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neur, Sir N. Campbell, einen Bevollmächtigten an den König der Ashantees gesandt habe, um wegen des Friedens zu unterhandeln. ü . Jö Mach den neuesten Nachrichten aus Buenos Ayres war das Hauptquartier des Heeres der vereinigten Provinzen von la Plata zu Rio Negro, etwa 150 Mei, len noͤrclich von Monte. Video.
WBrüssel, 4. Febr. Am 1. d. war bei Hef, zur Feier des Geburtsfestes Ihrer Königl. Hoh. der Prin— ie. Friedrich der Niederlande, große Galla, Ball und
er. 2 Der König bat eine Kommission, bestehend aus dem Vice⸗ Admiral Grafen v. Byland, Half und den Contre / Admiraͤlen Buyskes und Ruysch, ernannt, um eine asministrative Untersuchung uͤber alles was zu dem Ungluͤch, das die Linienschiffe Wassenager und Waterloo in den Stuͤrmen vom 14. und 15. v. M. betroffen hat, Anlaß gegeben haben konnte, so weit es namlich den Bau und die Ausruͤstung derselben betrifft, zu bewir ken. — Auf das Ansuchen des Kapitains Spengler, Delehlshabers des etstern jener beiden Schiffe, fein Be— nehmen bei diesem Ereignisse gerichtlich zu untersuchen, haben Se. Maj. dem Ober / Kriegs Gerichtshof damit beauftragt. ö Die Compaznie Freiwilliger, welche sich an Bord des Wossenaer befunden haben, sind die er Tage zu Har⸗ lem aufs neue mit Waffen versehen werden.
In der 2ten Kammer der General Staaten wurde am 1. d. der Hr. v. Bousies, nachdem dessen Zulaͤßig⸗ keit durch die, wie fruͤher erwahnt worden, in mehreren Sitzungen die Kammer fast ausschließlich beschaftigen⸗ den desfallsigen Verhandlungen festgestellt worden war, als Mitglied eingefuͤhrt und in die ser Eigenschaft vom Praͤsidenten vorschriftmäßig vereidizt. Nachdem sodann der Präsident eine Königl. Botschasft, welche Gesetzent, wuͤrfe zur Feststellung des zweiten Theils des Budjets begleitete, hatte verlesen lassen, schrit man, der Tages, Ordnung gemaͤß, zur weitern Verhanelung uͤber den Gesetzentwurf wegen der Cemmunalgarden, welche auch in der vorgestrigen Sitzung fortgesetzt aber noch nicht beendigt ware.
Aus der Schweiß, 31. Jan. Der große Rath des Standes Luzern war ununterbrochen vom 17. bis 27. Jan. versammelt. Das vorgeschlagene Kriminal gesetzbuch so wie der Polizeikoder wurden nach reifer und gruͤndlicher Berathung, mit wenigen unwesentli. chen Modifieationen genehmigt. Nunmehr ist dor große Rath bit auf den 5. Fedr. vertagt.
Die Bevölkerungs- Verzeichnisse des Kantons Thur⸗ gau vom Jahr 1825 diefen folgende Exrgebnisse dat. Die Gesammtbevoͤlkerung des Kantons beträgt 79, 662 PDersonen, von denen bz, 636 dem evangelischen und 17, 0265 dem katholischen Religionstheile angehsren; so— mit 355 mehr als im Jahr 1823. — Geboren wurden 2770 Kinder, wovon 1421 männliche und 1349 weid— liche. Es finden sich darunter 44 Zwillingspaare und 67 außerehelich Geboꝛrne; weniger geboren als im Jihr zuvor 162. Die Zahl der Gestorbenen betragt 2293, wovon 1134 männlichen und 1159 weiblichen Geschlechts; darunter Erwachsene 1024 und Minderjährige 1269: weniger gestorben als im vorigen Jihr 165 In Jihr 1825 mehr geboren als gestorben 477. Ehen wurden eingesegnet 579: weniger als im Jahr zuvor 7. Dis V rhaͤltniß der Lebenden zu den Gebornen ist wie 29 J 1; dasjenige der Lebenden zu den Gestorbenen wie 531 zu 1. Auf 25 Geburten kömmt ein todtgebornes Kind; auf jeden Tag kommen 7 Geborne unde h Ge— storbene. Unter den Gestorbenen finden sich 111 Todt, geborne. Die Hälfte ungefähr der Erwachsenen starben an Aus zehrung und Altersschwäͤche, von den Minder sährigen starb enn; im ersten Lebensjahr und darunter
die Hälfte an Gichtern und R an Kei gluͤcksfälle brachten 13 Personẽt? den 2 6 Das in Bern bestehende Kommitte— fuͤr die z sichtigte Errichtung des Denkmals der gaupensch⸗ im Jꝛhr 1339, hat eine nochmalige Einladung, zu Geldbeiträgen, theils zu Entwarfen von Rissen das Denkmal, dessen Bau sie im Juni des Jahrs i l. 6 wuͤnscht und dessen Kosten umme von mindestens 30 ĩ nr, ,. st 00 bis 5000 Fr. etheist Landammann und kleiner Rath des Kantons Gallen haben unterm 29. Dez. einen Beschlus gesg welcher die gesetzlichen Vorschtiften über die Senn feier bekräftigt und in neue Erinnerung bring na che (wie der Eingang besagt) in vielen Punkten beachtet geblieben sind. Gegen alle Arten von Ua tretungen dieser Vorschriften werden bestimmte 6 bußen auszesprochen, die zur Hälfe dem Anzeiger beimfallen. Hinsichtlich des Tanzens, so ist solche 10 bis 50 Franken Strafe fuͤr jeden Dawiderhanh den au Sonntagen untersagt, ausgenommen in zwei letzten Wochen der Fastnacht, am dritten Sonn im Weinmonat, als dem allgemeinen Kirchweihtag n, de, ee, me. und an dem saͤhtlich hluß⸗ oder letzten ieß c ; 3 tzten Schießen der Schuͤtzen 6e Aus Graubünden melden öffentliche Nach:ich Ungeheure Schneemassen haben . 3 — n bindungen der Stadt Chur mit Engadin und Ba und seither auch mit andern Nebenthaälern gespn im Vrettigau ist Dorf von Dorf abgeschnitten. St. Antonien hat am 11. Jan. fruͤh eine gem kawine 11 Fitste zerstoͤrt. Bei schleuniger Hülfe n den ein Hausvater von Gebälken erdrückt und das! seinem Schooße liegende Kind durch Zufall unversa 10 Kuͤhe lebend aber beschädigt und van 30 en Schmalvieh 2 lebende Schafe hervorge graben. dem Unheil am Berge mangeln die Berichte noch. Li sa bon, 17. Zan. Man tann di⸗ In surrj so ziemlich fuͤr beendigt ansehen. Nach einer Men des Brigadier Corrèa de Melho aus Vill miu d Aguiar (nördlich von Villareal gelegen) vom 11. 8. s bei seiner Annäherung die Milizen von Chaves da gelaufen, doch hat sein linker Fluͤgel großere Sch wien keiten gefunden, dis Boticas (unweit Ehaves) von dringen, wo sie endlich angelangt, nachdem der Fei A0 Todte und 16 Gefangene verloten hatte. Der Gh v. Villaflor giebt über den Sieg bei Coruche da Bal folg ende Details. „Als ich mich diesem Orte naͤhenn bemerkte ich, daß die Stellung des Feindes surchlh war; ich ließ jedoch das Tirailleurieuer so gleich ben nen, wahrend ich meine beiden Angriff scolonnen bilde Die Aufrüͤhrer wurden geworfen, und mußten in Nacht fliehen. Sie hatten die Tocten auf dem Schlatz selde gelassen; man hat unter die sen keigen von Regimentern gesehen, welche die Aufrührer in 9 ganza und Almeida gefangen halten. 160 Solbqh der Miliz, die der Feind ihm zu folgen gezwungen h nd zu mir gestoßen. Der Graf v. Taipa, Pai Reichs, der bei meinem Heete als Freisvilli,sr dn hat die Tirailleure keinen Augenbiick verlassen. J 12. bin ich in Pinhel eingetroffen. Die Rebellen, bel ce seit dem 9. kein Halt gemacht haben, sind fiber Al meida, Cineovillas und Malpartida nach dem Useh de Coa marschitt, wahrscheintich um sich auf spanische Voden zuruͤckjuziehen. Die Mi'tzen fahren fort, s von ihnen zu trennen; uber 260 Mann des b. Rl ments sind zu mir gestoßen.“ Südamerika. Oeffentliche Blatter geben Folgn des als Hauptzüge der vom Praͤsidenten? Bolivar dei Republik Bolivia ertheilten Verfassung: Die bolivische Nation ist die Vereinigung allu
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Buͤrgern statt;
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pier; sie ist unabhängig, und kann nie unter die therrschaft einer Person oder Familie gestellt wer— Ihr Gebiet besteht aus den Departementen Po Ehuquisaca, La Paz, Santa Cruz, Cochabamba Ormo; es ist in Departemente, Provinzen und tone eingetheilt. Die Regierung ist eine volksthüm— Repräsentation, und wird durch vier Gewalten, paͤhlen de, gesetzgebende, vollziehende und gerichtliche, zelbt. Es findet ein Unterschied zwischen Boliviern die ersten sind alle Eingeborne;
liberatoren (d. h. alle Soldaten, welche im Kriege peru gekaͤmpft haben) sind Buͤrger. Alle Sklaven ssrei sn vom Augenblicke der Promulgation der Ver⸗ ng. Von ihnen ksnnen nur die Verheiratheten, solche, die das 21ste Jahr erreicht haben, Buͤrger Eben so diejenigen, welche lesen und schreiben
en, ein Handwerk treiben, und nicht in dem 1st! Anderer stehen. Blöͤdsinnige, betruͤgerische üidner, Kriminal- Verbrecher, Trunkenbolde, Spte— und Bettler konnen das Buͤrgerrecht nicht aus— n, so wie Käufer und Verkäufer der Wahlstimmen, Ruhestörer während der Wahlen. Des Burger, 6 wird man verlustig: nmralisation in audern Ländern, und durch veinli Rechtsspruch. Die Buͤrger uͤben allein das Wihl— z zehn Buͤrger wählen einen Wihlmann. Die Wahl— mer versamimeln sich in der Hauptstadt jeder Pro, ihre Ernennung gilt für vier Jahre. Ihre Ver— nnen sind, die Burger zu klassifi ieren, und je ih— ni, die Kandidaten für die Nationalkammern und fie höhern Beamtenstellen ihrer rep. Provinzen sischla zen, ferner die Bittschriften zur Verbessetung lege des Volks, und uͤber Ungerechtigkeiten der sirden zu entwerfen. Die gesetzgebende Gewalt be— auf drei Kammern: der Tribunen, der Senatoren der Censoren; jede Kammer zählt dreitzig Mitglie, Ihre jährliche Sitzung dauert zwei Monate. Di
st der Kammer der Tibunen erneuert sich jedes le ihr; ihre Dauer ist vier Jahre. Die Tribu— mässen fünf und zwanzig Jahr alt sein.
sin der Kammer der Senatoren erneuert sich jedes „ Jahr: ihre Dauer ist 8 Jahr. Senatoren muͤs— n Alter von 35 Jahren erreicht haben. Die Kam, der Censoren kaun nur durch den Tod ihrer Mit— der erneuert werden, weil das Censorat lebensläng— st; um diese Stelle zu erhalten, muß der Burger osts Jihr erreicht haben. Zur Abfassung der
stze ist die Uebereinstimmung zweier Kammern hin— hend. Die vollziehende Gewalt besteht aus einem nlängtich gewählten Praäsienten, einem Vicepraͤsi, sen und drei Staatssecretairen. Der Präsident hat chste Verwaltung ohne Verantwortlichkeit. Bei b Eatsagung, Tod, Krankheit oder Abwesen« nimmt der Vicen Präsident seine Stelle ein. nne vorzuͤglichste Gewalt ist: den Vice -Praͤ— fen und die Staatssekretaire zu ernennen und ab, hen; über die Land, und Seemacht der R publik hrer Vertheidigung gegen auswärtige Feinde zu sien; das Heer in Person zu befehligen; alle Offe, selen zu besetzen; Militair und Marineschulen zu hien, so wie Milttair-Hospitäler und Invalidenhaäu, den Krieg zu erklären, nachdem die gesetz gebende lt ihn dekretirt hat, und die Strafe der Verbre
lach dem Ausspräche der Gerichtshofe zu mildern.
t diesen soll er die Gerechtsame ausuͤben, die allge anerkannt sind, der vollziehenden Gewalt anzuge—
Der Vice Praäͤsident wird vom Praͤsidenten er
ID. Die Succession
t, und folgt ihm im Oherbefehle. durch ein specielles Gesetz bestimmt werden. „Präsident ist Chef des Ministeriums, und mit dem satssekretair verantwortlich für die Handlungen der vältung. Die gerichtliche Gewalt besteht aus einem
durch Hochverrath, durch
Die
gehoͤten dem Landbäuer.
Der
hohen Gerichtshof, einem Distrittsgerichtéhof und Frie— densrichtern. Bei den Deklarationen der Gefangenen darf weder Tortur, Confession, noch ein Eid ange vendet werden. Der obersten Verwaltung jedes Departements soll ein Prä⸗ fekt vorstehn; jede Provinz hat einen Gouverneur, jeder Kanton einen Maire. Diese Beamte bekleiden ihre Stellen vier Jihre. Die dewaffnete Macht bleibt ver⸗ manent, und desteht aus Lintentruppen und National⸗= miliz. Buͤrgerliche Freiheit, Sicherheit der Person, des Eigenthums und Geichheit vor dem Gesetze, werden den Bürgern darch die Verfassung gesichert.
Haity. Da jetzt viel von Unruhen die Rede ist, welche veuerdings in Haitysstatt gefunden, und dadurch veranlaßt worden sein lollen, daß die Schwarzen in einigen Gegenden der Insel die Landarbeit verweigern; so wird es nicht uninteressant sein, einiges von der dasigen Gesetz= gedung in Vetreff der Feldarbeiten mitzutheilen. Die Feldpolizei zweckt in Haity dahin ab: ü 1) Die Landlaäuferei abzuschaffen, 2) die Feldarbeit zu bessroerag; 3) das Betragen des Landarbeiters zu re— geln und 4) fur die Landstraßen und Feldwege zu sor— gen. Wer in Hayti nicht Eigenthuͤmer oder Pächter des Feldes ist, wo er wohnt, oder wer keinen Arbeits⸗ kontrakt mit einem Eigenthuümer oder Pächter hat, wird für einen Landlaäͤufer gehalten, und muß vor den Frie⸗ densrichter des Distrikts geführt werden. Der Friedens⸗ richter muß ihn verhöoͤren, ihm das Gesetz, das ihn zum Landbau verbindet, kund thun, und darf ihn so lange einsperren, bis er sich zur Ardeit willig erklärt. Der Verhaftete darf alsdann die Person wahlen, bei welcher er gerne arbeiten mochte. Wenn der Schwarze acht Tage lang die Feldarbeit verweigert, darf er lo lange zu den oͤffentlichen Arbeiten gebraucht werden, bis er sich zur freiwilligen Arbeit bequemt«, Wer einen Arbei⸗ ter von den oͤffentlichen Arbeiten zum Privatdienst ab⸗ leitet, wird um 50 Dollars besteaft. Ist der Verhaf— tete minderjährig, so muß ihn der Friedensrichter an seine Verwandten schicken. Jeder Mensch, der als Land— bauer zum Lande gehört, und der einen ganzen Tag lang oder während den Arbeitsstunden ohne Beschaͤfti⸗ gung an öffentlichen Orten sich herumtreibt, wird als Nichtsthuer vom Friedensrichter das erste Mil auf 24 Stunden ins Gefängniß, ünd im Wie serbetretungsfalle zu den oͤffen lichen Arbeiten geschickt. Gegen die Land läufer, die sich fuͤr Soldaten ausgeben, sind besondere Maaßregeln vorgeschrieben. Ueberhaupt muß jeder be⸗ weisen, daß er entweder Landarbeiter oder Viehhirt ist. Die Feldarbeit fängt an Montags Morgens und dauert bis Freitag Abends; sie muß bis Sonnabend fortgesetzt werden, wenn es das Beduͤrfniß des Eigenthumers oder Paächters erfordert. Die Arbeit fängt alltäglich mit Tagesanb: uch an; das Fruͤhstuͤck dauert anderthalb Stunden auf dem Felde; die Arbeit währt dann wieder bis Mittag und von zwei Uhr bis Sonnenuntergang. Die schwangern Frauen duͤrfen nur zu leichten Arbeiten, und nach dem vierten Mongte der Schwangerschaft gar nicht mehr gebraucht werden; vier Monate nach der Entbindung muͤssen sie wieder anfangen zu arbeiten, aber sie arbeiten erst eine Stunde nach Sennenunter⸗ gang. Ohne Erlaubaiß des Aufsehers darf kein Arbei⸗ rer sich von dem Gute entfernen; auch ist es verboten,
diese Erlaubuiß in der Abwesenheit des Eigenthümers oder Pächters zu geben. Ungehorsam und Veleisigun— gen von Seiten der Landarbeiter werden mit Gefännniß
bestraft. Sonnabend und Sonntag find Fest tage und Wahrend der Arbeitstage där—
fen die Arbeiter nicht zum Tanz oder Vergnügen halber, weder Tag noch Nacht von der Arbeit abgehen.
(NB. Die Pariser Zeitungen sind heute aus ze⸗ blieben.)