hoben. Demungeachtet bestanden noch einige Communal⸗For— n, es gab noch Buͤrgermeister, Schoͤppen, e enn, ö 2 eiheiten der Gemeinen waren groͤßtentheils auf diese For— n zuruͤckgekehrt. Wiewohl die gefammte Verwaltung noch t so centralisirt war, wie heut zu Tage, so hatten doch Königlichen Beamten und die Gerichtsbehoͤrden einen eil der Gewalt an sich gebracht, die bisher in den
belohnte eln gluͤcklicher Erfolg, und neue Quellen
g des
n. entsprangen aus dem reichen Boden dieses 1 as Getreide, die Erzeugnisse, welche sie von zahlreichen
und mannigfachen Viehheröen gewannen, Salz, der Fisch—
fang und selbst die Walder, welche nach Konsta ntiuopel das olz und das Harz suͤr den Schiffbau lieferten, bildeten eine dasse von Gegenstaͤnden des Handels, welche aus allen
Die ersteren zahlen 500 Piaster, sie mogen nun tausende oder eine Million besitzen; die letzteren nur 25 Piaster.
und auch hier lassen sich die ersten rohen Zuͤge eines M cipal⸗Systems durch das Dunkel der n erkennen. Unter Karl dem Großen gewann mit dem ganzen Sta auch die Verwaltung als solche, eine festere Gestalt. Macht der Koͤnigl. Abgeordneten (missi dominici), der 8 grafen und der Markgrafen verhinderte die Entwickel einer vom Volke ausgehenden Gewalt, und das in den
Vermischte Nachrichten.
Ueber das Communal-Wesen Frankreichs.
In einem Zeitpunkte, wo dem Communal-Wesen Frank— reichs eine neue Organisation bevorsteht, duͤrfte die folgende Zusammenstellung einiger Artikel des Messager des Chambres uͤber diesen Gegenstand von erhoͤhetem Interesse seyn.
Erster Artikel. Geschichtlicher Ueberblick der Entwickelung der Gemeinen bis auf das Jahr 1789. —
Die Ernennung einer Commission, welche den gegen— waͤrtigen Zustand des Franzoͤsischen Com]mmunal-Systems pruͤfen, und dabei alle uͤber diesen Gegenstand gesammelten
Taterialien zu Rathe ziehen soll, war eine der ersten Maaß regeln, welche der jetzige Minister des Innern beim An— tritt feines Amtes traf. Das Beduͤrfniß eines neuen Ge— setzes uͤber diesen wichtigen Zweig der Verwaltung wurde schon seit lange und allgemein gefuuͤhlt; denn vergebens be— schuͤtzt eine freie Verfassung unsere staatsbuͤrgerlichen Be⸗ fugnisse, wenn die unmittelbareren Rechte, die uns gleich— sam in unserem Hause und in der Familie beruͤhren, nicht auch durch ein zeitgemaͤßes System von Local-Gesetzen festgestellt werden. Man muß daher dem gegenwaͤrtigen Ministerium eine dankbare Anerkennung zollen, indem es je⸗ nes Beduͤrfniß mitfuͤhlt und ihm entsprechende Abhuͤlfe zu gewaͤhren bereit ist. Schon unter der zweiten Verwaltung des e, von Richelieu wurde ein Gesetz-Entwurf uͤber diese Materie abgefaßt, welcher wesentliche Verbesserungen enthielt. In dieser Zeit leidenschaftlicher Verblendung han⸗ delte es sich aber weniger um gute Gesetze, als um Siege der einen Parthei uͤber die andere, und so kam es, daß, trotz den Bemuͤhungen eines Ministeriums, das gewissenhaft das Gute wollte, nichts gebessert wurde. Baron Mounnier, einer der Haupt-Redacteure jenes ersten Entwurfs und der sorgfaͤltigste Sammler der betreffenden Documente, ist auch unter den Mitgliedern der jetzigen Commission.
Um sich ein richtiges Urtheil uͤber die Erfordernisse eines der Gegenwart entsprechenden Communal-⸗-Systems zu bilden, muß man die historische Entwickelung des Franzoͤsischen Staa⸗ tes von seiner alten monarchischen Form zur repraͤsentativen verfolgen, und darf man dabei besonders nicht außer Acht lassen, daß die Freiheit, welche in den hoͤheren Kreisen der Gesellschaft herrscht, in den unteren Theilen derselben sich nicht in gleichem Maaße ausdehnen laͤßt, wenn nicht statt einer Communal-Ordnung eine oͤrtliche Anarchie ent⸗ stehen soll. Ueber den Ürsprung der Staͤdtegewalt be— sitzen wir treffliche Schriften. Montesquieu, Mabli, Guizot, Henrion de Pensey und Barante haben den Gegenstand unter verschiedenen Gesichtspunkten beleuch— tet. Aus den Forschungen dieser Maͤnner hat sich er— geben, daß sich in den Staͤdten eine Municipal-Gewalt wie von selbst gebildet hat; allenthalben sehen wir die Buͤr— gerschaften aus ihrer Mitte angesehene Maͤnner erwaͤhlen,
denen sie die Verwaltung ihres Gemeinwesens anvertrauen. Schon die Fraͤnkischen und Angelsaͤchsischen Verfassungen ent— halten dieses Princip, das man ein ewiges nennen kann, weil es aus einem fortdauernden Beduͤrfniß entspringt. Na— tuͤrlich hatte diese Institution nach der Entwickelungsstufe der Voͤlker auch sehr verschiedne Formen, aber an sich be— trachtet, ist sie uͤberall als eine Thatsache hervorgetreten.
In naͤherer Beziehung auf Frankreich geht aus den Ge— schichtsbuͤchen hervor, daß bei der Ankunft der Germanischen Voͤlker die Roͤmische Municipal-Verfassung, wie sie uns in den Titeln der Digesten und des Theodosianischen Codex auf— bewahrt ist, in den meisten Staͤdten, besonders im Suͤden, organisirt war. In diesen Quellen der Roͤmischen Gesetzge— bung finden wir mehrere Municipal-Beamte genannt, wie z. B. die Decurionen, welche unter der Aufsicht der von den Roͤmischen Kaisern eingesetzten Behoͤrden eine, wenn auch beschraͤnkte, Macht ausuͤbten. Als die Roͤmischen Adler vor den einwandernden Barbaren zuruͤckwichen, und die Central— Gewalt verschwand, dehnten die Muniecipien allmaͤhlig ihre Freiheiten aus. Dies wiederholt sich im Allgemeinen immer nach dem Umsturz eines Staates, daß die Gewalt, welche nicht mehr in der Intensitäͤt eines Mittelpunktes zusammen— gehalten wird, sich in die Localitaäͤten zerstrent, weil sie nicht ganz verschwinden kann. Ohne Zweifel haben sich noch un—
ter den Fraͤnkischen Königen viele nach Roͤmischer Art organi— sirte Muͤnicipien im suͤdlichen Frankreich durch alle Stürme hindurch erhalten, waͤhrend die Germanischen Einrichtungen mehr in den noͤrdlichen Provinzen herrschend
pitularien aufgestellte System concentrirte dieselbe gam dem Koͤnige. Als unter den schwachen Nachkommen C des Großen die Verfassung, welche nur durch seine g Persoͤnlichkeit getragen worden war, zu Grunde ging, ben ten die Königlichen Beamten die ihnen gegebene Gen um sich unabhangig zu machen, und sie fanden in den S ten um so weniger Widerstand, als in diesen buͤrgerl Freiheit sich noch nicht hatte entwickeln koͤnnen. Die spi Feudal⸗Herrschaft suchte diese gewaltsam getrennten B des Staates wieder zu vereinigen, sie schuf Rechte, P
Unvollkommenheiten, wenigstens nach einer Einheit des
tes strebte. Vom Ende des gten Jahrhunderts bis zum! Jahrhundert sehen wir die Gemeinen verschwinden. Es ten in dieser Zeit nur zwei Kategorieen, der Herr und Knecht; zwischen beiden lag nichts, und fuͤr den Leibeig gab es keine Stadt. Als aber die Ueberreste des Gall Stammes allmaͤhlig frei wurden, und der durch aufkeime Luxus gehobene Gewerbfleiß das Bestehen einer Mittelklasse lich machte, zeigten sich auch sofort Keime staͤdtischer Fre Dem Leibeigenen mußte der Zustand der Staͤdte gleichg seyn, denn sein Stand schloß ihn von aller Theil nahm buͤrgerlichen Rechten aus, aber. der Staͤdter selbst strebte mehr, sich die erworbene Freiheit zu sichern. Die Bi einer Stadt traten zusammen, und verlangten Garantie gen die Gewaltthäatigkeiten der adeligen Herren und die Excommunicationen der Kirche. Einige ertrotzten Privilegien durch bewaffneten Aufstand gegen ihren H Andere erkauften sich mit Geld eine Communal-Charte. waren Kaͤmpfe der List und der Gewalt zwischen dem; kischen Adel und der Mittel-Klasse von Gallischem Sta
Die Koͤnige traten dann als Vermittler dazwischen, und
behaupten will, daß sie die großen Befreier der S gewesen, hat nur eine Seite der Geschichtsbuͤcher gel aber eben so ungegruͤndet ist es, daß sie die Entwickelun Communen gewaltsam gehindert hatten. Sie befolgten mehr in dieser Hinsicht gar kein System, und benutzte Befreiung der Städte, um ihre eigene Macht zu vergrh Eine Communal⸗Charte war fuͤr eine Stadt eine große
kuͤhrlichen Taxen auf, welche in regelmaͤßige bestimmte stungen gegen die Herren, und in Kriegsdienste verwa wurden. Die Stadt⸗Behoͤrden, deren Wahl den Buͤ uͤbergeben wurde, erhielten die Leitung der staͤdtischen legenheiten, die Polizei⸗Verwaltung und sogar die Ge pflege innerhalb gewisser Graͤnzen. Dies war der primitive Zustand der Gemeiner beruhte, wie wir sehen, auf einer hoͤchst ausgedehnter freisinnigen Grundlage. Der damalige gesellschaftlich stand konnte dies ertragen, denn alle Kraͤfte besaßen ihre ganze Intensitaäͤt, und fuͤhrten einen ungeregelten K mit einander, bis die Koͤnigliche Gewalt siegte, und se die staͤdtische Freiheit zu beschraͤnken strebte. Von der? rung Carl's V. an wurden eine Menge von Staͤdten Communal⸗Charten beraubt; theils berechtigten sie durch poͤrungen den Koͤnig dazu, theils hielten sie, sonderbar g selbst darum an. Am meisten zur Unterdruͤckung der that Ludwig XI. In seinen Verordnungen behielt é fast immer die Ernennung des Buͤrgermeisters vor, bescht die Rechte der Buͤrger bei der Wahl der Communal⸗-Bea und gab dieser strengere Formen; ferner gestattete er nich die Buͤrger sich bewaffnet versammelten, oder daß die S glocke, ohne vorgaͤngige Erlaubniß des von ihm einges Buͤrgermeisters, gelautet wuͤrde. Zur Entschaͤdigung ff Verlust ihrer Rechte erhob Ludwig die angesehenen Buͤrger fig in den Adelstand, und bewilligte den Staͤdten Wappen einer uns naͤheren Epoche nahm das Edict von 156 Communen die Entscheidung in Handels-Angelegenh soelche einem besonderen Gerichtshofe uͤbertragen wü Die Ordonnanz von Blois vom Jahre 1579 entzog da meinen das richterliche Erkenntniß in Criminal-Sachen, allmaͤhlig ging auch die Entscheidung in Civil-Sache die eigentlichen Justiz-⸗Behoͤrden uͤber. Die Parlament ten sich besonders in dieser Zeit als Widersacher der St Ein im August 1764 erlassenes Edict gab den Gem zwar das Wahlrecht wieder, das ihnen Ludwig XIV. genon
wurden,
hatte; dasselbe wurde aber schon nach sieben Jahren abermalt
ten, Obliegenheiten und eine Gewalt, die ungeachtet
berung, denn sie hob die persoͤnlichen Frohndienste und sehen, so mußte auch hrer Macht erreicht,
um dadurch auch den Handel zu heben. Ihren Fleiß
nden der Communal⸗Behöoͤrden gewesen = G de ; : e⸗
te gilt jedoch nicht von den Staͤdten, die zu den beson—⸗ ehnsherrschaften gehoͤrten; diese behielten im Allgemei—
gegen eine schwaͤchere Macht zu
1789 schuf der Gegen⸗
mehr Freiheit, weil sie pfen hatten. . Das Gesetz vom 19. Dezember des Jahres neues Communal Gesetz, dessen Beleuchtung d des naͤchsten Artikels feyn wird.
eber den Handel der Taurischen Halbins
. (Fortsetzung und gaz) ö . Zwei Jahrhunderte hindurch gewährte dieser Besitz den uesern eine unerschoͤpfliche Quelle des Reichthums. derlassungen, welche sie im Laufe der Zeit an den Ufern n⸗Asiens, in Kolchis und am Fuße des Kaukasus gruͤn—⸗ „„ eroͤffneten ihnen alle Canaͤle, durch welche der Handel angraͤnzenden Laͤnder Inner-A1siens floß. Selbst Asow in ihre Gewalt gekommen, und durch den Don er hiel⸗ sie die Waaren, welche uͤber das Kaspische Meer nach achan gelangten. In dieser Stadt war eine e, welche von eine
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ie Reiche, wie die Me
e folgen. Aus der med II. folgte fuͤr Gen
ie freie Verbindung n zadurch wurden di
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22
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zerkehrs schon versiegt wa— rzeugnisse, welche fruͤher in Caffa uden sie in der Krimm nur noch Ge— utter und Salz. Asow, das die Tuͤrken befaßen, n Handels-Sperulationen der Venetianer mehr Gele- t dar; sie befrachteten dort ihre Schiffe mit gesalzenen und Kaviar, und die Russen brachten den Astrachan⸗ Rhabarber, Kupfer, Flachs, Segeltuͤcher, Sibirisches und Pelzwerk dorthin. Der Haupt-Artikel, den sie rten, war das Wachs. Nur in Venedig kannte man ß das Verfahren, dem Wachse die Weiße zu geben vvegen es in Asien und Europa gesucht wurde. Sie aber diesen Handel, der fuͤr sie aͤußerst vortheilhaft mur wenige Jahre. Die Schifffahrt auf dem Schwar— eere wurde ihnen zuletzt verboten, und blieb aus schließ⸗ n Ottomannischen Unterthanen vorbehalten. uch die Sorglosigkeit der Kans in der Krimm hin—⸗ h des Ackerbaus und Handels, die so groß war, daß sie üinmal Abgaben erhoben, trug zur Entwickelung dieser des Friedens bei. Die Zeit, und besonders das Be— 5, die Frucht ihrer Arbeiten sicher zu aͤrndten, besieg⸗ dlich die naturliche Traͤgheit der Tartaren, und Ge— icht machte sie gewerbsam. Sie wendeten ihre Faͤhig⸗ auf Verbesserung der verschiedenen Zweige des Land—
Die
Theilen des Tuͤrkischen Reiches Kaufleut« herbei das von den Staaten des Kan 44 * , . ef des Großherrn geschlagen worden war, wurde wieder die n eren, dieses Handels, der sich bis nach Aegypten aus— ö [. Die Lage der Stadt, ihr schoͤner Hafen und andre rtliche Vortheile, welche ihr zu allen Zeiten den Vorzug vor den andern Seestaͤdten der Halbinsel gegeben hatten, sich er⸗ 2 ihr noch den Vorrang. Ihr Hafen war bestaͤndig mit einer 23 von Schiffen angefuͤllt, welche von den Kuͤsten des chwarzen Meeres und Griechenlands dort einliefen. Chardin welcher auf seinet Reise durch Mingrelien nach Persien im Jahr⸗ 1673 diese Stadt besuchte, versichert, daß er uͤber 100 Fahr- zeuge im Hafen gejaͤhlt habe. Die Türken und Tarkaren nannten diese Stadt, die schon mehrmals mit der Haupt⸗ stadt des Orients an Glanz gewetteifert hatte, Klein⸗Kon⸗ stantinopel Indessen bereiteten die innern Zwistigkeiten der Tartaren fuͤr Caffa eine neue Katastrophe, durch die zugleich jene unruhige Nation aus der Reihe der Voͤlker verschwand Dies geschah ungefaͤhr 390 Jahre nach der Vertreibung der Genueser. Sahim Gheray, der letzte Kan der Krimm, von Partheien umgeben, welche ihm nach Thron und Leben trach⸗ teten, trat seine Staaten an Rußland ab. Seine Un ter⸗ thanen betrachteten diese Handlung als eine Uebertretung des Korans; der groͤßte Theil derselben wollte lieber den Ort ihrer Geburt und die Graͤber ihrer Vaͤter verlassen, als sich einem anders glaubenden Volke unterwerfen. Die Aus wan. derung derselben machte die Staͤdte und Gefilde der Krimm r, ,,, 6 schlug dem Wehlstande des Landes eine ru, . ,,. nur durch den Fleiß neuer Anbauer geheilt
Q- 2
in Neu⸗Hork ist vor kurzem der erste Theil eines
a, n. Neu⸗n Theil eines Werks
e, , ( . . dent Dunn) erschienen, wor⸗ iachstehende Notizen uͤber jenes intere
J, , j teressante Land
Jeder Theil der vereinlgten Provinzen von Mi
3 tittel⸗
Amerika, bietet den Beobachtungen des Naturforschers ein
reiches Feld dar, das noch fast gar nicht untersucht worden
ist. Was Zoologie betrifft, so findet man gattung ohne Maͤhnen ö. den . oder , Jaden Manati, den Tapir, das wilde Schwein, Baͤren Voͤlfe, Affen jeder Art, vom allerkleinsten bis zum großen Pavian, der kuͤhn und stark genug ist, um sich mit Men⸗ schen in Kampf einzulassen — Hirsche, Eichhoͤrnchen und alle Gattungen von Hausthieren, und uͤberdem viele an— dere, die nur dort zu Hause und von Naturforschern nicht beschrieben sind. Das Reich der Voͤgel ist noch weniger bekannt; eine unendliche Mannigfaltigkeit der selben , . gegen 209 Arten, die nur hier zu finden sind, vom schwer⸗ faͤlligen Geyer an bis zum niedlichen Colibri, entzuͤcken das Auge durch koͤstliches Gefieder, oder beleben die Walder durch ihren Gesaug. Dagegen wimmelt in den wärmeren Provinzen jeder Busch von Schlangen und Insekten und sogar in seinem Zimmer hat der Entomologist Gelegenheit nue ,, g,. zu lernen. z ine Beschreibung von diesem uͤberschwenaliche eich⸗ thum zu machen, ist gar nicht moͤglich. * 3 r. 22 verlassen selten die Walder und Seen, die sie bewohnen. die schoͤnsten Voͤgel halten sich in den heißesten und unge⸗ sundesten Gegenden auf; und Schlangen und Insecten sind hier größer, zahlreicher und boͤsartiger. *. In den Staͤdten schwebt der gewöhn
auf 6. liche Geyer dͤ den Haͤusern und späht nach den todten T her uͤber
hieren, und traͤgt,
bei der Unreinlichkeit der hiesigen Bewohner, durch seine ün— ermůdlich fortgesetzte Jagd wahrscheinlich viel zur Reinigung ;
55. 9 . . 2 1 3 8 ö j er . dadurch zur Gesundheit der Einwohner bei ine Art von Fledermaus, nach Buffon der Vampyr,
besucht bisweilen Abends die Wohnungen, welche sich in der Naͤhe von Orange⸗Baͤumen befin r selbst einen solchen Vampyr
. der Verfasser toͤdtete ᷓ in seinem Zimmer und unter—
' 9 —5I 5 2663068 J 55 ; ö. ; uchte mit Huͤlfe eines scharfen Mieroscops den Mund dessel—
ben, um die feinen Stacheln oder Spitzen auf der Zunge aufzufinden, mit denen, nach x felhaft hingestellter der Haut von
. Bln
Buffons jedoch nur sehr zwei— ltr. Hypothese, dieses Thier in die Poren Har n Menschen und Thieren eindringen und das ir ohne Schmerzen aussaugen konnte; er entdeckte aber
ö 2 . 2 durchaus keine, glaubt indeß, d
daß die besonders langen und