1826 / 306 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Rendschid Singh duͤrfte sich von seinem Schuͤtzling zum Lohn fuͤr seine Protection sgen Theil seines Landes, namentlich den oͤstlichen

il oder die Provinz Pischaur, nebst den dazu gehoͤ⸗

Landschaften abtreten lassen, wodurch er leichtern ufs als durch einen immer bedenklichen Krieg mit dem ganzen sehr kriegerischen und streitbaren Velke der Afghanen zu diesen Provinzen, wonach ihm längst ge. luͤstet, zu gelangen hofft.“

Der nordholländische Kanal.

Dieser merkwürdige Kanal geht aus dem Vorhafen der Stadt Amsterdam, woselbst die erste große See, sch eu se e e, er, durch ganz Nord- Holland

Charafter möoͤglich ist.

Meilen; der Kanal enthalt fuͤnf

in einer Lan n r , vielen Bruͤcken, und hat eine schend« Breite und Tiefe fuͤr die groͤßten Serschiffe, so wie denn noch in tiesem Monat Novem— ber ein Linienschiff von 74 Kanonen, ven Amsterdam aus, den Kanal in drei Tagen bis in den großen See hafen hd Niewe Diep, bei Texel, passirte. Dieser Ka— nal duͤrfte wohl das groͤßte Wasser⸗Bauwerk der neue sten Zeit seyn; die sammilichen Kosten sollen über 90

Millionen Gulden holland. betragen, wozu Amsterdam⸗

die Halfte bezahlt, welche Kosten so hoch heransteigen mußten, da der Kanal groͤßtentheils durch ein Terrain gefuhrt werden mußte, welches unter einer duͤunen Lage Marschkoden, in einer großen Tiefe, aus einem schwim⸗ menden Morast Grund besteht, so daß alle die großen Schleusen auf einen hachst kostbaren Pfahlrost erbaut werden mußten, wovon die sta ken Pfähle an 30 40 Fiß eiagtrammt werden, bevor seldige in dem sesten Boden ihren Stand erhalten konnten; jede Schleu se soll daher mehr als 50,000 Gulden kosten. Die Ein, zichtung de rselben ist ganz neu, und eine Erfindung des beruͤhm en Wasser Baumeisters, des Generalin spektors

Dlancken, welcher den Plan zu diesem Kanal ganz en t⸗

werfen, und auch das ganze große Werk dirigirt und in 5 Jahren zu Stande gebracht hat. Durch diesen Ka, nal hat die Stast Amsterdam eine unmittelbare Ver, Tindung in der ganzen Laͤnge dutch Nord, Holland mit dem greßen Außenhajen, hed Niewe Diep und mit Texel, erhalten, di heladenen großen Seeschiffe, welche vor— mals im Tl zum Theil ausgeladen werden mußten,

weil selbige beladen den Pampus vor Amsterdam nicht passiren konnten, können jetzt beladen durch den Kanal in Zeit von zwei bis drei Tagen in den Hafen der Stadt gelangen, wogegen die Fahrt über de Suͤder⸗ See, bei eontrairem Winde, oͤfters 12 bis 14 Tage an⸗ hielt. Es ist ein großer Anbtick, dreimastige Seeschiffe, stten im Lande, durch ganz Nord⸗Holland fahren zu n; jetzt werden durch Dampfschiffe, bei contrairem Winde, die Schiffe auf dem Kanal sch nell gezogen. Der Kanal beruͤhrt in Nord, Holland die Staͤdte Pur merende, Alkmaar ꝛc. Alle aus dem großen Kanal ge⸗ brachte morastige Erde mußte mit Buͤgel Netzen aus ge⸗ bessert und mit mehr als 800 Plattschiffen taͤglich weg⸗ gebracht werden. .

26.

Königliche Schau spiele. Sonnabend 30. Dezember., Im Schau spielhau se: „Die Verschwoͤrung des Fiesko zu Genua,“ Trauerspiel in 5 Abtheil. von Schiller. (Herr Rott: Fiesko alt letzte Gastrolle.) Sonntag 31. Dezbr. Im Opernhause: „Ein Stuͤnd chen vor dem Potsdamer, Thore,“ Vau deville / Posse in Aufzug. Hierauf: „Der goldene Schluͤssel,, große komische Zauber, Pantomime in 2 Abtheil., mit Tanz, von J. L. Lewin. Montag, 1. Januar 1827. Im Opernhause: „Die Vestalin,“ hlyrisches Drama in 3 Abtheil. mit Tanz. Musik von Spontini. Ballets von Telle. . Im Schauspielheuse. Zum Erstenmale wiederholt: „Stadt und Land,“ Engl. Sittengemaälse in 5 Abthei⸗ lungen, nach dem R glischen Town and Country des

Thomas Morton freif bearbeitet von Carl Blum.

Dem heutigen Blatte 8. Stäats—

Bekanntmachung der Koͤniglichen Haupt Verwaltung er Staatsschulden vom 5. d. M. uͤber die gerichtliche

Niederlegung der zum Stats Schulden Tilzungs Fonds Staats Schuld Documente bei⸗

bro 1825 eingeloͤseten gefuͤgt.

X.

Uebermorgen, am Neujahrs-Tage, wird die Staats,

Zeitung nicht erscheinen.

e ü i f Nachrichten.

wuͤrdigen. Dieses Autoritaͤtenunwesen sollte in der preußischen Gesetzgebung ausgeschlossen sein; der 5. 6. der Einleitung zum

Juristische Literatur.

Praetischer Commentar zum allgemeinen Land—

rechte füuͤr die Preußischen Staaten, von Dr. Gust. Alexander Bielitz. 4ster bis ter Band. 1823 bis 1826. Erfurt in der Keyser schen Buchhand—⸗ lung. Praetischer nen Gerichtsordnung Staaten. Preuß. Regiernngsrathe. 1825 und 18206. bandlung.

Justinian hat bekanntlich in dem

für die

ster

in einer

schaͤrft, non exemplis, sed legibus judicare.

zigen Quelle richterlicher Entscheidungen zu

eingelegten Bestimmungen ausgestatltet

dies allzu haͤufig geschieht,

Commentar zur AllGgemei— Preußischen Von Dr. M. C. F. W. Grävell, Koͤnigl. und 2ter Band. Erfurt, in der Kaiserschen Buch⸗

Publicationspatent der Pandekten alle und jede Schriften zur Erklaͤrung der Gesetze verboten, dem Richter untersagt, sich darauf zu beziehen, und besondern Verordnung (L. 13. C. VII. 15.) einge⸗ Wie wenig ihm gelungen ist, das Wort des Gesetzes hierdurch zu der ein machen, hat die Folge bewiesen; der Buchstabe des Gesetzes ist durch die Inter— pretationen, Commentationen und Commendationen der Rechts. gelebrten dem Blicke verdunkelt, verruͤckt, und mit so viel hin— worden, daß man in Verlegenheit kommt, mehr die Phantasie oder den unzeitig verschwendeten Scharfsinn der Commentatoren zu bewundern, auf deren Autoritaͤt der Richter glaͤubig fortbaut, ohne, wie die Quellen selbst eines Blickes zu

Landrecht setzte fest, daß bei kuͤnftigen Entscheidungen weder auf Meinungen der Rechts lehrer, noch auf aͤltere Aussprüche der Richter Rücksicht genommen werden sollte, und noch hat sich diefe weise Vorschrift in unsern Rechtshoͤfen in vollem Ansehn erhalten.

Daß dessenungeachtet die Bemuhungen preußischer Rechts— gelehrten, das Verstaͤndniß der Gesetze an dunkeln Stellen zu erleichtern, die zerstreuten concernirenden Bestimmungen zu— sammen zu tragen, spaͤtere erlaͤuternde und erganzende Verord—

des Gesetzes in den Quellen, aus denen es geschoͤpft worden,

bar sind, daß sie fuͤr die wissenschaftliche Ausbildung der Nechtsbeflissenen eben so nützlich, als fuͤr die zu erzielende Ein— heit der Erkenntniß durch Auffindung des allein Richtigen heilsam sind, daß vorzuͤglich sie dazu beitragen müssen, den Gesetzgeber auf das Mangelhafte und Zweideutige des Gesez— zes aufmerksam zu machen, wird um so weniger zu leugnen sein, als eben jene Vorschrift vor jedem zu fürchten den nach⸗ theiligen Einfluß sichert. Wir muͤssen daher die in neuerer Zeit rege gewordenen Bestrebungen in diesem Gebiete als erfreuliche Erscheinungen eines wissenschaftlichen Strebens betrachten, und aus diesem Gesichtspunkte insbesondere die obigen beiden

Werke, welche Hand in Hand die beiden Hauptgebiete der Ge—

(Letzte Vorstellung dieser Pantomime).

w? ö

nungen an den betreffenden Stellen einzuschalten, die Tendenz.

aufzusuchen, ein System aus dem Gesetze zu entwickeln, schaͤt⸗

5

setzgebung, den materiellen und formellen Theil, umfassen, will kommen heißen. Von dem ad 1. aufgeführten Werke liegen gegenwaͤrtig 3 Baͤnde vollendet vor ung, welche den ersten Theil and⸗ rechts betreffen. Der Vf. hat bei dem Plan der Ausfllhrung den Gluͤckschen Commentar zu Hellfeldts Pandekten im Auge gehabt, und behand r dem gemaͤß exegetisch die Materien ein— z'ln in der Reihen 6Gesetzbuͤchs selbst, indem er einen oder mehrere Ss. In er eim, gemeinsame Ueberschrift zusam— menfaßt, und sie Faraphrasirt und commentirt. Bei dieser genauen Anschließung an die Folgeordnung des Gesetzbuchs eignet sich das Werk vorzuͤglich zum Nachschlagen bei Anwen— dung einzelner Cesetze, z wie zu einem Huͤlfsmittel bei dem Studium des Terteg de andrechts in der Folgeordnung der Materien, und in eld er Nuäcksicht wird sein Werth besonders dadurch erhöb! oaß die spätrge Gesetzgebung mit vieler Ge— nauigkeit und Zweckmäßigkeit an den betreffenden Stellen nachgetragen, und die Uebersicht der Fortbildung der einzelnen Lehren bis au, die neuste Zeit gegeben ist. Nicht minder ist nach der entgegengesetzten Seite hin Uf den historischen Ur— sprung vieler sonst raͤthselhafter Be stimmungen durch Ver— weisung auf das früher geltende gemeine Recht zuruͤckgegan, gen, die Verschiedenhert in den einzelnen Lehren zwischen dem römischen und preußischen Necht entwickelt, und mit großer Sorg all auf das naͤchs :- Verstaͤndniß der Gesetze durch Erla aus den übrige: Töellen der Gesetzgebung und Aufsi troverser Arsichten (gewirkt worden. Die Neis Materiali verbunden mit der Schwierig⸗ keit g und nung, floͤßt in der That Be— Werk zu einem recht eigent— schen juristischen Oeconomie, chwierigkeit manche Maͤngel in der Üusführung nen. Diese Maͤngel, mit einem Worte zu sammenge, liegen in der Ungleichartigkeit der Bearbeltang. Das Nothwendigste, gewiß auch Schwierigste, mußte bei einem solchen Werke in' der strengen und bestimm⸗ ten Auffassung eines Plans liegen. Es war eben so leicht, einen hundert Baͤnde starken Commentar zu schreiben, als ei— nen einzelnen Oetavband, und die Frage, welcher Umfang dem Werke zu geben sei, konnte sich allein in der Prüfung des Zweckes beantworten. Diesen können wir aus der Bearbei— kung a posteriori nicht deutlich genug entnehmen, sofern wir den Maaßstab anlegen, daß der Vf. feinem Werke eine be— stimmte in sich abgeschlossene Tendenz beilegen wollte. Offen bar beschraͤnkte derfelbe seine Absicht nicht darauf, den Wort— verstand der Gesetze nach deren Folgeordnung zu zerlegen, und den Text des Landrechts durch historische Ernschaltungen neuer Verordnungen zu ergaͤnzen, denn fuͤr diesen Zweck verliert er sich zu oft in ein weites Gebiet, wie z. B. bei d Retorsion in das philosophische; er durfte dann ferner eine Menge von Sachen üͤbergehn, die er als prascognita voraussetzen muß te, wie die oft sehr weitlauftigen Erörterungen bei den Definitio⸗ nen, nicht weniger mußte er strenger die Zweckmaͤßigkeit und Nothwendigkeit der aufzunehmenden Materialien, die sich au das fruher geltende gemeine Recht, so wie auf die spaͤtere⸗Ge— setzgebung beziehen, pruͤfen. . ; auf die, wie er sagt, als bekannt vorauszusetzenden Ediete vom 13. Maͤrz 1787 und 4. April 1803, obgleich zwar nicht das formelle, darin ange deutete, Verfahren aber wobl die ab weichenden materiellen Bestimmungen, z. B. des 5§. 13.3 erstgedachten Ediets bei den Faͤllen des Titel 15, wo Vindi⸗ cation wegfaͤllt, und die §. 29 seqq. bei der Abbandlung zu den §§. 31 bis 36. Lit. 5. hätte Erwähnung sinden müͤssen, wie dies auch in Betreff der Zinsen geschehen ist; auf der andern Seite aber hat er z. B. aus dem Vorflutbsedikt vom 15. Nov. 1811 eine Menge Best immungen aufgenommen, welche lediglich das formelle Verfahren betreffen. Wollte de

gegen der Vf. von dem angedenteten engeren Bereiche abge— hen, wollte er mit der exegetischen Eroͤrterung auch die Ent huͤllung des Systems verbinden, und also der in den Vorer innerungen ausgesprochenen Absicht, daß jede Nechts materie nach allen ihren Gesichtspunkten im Zusammenbange uͤberse—

,, . . ;. n i, nn,, ö een, ,,, . amn n ,

n ., ,, , e. ö

tung einleuchtet, und dieser Betrachtung um so m worfen werden mußte, als die Geschichte der Entstehnng des zandrech ts beweist, wie sehr gerade dieser Punkt von den Schoͤpfern des Gesetzbuches rwogen worden ist, und mie wenig die unrichtige Meinung, daß e demselben an ei— nem System mangele, gegruͤnder ist. Die s⸗ Ungleichheit zeigt sich auch in der Behandlung der Mor inzialgese ze, über deren Berůcksichtigung der Verf. mit einig sein mußte. Am Zweckmaͤßigsten waͤre es gewesen, Jar nicht zu erwaͤhnen da Bruchstücke der Einheit e den, und leicht zu dem Glan⸗ den veranlassen konnen, sie er ß Fenn wich sie Sache, und gaͤben das Ganze. So erw hnt der . besondere Aus⸗ nahme fuͤr den landuͤhlichen Zinsfuß, ag in den Provinzen Ost⸗ und Westpreußen 6 vom Hundert gestattet sind, erwahnt aber Schlesiens nicht, wo dasselbe Sæhitt findet; er beruͤhrt ferner in dem Lehnrech te, so wie an dern Stellen, wie Bd.

unter

So verweist er im Pfandrechte : . ; 96 sein verdient. Wir wollen uns mit wenigen Andeutungen uͤber

a6. S. 4iä, auf das Speciellste, = mit Ausschluß aller an—⸗ dern Provinzialrechte, das seich sische recht, ohne daß die in der Note angefuhrten Gruͤnd?, da saͤchsische Lehnrecht ver⸗ diene wegen seiner innern Aushil ig bei Loͤsung zweifelhaf⸗ ter Punkte zu Rathe gezogen zu n rden, und der Vf. haße mit andern provinciellen Lehnrechten keine genaue Bekannt schaft, dies rechtfertigen koͤnnen. . . Der große Beifall, mit dem dies Werk aufgenommen ist, die Anerkennung, die es hoͤheren Orts durch Anempfehlung an die Dicasterien gefunden hat, laͤßt uͤber kurz oder lang eine neue Auflage hoffen, und wir haben um se mehr den ausge⸗ sprochenen Tadel nicht unterdrücken zu duͤrfen geglaubt, als die Elemente des Werks von der Beschaffenheit sind, daß eine erneute strenge Prufung und Sichtung sie zu einen zollendete⸗ ren Einheit fuhren kann.

So wie nun das erwahnte Werk den materiellen Theil der Gesetzgebung erlautert, so hat das sub 2. gedachte dessen formellen Theil im Auge, und schließt sich um so enger an das erstere an, als nach der Vorrede der Vf. auf den Wunsch seines Verlegers den Gang des Werks in Uebereinstimmung mit dem Bielitzschen Commentar gebracht hat. Der Verfasser aͤußert zwar, daß er lieber die Form seiner fruheren Werke ge⸗ waͤhlt hatte, allein wir muͤssen gesteben, daß wir mit dieser veraͤnderten Art der Bearbeitung miäbr einwverstanden sind, und sie sowohl fuͤr das Studium als fuͤr die Nachschlagung in ein⸗ zel nen Fallen, wo es der Wiederholung des Textes des Gesetz⸗ buchs, den man eben vor sich hat, nicht bedarf, der fruheren vorziehn. Wir schreiben ihr sogar mit zu, daß sich bei diesem Werke mehr Rundung und Vollendung, als bei irgend einem früheren desselben Verfassers findet, und geben dem vorliegen⸗ den Buche unbedenklich nicht nur vor allQen uͤbrigen eignen, an sich sehr vortrefflichen, juristischen Schriften des Verf, so ndern überhaupt vor nmtlichen bisher erschienenen Commentaren der preußischen G. tze, den Preis. Wir sind den vorliegenden Banden des Werkes, welche die ersten 13 Titel der Gerichts⸗ ardnung und die dazu gehörige neuere Gesetzgebung bis zum Jahr 1824 umfassen, mit forkgesetztem Interesse gefolgt, und sprechen unser Urtheil dreist dahin aus, daß dieses Werk we— gen seiner Trefflichkeit in den Haͤnden eines Jeden, der den Zeist der preußischen Gerichtsverfassung durchdringen will, zu

24

seinen Inhalt begnuͤgen.

Nachdem der Verfasser sehr geistreich den Mangel der Gerichts ordnung bei ihrer bohen Vortrefflichkeit aus der Ge—⸗ schichte ihrer Entstehung entwickelt hat, spricht er sich über Tendenz seines Werks dahin aus: daß er gestrebt babe, Inhalt des Gesetzes klar anzuführen, die Dunkelheiten aufzu bellen, die Grunde der gegebenen Erklärung aus einander zu setzen, scheinbare Widerspruͤche zu heben, bei den wirklich vor⸗ handenen aber darzuthun, welcher Anordnung der Vorzug ge⸗ bubre, den Text nach der spaͤteren Gesetzgebung oder den tersuchungen der Gerichtsbofe und einzelner Nechtsgelehrten zu berichtigen (soll wohl heißen: ergaͤnzen die Verbindung und den Zusammenhang derselben nachzuweisen, und durch die . Alles so in das Innere des Rechts systems einzudringen, daß der Geist, die Grundsaͤtze und die Absichten der Gesetzgebung

88 * 81 den C 11

17** 117 **

so vermissen wir fur diesen

hen werden konne, treu nachleben Zweck vor Allem eine Entwickelung dieses durch eine Darstellung des Systems, da der hierüber ban delnde Abschnitt: Von der Folgeordnung in illgemeinen Landrecht, an der größten Duͤrftigkeit leidet, und auf zwei Seiten fast alle Vorwürfe gegen das beobachtete System ent— haͤlt, dessen große Zweckmaͤßigkeit bei einer genauen Betrach

5 ö. . é 2 9. a n nn. Zzusammenbanges . ig gebalten,

ür vor Augen liegen. Er bat es zu diesem Zwecke zwar für eine Vergleichung des preußischen Rechts mit dem franzostscken zu geben, aber nicht dabei ins Detail zu ge— ben, sondern ste auf die regierenden Maxtmen zu beschraͤnken; bat ferner geglaubt, nicht nur die Beweisstellen, sondern n Emendation und Derogation der Gerichts

125 111*

nicht bloß den §. des Anhangs, son⸗

r ordnung