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len, als Corporation des Landes und mit allgemeine
Bewilligung der Einwohner, zu der Hospodarenwuͤrde bestand, festsetzen. Wenn diese Zahl einmal festꝛesch
einen der aältesten und zur gehoͤrigen Erfüllung derselber
faͤhigsten Boyaren wählen und der hohen Pforte mittels den, es sei denn, daß von beiden Seiten die dringen
Bittschreibens (Arz- Mahsar) den gewählten Candida ten praͤsentiren, welcher, wenn er von der erhabener Pforte angenommen worden, zum Hospodar ernann
werden und seine Investitur erlangen wird. Wenn aus hen; daß auch ihre Agas's fortwährend in der, vor ln
gewichtigen Grunden Lie Ernennung des erwaählten Can didaten dem Wunsche der erhabenen Pforte niche ge
maͤß waͤre, so soll in diesem Falle, nachdem jene gewich, Agas jederzeit nur diejenigen Funktionen erfuͤllen, 5 tigen Gruͤnde von den beiden Höfen bewahrt worsen, welch- sie urspruͤnglich eingesetzt worden, ohne sich verstattet sein, den genannten Boyaren anzuempfehlen, die Angelegenheiten des Landes mischen, noch auch s
zur Wahl einer anderen geeigaeten Per son zu schreiten
Die Dauer der Verwaltung der Boharen bleibt Ufurpattonen, welch? auf den Gediete der Waltachei he fortdauernd, so wie fruͤherhin, auf 7 volle Johre, vom Ibrail, Ghiergiova und Coule und jenseits Olta gesche⸗ Tage ihrer Ernengung an gerechnet, festzesetzt, und sie hen sind, werden den Eigenthuͤmern zuruͤckgegeben, um
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r lis nach derjenigen, welche vor den Unruhen von lz .ist, so kann sie unter keinerlei Vorwande vermehrt wa = Noth wen igkeit erkannt worden, auch versteht es st 1 daß die Beschlis fortwährend so gebildet und organisu t werden, wier solches vor den Unruhen von 1821 gesch
gedachten Periode beobachteten Weise gewählt und tj nannt werden und daß endlich die Beschli's und n
irgend eine anzere Handlung erlauben zu durfen. Di
koͤnnen nicht vor diesem Zeitpunkt ab gesetzt werden. es wird in den darauf bezuͤglichen, an diejenigen, da Wenn sie wahrend der Dauer ihrer Verwaltung 'in es angeht, gerichteten Firmans, eine Frist fuͤr die besag
Verbrechen begehen, so wird die Erhabene Pforte den Ruͤckgabe festgasetzt werden. rassischen Gesandten davon in Kenntniß setzen, und iej
wenn, nach beiderseitig erfolgter Untersuchung, es fe st⸗ steht, daß der Hospodar in der That sich eines Verbre— Hens schuldig gemacht hat, so soll in diesem Falle allein seine Absetzung statt finden. Die Hospodare, oie ihren Zeitraum von 7 Jahren beendet haben, ohne den beisen Höfen oder dem Lande irgend einen gesetzlichen und gewichtigen Anlaß zur Klage gegeben zu haben, werden abermals auf 7 Jahre er— nannt werden, wenn die Divans der Provinzen bei der Erhabenen Pforte dahin antragen und die allgemeine Zustimmung der Bewohner hinsichtlich derselben sich kund giebt. Geschieht es, daß einer der Hospodare, vor Ablauf der sieben Jahre, wegen Alters, Krankheit, oder irgend eines anderen Grundes halber, abdaukt, so wird die Erhadbene Pforte den Russischen Hof davon in Kennt— niß setzen, und die Abdankung kann, nach vorgaͤngiger Bewilligung beider Hoͤfe, statt finden. Ein jeder Hospodar, der nach Ablauf seines Zeit. raums abgesetzt wird oder abdankt, verliert seinen Titel und kann in die Klasse der Boyaren zuruͤcktreten, un, ter der Bedingung, friedlich und ruhig zu bleiben, je dech kann derselbe nicht wieder Mitglied des Divans werden, noch ein oͤffentliches Amt bekleiden, noch auch wieder zum Hospodar erwähtt werden. Die Soͤhne der abgesetzfen oder abgedankthabenden Hospodaren be- halten die Eigenschaft der Boharen, konnen ͤffentliche Würden bekleiden und zu Hospodaren erwaͤhlt werden. Im Falle der Ab setzung, Abdankung der des Ablebens eines Hospodars und bis ihm ein Nachfolger gegeben worden, wird die Verwaltung des erledigten Fuͤrsten thum Kaimakams anvertraut, welche der Diwan des be sagten Fuͤrstenthums ernennt. Da der Hatti⸗Cherif von 1802 die Abschaffung der seit dem Jahre 1198 (1783) eingeführten Auflagen, Zinsen und Requisttto— nen angeordnet hat, so werden die Hospodare nebst den Boyaren der betreffenden Divans die jahrlichen Au fla⸗ gen und Lasten der Moldau und Wallachei bestimmen, wobei sie die in Folge des Hatti Cherif von 1802 auf— gestellten Reglements zur Grundlage nehmen. Die Hospodare durfen in keinem Falle von der strengen Er— füllung dieser Bestimmung abgehen. Sie werden die Vorstellungen des Gesandten Sr. Kaiserl. Majestaͤt be⸗ achten, so wie auch diejenigen, welche die ru ssischen Con⸗ suln auf dessen Befehl an sie richten, sowohl in Betreff dieses Gegenstandes, als uͤber die Aufrechthaltung der Privilegien des Laades und insonders uͤber die Beob achtung der in gegenwartige Acte aufgenommenen Klau
Diejenigen von den moldauischen und wallachischen Boyaren, welche einzig in Folge der letzten Unruhe sich gezwungen gesehen haben, ihr Vaterland zu verln fen, koͤnnen frei dahin zurückkehren, ohne von ir gu jem and beunruhigt zu werden, und treten wieder den vollstndigen Genuß ihrer Rechte, Vorrechte, Gh und Eigenthums, wie vordem. Die erhabene Pfm wird, aus Ruͤcksicht auf die Drangsale, welche auf h Fuͤrstenthaͤmern Moldau und Wallachei gelastet hahn, ihnen eine zweijährige Befreiung von den Zin sen ind Abgaben, die sie ihr zu zahlen verbunden sind, bewili⸗ gen; nach Ablauf der vorbesagten Befreiungöfrist, sul len die Zinsen und Abgaben nach den durch die Hatt Cherifs von 1802 festgesetzten Taxen entrichtet und in keinem Falle vermehrt werden. Die erhabene Pforh wird ebenmaͤßig den Bewohnern der beiden Fuͤr st enthü⸗ mer Handelsfreiheit fur saͤmmtliche Erzeugnisse ihtes Bodens und ihrer Industrie bewilligen, und sie wer, den hieruͤber nach ihrem Gaͤteuͤnken verfuͤgen koͤnnen, sedoch unbeschadet der Beschraͤukungen, die einersen durch die jahrlich der Hohen Pforte, welcher diese Pn vinzen als Kornkammern dieuen, zu leistenden Liefernn, gen, erheischt und andererseits durch die Versorgung des Landes erheischt werden. Alle Bestimmungen der Hatti-Cherifs von 1802, die sich auf jene Lieferungen und deren regelmäßige Bezahlung nach den jedesmali— gen Preisen, nach welchen sie zu berechnen sind und de— ren Feststellung, im streitigeun Falle, den betreffenden Divans zusteht, sollen wieder in Kraft treten und in Zukunft mit gewissenhafter Genauigkeit beobachtet wer— den. Die Boyaren sollen gehalten sein, di: Befehle de Hospodare auszufuͤhren und gegen sie in den Grenz! vollkommener Unterwuͤrfigkeit zu bleiben. Die Hosp— dare durfen ihrerseits nicht grausam gegen die Boy nn verfahren, noch ihnen unverdiente Strafen auferlesh und ohne daß sie ein bewaͤhrtes Vergehen begangen h ben; die Boyaren sollen nur nach vorgaͤngiger, den G setzen und Gebräuchen des Landes gemaäßer Verurtheiltaz bestraft werden. Da die, in den letztern Jahren in der Moldau und Wallachey vorgefallenen Unrahen die Ord nung in den verschiesenen Zweigen der innern Verwal tung aufs schwerste betroffen haben, so sollen die Hes pedare gehalten seyn, ohne den mindesten Aufschuk, geböst den Divans sich mit den noͤthigen Maßregeln zur Verbesserung des Zustandes der ihrer Faͤrsorge a n vel⸗ trauten Fuͤrstenthuüͤmer zu beschaͤftigen und diese Mäß— regeln sollen der Gegenstand eines allgemeinen Regle— ments fuͤr jede Provinz werden, welches unverzuͤnlich zur Ausfuͤhrung gebracht werden soll. Alle anderen
seln und Artikel. Die Hospodare werden im Einverständniß mit der betreffenden Divans in jeder Propinz die Zahl der Besch
Rechte und Privilegien der Fuͤrstenthuͤmer Moldau und
Wallachey und alle dieselben betreffenden Hatti-Cherifs
ollen aufrecht erhalten und beobachtet werden, sofern
nicht etwa durch gegenwartige Akte modifieirt wor— . Zu dem Ende haben wir unterzeichnete Bevoll ichtigte Sr. Maj. des Kaisers uns Padischahs aller aßen, mit den hoͤchsten Vollmachten versehen, in kereinstimmung mit den Bevollmächtigten der Erha gen Ottomanischen Pforte, die obigen Punkte, in sssicht der Moldau und Wallachey, festgestellt und ge zuet, in Folge des dritten Artikels der Convention zu snterung und Bestätigung des Vertrags von Bukarest, in 8 Artikeln in den Conferenzen von Ackermann, schen uns und den Ottomanischen Vevollmaͤchtigten sischlossen worden. Demnach ist gegenwaͤrtige beson e Akte abaefaßt, mit unserm Siegel und unserer srschrift versehen und den Bevollmächtigten der ho— Pforte ausgehändigt worden. Geschehen zu Acker— lun den 25. Sept. 1826. ; —
(zez) Graf M. Woronzew. Ribeaupierre. Gegenwaͤrtige besondere Akte ist von Sr. Kaiserl. ziestaͤt am 14. Okt. 1826 ratifici: t worden. Besondere Akte wegen Servien.
Im Namen des Allmächtigen! Nachdem die erha Pforte, in der ansschließlichen Absicht, die Bestim ngen des Sten Artikels dis Bukarester Vertrages
stinopel erlaubt hat, ihr die Anträge ihrer Nation, fschtlich der Gegen staͤnde vorzulegen, welche am ge— hetsten sind, um die Sicherheit und Wohlfahrt ihres hs zu befestigen, hatten gedachte Deputirte in einer ssellung die Wuͤnsche ihrer Nation, ruͤcksichtlich eini⸗ dieser Gegenstände, ausgesprochen, namentlich der heit der Gottesverehrung, der Wahl ihrer Ober— spter, der Unabhängigkeit der innern Verwaltung, Viedervereinigung der von Servien abgeso nderten siikte, der Umwandelung der verschiedenartigen säern in eine einzige, der den Serviern zu uͤber— snden Regie der den Muselmaͤnnern gehörenden undstüͤcken gegen die Verpflichtung, deren Einkuͤnfte fich mit dem Tribut zu bezahlen, der Handelsfrei, n, der Befugniß fuͤr Servische Handelsleute mit m eigenen Pässen in den ottomanischen Landen zu sn,ů der Stiftung von Hospitaͤlern, Schulen und ackreien, endlich des Verbots, fuͤr alle andern Musel, ner, als die, welche zu den Garnisonen gehoren, in Servien niederzulassen. Während man damit shhiftigt war, obige Artikel zu pruùfen, traten einige sderntsse ein, wodurch deren Abschluß aufgeschoben le. Da aber die erhabene Pforte noch jetzt iu dem ssitze beharrt, der Servischen Nation alle durch den Artikel des Bukarester Vertrages bedungenen Vor— zu gewähren, so wird sie, im Einve:ständntß mit Servischen Deputirten zu Constantinopel nicht bloß chen gedachten Forderungen dieser treuen und erge n Nation, soudern auch alle andere reguliren, welche von der Servischen Deputation vorgelegt werden, mit der Eigenschaft als Unterthanen des ottoma⸗ hen Reichs nicht im Widerspruch sein möchten.
Die erhabene Psorte wird den Kaiserl. Russischen svon der Ausfuͤhrung, welche der 8e Artikel des irester Vertrags haben wird, unterrichten, und ihr hmit dem Hatti Scherif versehenen Ferman mitthei wodurch die odigen Vorzuͤge gewährt worden sein werden. Dieserhalb haben wir, die unterzeichneten Bevoll⸗ hhugten S. M. des Kaisers und Padischah aller zen, im Einverständniß mit den Bevollmächtigten erhabenen ottomanischen Pforte, hinsichtlich der wier, obige Punkte festgestellt, welke eine Folge des Artikels der in den Conferenzen zu Ackermann zwi— n uns und den ottomanischen Bevollmaͤchtigten in srtikeln abaeschlossenen, den Buke rester Vertrag er⸗ enden und besiätigenden, Convention sind.
In Folge dessen ist gegenwärtijse desondere Akte
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zu erfuͤllen, den Serpischen Deputirten zu Con
versehen, und zu Handen der Bevollmächtigten der er— habenen Pforte ausgeliefert worden. Geschehen zu Acker— mann, den 25. Spt. 1826. (gez.) C. M. Woronzow. Ribeaupierre. zegenwärtige desondere Akte ist von Sr. Kaiserl. Maj. den 14. Oktober 1826 ratifizirt worden.
Christrania, 22. Nov. Laut Briefen aus Ber— gen waren 84 Nordlands-Jachten mit 162,680 Vog trockene Fische und 2600 Tonnen Thran angekommen. Der Fisch ist viel besser, als man es nach der langen und regnichten Reise erwarten konnte. Verschiedene von den, anf den Sommer-Heringsfang ausgewesenen Schiffen waren zurück, hatten aber wenig gefangen. Das Getreide stieg auch stark im Preise, da in der letz Zeit wenig Zufuhr gekommen.
In dem Jahre vom 1. August 1825 bis zum 31. Jaälit 1626 sind nach Norwegen, mit Ausnahme von Nordland und Finmarken, eingeführt: 929 Tonnen Buchwaizen, 389,60 Tonnen Gerste, 15,809 T. Erb— sen, 46,057 T. Hafer, 32777 T. Waizen, 85,992 T. Malz, 286,680 T. Roggen, nebst 35,046 LpPfo. Ger, stenmehl, 148 354 LPfd. Waizenmehl und 14,3558.Pfd. Reggenmehl, im Ganzen 857, 839 Tonnen Getreide und 31.6408 Centner Mehl. 3
Meiningen, 25. Nov. Die Bewohner hiesiger Stadt hatten wahrend den Verhandlungen uͤber die Erötheilung der saͤchsischen Herzogthüͤmer gleichfalls in der Besorgniß geschwebt, daß ihre Stadt aufhören koͤnne, ein Fuͤrstensitz zu bleiben. Um so großer war ihre Frende, als ihr geliebter Herzog es oͤffentlich aus— sprach, daß er nicht von ihnen scheiden werde, ja daß er, um nur keinen seiner jetzigen getreuen Untertanen zu verlieren, gern in alle Vorschläge zur Theilung wil— ligte, welche sich mit diesem wahrhaft landes vaͤterlichen Grundsatz vereinigen ließen. — Es war natuͤrlich, daß das Dankgefuͤhl der Meininger sich hieruͤber oͤffentlich auszusprechen wuͤnschte; und dies ist denn auch von Jung und Alt auf mancherlei herzliche Weise geschehen. In den Kirchen ward Gott fuͤr dies erfreuliche Ereig— niß gedankt; ein Festball im saͤchsischen Hofe wurde von den herzoögl. Herrschaften selbst mit ihrer Gegenwart beehrt; die Soͤhne der Buͤrger hielten einen Feierzug mit transparenten Laternen, mit deren bunten Farben sie sammtliche Landestheile des Herzogthums als aufge— rollte Karte, worin sogar die Staͤdte bezeichnet waren, darstellten und sangen dabei ein sinnvolles Lied, und Tags darauf brachten die Burger selbst dem Heszoge bei Fackelschein ein dankbares Lebehoch für seine Liebe zu ihnen, die sie mit treuer Anhänglichkeit erwiedern= — Hierher sollen disjenigen Leute fehen, welche deut sche Treue wanken zu machen hoffen; hier sollen sie lernen, wie ein Geist der Liebe und des Gehorsams die Unter— thanen eines Fuͤrsten belebt, der Treue der Seinen zu schäͤtzen weiß und zu erwiedern. ; Stuttgart, 1. Dez. Da gegenwaͤrtig der drei⸗ saͤhrige Zeitraum abgelaufen ist, nach dessen Berfluß sich die Landesstaͤnde verfassungsmaͤßig wieder zu ver— sammeln haben: so sind dieselben von Seiner Koͤnig⸗ lichen Majestäaͤt zu diesem Ende einberufen worden, und es erfolgte heute die Sroͤffnung des Landtags. Der An⸗ fang der Feierlichkeit begann heute Vormittag mit ei— nem Gottesdienst in der Stiftskirche, welchem der Koͤ— nig und saͤmmtliche Glieder der Staäͤndeversammlung beiwohnten. Nach Endigung desselben verfuͤgten Sich Seine Koͤnigliche Maj⸗staͤt, in Begleitung Höͤchstihrer Abjutanten, in das Staͤndehaus, wo Hö chst dieselben don Ihren Ministern, von den Geheimen Raͤthen und den Soerhofbeamten, so wie von einer Deputation der Stände Mitelieder, empfangen wurden, und Sich in den dortigen Sitzungssaal der zweiten Kammer begaben, woselbst sich auch die auwesenden Milgkte der der ersten Kammer befanden. Hier ging zuerst die Beeidigung
gefertigt, mit unsern Siegeln und Uanterschriften
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