1827 / 99 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 28 Apr 1827 18:00:01 GMT) scan diff

schen Obligationen aus Landesschulden preußischen Ursprungs geleistet hat, nach gefuͤhrtem Nachweis, daß die betreffende Regierung die in solchen Obli, gationen bestellten Cautionen, welche dem Urspruange nach ihr angehoͤren, den Preußischen Unterthanen berich tige;

o der: r B. so weit die Forderungen nach der Eingangs er, wähnten Allerhoͤchsten Kabinets-Ordre vom 31. Januar d. J. erst jetzt preußischer Seits uͤbernommen sind, na— mentlich: 1) Pensions - Ruͤckstaͤnde, sie moͤgen sich auf fruͤhere Preußische Bewilligungen, oder auf den Reichs, Deputations- Schluß vom Jahre 1803, oder auf Bewilligungen der ehemaligen westphaͤlischen Regie rung gruͤnden, und an Civil oder Militair- Per, sonen verliehen worden sein; t 2) ruͤckstaͤndige unverzinsliche Forderungen aus der Central Verwaltung der westphaͤlischen Regierung, sie mogen die Civil- oder Militair Verwaltung be— treffen, und es moͤgen daruͤber von derselben bereits Bons ertheilt sein, oder nicht, ruͤcksichtlich der letz tern insonderheit die Gehalts, Ruͤckstaͤnde der Cen— tral CivilBeamten, des Militairs, und der Gens,

d'armerie, so wie Gesandtschaftskosten, und An

spruͤche aus Lieferungs, und Militair.Verpflegungs. Geschäften;

3) Depositen Kapitalien, in sofern sie unter den oben zu A. 3. bemerkten fruͤhern Allerhoͤchsten Bestim, mungen nicht schon begriffen sind, und

4) ruͤckstaͤndige Zinsen von verzinslichen bereits berich— tigten Kapitalten, namentlich uͤberhaupt von ur— spruͤnglich Preußischen, schon vor dem Kriege von 1806 vorhandenen Landesschulden aus Documenten, die nicht in westphälische Reichs Obligationen um, geschrieben worden, insbesondere von verzinslichen Schulden aufgehobener Kloͤster und Stifter, und von den auf diesseitigen Domainen gehafteten Dar— lehnen, so wie von den in die Amortisations-Kasse oder den Staats, Schatz erhobenen gerichtlichen De— positen und von den Cautions-Summen;

bei ihr, der unterzeichneten Liquidations-Commission, mit Beifuͤgung der erforderlichen Justificatorien anzumelden, und zwar ohne Unterschied, ob die Anmeldung schon fruͤher bei irgend einer Behoͤrde erfolgt ist, oder nicht.

Zu dieser Anmeldung wird, der Allerhoͤchsten Be— stimmung gemäß, eine Frist bis spätestens den Ersten des Monats November des laufenden Jahres 1827, festgesetzt, mit der Verwarnung, daß diejenigen Interessenten, die sich innerhalb dieser Frist nicht mel— den, mit allen ihren diesfälligen Anspruͤchen an die Preußische Regierung fuͤr immer und ohne weiteres als praͤcludirt werden abgewiesen werden.

Zur Vorbeugung etwaniger Zweifel wird hierbei noch ausdruͤcklich bemerkt, daß nicht nach dem Tage, un, ter welchem die Liquidation ausgestellt oder abgesandt worden, sondern nach dem Tage des Eingangs derselben bei der Liquidations Commission entschieden werden kann, ob während der Präelusiv-Frist liquidirt worden, und daß daher jeder Liquidant sorgfältig zu beachten hat, ob nach dem gewoͤhnlichen Postenlauf die Liquidation auch wirklich vor Ablauf jener Frist zu Stendal in der Alt— . bei der Liquidations-Commission eingegangen sein ann. ; Da nach der Allerhoͤchsten Bestimmung von der Liquidation und Festsetzung ausgeschlossen bleiben sollen,

a. für jetzt und vor endlicher Auseinan; der setzung mit den ubrigen, hierbeibe— theiligten Regierungen:

1) die Forderungen aus den drei Westphaͤlischen Zwangs— anleihen von respective 20., 10., und 5 Millionen

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eingereicht werden sollten, ol e alle Beruͤcksicht

B. speciel aufgefuͤhrten liquidationsfähigen Answnle trifft, so wird den Liquidanten, in Gemaͤßheit dern Allerhoͤchsten Bestimmungen, Folgendes zu ihrer? tung bemerklich gemacht:

Franks, mithin namentlich aus den hierzu m renden Obligationen Litt. A.; ;

2) die Foördertngen aus allen von der Westphll Regierung uͤber ruͤckstaͤndige Zinsen ausgesen Bons, so wie Zinsen⸗Ruͤckstaͤnde aus Westphin Reichs Obligationen, und diesen gleichges⸗ Westphaͤlischen Verbriefungen uͤberhaupt;

3) Anspruͤche an die ehemaligen Besitzungen des schen und Johanniter⸗Ordens;

b. gänzlich und füͤr immer:

1) alle Anspruͤche an die Civil Liste und an hi son des ehemaligen Koͤnigs von Westphalen;

2) die Ruͤckstaͤnde aus den Einkuͤnften von ehen Westphaͤlischen Orden;

3) alle Anspruͤche aus Lieferungen zur Militain pflegung, die sich nicht auf Contracte gruͤndn

4 alle Eatschädigungs Anspruͤche wegen des Vn von Rekthten, die durch allgemeine Maaßregth Westphaͤlischen Regierung ohne Eutschaͤdigun gehoben worden;

so sind Liquidationen uͤber dergleichen An spruͤche lässig, und werden daher, wenn sie wider Erwarten

ben erhalten haben, verificirt werden.

Etat in der Art erfolgen, daß

schon geschehen, den vollen Betrag,

derungen erhalten.

tksam gemacht, bleiben.

Was dagegen die in Vorstehendem unter . rufe zu A und B zu allegiren ist;

15 In Uebereisstimmung mit den fuͤr Pripm spruͤche an Frankreich durch den Pariser Frieda 30. Mai 1814 und durch die Separat Cond vom 20. November 1815 festgestellten Grun koͤnnen nur solche Forderungen zur Liquidatie gelassen werden, welche auf einem in verbim Form erfolgten Versprechen beruhen, und h vor Aufloͤsung des Königreichs Westphalen, na . vor dem 31. October 1813, zu erfuͤllen ge ind;

2) die Liquidanten muͤssen entweder jetzt Pren

Unterthanen sein, oder solchen Staaten ang

welche nicht bei Regulirung der westphaͤlischen

tral ⸗Verhaͤltnisse betheiligt sind; auch muͤsa einen, wie die andern, schen am 31. October!

Inhaber der Forderungen gewesen, oder durch

gang Nachfolger damaliger Inhaber mit jena

terthans Eigenschaft geworden sein.

3) Die Forderungen fuͤr Lieferungen zur Mil Verpflegung muͤssen sich auf deshalb geschl— Kontrakte gruͤnden, diejenigen Forderungen welche durch die von dem französischen Mil Gouvernement in Magdeburg geschehenen R tionen, Behufs der Bekleidung, Verpflegun Kasernirung der dortigen Garnison, des gleicht Errichtung und Erhaltung der Militair⸗Hocwn veranlaßt worden, sind nur in so weit zu 6 sichtigen, als sie nach den zwischen dem ehem) Koͤnigreich Westphalen und dem damaligen su sischen Gouvernement geschlossenen Convent den westphaͤlischen Staats- Kassen zur Last ga

sondere

beigebracht werden muͤssen. Stendal, den 29. März 1827.

reichs Westphalen. Schulz.

ile II, von Wittstock.

tis.

Zeitungs⸗Nachrichten. Ausland.

ausdrückliches Zahlungs Versprechen, oder ein! trakts⸗Verhältniß competenter Behoͤrden nach̃ sen werden kann.

4) Die Verifieation der Gehalts / Ruͤckstaͤnde wi lischer MilitairPersonen und der Gensd'arh kann nur durch Vorlegung des Sold livret ge hen, indem nur diese Ruͤckstände der westohaͤlise Militairs und Gensd'armerie, und zwar nur ih eben bemerkter Bedingung, fuͤr liquidation erklärt worden sind.

56) Verwaltungs Ruͤckstaͤnde, uͤber welche die Wesn

mit 120 Stimmen gegen 56 verworfen.

der Central Verwaltung des Ministeriums der geist

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lische Regierung Bons ohne Bezeichnung des Ur sorungs ausgegeben hat, konnen von den Berechtig— ten uur durch Produktion der Bons und der Ver— fuͤgung der westphaälischen Behörde, womit ihnen dieselben zugefertigt worden, in Ermangelung der letztern aber durch Atteste auf den Grund der Buͤ— cher derjenigen Einnehmer, von welchen sie diesel—

6) Die Berichtigung der als richtig anerkannten und festgesetzten Forderungen wird in Staats, Schuld, Scheinen nach dem Nennwerth, oder nach Bewand, niß der Umstäͤnde und näherer Bestimmung, durch Uebernahme auf den Prébäinzial⸗Staats⸗Schulden⸗

a) die Preußischen Unterthanen, wie bisher auch

b) diejenigen Fremden aber, welche keinem der bei dem westphaäͤlischen Schuldenwesen betheiligten Staaten ungehoͤren, zwei Fuͤnftheile ihrer For—

Schließlich werden die Liquidanten noch darauf auf—

daß in ihren Liquidationen bei jeder Forderung die Kategorie derselben nach gegenwärtigem Auf—

2) daß die Betrage des Liquidats, insofern dasselbe mehrere Forderungen umfaßt, zunächst nach den ein« zelnen Forderungen, dann nach den verschiedenen Kathegorien, wozu die Forderungen gehoren, und zuletzt im Ganzen auszuwerfen sind, und insbe—

3) daß, außer den die Forderungen selbst begruͤnden— den Belägen, in allen Fallen, wo es auf den Nach⸗ weis der Berechtigung zum Anspruch, namentlich auch nach dem Unterthanen Verhältniß, ankommt, die erforderlichen Legitimationen in gehöriger Form

hnigliche Liquidations-Commission fuͤr den Preußischen theil an der Central Schuld des ehemaligen Koͤnig—

Angekommen. Der General, Major und Kom— ndeur der 2ten Garde Landwehr Brigade, von

Durchgereist. Der Kaiserl. Russische Feldjäger fon ow, als Kourier von St. Petersburg nach

Paris, 21. April. Vorgestern hat die Pairs— mmer den vierten Titel des Militairstrafgesetzbuches, cher von den Verfuͤgungen hinsichtlich der Pairs han— waren, und außerdem fuͤr den einzelnen zi die in der Armee dienen, und vermoge dessen Pairs der Gerichtsbarkeit der Kriegsgerichte unter— rdnet sein, und folglich ihres Vorrechts, nur von der irs, Kammer gerichtet zu werden, verlustig gehn soll,

In der Deputirten? Kammer wurde der Commis— scbericht uͤber das Gesetz, betreffend die endliche gulirung der Rechnungen fuͤr das Jahr 1825, ange— t. Die Commission nahm hieraus Veranlassung, Vermehrung der Ausgaben unserer Gesandtschaften,

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ventarien des Mobiliars der Ministerien zu tadeln; ubrigens schlug sie die Annahme des Gesetzes vor. Vorgestern hat die franzoͤsische Akademie den De— putirten Royer Collard, an die Stelle des verstorbenen Marquis von Laplace, zu ihrem Mitgliede gewählt. Es

waren 26 Mitglieder gegenwartig, die sich gleich bei der ö 23. Abstimmung einhellig fuͤr Herrn Royer-Collard 1 erklaͤrten

Den 17. und 18. Abends haben bei Gelegenheit der Freudensbezeigungen wegen der Zuruͤcknahme des Preß— gesetzes, unangenehme Vorfälle stattgefunden. Die Fen— ster mehrerer Häuser der Straße St. Denis und anden rer, die nicht erleuchtet waren, sind eingeworfen, und zwei Personen durch Feuerwerke und durch Flintenschuͤsst verwundet worden. Es ist bereits eine gerichtliche Un— tersuchung eingeleitet. . ;. 1

Gestern Abend drängte sich die Menge in den La— 1 den des Buchhändlers Sautelet, Place de la Baurse, 1 um eine „Elegie uͤber das Gesetz der Gerechtigkeit und 1 der Liebe“ (Complaintè zur la loi de justice et d'amour) zu kaufen. Der Verfasser ist ein Buchdrucker. Ehen so ging es im Palaisreoyal mit dem Verkauf eines Archivs: „Der todtgeborne Entwurf,“ von Carl Lesage. Beide Werkchen sind in dem Format in 32 ge— druckt, welches das Preßgesetz verbannen wollte.

Der junge Advokat, Hr. Blanchet, fuͤhrt in Havre noch immer seinen sonderbaren Proceß gegen den Hrn. Boyer, Präͤsident der Republik Hayti, fort, er verlangt bekanntlich 150,000 Fr. fuͤr die Abfassung eines buͤrger⸗ lichen Gesetzbuchs, die ihm der Praäsident aufgetragen haben soll. Die Republik Hayti hat in Havre viele Waaren liegen; auf diese hat Hr. Blanchet Beschlag gelegt, und nun wird am 2. Mai uͤber die Guͤltigkeit desselben vor Gericht debattirt werden. Die Vorfrage ist die Competenz. . Außer dem Hrn. Martin, Agent in Mexico, sollen nun auch unsere ubrigen Agenten in Suͤdamerika den Titel von Consuln unter Koͤniglicher Ernennung erhal— ten. Die Traktate werden hoffentlich nachfolgen. Wir glauben indessen, sagt die hiesige Handelszeitung, daß fuͤr den Augenblick keine Ernennung eines Generalcon— suls ausgefertigt werde, sondern daß einer der Agen— ten, dessen Amtsverrichtungen wahrnehmen wird. So zum Beispiel ist Hr. Martin mit dieser Befugniß in Veracruz und Hr. Martigny in Bogota ernannt; und in Buenos -Ayres befindet sich auch ein Consul mit glei— chen Befugnissen.

Fuͤnfprocentige Rente 100 Fr. 40 C. Dreiproe. 71 Fr. 15 C.

Lon don, 17. April. Hr. Canning, der jetzt taͤglich bei Sr. Maj. Audienz hat, erhielt gestern Besuche von dem Master of the Rolls, Sir John Copley, von den Ministern Robinson, Huskisson und Wynn, ferner von Sir N. Tindal, dem General-⸗Sollicitor, dem Viscount Granville, den Grafen Morley, Gower und Carlisle und Lord Seaford, desgleichen auch von dem schwedischen und dem Hannoͤůverschen Gesandten, so wie er Tages vorher von dem portugiesischen, dem niederlaͤndischen, dem neapolitanischen, dem spanischen und dem sardini— schen Gesandten besucht worden war. Am Sonnabend besuchte ihn der russische Gesandte, und der portugiesi— sche Gesandte hatte selbigen Tages Geschäaͤfte im aus— waͤrtigen Amte.

Ueber die Ernennung des Herzogs von Clarene— . zum Groß Admiral und das Abtreten des Lord Mel— 9 ville außert sich der Courier folgendermaßen: Wir wuͤn ö. chen dem Lande Gluͤck zu jenem wichtigen Ereignisse welches indem das Pudlikum der ausgezeichneten Dienste gedenkt, die der verewigte Herzog ven York, dessen Hinscheiden wir beklagen, dem König und dem. Lande geleistet hat ohne Zweifel das lebhafteste Ver

en Angelegenheiten, wie auch den Mangel von In

znuͤgen erregen wird, und welches als eine Anwendung