Staates, worin das Verbrechen begangen wurde, zur Auslieferung anzubieten. Wird die Ueber, nahme verweigert, so ist gegen solche Ausländer gan nach den Vorschriften des oͤsterreichischen Strafgesetze zu verfahren, und dem Strafurtheile jedesmal die Lan— desverweisung nach uͤberstaͤndener Strafe anzuhaͤngen. Nur in dem Falle, wenn die Gesetze des Ortes, wo das Verbrechen begangen worden ist, eine geringere Straß desselben aussprechen, als oͤsterreichische Gesetze, ist die Strafe nach dem mildern Gesetze zu bemessen. Wien, am J. August 1826. (Folgen die Unter, schriften. ) Der 5. Aug., war auch fuͤr Ober-Kaͤrnthen ein Ver— derben bringender Tag, wie aus nachstehen dem Schrei— ben aus Obervellach vom 7. Aug. (in der Klagenfurter Zeitung) erhellt: „Der fuͤnfte Tag dieses Monats und die darauf felgende Nacht werden den hiesigen Bewoh— nern, eines schrecklichen Ereignisses wegen, lange im Andenken bleiben. Bald, nachdem ein in der Richtung von Nord nach Suͤd gezogenes Ungewitter ausgetobt hatte, vernahm man, Abends 5 Uyr, ein dumpfes, im— mer stärkeres Getoͤse, und in wenigen Augenblicken, ehe man noch die Ursache desselben erforschen konnte, stiez der in einem tiefen Bette fließende Wildbach Kaponik, alle festen D.aämme und Bruͤcken hinwegreißend, so hoch daß er der ganzen Ortschaft Zerstoͤrung und Untergant drohte. Wie leichte Spaͤne trugen die schwarzgrauen Fluthen, neue Bahnen ausreißend, die größten Baum— staͤmme herab, und waͤlzten mit furchtbarem Gerolle um geheure Felsenstuͤcke in unzähliger Menge daher. Kaun traten die Bewohner aus ihren Haͤusern, so hatte die Gefahr schon so zugenommen, daß sie kaum ihre Kin— der in Sicherheit bringen, und das Vieh aus den Staͤl len treiben könnten, denn bald war alles mit Schlamm und Wasser angefuͤllt. Da ertoͤnte die Sturmglocke, kuͤndend den entfernteren Nachbarn die schreckliche Ge— fahr, und huͤlferufend in dieser Wassernoth. Um Mitternacht schien die Wuth des Wassers auszuruhen, um sich nochmals in ihrem erneuten Grimme zu zeigen, Um halb zwei Uhr ertoͤnte abermals die Huͤlfe rufente Glocke, denn die Noth war, wenn moͤglich, noch gestein gert. Eine aͤgyptische Finsternitz erschwerte beim mat— ten Laternenlichte jede Anstrengung der bereits ganz ab— gematteten Menschen. Doch, dem Ewigen sei es ga dankt! als der Tag anbrack, war das Wasser gefallen, und von den Schrecknissen der Nacht blieb nur der schmerzliche Anblick der Zerstoͤrung uͤbrig. tend auch der durch diese Ueberschwemmung verursachte Schade ist, so kam doch Niemand ums Leben. Se stern und heute arbeiten bei 200 Menschen an der Rau mung und Leitung des Wildbaches, an Nethhbruͤcken ꝛe. Aus der Schweiz vom 16. August. In der vierzehnten Sitzung der Tagsatzung am 27. Jult, watd hinsichtlich der angehobenen, seither aber suspendirt ge— bliebenen Unterhandlungen wegen der Freizuͤgigkeitsver— haͤltnisse mit Medena und Großbritannien dem Vorort zu Fortsetzung oder Wiederaufnahme derselben Vollmacht

ertheilt.

hung solcher Kriegsgefangenen anzuwenden, welche von

welche dergleichen Verbrechen im Auslande begangen

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Det kais. russische Staatsminister, Herr Graf vo Capodistrias, ist am 14. August in ic 33

Ueber den als edelmuͤthigen Griechenfreund und Griechenpfleger beruͤhmt gewordenen Herrn Eynard, ha⸗ ben die öffentlichen Blaͤtter juͤngsthin einige anziehen de hiographische Notizen mitgetheilt, denen jesoch mancher ei Unrichtigkeiten beigemischt waren, die in den nach solgen den Angaben aus zuverlaͤßiger Quelle berichtigt uscheinen. Herr Eynard stammt aus einer urspruͤnglich stanzoͤsischen Familie ab, deren mehrere Glieder sich aus ler Provinz Dauphin waͤhrend der Religionsverfolgun— sin nach Genf geflüchtet, und da eingebuͤrgert hatten. kr selbst ist den 28. Sept. 1775 zu Lyen geboren, wo in Vater ein Handelshaus besaß; in dieser Stadt ard er auch erzogen und zur Zeit ihrer Belagerung J. 1793 stans er in den Reihen ihrer Vertheidiger. Als

hon der Konventiensarmee unterlag, war die Eynard⸗

she Familie so gluͤcklich, durch die Flucht sich ünver— seidlich scheinender Todesgefahr entziehen zu koͤnnen. fach einigem Aufenthalt zu Rolle im Waadtiande reiste hr. Eynard 17965 nach Italien und errichtete gemein— im mit seinem Bruder ein Handelshaus in Genua, o er zur Zeit der durch Massenas heldenmuͤthige kertheidigung beruüͤhmten Belagerung als Freiwilliger ente. Im Jahre 1801 befand er sich in Livorno, des— snHandelsstand ein vom damaligen Koͤnige von Hetrurien stlangtes Darlehn zu leisten Schwierigkeit machte; Hr. Hhnard begab sich nach Florenz, uͤbernahm das Darlehn auf izne Rechnung zu erfüllen, und machte dabet einen sehr an, hnlich en Bewinn. Von da an hat er sich wechselnd in Tos— ina und in der Schweiz aufgehalten, und im erstern Staate snddauernd das Vertrauen und die Gunst seiner einan— n sich folgenden Beherrscher erhalten. Diejenige der srinzessin Elise Bacciochi verschaffte ihm die gewinn— che Generalpacht des Salz- und Tabakhandels in 6ökang. Durch ungewohnliche Geistesbitdung, ausge— schneten Verstand und liebenswerthen Umgang war er allen hoͤhern Gesellschaftskreisen geachtet und gesucht. n Jahr 1810 befand er sich unter den Abgeordneten saiang's nach Paris, und i. J. 1814 beim Kongreß Wien. Der Großherzog Ferdinand hat ihm, nach d seit der Restauration, mit seinen Vorgaͤngern in Regierung gleiches Zutrauen geschenkt, und ihm h den toskanischen Adel und Hofrathscharakter ver— hen; 1818 ward er ven ihm mit einer besondern dung an den Kongreß in Aachen beauftragt. Im Ehr 1819, wahrend eines Aufenthalts in der Schweiz, ann Hr. Eynard den Bau seines pallastaͤhnlichen suses in Genf, das nach seiner Vollendung und durch esle Gastftetheit des Besitzers und seiner liebens— irdigen Gemahlin eine Zierde dieser Stadt geworden „Redlich und offen in seinen Handlungen (ss heißt am Schlusse des bis dahin durch Vorstehendes be, ktigten, oben erwahnten Artikels), gewissenhaft in ssen Verpflichtuangen, uneigennützig, edelmuͤthig und hthätig, hat sein Name unter Italiens Kaufleuten pohl als ubrigen Buͤrgern eine ehrenvolle Bedeutung halten. Diese ausgezeichneten Eigenschaften hatten verdiente Folge, daß ihm in einer stuͤrmischen Zeit unter den wechselnden Regierungen Toskana's stets sselbe Vertrauen blieb, daß weder an seiner Person, ch an seinem Vermoͤgen Gewalt veruͤbt wurde, ja daß oft von den Regierungen zu Rathe gezogen und aus— tichnet worden.“

kissabonn, 6. Aug. Die Infantin Regentin hat hende Proklamation erlassen: „Portugiesen! Durch eonstitutionelle Charte, welche von euch beschworen unden ist, bin ich, waͤhrend der Minderjährigkeit mei— durchlauchtigen Nichte, unserer rechtmäßigen Koͤni— „Donna Maria da Gloria, zur Regentschaft dieses higreichs berufen. Meine Pflicht ist es, als erste

rung der weisen constitutionellen Charte zu

. ; ü. veranlassen 62 9. durchlauchtiger Bruder, 83 , . g, Don Pedro JIV., dessen glorreicher N ; Bewunderung und E i 4 2 9 . hrfurcht in Amerika, Europa und ee. . Welt genannt wird, von seinem erhabe— . 24 seinen portugiesischen Unterthanen verlie— , 34 werde dieses unsterbliche constitutionelle , teses einzige Reitungsbrett unfrer politi— . 6 ausführen und ausfuͤhren lassen. Wehe en ö che sich diesem widersetzen werden; das Ge— e. sie ohne Barmherzigkeit bestrafen, und ich 2 2 unerbittlich sein, wie das Gestz. Auf alle . Weise unsere alte Wohlfahrt und unsern al— uhm wieder aufleben zu lassen, Kuͤnste und Wis— enschaften zu unterstuͤtzen, den Ackerbau, den Handel * den Gewer bfleiß wieder aufzumuntern, mit einem , als Mittel zu gebrauchen, um eine des Glucks wuͤrdige Nation gluͤckllch zu machen; dies ist meine . Pfiicht, mein Ehrgeiz. Portugiesen! Ich kenne 23 an ogre und wenn ich, wie ihr wißt, bis jetzt meine Gesundheit dem Wohl des Vaterlandes geopfert habe, 2 werde ich mein Leben hinopfern, falls ein solches pfer für das Wohl des Staats erforderlich ist; und welcher Portugiese, der dieses ruhmvollen Namens wür- dig, wird nicht diese edlen Gesinnungen seiner Regen— tin von ganzem Herzen theilen. Portugiesen, laßt ans unsere Voreltern nachahmen, und wir werden wie sie es durch ihre unsterbliche Thaten waren, die Be— wunderung Europens und der Welt sein; Einigkeit 56 Gehorsam gegen das Gesetz und wir werden gluͤck— ich sein; und wenn die Regierung dieses Reiches in die Haͤnte Unserer rechtmäßigen Souverainin, Dona Maria da Gloria koͤmmt, so werde ich ihr mit Wahr, heit und in dem reinsten Freudenerguß sagen konnen: Matame, Sie werden eine tapfere, ihren legitimen Fursten stets treu ergebene Nation beherrschen; sie war angluͤcklich, weil der Genius des Uebels eine verderb— liche lange Zuflucht unter den Portugiesen fand; aber die weisen politischen Institutionen, die Ihr erlauchter Vater, unser Köͤuig, uns zu verleihen geruhte, trieben senes Ungeheuer weit von uns hinweg, und legten den festesten Grund zu unserem Gluͤck nd Ruhm. Ich habe nach allem Vermoͤgen und von der Nation unter— stuͤtzt, jenes Gebaͤude unseres Gluͤcks aufgerichtet; dessen Befestigung war jedoch Ew. Maj. vorbehalten. Unter der Zahl der Könige und Koͤniginnen Lusitaniens wer— den Sie große Muster zur Nachahmung finden; lesen Sie und durchdenken Sie die wahrhaft heroische Ge— schichte Portugalls; keine Lehre wird Ihnen fuͤr die Zukunft von groͤßerem Natzen sein; ahmen Sie die Musterbilder nach, welche dieselbe Ihnen in der schwe— ten Regierungskunst darstellt; ahmen Sie selbige nach, Madame, und Sie werden das Entzuͤcken der Portu— giesen sein und die Portugiesen jeden Alters werden mit Ehrerbietung, Dankbarkeit und Liebe den angebe— teten Namen Ihrzs erlauchten Vaters und den Ihrigen wiederholen.“ Pertugiesen! Einigkeit und Gehorsam den Gesetzen; ahmen wir den heroischen Tugenden un— serer Vorfahren nach und wir werden, wie Sie es wa— ren, das Erstaunen und die Bewunderung der gan, zen Welt sein! . 2 In un serem Pallet. von Ajuda, am 1. Augu st

1826. Die Infantin Regentin. Turkei. (Fortsetzung des gestern abgebrochenen Ferman des Großherrn an den Cadi von Konstanti⸗

nopel.) Sogleich eilten die ehrwuͤrdigen Mufti's, die ge—

wesenen und gegenwaͤrtigen, die edeln Kadilesker (Ober

richter in Europa und Asien), der erlauchte Großwes⸗ sier, die gelehrten Uema's (deren Zahl der große Gott vermehre bis zum Tage der Auferstehung!), die Offiziere

sterthanin, eine unverzuͤgliche und strenge Ausfuͤh—

im Dienste und andere Muselmänner in dem kaiserli—