1826 / 288 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Fri, 08 Dec 1826 18:00:01 GMT) scan diff

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durchaus darauf beharrten, die Discussion der Kornge— setze bis nach den Ferien auszusetzen, er selbst vor den selben einen Antrag in diesem Betreff machen wuͤrde.

Im Uanterhause brachte gestern Alderm ian Waith— mann eine Petition wegen Betruͤgereien von Actien, Compagnien ein, wobei er einen Antrag auf all gemeine Untersuchung des Benehmens von Parlamentsgliedern, welche Antheil an solchen Compagnien gehabt, ankuͤn— digte. Hr. Littleton erneuerte seine hoöͤchst wichtige Motion, eine Verbesserung der so aͤuß:rst parterischen und unzulaänglichen Einrichtung der Ausschüsse des Hau ses uͤber Privat Bills betreffend. Hr. Peel unterstutze« den Antrag; so wie Ald. Waithmann den Gegenstan— seiner, vorhin angeführten Acußerungen noch einmal bei diesem Anlaß kraͤftig auf die Bahn brachte, indem so viele Mitglieder nur ihr Privat Interesse durch ie bis— herigen Ausschuͤsse zu befoͤrdern gewußt hätten. Meh— rere Oppositionsglieder wollten uur finden daß dis Vor, schlaͤge des Hrn. Littleton noch nicht weit genug gin. gen, dieselben wurden jedoch, mit Ausnahme eines ein— zigen, den Hr. Littleten einstweilen zuruͤckzunehmen be— wogen wurde, in der Form von Resolutionen einstwei len genehmigt (unter andern die Errichtung eines Ap, pellations⸗Ausschusses im Hause, an welchen man von den Berichten jener andern Ausschuͤsse wird appelliren koͤnnen). .

Dem Herzoge von Buckingham wurde Mantag auf seiner Fahrt von Stow nach London sein Mantelsack vom Wagen geschnitten, der unter vielen andern Kost— barkeiten die prachtvollen Insignien des Hosenband - Or— dens enthielt.

Als Beweis von dem ausschweifenden Anschlage, nach welchem einige der Suͤd Amerieanischen Bergwerke unter Englischer Aufsicht bearbeitet worden, wird aus einem Briefe von Valparaiso angefuͤhrt, daß das durch die Anglo-Chilenische Bergbau- Gesellschaft zu Tage ge— forderte Silber ihr doppelt so hoch zu stehen kommt, als es am Werth betragt; dasselbe ist der Fall mit dem Kupfer. Das hieher gesanste Silber und Kupfer war alles mit dem Ertrag der auf England gezogenen Wech— sel gekauft worden (die hernach hier nicht bezahlt wurden!)

Die letzten von hier nach Nord-Amerika abgesand, ten Depeschen sollen hauptsaͤchlich auf die Differenzen Bezug haben, welche wegen der Anspruͤche der N. A. Staaten Maine und Massachussets auf einen Theil von New Brunswick zwischen unserer Regierung und den Vereinigten Staaten ohwalten.

Die Seidenpeber in Spitalfields haben sowohl von Sr. Maj. als von den Herzogen von Pork, Clarence und vielen andern Großen die Versicherung erhalten, daß sie zu den Verzierungen ihrer Wohnungen ꝛc. nur inlaͤndische Seidenwaaren gebrauchen wollen.

Am 19. Okt. ist Sir Harrh Neale in Malta ein— getroffen. Qderst Davidson, den der Marquis v. Ha—

stings mit Depeschen und einer besonderm Botschaft!

nach Alexandrien abgeschickt hatte, wur e vom Pascha sehr wohl aufgenommen. Man hoffte? 1 Malta, Se. Hoh. wurden die Insel zur Niederlage far Aegyptische Erzeugnisse machen. In Alexandrien war man bei der Antunft des Obersten Davidson mit der Absendung fri— scher Truppen nach Morea beschaͤftigt.

Lord Ponsonby ist am 11. Sept. in Monte⸗Video angekommen.

Die Ingenieur-Committee zu Washington hat ih, ren Bericht uͤber die beabsichtigte Befestigung der Kuü— sten von Newyork und die Beschuͤtzung der Stast von der Seeseite zu nunmehr abgestattet; die Kosten sind auf 5, 20 1, 834 Dollars 2 Cents abgeschaͤtzt und die Ar, beiten sollen unverzuͤglich beginnen.

Es ist eine neue, hoͤchst belehrende Schrift uͤber Dr. Francia und den Zustand Paraguai's erschienen. Nach

einer Schilderung der seltsamen innern Verhaltniss de Landes folgt eine Erzählung von Francia's Ver uz. mit Spanten oder Brasilien in Verbindungen zu 5 ten, seinen Unterhandlungen durch Agenten in Euro

und America, 1 Ordnung der Dinge in den vormaligen Spanischen Co lonien und den Intriguen seines Gesandten Fort,

zu seinem Nachfolger in der Regierung bestimmt j einige Tzaten des letzteren, die angefuͤhrt werden, fall aber nahe ius Unglaubliche, vorzuͤglich das, was

Lissabon, London und Maris geschehen sein sol. E U astand kann nicht uͤberzangen werden, naͤmlich, an aach Francia zur Zeit des hiesigen Anleihe“ und Eye culattons, Fiebers einen Azenten hieher gesandt hm um Gelo luüͤr die Jesuiten in Paraguai aufzunehmw Ware derselbe fruͤh genug gekommen und hatte sich an den rechten Mann gewendet, so ist kein Zweifel, ü wir Dr. Francia's Schuldscheine so regelmaͤßig in he Stocks, Liste notirt finden wuͤrden, als alle andern, und da ein Jobber nicht verpflichtet ist, etwas von der Gy

graphie zu wissen, wuͤrde sich gezeigt haben, daß hie Unkenntniß des Landes, fuͤ wesches unser Geld unten zeichnet worden, kein Hinderniß des Weggebens dessel ben gewesen sein wuͤrde.

St; Petersburg, 28. Nov. Der St aatttuh Anton Fronten, der Collegienrath Froding und die T tular⸗Rathe Watscheuko und Gourieff, beim Ministerinn der auswaͤrtigen Angelegenheiten, welche die kai serliche bevollmächtigten Commissarien zu den Verhandlungen in Ackermann begleitet haben, sind folgendermaßen he foͤrdert worden: Hr. Fronton zum wirklichen Staalt rath, Hr. Froding zum Staatsrath und die Herten Watscheuko und Gourieff zu Collegien Assessoren.

Wir haben bereits die erfolgte Unterzeichnung und die Auswechselung der Ratificationen der zu Ackermann zwischen den Bevollmächtigten Sr. Kaiserl. Maj. und denen der Pforte abgeschlossenen Convention gemeldet, und theilen nunmehr den Text dieses wichtigen Ver trags selbst mit. Ec ist bestimmt, die Erfuͤllungsweise saͤmmtlicher Artikel des Tractats von Bukarest festzꝛ̃u— stellen, welche von der Pforte seit dem Jahre 181! nicht in Ausfuhrung gebracht worden waren, auch da Territorialbesitzstand Rußlands an den Kuͤsten des schwan zen Meeres zu versichern und alle Privilegien, deren z'ie Moldau, die Wallachey und Servien, unter dem schiü zenden Einflusse des Kabinets von St. Petersburg ga nießen sollen, wieder in Kraft zu setzen. Die Conven tion von Ackermann ist folgenden Inhalts: Convention zur Erläuterung des Tractats von

Bukarest. Im Namen des Allmächtigen. Der kaiserliche Hof

von Rußland und die erhabene Pforte, von dem auf—

richtigen Verlangen beseelt, den Discufsionen ein Ende zu machen, welche sich seit dem Abschlusse des Vertrags von Bukarest zwischen ihnen erhoben haben, und geson— nen, die Beziehungen beider Reiche zu befestigen, in— dem sie ihnen vollkommne Harmonie und gänzliches wechselseitiges Vertrauen zu Grunde legen, sind dahin uͤbereingekommen, mittels einer Zusammenkunft von beiderseitigen Bevollmaͤchtigten, eine freundschaftliche Unterhandlung zu eroͤffnen, in der reinen Absicht, aus ihren Verhaitnissen allen Aulaß zu weiteren Zwistigkei— ten zu entfernen und fuͤr die Zukunft die voͤllige Aus fuͤhung des Vertrags von Bukarest zu sichern, so wit auch der Vertraͤge und Acte, welche derselbe erneuert oder

dem kaiserlich russischen Hofe und der erhabenen otto— mannischen Pforte verbuͤrgen kann. Demnach haben

ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Se. Maj der

zum Zwecke des Umsturzes der neuen

bestaͤtigt, und deren Beobachtung allein die Aufrechthäl tung und Dauer des so gluͤcklich gestifteten Friedens zwischen

Se. Maj. der Kaiser und Padischah aller Reußen und Se. Maj. der Kaiser und Padischah der Ottomanen zu

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sser und Padischah aller Reußen, die Herren Graf uchael Woronzof, General, Adjutanten, General der zffanterie⸗ Mitglied des Reichsraths, General. Gouver . von Neu- Rußland und bevollmächtigter Commis. uns in der Provinz Bessarabien, Rätter des Ordens heil. Alex en der Newsky, Großkreuz des St. Geor⸗ U Hroens zweiter Klasse, des Ordens vom heil. Wla— mit erster Klasse, des St. Annen Oedens erster Klasse t Diamanten und mehrerer auslandischen Orden, und szander von RNibeaupiere, Geheimen Raih and wirk— in Kammerherrn, außerordeutlichen Gejandten und hollmàaͤchtigten Minister bei der erhabenen Pforte und guter des St. Annen Ordens erster Klasse mit Dia— uten, Großkreuz des St. Wladimir⸗Ordens 2ter Kl., „wie des Oesterreichischen Leopold Ordens erster KlQ. 1 Se. Hohrit die Herren Seid Mehmed, Hadi Ef— zi, General-CTontrolleur von Aaatolien, erster Bevoll schtigter, und Sid Ibrahim-Iffet-Effendi, proviso, shen Kadi von Sopbia mit dem Rang als Molla von zutari, zweiten Bevollmächtigten; welche, nachdem sie der Stadt Ackermann zusammengekommen und die saubigten Abschrifter ihrer in guter und gehoͤriger um befundenen Vollmachten ausgetauscht haben, die stöstehenden Arkikel festgesetzt, beschlossen und unter— chnet haben:

Art. 1. Alle Klauseln und Festsetzungen des am 16. ü 1812 (dem 17. Tage des Mondes Djemaziul ewel, Jahr der Hegyra 1227) zu Bukarest abgeschlossenen sedensvertrags werden durch gegenwaͤrtige Convention ihrer qanzen Kraft und Guͤltigkeit bestaͤtigt, so als der Vertrag von Bukarest Wort fuͤr Wert darin heschaltet ware, in dem die Erläuterungen, welche den szenstand der vorliegenden Convention ausmachen, f dazu dienen sollen, den Sinn des genannten Ver⸗ g genau zu bestimmen und den Inhalt seiner Ar— ml zu befestigen.

z. 2 23. der Ate Artikel des Vertrags von Vu, 1st in Ansehung der beiden greßen, Ismail und Kili genäberliegenden Inseln der Donau, welche, ob schon Eigenthum der Ottomanischen Pforte bleiben, zum toßin Theil wuͤste und unbewohnt bleiben muͤssen, fe Grenzbestimmungsweise festgesetzt hat, deren Aus— hrung wegen der Nachtheile, welche das haͤu fige Aus. sten des Flusses herbeifuͤhrt, fuͤr unmoͤglich erkannt fen, und da uͤberdem die Erfahrung die Nothwen steit dargethan hat, einen bestimmten und hinreichend gedehnten Zwischenraum zwischen den beider seitigen sibewohnern festzustellen, um ihnen jeden Beruͤhrungs,— itt zu nehmen und eben dadurch den hieraus ent— sngenden fortwaͤhrenden Streitigkeiten und Unruhen Ende zu machen, und da die erhabene Ottsmanische rte dem Kaiserlichen Hofe von Rußland einen un— nideutigen Beweis ihres aufrichtigen Verlangens ge— will, die Verhaͤltnisse der Freundschaft und guten chbarschaft zwischen beiden Staaten zu befestigen, so lichtet sie sich, die in diesem Bezug in der Confe— zu Constantinopel vom 21. August 1817 zwischen nGesandten Rußlands und den Ministern der erhabe— (Pforte erfolgte Uebereinkunft, in Gemaͤßheit der 'pprotokoll jener Tonferenz verzeichneten Bestimmun— hauszufuüͤhren und aufrecht zu halten. Demnach wer— die in jenem Protokoll angegebenen und auf den glichen Gegenstand Bezug habenden Bestimmungen angesehen werden, als ob sie einen integrirenden hal der gegenwartigen Convention ausmachten.

Art. 3. Da die Verträge und Acte in Bezug auf Privilegien, welche die Moldau und Wallachey ge— en, in einer ausdrücklichen Klausel des Sten Artikels Vertrags von Bukarest bestätigt worden sind, so spflichtet sich die erhabene Pforte feierlich, die gedach— Privilegien, Verträge und Acete bei jeder Gelegen— s mit der gewissnhnftesten Treue zu beobachten und

verspricht binnen 6 Monaten nach der Ratisication dir Jegenwartig«n Convention die Hatti-Cherifs von 1802 zu erneuern, durch welche eben jene Privilegien einzeln angegeben und garantirt worden. Ucberdem, in Be— tracht der Drangsale, welche jene beiden Provinzen in Folge der letzten Ereiguissen erlitten haben, in Be— tracht der von den wallachischen uns moldauischen Bo— haren geschehenen Wahl zu Hospodaren der beiden Fuͤr— stenthüuͤmer, und in Betracht, daß der kaiserlich russische Hof seige Zustimmung zu dieser Maßregel gegeben hat, ist dafür erkannt worden, sowohl von Seiten der erha— benen Pforte, als Seiten des russischen Hefs, daß die obgedachten Hatti⸗- Cherifs vom Jihre 1802 unerlaͤß— licher Weise mittels der Klauseln, die in der besonderen, hier beigefügten Acta verzeichnet sind, welche Aete zwi— schen den beiderseitigen Bevollmaͤchtigten abgeschlossen worden und als integrirender Theil der gegenwartigen Convention anzusehen ist, vervollstaͤndigt werden muͤssen.

Art. 4. Durch den sechsten Artikel des Virtrags von Buktarest ist festgesetzt, daß auf der Seite von Asien die Grenze zwischen beiden Reichen, so wie sie vor dem Kriege gewesen, wieder hergestellt wer— den, und der kaiserlich russische Hof der erhabenen Pforte oie Festungen und Schloͤsser, welche innerhalb jener Grenze gelegen und durch seine Waffen erobert worden, wiedergegeben werden wurden. In Gemaͤßheit dieser Festsetzung und in Betracht, daß der kaiserlich russiche Hof unmittelbar nach dem Frieden diejznigen von jenen Festungen zurückgegeben hat, welche nur wäh— rend des Krieges den Truppen der erhabenen Pforte

abgenommen worden waren, so ist man beiderseitig da—

hin uͤberein gekommen, daß von nun an die asiatischen Geenzen zwi chen beiden Reichen so bleiben sollen, wie sie dermalen bestehen, Und daß ein Termin von 2 Jah— ren festgestellt ist, um gegenfeitig auf die geeignetsten Mittel zur Erhaltung der Ruhe und Sicherheit der beiderseitigen Unterthanen Bedacht zu nehmen. . Art. 5. Die erhabene Ottomanische Pforte wird, um

dem kaiserl. russischen Hofe einen glaͤnzenden Beweis ihrer freundschaftlichen Gesinhung W. sorgfaͤltigsten Auf⸗ merksamkeit auf die vollständig? uͤllung der Bedingun⸗ gen des Vertrags von Bukareste zu geben, unverzuͤglich alle Klauseln des achten Artikels dieses Vertrags, die sich auf die servische Nation beziehen, welche als ab antiquo der erhabenen Pforte unterworfen und zins— bar, vei jeder Gelegenheit die Wirkungen ihrer Milde und Großmuth empfinden muß, in Ausfuͤhrung bringen. Demnach wird die erhabene Pforte mit den Deputirten der servischen Nation die Maaßregeln feststellen, welche am geeignetsten werden erachter werden, ihr die zu ih— ren Gunsten festgesetzten Vortheile zu sichern, Vortheile, deren Genuß zugleich die gerechte Belohnung und das beste Pfand der Treue sein werden, wovon diese Nation dem Ottomanischen Reiche Proben gegeben hat. Da ein Termin von 18 Monaten fuͤr noͤthig erachte worden, um zu den in dieser Hinsicht erforderlichen Bewährun— gen, nach Maßgabe der besondern hier beigefuͤgten, zwi⸗ schen den beiderseitigen Bevollmächtigten abgeschlossenen Acte, vorzuschreiten, so werden die gedachten Maaßre⸗ geln in Gemeinschaft mit der servischen Deputation zu Constantinopel festgesetzt und einzeln in einem, mit ei⸗ nem Hatti-Cherif bekleideten Firman verzeich netl werden, der in möglichst kurzer Frist und spatestens binnen des obgedachten Zeitraums von 18 Monaten in Kraft treten und uͤberdem dem Kaiserlich russischen Hofe mitgetheilt und von da an als integrirender . der gegenwaͤrti— en Convention betrachtet werden wird. ö

) . 6. Da Kraft der ausdruͤcklichen Festsetzun gen des Vertrags von Bukarest alle Angelegenheiten und Reclamationen der betreffenden Unterthanen, welche durch Een eingetretenen Krieg ausgesetzt worden, ,. aufgenommen und beendigt werden sollen; da auch die