1827 / 56 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Wed, 07 Mar 1827 18:00:01 GMT) scan diff

vom Stempel betroffen und erdruͤckt sein werden. Ich auch sehe Gefahr fuͤr die Religion, fuͤr den Thron, fuͤr die Gesellschaft; ich erblicke sie in dem Benehmen eines Theiles der franzoͤsischen Geistlichkeit; sie tritt in den Mandements, Hirtenbriefen und Predigten hervor, wor, in die Politik mit dem Heiligsten vermischt wird. (Ge— murre.) Es existitt ein Plan, der gegen die Charte ge— richtet ist; die ruhigsten Männer hegen Besorgnisse (Gemurre.) Die Kongregation . . . . Zur Sache, zur Sache, es ist vom Stempel die Rede. Ich bin bei der Sache; es haben einige Redner behauptet, die dro— hende Gefahr liege in den Unfuge der Presse, ich suche zu beweisen, daß sie anderswo, und namentlich in dem Streben der Geistlichkeit nach einem größern Einflusse liegt. Ich ehre und schaͤtze den Bischof von Hermopo, lis; ich kann mir aber nicht verhehlen, daß eiese Ge— fahr drohender geworden ist, seitdem ein Bischof das Unterrichtswesen leitet und in den Rath des Fuͤrsten eingetreten ist. Denn der Priester ist vor allem Prie— ster und kann dem Einflusse, welchem er ausgesetzt ist, nicht widerstehen. Der Redner fuhr in dieser Art fort, bis der Praͤsident ihn zweimal erinnert hatte, daß er von der Frage, die vorliege, abweiche; alsdann rief er aus: Da man mich nicht reden lassen will, so werde ich die Tribuͤne verlassen, kann aber nicht umhin, zu sa— gen, daß in dieser Kammer die Majorität ihr Zah— lenüͤbergewicht mißbraucht. (Heftiges Gemurre: Zur Ordnung). Der Präsident stehend: Ich muß erklaͤ— ren, daß eine solche Aeußerung, wuͤrde sie nicht von der Hitze der Improvisation entschuldigt, nicht orsnungs—

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wahrend der Dauer der Sitzungen; die durch die oͤff lichen Behoͤrden erlaubten oder befohlenen Bekannt chungen; die Mahn- und Hirtenbriefe und Consistor schreiben; die Denkschriften, welche im Laufe eines zesses durch einen auf dem Tableau eingetragenen vokaten, oder einen in der Stage begriffenen Ad ten, oder durch einen zu Schriften und Vortraͤgen fugten Anwalt herausgegeben werden. Die Abhandl gen der mit Genehmigung des Koͤnigs errichteten lehrten oder literarischen Gesellschaften; die dramatise Werke, nachdem sie aufgefuͤhrt worden sind, falls da blos das Stuͤck enthalten ist; die Journale und pe dischen Schriften, welche mehr als zweimal alle Mon erschein und folglich zur Leistung einer Buͤrgsc verpflicht ( sind; die Katalogen ohne Ausfuͤhrung, lender, Berichte, Anzeigen und Bekanntmachungen, ren Verbreitung durch die Munzipalbehoͤrde erla worden sein wird; die blos auf Privatinteressen Be haben Schriften, welche nicht zum Verkaufe besti sind; die Streitsaͤtze und Dissertationen fuͤr den K curs und die Fakultätsabhandlungen, welche mit d durch die K. Universitaͤtsstatuten erforderten Visarr sehen sind; die Katechismen und Gebetbuͤcher, we durch die Bischoͤfe oder Konsistorien der verschieder christlichen Konfessionen genehmigt worden find; die den Erziehungshaäusern gebräuchlichen Elementarbuͤch die durch die Universitaͤt gebrauchten oder guthehei nen klassischen Bucher, die in den K. Kollegien oͤffentlichen Erziehungsanstalten gebraucht werden;

Handlungsumschreiben, Anzeigen von Geburten,

maͤßig sein wuͤrde. (Ja, Ja, ganz recht. Der Fi, nanzminister, welcher sich in derselben Sitzung ver— nehmen ließ, bemerkte, es seien nach den Berichten der Direktion des Buchhandels im J. 1825 in Paris 5323 Schriften von 5 Bogen und darunter, und nur 2580 größere Werke erschienen; ein einziges größeres Werk beschaͤftige aber mehr Leute, als 100 kleine, und der Ec— trag der 2580 Werke sei viel großer als der jener 5323 Flugschriften, also seien letztere keinesweges der Haupt— zweig des Buchhandels. Aus Gewinnsucht, sagte der Minister, sind die ofterwähnten kleinen verderblichen Schriften nicht verfaßt worden. Da man sie beinahe umsonst weggiebt. Daß sie schaͤdlich sind, kann nicht bestritten werden; es fragt sich also, wie man ihrer Verbreitung Einhalt thun kann; und wir glauben, der Stempel wird ein wirksames Mittel sein; giebt es ein anderes, so weise man es uns nach. Man hat den Tartuffe zu einem Spottpreise verkauft. Das Werk ist an sich gut, man hat ihm aber durch eine kleine Vor— rede einen Sinn gegeben, der jeden Bauer verleiten muß, in seinem Pfarrer einen Tartuffe zu sehn. Solche uͤbele Folgen wollen wir zu verhüten suchen; uud je— mehr man unsere Vorschlaͤge angreift, jemehr uͤberzeuge ich mich von ihrer Wirksamkeit.

Gestern cat der Praͤsident der Deputirtenkammer ihr von dem Tode des Grafen Girardin (eines Oppo— sitionsmitgliedes) Mittheilung gemacht.

Man schreibt von Bayonne unterm 20. Febr.: Die Tagesaugelegenheit ist hier die Wahl, welche am Ende des nächsten Monats Statt finden soll. Sr. Darripe, der ministerielle Kandidat, besucht bereits die Wähler, und theilt ihnen ein vom Praͤfekten an ihn erlassenes Schreiben mit, worin derselbe ihn veranlaßt, sie um ihre Stimmen zu bitten. Das ganze Wahlkollegium besteht nur noch aus 100 und einigen Mitgliedern. Man glaubt indessen, daß wenigstens 60 Waͤhler ihre Stimmen dem Hrü. Lafitte geben werden, wodurch dann derselbe zum Deputirten gewählt wurde.

Folgende Druckschriften sollen nach dem Verschlage der Regierung von dem Stempelsatze befreit sein. (S. die Verhandlung der Deputirten⸗Kammer). Die Reden

rathen und Sterbefällen, Werke welche in auslaͤndisc oder todten Sprachen geschrieben sind; die einzig Wissenschaften und Kuͤnsten gewidmeten, in Lieferun erscheinenden Schriften; diejenigen Journale, Bekan machungen und Anzeigen, welche bereits einem Ste pel unterworfen sind. . Fuͤnfprocentige Rente 101 Fr. 4 C. Dreipt 69 Fr. 10 C. ʒ London, 24. Febr. Der Minister Peel, der kanntlich schon in der vorigen Parlaments-Sitzung ? Absicht, in unserer Kriminal-Gesetzgebung mehrere not wendige Verbesserungen einzufuͤhren, auseinandergesetzt

der Verwirrung gesprochen hatte, die in der Masse v Statuten uͤber einzelne Faͤlle des Diebstahls und del herrscht, hielt vorgestern im Unterhause den angekuͤnd ten weiteren Vortrag uͤber die dermalen zu machend Verbesserungen. Es sollen zu dem Ende vier Gesetzen wuürfe vorgelegt werden, namlich: 1) uͤber Diebstah 2) uͤber boshafte Beschaͤdigung fremdem Eigenthum 3) uͤber die von den Grafschaften zu leistenden Entsch digungen und 4 uͤber die Aufhebung aller durch d neuen Gesetzentwuͤrfe uͤberfluͤssig werdenden Statute Herr Peel zeigte in seinem Vortrage hauptsaͤchlich d Nothwendigkeit, die Sprache der Gesetze zu vereinfacht und die einzelnen Bestimmungen zu verallgemeiner zugleich aber auch allzustrenge Strasbestimmungen, d ohnedem selten in Anwendung gebracht werden, zu m dern. Zuvoͤrderst ließ er sich uͤber die Gesetze gege Diebstahl aus. Bis jetzt unterscheiden die englisch Gesetze einen kleinen Raub (bis zu 1 Schilling) u einen großen Raußs. Abgesehen davon, daß dies ei auf keinem empfehlungswerthen Eintheilungsgrunde b ruhender Unterschied ist, so hat er noch den besondere Nachtheil, daß Untergerichte, die nicht uͤber groß— Raub zu entscheiden haben, eine gestohlene Sache wahl heitswidrig zu 1 Shilling taxiren, um den Verbreche nicht nach einem andern Orte vor ein hoͤheres Gerich verweisen zu muͤssen. Jener Unterschied soll daher gan aufgehoben und auf jeden Raub eine Strafe von sie

und Meinungen der Mitglieder der beiden Kammern

) Vergl. Nr. 67. dieser Zeitung vom vorigen Jahre.

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und dabei von dem Mangel an Zusammenhang und vn . E Verständniß fast unmöglich mache.

erichten der Friedensgerichte und der Magistrate

r Deportation gesetzt werden. Ferner ist e n, w, Gesetzgebung die Wiederholung ei—⸗ kleinen Raubes (selbst bis zum sechsten ale) keiner größern Strafe belegt als die erst malige ehung, wogegen die Wiederholung des großen ubes ein todeswerthes Verbrechen wird, oder nach trem juristischen Ausdrucke: felony without bene- of Ciergy (Verbrechen, bei welchem der Geistliche Milderung der Strafe genießt). Hr. Peel er= „daß er gesonnen sei, diesen ganzen, fuͤr Fremde bersetzbaren Unterschied der „Clergyable offences rgehungen, wo auch der Geistliche auf dte sonst in iffen Fallen eingetretene Milderung der Strafe eu Anfpruch hat, sondern den Tod verd! n ) auf— ben, wodurch das Gesetz fehr vereinfach werden de. „Wenn schon wir nicht wissen,“ fuhr Hr. Peel „wann die Geistlichkeit dieses Privilegium bekom, hat, und obwohl dies Vorrecht der Geistlichen, che die Tonsur empfangen, eigentlich gar nicht mehr handen ist, so hat doch der Unterschied sich bis auf heutigen Tag erhalten, aber mit verschiedener An, dung. Jenes Vorrecht beruht uͤbrigens auf keinem udem Grundsatze, da es die erzogenen und unterrich⸗ Personen von einer Strafe befreit, die gegen die ige der Ungebildeten in Anwendung kommt, ö. fuͤr Verbrechen, die eher bei dem Mangel an Er— ng, als bei vorhandener Bildung zu en ischuldigen, jelmehr in letzterem Falle ahndungswurdiger sind. att des obigen Ausdrucks, soll es nun kuͤnftig hei⸗ wer zum zwettenshle einen großen Raub begeht, auf Lebenszeit trashortirt, (statt daß biaher To, rafe darauf stand). Hr. Peel bemerkte dabei, daß er es uur immer möglich, die Strafen zu mildern e, da in der That auf großen Raub, ohn er schwe, e Umstaͤnde, selten die Todes strafe erfolge. Jetzt auf einen Diebstahl von A0 Shilling in einem huhause die Todesstrafe, es solle statt jener Summe höhere Cals Maßstab) sestgesetzt werden. Uebrigens e man auch in den Milderungen sich nicht uͤbereilen, zern stufenweise gehn, stets an der Hand der Ersah⸗ g. Bei dieser Gelegenheit beruͤhrte der Minister die i schweisigkeit der Sprache in den Parlamentsakten,/ daß das Bestreben, alle Einzelnheiten zu erschspfen, „Ich bin (sagt kein eigentlicher Rechtsgelehrter, und gestehe, daß ordentlich grauet, eine Parlamentsakte zu lesen. langen Außzählungen, die ekelhasten Beziehungen, beständige Wiederholen, die Aufführung von Ein⸗ eiten, um die Strafen fuͤr die besondern Faͤlle zu men, wenn Manner, Frauen, Kinder und sonstige dandte das Verbrechen begangen, um die Verwir— ß, welche aus der Beschreibung aller Arten von Ei⸗ hum entsteht, wahrhaftig, dies bildet einen so ab⸗ ckenden und verwirrenden Brei, daß ich, noch ehe has Ende einer einzigen Clausel erreiche, schon voller st und Verwirrung bin!“ Eachen) Diesem solle allgemeine und einfache Ausdruͤcke abgeholfen wer— Der Redner beruͤhrte auch den Punkt der Spor— zes sei hohe Zeit, uͤber die Sporteln der Unterbe— en bei den Serichten eine Untersuchung anzustellen. habe neulich ein von den Assisen Freigesprochener sihren zahlen sollen, die vielleicht hoͤher gewesen, als er verurtheilt worden ware. (Hort! Hört! Wah ferner das Amt eines Sheriffs jährlich H, bis 700 St. koste, bringe das eines Untersheriffs eben so ein. Die Todtenbeschauer verlangten häufig Zulage hren Sporteln, obgleich, im Fall eine solche Stelle igt ist, um ihre Wiederbesetzung zahllose Bewerber chten und die Sache mit einem Eifer betrieben, als ble es sich um eine Parlamentswahl. Deegleichen en die Gebuͤhren der Schreiber bei den Geschwor—

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untersucht werden, obwohl hierin uberhaupt Niemandem zu nahe getreten werden solle, und man das Betragen der Magistratsschreiber im Ganzen untadelhaft nennen muͤsse. Hr. Peel fuͤgte hinzu, daß diese Untersuchung, die zu einer guten Justizpflege so wesentlich sei, mehr Gewicht haben werde, wenn sie in einer Adresse vom Unterhause ausginge, als wenn die Krone sie veranstal— tete. „Ich weiß wohl, schloß der Gegner, daß man glanzendern Ruhm erwerben kann, wenn man einem neuen Gesetzbuche seinen Namen giebt, wie dies in an— dern Ländern geschehen ist; allein dem Lande wird wohl, besser damit gedient sein, wenn man das Volk, welches an den alten Einrichtungen auf loͤbliche Weise haͤngt, überzeugt, daß die Umstaͤnde, unter welchen diese Ein— richtungen geschaffen worden, nicht mehr vorhanden und jene folglich jetzt der Verbesserung fähig siad, und daß der Rost der Zeit und die Mangel einer sorglosen Ge— setzgebung von jenen Institutionen entfernt werden kon— nen, ohne ihrem Wesen oder ihrer Dauerhaftigkeit zu schaden (hort !). Besser sind wirkliche Verbesserungen, als glanzende, aber unausfuͤhrbare Theorien. Auch glaube ich, daß, wenn man das Volk den Fortschritten von Verbesserungen geneigt macht, man seine Anhaͤng⸗— lichkeit an alte Staatseinrichtungen mehr sichere, als durch das Fortbestehen alter Mißbraͤuche.“ Allseitiger rauschender Beifall folgte diesem Vortrage und die nach- gesuchte Erlaubniß zur Einbringung der obgedachten Gesetzentwuͤrfe wurde ertheilt. 33

Wir haben nordamerikanische Blatter bis zum 17. Januar; im Kongresse wurde am 10. Januar mit 109 gegen 54 Stimmen der Antrag des Hrn. Livingston, zur Unterstuͤtzung der Griechen 50,000 Dollars zu bewilli⸗ gen, verworfen. .

Man hatte Nachrichten aus Laguayra vom 18. De— zember, denen zufolge der General Paez von Valencia aus dem in Porto- Cabello befehligenden General Bri— ceno Mendez einen Waffenstillstand bis zu Bolivars Ankunft angeboten. . ;

Bruͤssel, 1. Marz. Der Generalquartierme ister der Armee, General-Lieutenant Baron von Constant— sebecque ist zum Chef des Generalstabes und der Oberst⸗ Lieutenant von Posson, so wie der Major van Omphal sind zu Adjutanten Sr. Maj. des Koͤnigs ernannt wor— den. Außerdem hat eine große Militair-⸗Befoͤrderung in allen Graden statt gehabt, auch sind mehrere Militair— Befehlshaber der Provinzen versetzt worden. Der auf Java befehligende General, Major van Geen ist General⸗ Lieutenant geworden.

Nach einem Schreiben aus Vliessingen vom 17. Febr. herrschten unter den dort befindlichen Truppen, die auf der Diana nach Ostindien eingeschifft werden sollten, Fieber und Blattern. 4

Zu Groningen sind vom 20. bis zum 22. v. M. 5 Geburten und 11 Sterbefaͤlle erfolgt. .

Stockholm, 20. Febr. Am 15. wurde vom Ju— stiz Collegium uno Vormuͤnder-Kammer dieser Stadt das Eudurtheil in der Filsnschen Erbschaftssache gefaͤllt, und sind die Kläger, welche dem Commerzrath Fil en (einzigem hinterlaffenen Bruder des Erblassers in De⸗ merary) sein Erbrecht streitig machen wollen, mit ihren Anspruͤcheu als unbegruͤndet abgewiesen. Christiania, 17. Febr. Das Storthing hat die vorbereitenden Maaßregeln an seinen Verhandlungen fortgesetzt. An den betreffenden Ausschuß wurde unter andern ein Gesuch der Handwerker in Stavanger ver— wiesen, um Vorsorge wider die Schwierigkeiten, welche durch Aufhebung der Zuͤnfte entstehen koͤnnten. Sie schlagen vor, daß, wer berechtigt werden wolle, Meister zu werden, erst ein Probestuͤck vorlegen solle; eine Maaß⸗ regel, die sich, nach oͤffentlichen Blattern, im Herzog— thum Nassau als sehr nützlich erwiesen habe. l Heute wurden im Storthing verschiedene Gesuche