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legenheiten der hohen Ottomannischen Pforte auf ihrer heiligen Gesetzgebung beruten, und daß alle ihre natio, nellen und politischen Einrichtungen mit den Vorschrif— ten der Religion in Verbindung stehen. Nun haben die Griechen, welche einen Theil der seit Jahrhunderten durch die Ottomannischen Waffen bezwungenen Natio- nen ausmachen, und von Geschlecht zu Geschlecht steuer pflichtige Unterthanen der hohen Pforte gewesen, wie die andern Volker, die seit dem Entstehen des Islams in pflichtmäaßiger Unterwerfung verharrt, bestaändig voll— kommene Ruhe und Sicherheit unter dem Schutze un— serer Gesetzgebung genossen. Es ist weltbekaunt, daß diese Griechen in jeder Hinsicht und in Betreff ihres Eigenthums, der Erhaltung ihrer personlichen Sicherheit und Beschuͤtzung ihrer Ehre, vollkommen wie Musel— männer behandelt worden sind; daß sie, besonders unter der glorreichen Regierung des gegenwartigen Oberherrn, mit weit großeren Wohlthaten, als ihren Vorfahren zu Theil wurden, uͤberhauft worden sind; aber eben dieser hohe Grad der Beguͤnstigung, diese ruhige und behag— liche Lage hat die Empoͤrung veranlaßt, willigen Menschen angezettelt wurde, welche den Werth solcher Beweise des Wohlwollens nicht zu schätzen wuß— ten. Von den Eingebungen einer erhitzten Einbildungs— kraft hin gerissen, haben sie sich unterfangen, die Fahne des Aufstandes nicht allein gegen ihren Wohlthaͤter und legitimen Oberherrn, sondern gegen das gesammte mu— selmaͤnnische Volk aufzupflanzen, indem sie die furcht— barsten Graͤuel veruͤbten, und unbewehrte Weiber uno unschuldige Kinder mit beispielloser Grausamkeit ihrer Rache ausopferten. Da jede Macht ihre eigenen Straf— gesetze und politischen Verordnungen hat, deren Inhalt die Erundlage ihrer Oberherrlichkeit bildet, so bedient sich die hohe Pforte, in allen auf die Ausuͤbung ihrer Oberherrlichkeit bezuͤglichen Dingen, ihrer heiligen Ge— setzgebung, derzufolge die Rebellen bestraft werden sollen. Aber bei Verhaͤngung der nothwendigen Strafen gegen Einige, in der bloßen Absicht sie zu bessern, hat die Pforte sich nie geweigert, denen zu verzeihen, die um ihre Gnade flehen, und dieselben wie fruͤher unter die Aegtde ihres Schutzes zu stellen. Desgleichen hat die hohe Pforte, stets entschlossen, den Verfügungen ihres heilizen Gesetzes gemäß zu handeln, ungeachtet der ihren ingern Angelegenheiten gewidmeten Sorgfalt, nie ver— absaͤumt, die Verhaͤltnisse des guten Ver staͤndnisses mit den befreundeten Mächten zu unterhalten. Die hohe Pforte ist stets bereit gewesen, was die Vertraͤge und Pflichten der Freundschaft erheischen, zu erfuͤllen. Ihre aufrichtigsten Gebete steigen gen Himmel fuͤr den Frie— den, und die allgemeine Ruhe, die mit Huͤlfe des Aller— hoͤchsten auf die nämliche Weise wiederhergestellt wer— den wird, wie die hobe Pforte zu jeder Zeit ihre Er⸗ oberungen ausgedehnt hot; naͤmlich durch Scheidung ihrer trenen Unterthanen von den Widerspenstigen und Uebelwollenden, und durch Beendigung der obwaltenden 6 mittelst ihrer eignen Huͤlfsquellen, ohne zu wistigkeiten mit den befreundeten Maͤchten oder zu Forderungen von Seiten derselben Aulaß zu geben. Alle Bestrebungen der hohen Pforte sind nur auf diesen Zweck, naͤmlich die Wiederherstellung der allgemeinen Ruhr, gerichtet, wahrend fremde Dazwischen kun ft nur zur Verlangerung der Rebellion fuͤhren kann. Der ent— schiedene und standhafte Entschluß der Pforte, uͤber ihre wesentlichen Interessen zu wachen, die aus ihrem heili⸗ gen Gesetze entspringen, verdient Billigung und Achtung, waͤhrend jede fremde Dazwischenkunft dem Tadel und Schimpf ausgesetzt waͤre. Nun ist es klar und deut⸗ lich, daß das Beharren bei einem solchen Grund satze, Allem längst ein Ende gemacht hätte, wären nicht un⸗
die von bos⸗
Griechische Angelegenheit,
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waͤre der Seehandel nicht einigen Nachtheilen
setzt gewesen. Zu gleicher Zeit sin d die Hoffaung! Uebelwollenden beständig durch das un geziemliche fahren aufgemuntert worden,
berdies ist Pforte und den mit ihr befreundeten
stern jener Maͤchte angeknuͤpft sind; und
der Verbindlichkeit ef n n, , Unterthanen gelost zu regieren, hat die hohe p nicht un terlassen, sich bei ginigen Maͤchten 6 den Insurgenten gewaͤhrte Unterstuͤtzung zu (eschw Die eigzige Antwort auf diese Vorstellungen vat,
Vertrage bezwecken, den Namen der Freiheit gaß, daß man ein den bestehenden Verpflichtungen zum laufendes Versahren init dem Ausdruck Nennn belegte, und sich auf die Unzulänglichkeit der zur Abhaltung des Volkes berief. Abgesehn von Mangel an gegenseitiger Sicherheit, der aus ein chen Zastande der Dinge endlich entspringen muß, die hoge Pforte solche Verfaͤlle nicht unberührt hen lassen. Die Pforte hat demzufolge nie unter 266 . 6 Anträge durch auf die Gerechtigkeit und Billigkei i , g Billigkeit der he wegen der den Jausurgenten gewährten U ntersshy
Zuletzt ist eine Vermiltelung in Vorschlag gebracht J, g in Vorschlag gebracht
Fortgang der Zeit noch durch druͤcken veraͤndern kann. Die Antwort, welche die liche bleiben, die sie im Angesicht der ganzen Welt derholt hat, und die das Ultimatum ihrer Gesiunt uͤber den Stand der Dinge enthält. Wer von den ständen der Ereignisse näher unterichtet ist, wird m daß zu Anfange des Aufstandes einige Minister bef deter Maͤchte bei der hohen Pforte ihren wirks Beistand zur Zuͤchtigung der Rebellen angeboten
die einzig und allein der hohen Pforte zustaud, s gnuͤgte sich die Pforte, in Folge wichtiger Erwägh sowohl für die Gegenwart als die Zukunft, zu! dern, daß, obgleich ein solches Anerbieten eine! stuͤtzun g der Ortomannischen Rezierung bezweckt! dennoch keine fremde Einmischung gestatten warde. noch mehr ist, als der Gesandte einer befreundeten J zur Zeit seiner Reise nach dem Congreß von V sich in seinen Unterredungen mit dem Ottom auns Minister in Erklaͤrungen uͤber die in Vorschlag geht Vermittelung einließ, so erklärte die hohe Pfort die unzweideutigste Weise, daß solch ein Vorschlag! beachtet werden soll; und jedesmal, wenn der Gr stand wieder vorkam, wiederholte sie die Versichen daß politische, nationelle und religisse Ruͤcksichten! Weigerung unumgänglich nothwendig machten. diesem Raisonnement überzeugt, Eingeständniß, daß das Recht auf Seiten der P sei, erklaͤrte obgedachter Gesandte bei seiner Ruͤch von Verona nach Constantinopel abermals deutlich offiziell in mehreren Unterredungen, auf Befehl ses Hofes und im Namen der uͤbtigen Mächte, daß als zu den inneren Verl nissen der hohen Pforte gehörend, angesehen werde;
gegruͤndete Behauptungen wegen Religionsverwandtschaft aufagestellt worden, ein Unmstand, der seinen n,, Einfluß vielleicht über ganz Europa verbreitet hat, und
sie als solche einzig und allein von der hohen selbst zu Ende zu bringen sei; daß keine andte
eine derselben sich
daß man ihnen Unten zung aller Art gewaͤhrte, was jederzeit in . alles Voͤlterrechts hatte gemißbilligt werden sollen. zu demerken, daß die zwischen der ht , Maͤchten hes den Verhaͤltnisse nur mit den Monarchen .
jeder unabhangigen Macht,
man Umtrieben, welche den Umsturz der Geseh
durch Wiederholung ihrer Beschnn
und durch Ertheilung der erforderlichen Antwort Laufe der Mittheilungen an ihre Freunde zu ermihh
jz doch ausgemacht, daß eine auf einen
zelnen Gegenstand deschräͤnkté Antwort sich weder Neuerung in den!
Pforte gleich Anfangs ertheilte, wird immer die!
Da dieses Anerbieten sedoch eine Angelegenheit n
und nach mehrmal
Pl n der Folge sich hineinzumischen habe, und daß, wenn
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hineinmischen wellte, alle uͤbri= Voͤlkerrechts gemäß han deln der großen Machte, die He Verhältnisse der Freundschaft, und des gu—
sch ih . ö z mit der hohen Pforte befestigt Ea oe s ener ft in ihren Unterredungen mit den
ebenfalls e,. Agenten offiziell und aus druͤcklich, daß Dazwischenkunst in die er Hinsicht stattfin den solle.
dies klärung als Grundlage zu dem Resultate nr, ,. gedient, so kaun jetzt kein Zweifel diese Angelegenheit mehr obwalten, welche die hohe te als vollkommen und von Grund aus fuͤr abge— anzusehen berechtigt ist. Nichtsdestoweniger halt die Ps re fuͤr ermächtigt, noch folgende Bemerkun— ur terstuͤtzung ihrer fruͤheren Behauptungen hin— agen: die Maaßregeln, die die hohe Pforte von ng herein getroffen und noch jetzt gegen die Grie— sen Insurgenten sortsetzt, durfen dem Kriege nicht Ansehen eines Religiouskrieges geben. Die Maaß. näersteecken sich nicht auf das ganze Volk uberhaupt, un haben den alleinigen Zweck, die Empoͤrung zu drucken und diejenigen Unterthanen der Pforte zu afen, die, als wahre Räuberhauptleute, eben so
. mn begangen haben.
re als emporende Grauelthaten t 6. Pforte hat denen, die sich unterworfen, ihre chung nie versagt. Die Thore der Gnade und herzigkeit haben immer offen gestanden. Dis hat
hohe e durch Thatsachen bdewiesen, indem sie . 3 cel h enden Schutz gewährte. wahre Ucsach: der Fortoauec dieser Empdorung be— in den verschiedenen, der Pforte gemachten Anttaͤ— Der Nachtheil des Krieges ist eben falls allein von pferte empfunden worden, da es weltbekannt ist, die Europäische Schiffahrt durch diesen Zultand. der ge nie unterbrochen wurde, der den Europaischen sleuten keinesweges geschadet, londerü vielmehr be— euden Vortheil gewährt hat. U:derdies bestehen die hen und die Empörung nur in einem einzigen fe des Ottomauntschen Reiches und unter den An— ern der Uebelwollenden; denn, Gott sei Dauk, die gen Provinzen H genießen, nebst allen ihren Einwoh' der tiefsten Ruhe. Es ist daher nicht leicht ein zu wie diese Unruhen sich andern Landern mittherlen n. Gesetzt jedoch, dies ware der Fall, so mußte jede hi, da e in sich selbst unbeschrankt ist, die Unter“ n auf ihrem Gebiete, welche eine aufruͤhrerische mung verrathen, kennen, und in Gemaßheit ihrer n Gefetze, wie auch der mit ihrer Oberherrlich kein upften Pflichten, bestrafen. Es durfte üb ersla sig hinzuzufügen, daß die hehe Pforte sich in solche An⸗ enheiten nie mischen wire. Erwaägt man die eben nander gesetzten Punkte mit Ruͤcksich: auf Gerech tig⸗ nd Billigkeit, so wird sich Jeder leicht überzeugen, weiter kein Grund zur Verhandlung uͤber diesen
stand vorhanden ist. So biulig es in dessen wäre, alle fernere Dazwischenkunft aufhörte, so ist doch dings eine Vermittelungs-Anerbietung gemacht en. Nun versteht man in der politischen Sprache r diesem Ausdruck, daß, wenn Zwistigkeiten oder dseligkeiten sich zwischen zwei unabhängigen Mach, rheben, eine Versoͤhnung durch die Dazwischenkunft dritten befreundeten Macht zu Stande gebracht en kann. Eben so verhält es sich mit Waffen st ill und Friedensverträgen, die nur zwischen anerkann⸗ Maͤchten abgeschlossen werden koͤnnen. Da aber die Pforte im Begriff ist, auf ihrem eignen Gebiete in Gemäßheit ihres heiligen Gesetzes, ihre unruhi— und aufruͤhrerischen Unterthanen zu bestrafen, wie da jener Fall auf ihre Lage angewandt werden? muß nicht die Ortomanische Regierung denen, die
den Grundsaͤtzen des den. Die Agenten einer
dieses weiten Reiches haven auf keine
schen 2 und 3 Uhr trafen Ihle Maj.
3 einem Räuberhaufen Bedeutung geben? Es ist von ei— ner Griechischen Regierung die Rede, welche, im Fall die hohe Pforte in keine Uebereinkunft einwilligt, an anerkannt werden soll; und es ist sogar vorgeschlagen worden, einen Vertrag mit den Rebellen zu schließen. Hat die hohe Pforte nicht vollen Geund, uͤber eine sol— che Sprache von Setten befreundeter Machte von Er— staunen betroffen zu sein, weil die Geschichte kein Bei— spiel eines den Grundsatzen und Pflichten der Regie— rung in allen Hinsichten so sehr entgegenstehenden Ver— fahrens aufzuweisen hat? Die hohe Pforte kann daher niemals solchen Vorstellungen Gehoͤr geben, Vorschläge, die sie weder anhören noch eingehen wird, so lange das von den Griechen bewohnte Land einen Theil der Otto— mannischen Besitzungen bildet, und Jene steuerpflichtige Unterthanen der Pforte sind, welche ihren Rechten nie eutsagen wird. Wenn sich die hohe Pforte mit Huͤlfe des Allmächtigen wieder in vollem Besitz des Landes setzt, so wird sie dann immer sowohl fuͤr den Augen⸗ blick als fuͤr die Zukunst in Gemäßheit der Verfuͤgun⸗ gen handeln, die ihr heiliges Gesetz ihr hinsichtlich ihrer Unterthanen vorschreibt. Da nun die hohe Pforte der Ansicht ist, daß sie in dieser Angelegenheit auf nichts als die Vorschriften ihrer Religion und die Bestimmun— gen ihrer Gesetze Ruͤcksicht nehmen kann, so hält sie sich zu der Erklärang berechtigt, daß sie aus religiöd sen, po⸗ litischen, administrativen und nationellen Gründen den zuletzt entworfenen und ihr gemachten Vorschlägen nicht die mindeste Genehmigung ertheilen kann. Stets bereit, die Pflichten zu erfüllen, die ihr die mit den befreun⸗ deten Mächten abgeschlossenen Verträge auferlegen, de— nen sie gegenwärtig diese kategor. Antwort zu ertheilen genoͤthigt ist, erklärt die hohe Pforte hierdurch zum letz— ten Male, daß Alles, was oben augegeben worden, ganz ⸗ lich mit den Ansichten Sr. Hoheit, seiner Minister, und des gesammten Muselmaͤnnischen Volkes uͤbereinstimmt. In der Hoffnung, daß diese treue Darstellung hinreichen wird, uin ihre wohlmeinenden Freunde von der Gerech⸗ tigkeit ihrer Sache zu überzeugen, ergreift die hohe Porte diese Gelegenheit zur Wiederholung der Versi⸗ cherung ihrer hohen Achtung. — Gefundheit und Friede mit dein, der auf dem Pfade der Rechtlichkeit wandelt. Brüssel, 8. August. Das Befinden Ihrer Maj. der Koͤnigin ist fortdauernd befriedigend; es werden kuͤnftig nur von 3 zu 3 Tagen Bulletins uͤber dasselbe erscheinen. ö . ; Muͤnchen, 5. August. Gestern Nachmittag zwi T die verwittwete Königin, mit den Prinzessinnen Marie und Luise KK. HH., auf der Reise von Brachsal, von wo Allerhöͤchst, dieselben am 2. August abgereist sind, nach Tegern ser hier ein, nahmen bei J. K. H. der Frau Herzogin von Leuchtenberg das Mittagsmahl, und setzten sodann die Reise nach Tegernsee fort. , 6 ist der Grundstein zur neuen evangeltschen Kirche, mit angemessener Feierlichkeit ge—
legt worden. ä . ; L. August erschienene K. Reg. Bl. Nr. 29.
Das am , . enthaͤlt die von Sr. Mij. am 26. Julie genehmigte Ber d Hoftrauer.
ordnung wegen der allgemeinen Landes un * Am Schlusse derselben heißt es: „Auch wird es zu⸗ . serein allerhoͤchsten Wohlzefallen gereichen, wenn 1
zandesadel und Unsere übrigen ÜUnterthanen wit x — 45 ; die 5 V. gege⸗
meidung des uͤberfluͤssigen Trauerluxus — ö benen Vorschristen an Unserem Hofe und in ee e. nen Familienverhaäͤltnissen zur Richtschnur nehmen 9. den.“ Dieser 5§. V. lautet wortlich: „Personen Unse— res Landadels und Unserer uͤbrigen Unterthanen können nur unter folgenden Bestimmungen in ihrer Familien⸗ trauer an ÜUnferem Hofe oder bei Mitgliedern Unseres Koͤnigl. Hauses erscheinen: 1) Die Tauer um die Ael⸗
tern, desgleichen jene der Wittwer un? Wittwen, so wie die
e Vorschlaͤge machen, Absichten zuschreiben, welche
ö . ⸗ ö