1826 / 222 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Fri, 22 Sep 1826 18:00:01 GMT) scan diff

im Fall unsers Ablebens und jaͤhrigkeit des Thron folgers, Gu Nicolajewitsch, fuͤrsten Michael Paulowitsch zum! aiserreichs, so wie des von dem Königreichs Polen und des dur

so bestimmen Wir, zur gesetzlichen füͤrsten Alexander Bruder, den Groß gierungs Chef des K ben unzertrennlichen thums Finnland.

accas vom 15. Juli hat stadt mehrere ihrer Mit⸗ gesandt, „daß er eine den Congreß

zer Zeitung von Car palitât dieser Haupt n Paez Deputation an mochte, um demselben die ge⸗ welche die Venezuelaner Verwaltung dieses L daß man den ver— unft der gro ung erst auf 1830 recht bald eintreten ug diese Bittschrift mit der und versprach, sogleich den u entsprechen. E brecherischen Faction, die ird auch wahrschein⸗

die Munizt vielgelieh

glieder mit der Bitte a des Vertrauens würdige von Eolumbien abschicken rechten Ursachen vorzulegen, veranlaßt, eine Re des zu verlangen,

fa ssungsmäßigen Ze Convention Cvermoͤ ) moͤglichst ab ku Paez empfi Bereitwilligkeit,

Munizipalität z Werkzeug einer ver Väteneia hat, und w seiben werden.

em Allerhoͤchsten gefallen, nach unse den Thronfolger und G sch zu sich zu nehmen, wenn die Von

form in der und zu ersuchen, itpunkt zur 3 ge der Verfass rzen und

Sollte es d Ableben auch unsern Sohn, sfuͤrsten Alexande soll un ser nach hung uns einen liche Rechte des Falle, wie im ersteren, suͤrst Michael Paulowitsch, Wir bei uns

asammenk 4 r Nicolajewit

ihm folgender Sohn, zu schenken geruht, gesetzlich Erstgebornen treten, unser geliebter Bruder, der Gn Ehef der Regierung wen erm Tode und dem in erfolgten Ableben unsers Thron folg un sere geliebte?

sest gesetzt lassen moge.“ größten Wuͤnschen der fenbar das ihren Sit in das Ooser der Auf Vorstellung von Seit handelnden Kaufleute will die

exiko gehende Packe Die Rgierung hat einen

en Depots liegenden kleidung armer Fa Winter zur Versuͤgung der

Sollten Minderjaͤhri gkeit keinen andern Sohn die Kaiserin n Leibesumstaänden befinden, Paulowetsch, bis zur Nin ajestaͤt wie der Chef der luͤckt die Vorsehung J. Maj. hne, so tritt der Neugebn Rechte eines Erbkaisers,! der Großfuͤrst Michael Volljährigkeit die Regiern ein Großfuͤrstin entbum chte eines Erbkaisers gesetzlich an un den Großfuͤrsten Michael Pau lowll

hint erla ssen, Alexandra Feodorowna, so wird m

wder nach Suͤdamerika Regierung besondere von töte einrichten.

beträchtlichen Theil der Kleidungsstucke fuͤr brik, Arbeiter bei

mahlin, in gesegnete geliebter kunft Ihrer K gierung.

Niederkun

und nach M Bruder, Michael in den oͤfffentlich aiserlichen M die Milizen zur B dem herannzhende mitteen gestellt. Bis zum 3. Juli sind 1194 mehr als voriges Ja punkte) eingew 9 Newaate sitze al diefes Jahes noch gen mehr als 2

ft mit einem So den Gesetzen gemäß, in die unser vielgeliebter Bruder, lowinsch führt bi Werden aber J. so gehen die Re geliebten Bruder,

in Quebec 8112 Kolonisten,

hr (bis zu demselben Zeit— s zu dessen

Maj. von einer

n nahe an 600 Verbrecher, die in dem ihr Urtheil erwarten.

letzten Quart 000 Zeugen abgehoͤrt

Es muͤssen ihrentwe werden.

London, 15. Sept. Handel seit einigen nommen hat, so la Fabrikstädten im Inne regeln der Ministe

schenden Getreide den gewerbetreibenden größte Freu wieder neu sich beträchtlich v fruͤhere Leben sich

Gestern gingen Stockholm u Hunter mit

Viceadmi

befehlshaber im Dien stzeit Sir Harry

Consols 79.

Moskau,

nate druckere

vorgedachten Fallen steht die e saͤmmtlichen Kinder, bis zu Kraft und dem Umfange, 7. April 1797 und in dem Kal bestimmt ist, unsrer vielgeliebten! in Alexandra Feodorowna zu. fruͤher erlassenen Go in derjährif

In allen drei mundschaft uber Unsr Volljährigkeit in der in dem Gesetze vo Familien - Statut mahlin der Kaiser Indem Wir, in Felge der uͤber die Thronfolge und in der Kaiserl. Familie, wir den Fuͤrsten der Fuͤrst uad unser theures Vaterl allmächtigen und gnadigen Schutz zu n Petersburg den 28. Juni, im egierung im ersten.

Obgleich der Colonialwaaren⸗ Lebhaftigkeit etwas abge— Nachrichten aus allen Die neuesten Maaß. Aufhebung des herr. ems abzielen, haben unter Lande die gesunkenen Muh ach Fabrik Waaren hat Manchester hat das eder eingefunden. isre Gesandten in Mittwoch eilte Hr.

Tagen an uten doch die rn guͤnstig. lche auf die

k

vorkommende M diese Regeln festsetzen, ff Unser Kaiserl. H and für immer unter sel

Einf ahrsyst Klassen

de verursacht, und den

helebt; der Begehren ermehrt, und in zum Theil wi Depeschen an s ab, und am Madrid. odrington ist zum Ober⸗ eere ernannt, da die

bgelaufen ist.

zu St. Jahre des 9

1826 und Unsrer R Unterm 3. d. haben Se.

Manifest zu erlassen geruhet, das im

Gnaden Wir Nicolaus J. Kaiser Reußen, ꝛc. ꝛc. von den heiß

der Kaiser

nd Pari Eingang sol

Depeschen nach ral Sir Edward C andischen M

dermaßen lautet: „Von Gottes Selbstherr scher aller oͤchsten und umgeben Unterthanen haben spiel unserer Vor secrer Kroͤnung vo dem Gebrauche u und wir haben Nachstehendem ausfuhrlich Befreiungen zu beze Von den in dem

en enthaltenen Bestimmungen eamte und

Mittell Neale's a

Am 3. ist hier in der Se⸗ Manifest erschienen: aiser und den Vor⸗ glorreichen Andenkens, 1797 in Be—⸗

Mit Huͤlfe en Gebeten un

Wir heute, nach dem! die erhabene Feierlichkeit ige Salbung! Kirche empfan Feyer durch di folgenden Begnadigungen!

r 165 Haup tab en hier folg Leute jedes Stan ch unter Richter spruch oder t werden, jedoch des Straßenrau Kaͤuflich keit angeschuldigt s n erstrecken, d benden Dunkel cht klar festges keine Verbrechen der! ht es sich, daß diese zeugten Individ sie es wuͤnsch

5. Sept. Kaiserliche den wir Nicolaus L., K ller Rrußen ꝛe. unser Vater, der Kaiser Paul chen Familie er olge und Rege

i folgendes Gottes Gna

fahren, lloracht und die heil nserer orthodoxen

Selb stherr scher a beschlossen,

schriften, Se. Maj. ff der Kaiserli saͤtze uber mogliche F es unter andern fuͤr den Fall seines nes Nachfolgers ein Vormundschaft zu ernennen. Wunsche beseelt, unse Thronbesteigung den die Festigkeit der Ge Dauer des Staats verbärgen, dem Segen unserer vielgeliebten Kaiserin Maria Feodorowna, Genehmigung unsers theuren und Großfuͤrsten C Da die Tage

unterm April lassen hat, sind auch Grund—

ln für unterschiedene, Denselben zufolge, ist den Kaiser vorbehalten, inderjährigkeit sei⸗ bestimmen und eine aß, und von dem Vateriande bei unserer serer Sorge fuͤr

die Thronf ichnen:“ falle festgesetzt werden. Manifest, unte dem regieren Todes und der M

en Regenten zu Demgem.

13 Ale sem Tage si fanden, sollen befrei die des Mords,

mitgetheilt: die bis zu die Untersuchung be Ausnahme derer, des Dieb stahl auch soll die Gunst si Verbrechen, wegen der bis dato durch worden, gedachten Art seie zeihung dei Zcht die M

rm theuren ersten Beweis un setze zu geben, verordnen Mutter, J. Maj. der vorgaͤngiger Bruders, des Cesarewitsch vitsch, Folgendes: Gottes Hand stehen,

6 und der ch auf diejenige dasselbe umge die Untersuchung

vorausgesetzt, daß es n, auch verste hrer Unschuld uͤber

von i ittel entzieht, sich, wenn

on stantin unsers Lebens in

esetzlich zur

nziemlichk

ifft, so sollen sie von ne weitere bt werden.

hunen oder Wohnungen verlassen, o 1d begeben haben, und die binnen

gen, aus Angelegenheiten vor der

ell.

in.“

'echtfertigen. 2) Dieselbe Verzeihung ist uch allen Milttaizs von der Land und Seemacht be lilligt, mit Ausnahme derer, die entweder der vorbe— ich neten Verbrechen, oder des Ungehorsams und der eit gegen ihre Chefs, oder endlich der drei— aligen Desertion beschuldigt sind. Was die letzten be— der Verurtheilung befreit und, Strafe, den Straf Compagnieen einver⸗ 3) Vollstaͤndige Amnestie ist b ilitairs jeder Waffengattung und jedes Grades, so se auch den Bauern und andern Einwohnern (mit

znahme der Juden) welche ohne Autorisation ihre ins Aus⸗ en, u einer Frist von ps Monaten, fuͤr diejenigen, welche sich in Rußland aden, und von 1 Jahr fuͤr die im Auslande befindli— n, in ihre Wohnungen zuruͤckkehren und (was die ilitairs anlangt) sich wieder bei ihren Corps einfin— oder sich in dem Gouvernement bei den Befehlsha⸗ n der Marechaussee stellen. 4 Alle Forderungen des zkus in buͤrgerlichen und Criminalsachen, aus fen, Defecten oder Schäden entspringend, deren Ein, huug seit 10 Jahren betrieben wird, ch nicht bewirkt ist, sind den Schuldnern erlassen. er sich wegen dergleichen Forderungen in „oll unverzuͤglich freigelassen werden.

gelegenheiten in Bezug auf die Verwendung von laatsgeldern, woruͤber keine Rechnung abgelegt wor, „ausgenommen, und bleiben der gewohnlichen Wir. g der Gesetze unterworfen. 5) Alle Forderungen Fiseus wegen Defecten, Verlusten oder Beschadi⸗ Publication dieses n 10000 Ru—⸗ 6) In Fallen

ewilligt den

der sich

bis dato aber

Haft befin— Doch sind die

inifests herruuͤhrend und die Summe vo nicht uͤbersteigend, werden erlassen. Defecten, Versckleuderung oder Entwendung oͤffent⸗ r Gelder oder Kron Eigenthums, wo die Schuldi— deren Caution oder andere Betheiligte verurtheilt den sein wurden, dem Fisecus das Doppelte des ihm rsachten Verlustes zu leisten, wird nur die Zahlung einfachen Betrags von ihnen gefordert werden. . Schuldner der Krone, auch die wegen Zoll Sachen segriffen, welche wegen Zahlungsunfahigkeit zu Festungs— iten geschickt oder angehalten worden, durch ihre tit Zahlung zu leisten, oder die ins Gefaäͤngniß ge— worden, sollen in Freiheit gesetzt und ihre Schul— . erlassen werden, selbst wenn dieselben mehr, 00 Rubei betragen. Ausgenommen sind hiervon nigen, deren Sache noch nicht definitiv entschieden, die Schuldner der Eskonto und der Handels Bank diejenigen, welche gerichtlich uͤberfuͤhrt sind, Kron— ser veruntreut zu haben. S) Alle Erstattungs⸗An⸗ che des Fiscus in Dienstsachen, welche vor Publika⸗ dieses Manifestes begonnen haben, und, deren Be⸗ ung gegen die Erben der Schuldner erfolgt, sind

des Kaisers, Baron Si

Der Schluß des Manifests lautet wie folgt:

„Indem wir die vorstehend aufgefuͤhrten Befreiun— und Begnadigungen bewilligen, folgen wir mit nuͤgen der Regung unseres Herzens. eine Buͤrgschaft unserer steten Sorgfalt fuͤr un— . Unterthanen seyn; moͤgen Gerechtigkeit upartheilichkeit in den Gerichtshoͤfen herrschen, . und Uneigennuͤtzigkeit in der ländlichen und . Verwaltung, Freiheit im Handel; moͤge die ꝰö samkteit ihren Wetteifer verdoppeln, der Acker- ö. Thätigkeit. Moͤgen Treu und Glauben die ö . r Uebereinkuͤnfte seyn, und die Unverletz, . , n geachtet werden; vor Allem s⸗ 385 ottesfurcht und eine gruͤndliche und pa— che Erziehung der Jugend die Grundlage aller sserungshoffnungen, die Hauptpflicht aller Klas—

Moͤgen die⸗

„Die Erfuͤllung dieser Wuͤnsche liegt in der Hand

0 aber, indem wir uns vertkauen voll seiner j * Vorsehung uͤberlassen, geleitet von einem fe— 14 e . und unerschuͤtterlicher Aufmerksamkeit, wol⸗ . nicht aufhören, alles anzustrengen, um stufen⸗ 3 ahin zu gelangen, indem wir darin unsern einzi— 4. ö . die einzige Belohnung unserer Sorg⸗ är. 9 1 , Tage unsleres Daseins theueres Vaterland sein . . 8 Mittels Tagsbesehls am selbigen Tage haben Se. Maj. bei der Armee folgende Beförderangen vorzuneh— men geruht; der General der Cavallerie, Graf v. Witt⸗ genstein, Oberbefehlshaber der zweiten Armee und der General der Infanterie, Graf Osten ⸗Sacken J., Ober⸗ befehlehaber der ersten Armee, sind, zur Belohnung der dem Vaterlande geleisteten ausgezeichneten Dienste, zu General - Feldmarschallen ernannt worden. Ferner ist der General. Lieutengat Kotliatewsky J. zum General der Infanterie, der General Lieutenant und General / Adju⸗ ch Depreradowitsch, Befehlshaber des 1sten Reserve— Cavallerie Corps, mit Beibehaltung seiner dermaligen Functionen, zum General der Cavallerie ernannt. Der General- Adjutant, Baron Rosen J., Chef der gemisch— ten Division des 5ten Corps, ist zum General der In— fanterie und Befehlshaber des 1sten Jufanterie-Corps ernannt; der General-Adjutant, Baron von Jomini, ist zum General der Infanterie befördert. Die General— , , Golenitscheff⸗Kutu soff, Militair⸗General⸗ Gouverneur von St. Petersburg und Fuͤrst Troubetzkoy, . der Befehlshaber des 2ten Reserve-Cavallerie— a. Baron Duca, der General-Adjutaut und Befehlshaber des Aten Reserve-Cavallerie , Corps Borozdine J., der General-A Adjutant, Graf Ga⸗ rowsky J. und der General-Adjutant und Befehlshaber des Sten Reserve-Cavallerie- Corps und des Garde⸗Losa— ken⸗ Regiments, Graf Oeloff Denisoff, sind zu Generalen der Cavallerie befoͤrdert. Der Befehlshaber des 5ten Infanterie Corps, Rudsewicz J., der Befehlshaber des lithauischen Corps, Dauvray, der Befehlshaber des Grenasier- Corps, Fuͤrst Schakhovskoe J. und der Ge— neral Adjutant und Chef des General⸗Staabes Sr. Maj. . lers, on E ), sind unter Beibehaltung ** 64 . Functionen, zu Genn, der Infan⸗ 2 . Der General⸗Adjutant und Befehlshaber des 1. Infanterie Corps, Paskewitsch, ist ebenfalls zum Gene⸗ ral der Infanterie befoͤrdert und geht als Befehlshaber zu dem, unter dem Oberfehl des Generals Yermoloff stehen den Truppen, Corps des Caucasus. Der General— Acjutant und Chef des Geüeral-Stabes des 1. Armee— Corps, Baron v. Toll 1., ist, unter Beibehaltung seiner dermaligen Funcrisnen, zum General der Infanterie befördert. Hiernaͤchst sind 47 General-⸗Majors zu Ge⸗ neral⸗ Lieutengnts und 23 Odristen zu General Majors befoͤrdert. Die Prinzen Alexander und Ernst von Wuͤr— temberg, ersterer von dem Regiment Chevaliers-Garden und letzter von dem Regiment Garde zu Pferd sind zu Eseadron Chefs befoͤrdert und der General Major Klein⸗ michel, Chef des General-Staabs der Militair- Colo— mien und der Generalmajor Gueroy, Befehlshaber des Garde Sapeur - Bataillons, sind zu General-Adjutanten Sr. Maj. des Kaisers ernannt.

St. Petersburg, 12. September. Die durch den General-Adjntanten Seiner Majestät des Kaisers, Grafen Sa mohloff uͤberbrachte Nachrichten aus Georgien, geben der Regierung noch nicht die noͤthigen Lufschlůͤsse, um den Beweggrund des von den persischen Truppen auf unser Gebiet gemachten' Ein falls zu ent⸗ wickeln noch auch um die Natur dieses Angriffs genau zu bestimmen. Man scheint jedoch berechtigt, darin je mehr und mehr die Wirkung einer fanatischen Regung