schen Obligationen aus Landesschulden preußischen Ursprungs geleistet hat, nach geführtem Nachweis, daß die betreffende Reqierung die in solchen Oblt gationen bestellten Cautionen, welche dem Urspränge nach ihr angehören, den Preußischen Unzerthanen berichtige; — x 9 den B. so weit die Forderungen nach der Eingangs er wähnten Allerhoͤchsten Kabinets- Ordre vom 31. Januar d. J. erst jetzt preußischer Seits übernommen sind, na— mentlich: 1) Pensions-Ruͤckstaͤnde, sie moöͤgen sich auf fruͤhere Preußische Bewilligungen, oder auf- den Reichs
Central Verwaltung der westphälischen Regierung, sie mogen die Civil- oder Milttair Verwaltung be— treffen, und es moͤgen daruͤber von derselben bereits Bous erthellt sein, oder nicht, ruͤcksichtlich der letz tern insonderheit die Gehalts- Ruͤckstände der Cen, tral⸗Civil,Geamten, des Militairs, und der Gens— d'armerie, so wie Gesandtschaftskosten, und An— spruͤche aus Lieferungs- und Militair⸗Verpflegungs— Geschaͤften; . 3) DeposttenKapitalien, insofern sie unter den oben 1 zu A. 3. bemerkten fruͤhern Allerhoͤchsten Bestim— mungen nicht schon begriffen sind, und 4) ruͤckstandige Zinsen von verzinslichen bereits berich—⸗ tigten Kapitalien, namentlich überhaupt von ur— spruͤnglich Preußischen, schon vor dem Kriege von 1806 vorhandenen Landesschulden aus Documenten, die nicht in westphaͤlische R ichs - Obligationen um— geschrieben worden, insbesondere von verzinslichen Schulden aufgehobener Kloͤster und Stifter, und von den auf diesseitigen Domainen gehafteten Dar— lehnen, so wie von den in die Amottisations Kasse oder den Staats Schatz erhobenen gerichtlichen De— positen und von den Cautions-Summen; bei ihr, der unterzeichneten Liquidations Commission, mit Beifügung der erforderlichen Justificatorien anzumelden, und zwar ohne Unterschies, ob die Anmeldung schon fruͤher bei irgend einer Behoͤrde erfolgt ist, oder nicht.
Zu dieser Anmeldung wird, der Allerhoͤchsten Be— stimmung gemaͤß, eine Frist bis späͤtestens den Ersten des Monats November des laufenden Jahres 1827, festgesetzt, mit der Verwarnung, daß diejenigen Interessenten, die sich innerhalb die sen Freist nicht mel, den, mit allen ihren diesfaͤlligen Ansoruͤchen an die
präcludirt werden abgewiesen werden.
Zur Vorbeugung etwaniger Zweifel wird hierbet noch ausdruͤcklich bemerkt, daß nicht nach dem Tage, un, ter welchem die Liquidation ausgestellt oder abgesandt worden, sondern nach dem Tage des Eingangs derselben bei der Liquidations, Commission entschieden werden kann, ob während der Präelu siv-Frist liquid irt worden, und daß daher jeder Liquidant sorgfaͤltig zu beachten hat, ob nach dem gewöhnlichen Postenlauf die Liqaldation auch wirklich vor Ablauf jener Frist zu Stendal in der Alt' 2 bei der Liquidations-Commission eingegangen sein
— Da nach der Allerhschsten Bestimmung von der
Liquidation und Festsetzung ansgeschlossen bleiben sollen,
a. fuͤr jetzt und vor endlicher Auseinan
dersetzung mit den übrigen, hie rbeibe— theiligten Regierungen:
1) die Forderungen aus den drei Westphaͤlischen Zangs
Preußische Regierung fuͤr immer und ohne weiteres als
512
ö *
Franks, mithin namentlich aus den hierzu mit renden Obligationen Litt. A; ; 2) die Forderungen aus allen von der Westphil Regierung uͤber ruckständige Zinsen ausgesen Bons, so wie Zin sen⸗Ruͤckstaͤnde aus West ph Reichs- Obligationen, und diesen gleich geln Westohälischen Verbriefungen uͤberhaupt; 3) Anspruͤche an die ehemaligen Besitzungen des! schen und Johanniter Ordens; . b. gänzflich und für immer: 1) alle Anspruͤche an die Civil Liste und an di son des ehemaligen Koͤnigs von Westphalen; 2) die Ruͤckstaͤnde aus den Einkuͤnften von ehem
Deputations, Schluß vom Jahre 1803, oder auf Westphälischen Orden;
Bewilligungen der ehemaligen westphälischen Regie 3) alle Anspruͤche aus Lieferungen zur Militait,
rung gründen, und an Civil- oder Militair-Per— pflegung, die sich nicht auf Contracte gruͤnden
ö sonen vewiehen worden Fin; ; 4) alle Entschädigungs Anspruͤche wegen des Vm . 2) ruͤckstandige unverztusliche Forderungen aus der “ von Rechten, die durch allgemeine Maaßregell
Westphaͤlischen Regierung ohne Eutschaͤdigung gehoben worden; * so sind Liquidationen uͤber dergleichen Anspruͤche lässig, und werden daher, wenn sie wider Ecwart eingereicht werden sollten, ohne alle Beruͤcksicht bleiben. Was dagegen die in Vorstehendem unter B. speciel aufgefuͤhrten liquidationsfahigen An spihh⸗ trifft, so wird den Liquidanten, in Gemäßheit der w Allerhoͤchsten Bestimmungen, Folgendes zu ihrer tung bemerklich gemacht:
1) In Uebereinstimmung mit den fuͤr Privat. spruͤche an Frankreich durch den Pariser Frieden 30. Mai 1814 und durch die Separat Conve vom 20. November 1815 festgestellten Grund koͤnnen nur solche Forderungen zur Liquidatio
Form erfolgten Versprechen beruhen, und he vor Aufloͤsung des Konigreichs Westohalen, nan . vor dem 31. October 1813, zu erfuͤllen gen ind;
2) die Liquidanten muͤssen entweder jetzt Preuf Unterthanen sein, oder solchen Staaten angeh welche nicht bei Regulirung der westphaͤlischen tral⸗Verhaͤltnisse betheiligt sind; auch muͤssa einen, wie die andern, schon am 31. October Inhaber der Forderungen gewesen, oder dumht gang Nachfolger damaliger Inhaber mit jem! terthans⸗ Eigenschaft geworden sein.
3) Die Forderungen fuͤr Lieferungen zur Mill Verpflegung muͤssen sich auf deshalb geschli Kontrakte gruͤnden, diejenigen Forderungen! welche durch die von dem französtschon Milt Gouvernement in Magdeburg geschehenen Ra tionen, Behufs der Bekleidung, Verpflegung Kasernirung der dortigen Garnison, des gleichen Errichtung und Echaltung der Militair-Hosyi veraulaßt worden, sind nur in so weit zu be sichtigen, als sie nach den zwischen dem ehemi Koͤnigreich Westphalen und dem damaligen fu sischen Gouvernement geschlossenen Conventit den westphaͤlischen Staats, Kassen zur Last qe waren, und außerdem fuͤr den einzelnen Fäs ausdruͤckliches Zahlungs Versprechen, oder ein trakts⸗ Verhältniß competenter Behoͤrden nachg sen werden kann.
4) Die Ve ification der Gehalts⸗Ruͤckstaͤnde wes lischer Militair- Personen und der Gensd'arm kann nur dutch Vorlegung des Sold livret geh hen, indem nur eiese Ruͤckstände der westphaͤlise Militairs and Gensd'armerie, und zwar nur n
eben bemerkter Bedingung, fuͤr liquidatiousst erklart worsen sind.
anleihen von respective 29, 16., uud 5 Mill io nen
gelassen werden, welche auf einem in verbins
5 Verwaltungs Raͤckstände, uͤber welche die Westg
* 2
lische Regierung Bons ohne Bezeichnung des Ur— sprungs ausgegeben hat, koͤnnen von den Berechtig« ten uur durch Produktien der Bons und der Ver. fuͤgung der westphalischen Behörde, womit ihnen diselben zugefertigt worden, in Ermangelung der letzten aber durch Atteste auf den Grund der Buͤ— cher derjenigen Einnehmer, von welchen sie diesel, ben erhalten haben, verificirt werden.
Die Berichtigung der als richtig anerkannten und festgesetzten Forderungen wird in Staats, Schuld—
Scheinen nach dem Nennwerth, oder nach Bewand
niß der Umstäande und näherer Bestimmung, durch
Uebernahme auf den Provinzial, Staats⸗Schulden—
Etat in der Art erfolgen, daß .
a) die Preußischen Unterthanen, wie bisher auch
schon geschehen, den vollen Betrag,
b) diejenigen Fremden aber, welche keinem der bei dem westphälischen Schuldenwefen betheiligt en Staaten angehören, zwei Fuͤnstheile ihrer For— derungen 2 .
erhalten. .
Schließlich werden die Liquidanten noch darauf auf—
sam gemacht, . .
) daß in ihren Liquidationen bei jeder Forderung die Kategorie derselben nach gegenwärtigem Auf—
rufe zu A und B zu allegiren ist; .
daß die Beträge des Liquidats, insofern dasselbe
mehrere Forderungen umfaßt, zunaͤchst nach den ein zelnen Forderungen, dann nach den verschiedenen
Kathegorien, wozu die Forderungen gehoren, und
zuletzt im Ganzen auszuwerfen sind, und insbe,—
sondere
daß, außer den die Forderungen selbst begruͤnden— den Belaͤgen, in allen Fallen, wo es auf den Nach— weis der Berechtigung zum Anspruch, namentlich auch nach dem Unterthanen Verhältniß, ankommt, die erforderlichen Legitimationen in gehoͤriger Form beigebracht werden müssen.
ztendal, den 29. Maͤrz 1827. .
igliche Liquidations Commission fuͤr den Preußischen
heil an der Central Schuld des ehemaligen Koͤnig— reichs Westphalen. . Schulz.
Das 9te Stuͤck der Gesetzsammlung, welches heute
gegeben wird, enthalt: unter
or. 1066. die Allerhoͤchste Kahinetsorder vom 31. Ja— nuar d. J., betreffend die Jukorporation der Goͤrlitzer Fuͤrstenthums - Landschaft in den Schlesischen landschaftlichen Kredit— Verein und
1067. den Handels- und Schiffahrts-Vertrag zwischen Preußen und Schweden und Nor— wegen. Vom 11. Marz d. J.
Verlin, den 2. Juni 1827. .
Debits⸗ Komtoir.
Angekommen. Se. Exc. der General Lieutenant aun, Inspekteur der ersten Artillerie- Juspektion, Magdeburg.
Abgereist. Se. Exe. der General Lieutenant und antirende General des IV. Armee Corps, v. Ja— , nach Magdeburg.
Se. Exc. der Geoßherzogl. Hessische wirkliche Ge, e Rath, außerordentliche Gejandte und bevollmäch— Minister am hiesigen Hofe, Freiherr Schuler
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Zeitungs-Nachrichten.
Ausland.
Paris, 26. Mai. Der Köͤnigl. Großbrittanische Gesandté am hiesigens Hofe, Lord Granville, ist von London wieder hier eingetroffen.
In dem Wahl Collegio zu Mamers (im Sarter— Departement) welches am 21. zusammengekommen war, um an die Stelle des verstorbenen Deputirten Duche— may ein andres Mitglied füuͤr die Deputieten- Kammer zu wahlen, ist Hr. Dupin am 22. zum Deputirten er— nannt worden. ö .
Briefen aus Bayonne vom 19. Mai zufolge, ist der berühmte Silveira, Oheim des Marquis von Cha— ves, daselbst angekommen. Dem Vernehmen nach steht er mit seinem Neffen auf gespanutem Fuße, und be— hauptet, derselbe habe ihn verrathen. Vielleicht werden sie sich in der Verbannung aussoöͤhnen. *
Fuͤnfprocentige Rente 100 Fr. 25 — 30 C. — Dreipr. 70 Fr. 40 C.
London, 25. Mai. Im Oberhause wurden vor— gestern verschiedene Petitionen, namentlich eine gegen weitere Bewilligungen zu Gunsten der Katholiken, fer— ner eine (von mehreren Landeigenthuͤmern) um Schutz bei etwaniger Abänderung der Korngesetze, desgleichen auch eine gegen die Einfuhr ausländischer Woll, uͤber⸗ reicht. In Unterhause wurden ebenmaäßig verschiedene Petitionen, namentlich gegen die Ansoruͤche der Katho— liken, ferner gegen die Test- und Corporatious“ Aete ꝛc. überreicht, welchemnaͤchst die Bill wegen der Korndurch— schnittspreise zum erstenmale verlesen und deren zweite Lesung auf kommenden Freitag angesetzt wurde. Im
keine fuͤr das Ausland erheblich in teressanten Gegenstände. Gestern fand keine Sitzung statt, da sich keine hin rei chende Zahl von Mitgliedern eingefunden hatte.
Hra. Brunels Maßregeln zur Verstopfung des im Flußbette der Themse euntstav denen Lecks haden sich be— reits aaf das erwuüaschteste wirksam erwiesen, und man ist jetzt nur noch damit beschaäͤftigt, dem Flußbette an der Stelle, wo der Durchbruch des Wassers erfolgt war, mehr Consistenz und Dichtheit zu geben. Die Arbeiter haben den besten Muth und werden, sobald das in den Schacht eingedrungene Wasser vollends ausgepumpt sein wird, die Acbeit am unterirdischen Wege ruͤstig fort— setzen. . Die kuͤrzlich wieder erwachte Thätigkeit in den Ma⸗ nufakturgegenden hat sich nunmehr auch auf die ubrigen Gewerbszweige ausgedehnt. In Sheffield und Vir— mingham sind alle Hände in Arbeit; in manchen Ge— genden hat sich sogar schon ein Mangel an Arbeitern eingestellt. Der wöchentliche Arbeitslohn in Glasgow betraͤgt jetzt beinahe doppelt soviel als vor einigen Mo⸗ naten. Viele hegen die Besorgniß, daß allzu schnelle Steigen der Waarenpreise duͤrfte eine zu große Vꝛrrmeh⸗ tung der Fabrikate und dann wieder eine nach theilige Ruͤckwitkung herbeiführen; toch mit wenig Grund, da die Speculattonswuih, alle Suͤdamerikanischen Maͤrkte mit Brittischen Manufaeturen zu uͤberschwemmen, gänz— lich aufgehoͤrt hat, und vrele besondte Ereignisse der Handelssahre 1825 und 1826, als die Anleihen der Ame⸗ rikanischen Staaten, die Joint-Stock-Companies, die Vermehrung der Privat Vank-Roten u. a. m. auf den Gang des Handels nicht mehr stötend einwirken kSnnen. Die neuesten hier eingegangenen Neuyorker 3 itun⸗ gen (bis zum 2. Mam) sind großentheils mit Artikeln für und wider General Jacksens Anspräche: zum Prä— sidenten der Union gewahlt zu werden, angefüllt. —
Senden, nach Schlesien.
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Der bekannte Staatsmann, Hr. Rufus King ist im
73sten Jahre gesto ben. Franksurt am Main, 22. Mai. In der em
Uebrigen betrafen die Verhandlungen in beiden Häusern