schlagen worden; in der ersten Schlacht hab: er 6 bis 500 Mann und in der zweiten 2,200 verloren. Auch sagt man, der Seraskier habe in Livadia eine Nieder⸗ lage erlitten. — Zuverlässige Briefe aus Patras und Prevesa melden die Ankunft des Capudan Pascha in Modon mit 26 Schiffen aus Alexandrien. Diese Flo:te soll , 000 Mann regelmäßige Truppen mitgebracht
aben. ; Fuͤnfprocentige Rente 100 Fr. 80 C. — Dreipro— cent 66 Fr. 20 C.
Bruässel, 31. Aug. Sr. Maj. der Konig haben 178 Individuen in Südbrabant, zur Beihuͤlfe wegen ihrer im vorigen Jahre durch Hagelschlag und andere Knfälle erlittenen Verluste, im Ganzen die Summe von 12,788 Fl. bewilligt.
Am vorigen Sonntag fand auf dem Y bei Amster— dam die Wettfahrt von Jacht-Schiffen statt. Dieses Nationalfest begann fruͤh um 10 Uor, und Abends 7 Uhr kehrten die Jachten in den Hafen zuruck, wo dem— naͤchst ein prachtvolles Feuerwerk abgebrannt ward,
Copenhagen, 26. Aug. Nachstehendes ist die (neulich erwähnte) allgemeine Freundschafts-, Handelt, und Schifffahrts⸗Convention, die zwischen unserer und der Regierung der Vereinigten Staaten von N.„Ame— rika zu Stande gekommen ist:
Da Se. Maj. der König von Daͤnnemark und die Vereinigten Staaten von N. Amerika den Feieden uud die Freundschaft, die so güiuͤcklich zwischen beiden Na— tionen bestehen, zu befestigen und zu erhalten, und die Handelsverbindungen, die zwischen ihren re pektiven Territorien und Voͤlkern bestehen, zu erweitern ge— wuͤnscht, fo find sie uͤberein gekommen, mittelst einer all— gemeinen Freundschafts-,, Handels- und Schifffahrts— Convention die Regeln deutlich und bestimmt festzuset—
zen, die hinfuͤhto von dem einen wie ven dem andern
Theile beobachtet werden solhen. Zu diesem Ende ha— ben Sr. Maj. der Koöͤnig von Dannemark den Hrn. Peder Pedersen, ihren Geheimen Legatisnsrath und Minister-Residenten bei oben beuaunten Staaten, und der Praͤsident der Vereinigten N. Amerikanischen Frei— staaten, den Staats Sekretär derselben, Hrn. Henty Clay, ermächtigt, und diese sind, nachdem sie ihre in guter und gehoͤriger Form befundenen Vollmachten aus— gewechselt, uͤber folzende Artikel uͤbereingekommen: Art. 11. Da die contrahirenden Partheien mit al— len andern Nationen der Welt, mittelst einer offenen und gegen alle gleich freundschaftlichen. Politik, in Frie—⸗ den und gutem Vernehmen zu leben wuͤnschen, so ver— pflichten sie sich gegenseitig, andern Nationen keine be— sondere Beguͤnstigungen hinsichtlich des Handels und der Schifffahrt zuzugestehen, deren nicht auch die an— dre Parthei sogleich theilhaftig wird, und zwar ohne Gegenersatz, wenn eine solche Bezunstigung ohne Er— satz zugestanden worden ist, oder gegen den nämlichen Ersatz, wenn die Beguͤnstigung unter Bedingungen ge— waͤhrt wird. Art. 2. Da die centrahirenden Partheien gleichfalls wuͤnschen, Handel und Schiffahrt ihrer re speetiven Lande auf die liberale Basis vollkommener Gleichheit und Gegenseitigkeit zu grünen, so sind sie gegenseitig uͤbereingekommen, daß ihre Buͤrger und Un— terthanen alle Kuͤsten und Lande des andern Stagtes (mit den im 6. Art. bestimmten Ausnahmen) befuchen, dort wohnen und mit allen Arten von Producten, Ma— nufacturen und andern Waaren handeln durfen; auch alle Rechte, Privilegien und Freiheiten in Betreff des Handels und der Schifffahrt genießen sollen, die einge— borne Burger oder Unterthanen besitzen oder noch er— halten durften; wogegen sie den eingeführten Gesetzen, Verordnungen und Gebräuchen, denen die eingebornen Buͤrger oder Unterthanen unterworfen sind, Felge zu leisten haben. Doch ist hier nicht gemeint, daß in die—
sem Artikel auch der Kuͤstenhandel in beiden Laͤndern
brikate irgend eines fremden Landes sind.
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einbegriffn sei; denn beide Partheien behalten sich mmen, daß Alles, was gesetzlich in die genannten genseitig, in Uebereinstimmunz mit ihren eigenen nien einge fuhrt oder von dort ausgeführt werden sonderen Gesetzen, die desfallsigen Besti0mmungen in den Schiffen der einen Patthey von oder nach Art. 3. Ferner sind sie uͤbereingekommen, daß alle Haͤfen der Vereinigten Staaten, oder von oder nach ducte, Manufacturen oder andre Waaren jedes frem Hafen jedes andern fremden Landes, auf dieselbe Landes, die von Zeit zu Zeit gesetzlich in Schiffen, f. und mit denselben Abgaben und Auflagen, sowohl ganz den Burgern dieser Staaten zugehoren, in on Schiff als Ladung, in den Schiffen der andern Par— Vereinigten Staaten eingefuhrt werden, auch in Sch Don benannten Eolonien ausgefuhrt und dort einge— fen eingebracht werden dürfen, Lie Daänischen Unter Et werden darf. Art. 7. Die vereinigten Staaten und nen gehören, und keine hohere und andere Abgaben K. Daͤnische Maj. sind gegenseitig überein gekommen, der Traͤchtigkeit des Schiffes oder dessen Ladung eig keine hoͤhere odere andere Abgaben, Lasten oder Aufla— ben werden soll, die Einfuhr mag in Schiffen des on irgend einer Art in den Teritorisn oder Besitzun⸗ nen oder des andern Staats geschehn; und daß é beyder Partheyen von persoͤnlichem Eigenthum, Gel— o alle Producte, Manufacturen oder andre Wan ober Effecten, die ihren respektiven Bürgern oder jedes fremden Landes, die von Zeit zu Zeit gesetzlich erthanen gehoren, Danischen Schiffen in die Lande Sr. Raj. des Kön nihum, Gelder oxer Effecten entweder durch Ert von Dannemark eingefuͤhrt werden (mit der im 0. Et ober auf andte Beise gegenseitig aus den Terri gekachten Ausnahme) auch in Schiffen der Vereinig en beider eontrahirenden Partheien weggeschafft wer Staaten eingeführt werden konnen, und keine hoh als die, welche in jedem der Staaten bezahlt wer— oder andern Abgaben von der Trächtigkeit des Schi
— aus welchem das en und dessen Ladung erhoben werden sollen. Ferner . den Schutz, den die Vereinigten enten nnd Se sie uͤbereingekommen, daß Alles, was gesetzlich von h
i r ische Maj. hinfuͤhro Handel und Schifffahrt ihrer einen Lande in dessen eigenen Schiffen nach fremm
d ctiven Burger und Unterthanen angedeihen lassen
Laͤndern ausgefuhrt oder wieder ausgefuͤhrt wer] **, wirkfamer zu machen, send sie darf, ebenfalls in den Schiffen des andern Landes a orden, in allen Häfen, welche dem fremden Handel gefuͤhrt werden kann, und dieselben Prämien, Ab gatsen stehen, Lonsuln und ö und Ruͤckzoͤlle zugestaͤnden und erhoben werden solll zu kulxen, welche dort alle Rechte, Privilegien und ö — der . ch if j ie ß j . 8 3 . . ,, , 7 Sch sreiheiten genießen . ö . 3 . i mark ien Auch son a * 6 , er K , ö en in den Haͤfen der eingh; doch bleibt es beiden cantra; e artheie Parthei keine hoͤhern oder andern Abgaben irgend ehelten, die Hafen und Plaͤtze auszunehmen, in ner Art auf die Schiffe der andern gelegt werden, eschen es nicht passend scheinen mochte, die Annahme die hinfuͤhro in diesen Haͤfen von den in laͤn disch nd den Aufenthalt gedachter Consuln zu gestatten. Schiffen erlegt werden. Art. 4. Es sollen von sam nf 9. Damit die Consuln und Viee-Consuln der con— lichen Artikeln, die in den Staaten Sr. Maj. des Keirenden Partheien die Rechte, Privilegien und Frei⸗ nig s von Daännemark erzeugt oder fabricirt sin d; eit n genießen koͤnnen, welche ihnen, ihrem offentlichen der Einfuhr in die Vereinigten Staaten, so wie uch rakter zufulge, zukemmen, sollen sie, bevor sie ihre ö a sämmtlichen Erzeugnissn und Manufatzhetignen antreten, 6. Regierung, bei der sie accre— ren der Vereinigten Staaten bei der Einfuhr in ht sind, ihre Vistalung ober Patent in gehöriger . , . , . a vorlegen, und . ]. ö. . a, ,, , den, als die, welche von denselhs und zwar gratis, erhalten haben, von alen Auto, Ürtikeln erlegt werden, wenn sie Erzeugnisse oder Feten, obrigkeitlichen Personen und Einwohnern in i Auch sollm Eonsular-Distrikt, wo sie sich aufhalten, als solche keine hoͤhern oder andern Abgaben in irgend einem dwsehen und anerkannt werden. Art. 19. Ferner ist beiden Lander auf die Ausfuhr al, Artikel, respeki uberein gekemmen, daß Lie Consuln und diejenigen ö. k 3 3 ö. n,, . , die sie fuͤr k ö nicht sor jemark, gelegt werden als solch em Lande geboren sind, wo die Consuln sich auf— welche jetzt bei der Anefuhr derselben Artikel nach alten, von allen offentlichen Diensten, so wie von al' dern fremden Landern bezahlt werden, ader kuͤnftig n 2 rten Steuern, Auflagen und Contributionen be— zahlt werden dürften. Ferner soll kein Verbot gegen M sein sollen, diejenigen ausgenommen, welche sie
Aus oder Einfuhr irgend eines Artikels, der in du gen Handelsunternehmungen oder Eigenthum bezah Vereinigten Staaten oder den K. Daͤnischen Landen d muͤsfen, und denen die Unterthanen des Landes, wo zeugt oder fabricirt ist, nach oder aus dem Gebiete d Consuln sich aufhalten, Eingeborne wie Fremde, V. Staaten, oder nach und aus den Daͤnischen Landerlge leisten muͤssen, da sie sich in jeder Hinsicht den erlassen werden, ohne daß dies Verkot sich nicht anßtzen der respektiven Staaten zu unterwerfen haben. alle andere Nationen erstrecke. Art 5. Weder die Schiss Consulats Archive und Papiere sollen als unver— der Vereinigten Staaten, noch deren Ladungen so len h angesehen werden, un? keine obrigkeitliche Per— wenn sie den Sund oder die Belte passiren, hoͤhere odd unter keinerlei Vorwand, sie antasten duͤrfen. andere Abgaben erlegen, als die, welche von der beguͤßs 11. Gegenwärtige Conventien soll, vom Tage drs stigten Nation bezahlt werden oder bezahlt werden duͤrsfsnstehenden Datums an, 10 Jnahre lang in Kraft ten. Art. 6. Gegenwärtige Convention ist nicht ahtten, und noch ein Jahr, von der Zeit an, wenn die noͤrklichen Besttzungen? St. Maj. des Koͤnigs voge der contrahirenden Partheien die andere von Daͤnnemark, das heißt: Island, die Faͤrder und Groͤtzh Absicht benachrichtigt, dieselbe aufzuheben, da lans, noch auf die Plätze, anzuwenden, welche jenseite der contrahitenden Partheien sich das Recht vor— des Vergebirges der guten Hoöffnung belegen sind, abehält, der andern nach Verlauf des oben erwahnten die Partheyen behalten sich gegenseitig das Recht vorkimins von 10 Jahren eine solche Anzeige zu machen; den directen Verkehr mit bie en Besitzungen und Platze es soll dann, ein Jahr, nachdem die eine Parthet
zu bestimmen. Auch ist man uͤberein gekommen, daß diess der andern eine solche Anzeige erhalten, diese Con— en in allen ihren Bestimmungen aufhoͤren und zu
Convention sich nicht auf den directen Handel zwischemt
Daͤnnemark und Sr. Daͤnischen Maj. Westindischen Cohk sein. Art. 12. Diese Convention soll von Sr. lonien erstrecken soll; doch ist man hinsichtlich des geß dem Könige von Daͤnnemark und dem Prãä siden⸗ meinschaftlichen Verkehrs mit diesen Colonien uͤberein / S em
der Vereinigten Staaten, nach und mit dem
gestern ein seltenes und herrliches Fest,
erlegt werden sollen (falls solches E Prinzessin zu Dannemark. Zwar war dieser Festtag ein
Vermoͤgen gezogen wird. Art. 8.
gegenseitig einig
und der Zustimmung des Senats, genehmigt und rati, ficirt werden, und die Ratifieatione⸗Aeten sollen in Co penhagen 8 Monate nach dem unten angegebenen Da“ tum gegenwaͤrtiger Convention, oder wo moͤglich fruͤher, ausgewechselt werden. Zur Bekräftigung dessen haben Wir, Sr. Daͤniichen Maj. und der Vereinigten Staa— ten Bevollmächtigte Gegenwaͤrtiges unterzeichnet, und mit unsern Siegeln versehen. Ausgefertigt in Tripli— cat in der Stadt Washingten, am 26. April im Jahre des Herrn 1826 und im 50. der Unabhängigkeit Ler Vereinigten Staaten. P. Pedersen. H. Clay. Schleswig, 31. August. Unsere Stadt feierte . das Jnbelfest der 60jaͤhrigen Vermaͤhlung Sr. H. D. des Herrn Land— grafen Carl zu Hessen, und der Frau Landagräfin Louise,
gemeinsamer des ganzen Landes, aber wir, seit einer langen Reihe von Jahren dankbare Zeugen und Be— wungerer der erhabenen Tugenden unsers ehrwuͤrdigen Fuͤrstenpaares, hatten vor allen andern des schoͤne Vor— recht, uusere ehrfurchtsvolle Theilnahme auszusprechen. Das Fest begann mit einer kirchlichen Feier in der Dom— kirche. Am Nachmittage hatte ein Chor junger Mäd— chen, gekleidet in einigen der ausgezelchnetsten Lanses— trachten der Herzogthuͤmer Schleswig und Holstein, in zweien nach diesen Trachten gruppirten Abtheilungen, deren jese von einer Chorfuͤhrerin angefuͤhrt wurde, die
Ehre, dem Durchl. Jubelpaar durch eine von den beiden
Chorfuͤhrerinnen gesprochene kurze Anrede, so wie durch Darkringung von Weihgeschenkeu, die den durch die Trachten bezeichneten Distrikten entsprachen, und durch einen Festgesang, die Huldigung der Stadt darzubrin— gen Abenks, bei eintretender Dunkelheit, wurde durch einen zahlreichen und glänzenden Fackelzug dem Durchl. Fuͤrstenpaare ein feierliches Hoch gebracht, und durch eine Deputation ein der Feier des Tages entsprechendes Gedicht uͤberreicht. Höchst ruͤhrend war die Huld und Guͤte, mit der das hohe Jaßelzaar den warmen Aus— . der Dankbarkeit und Ehrfurcht anzunehmen wur— igte.
Vom Mayn, 1. Septemder. Zu Muͤnchen wurde am 29. August in der Metropelitankirche, zur Danksa— gung fuͤr die göbuͤckliche Entbindung Ihrer Maj. der Königin von Baiern, ein feierliches Hochamt und Te— deum gehalten.
Se. Hoheit der Erbgroßherzog von Sachsen Weimar ist am 28. Aug. zu Darmstast eingetroffen und hat, nach abgelegter Vistte am dasigen Hefe, die Reise am folgenden Tage weiter fortgesetzt.
Se. Durchl. der Herzog von Nassau ist auf der Reise von Vieberich nach Mannheim gestern durch Maynz passirt.
Ihre Durchl. der Herzog von Koburg und der Fürst von Leiningen sind, aus der Schweiz zuruͤckkommend, am 268. v. Mts. in Nurnberg eingetroffen und haben Tags darauf die Reise nach Koburg fortgesetzt.
Der Großherzogl. Badische Geschaͤftstraͤger in der Schweiz, Geh. Legations-Rath v. Dusch, ist von der mgenoͤsstschen Taßsatzung nach Karkstuhe zuruͤckge kommen.
Briefe aus Amsterdam (heißt es in einem Schrei, ben aus Maynz vom 23. Aug.) zeigen an, daß die Ge⸗ schaͤftsthätigktit im Hantel mit Zucker und besonders mit Melis außerordentlich zugenemmen hat, und daß bei den vielen täglich eintreffengen unlimitirten Auftrãaͤ⸗ gen alle Gattungen des Zuckers raschen Absaßz finden und im Preise steigen. Auch im Handel mit K ffee, dessen Preis sich gleichfalls hebt, bemerkt man mehr Le⸗ bendigkeit. Dasselbe laßt sich vom Setreidemarkt sazen, wo sich ein regeres Leben zeigt und die Fruͤchte zu stei⸗ genden Serien gotirt werden. Hafer und Gerste sind sehr gesucht; auch nach Weizen ist Nachfrage. — Die