1828 / 306 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

ter ihrem tapfern Artois und Burgund mit uns Ungarn bei Nikopolis erlitten, Rache. Ueberhaupt, „alte Zeit wird wie⸗ der neu“, und uͤber Mangel an Reichthum und Wechsel der Begebenheiten duͤrfen wir nicht klagen.“

Wien, 5. Nov. Bei der am Iten d. M. in Folge des Allerhoͤchsten Patentes vom 21. Maͤrz 1818 vorgenommenen acht und funfzigsten Verloosung der aͤlteren verzinslichen Staatsschuld ist die Serie Nr. 442 gezogen worden. Diese Serie enthält Boͤhmisch-staͤndische Aerarial-Obligationen von verschiedenem Zinsfuße, von Nr. 114,064 bis einschließ⸗ lich Nr. 125,150, im Kapitals-Betrage von 1,183,833 Fl. 73 Kr. und im Zinsen⸗Betrage nach dem herabgesetzten Fuße von 25,251 Fl. 93 Kr.

Schweiz. .

Die Neue Zuͤrcher Zeitung meldet: „Die am 29. Oct. von Luzern ausgeschriebene Conferenz der Baseler Dio⸗ cefan⸗Staͤnde hat nicht stattgefunden. Sowohl Bern als Zug hatten die diesfallsige Einladung abgelehnt und den Wunsch geaͤußert, daß eine solche Conferenz unmittelbar vor der In⸗ stallation des Kapitels und der Bischofswahl in Solothurn abgehalten werden mochte, Vermuthlich in Beziehung auf vorlaͤufige Verabredungen begab sich in den letzten Tagen Hr. Schultheiß Glutz nach Bern. Seltsam ist es, daß man be— reits schon einen Tag zur Installation und selbst fuͤr die Wahl des Bischofs von Seite des Bisthumsverwesers aus—⸗

setzen wollte, während das von Rom versprochene, vertrags⸗

maͤßig ausbedungene und in dem vorlaͤufigen Entwurf von ,. Gizzi mitgetheilte Exhortations-Breve an das Dom⸗

apitel noch nicht eingetroffen seyn soll, Dasselbe enthaͤlt die wichtige Vorschrift, daß kein den Regierungen mißfaͤlliges Subject zum Bischof gewaͤhlt werden soll. Luzern legt nun mit Recht auf diefes Exhortations-Breve der gedachten Be⸗ stimmung wegen großen Werth, und hat daher nunmehr den ubrigen Diocesan-Staͤnden erklart, nicht fruͤher die Installa⸗ tion? des Kapitels und die Wahl des Bischofs zugeben zu

konnen, bis man wirklich die Gewißheit habe, daß das er⸗

waͤhnte Breve nach der verabredeten Form und Inhalt zu Handen des Dom-Kapitels eingelangt sey. Die Geruͤchte uͤber die Person, die zur Bischofswuͤrde werde erhoben wer⸗ den, wechseln fortwaͤhrend. Man glaubt nun, daß der Abt Pfluger in St. Urban kaum sich zur Annahme dieser Wuͤrde verstehen wuͤrde, da er in mancher Hinsicht lieber bleibt was

er jetzt ist; auch haͤlt man dafuͤr, daß es auffallend waͤre, ei—

Bischof zu waͤhlen und dadurch das als ware unter den Welt-Geistlichen diefer weitlaͤuftigen Diöcese kein hierzu taugliches Subject; endlich waͤre es auch befremdend, wenn auf der einen Seite bei jebem Domherrn als Wahlbedingniß laut Concordat be— 1 ist, daß er wenigstens vier Jahre Seelsorger oder ehrer der Theologie r seyn soll, und auf der andern Seite dann der erste Bischof, den man waͤhlte, bei allen treff— lichen Eigenschaften die er sonst besitzen moͤchte, doch nie we—⸗ der Seelforger noch oͤffentlicher Lehrer gewesen seyn wuͤrde. Der große Rath des Cantons Aargau war auf Montag den 27. October außerordentlich zusammen berufen, damit die Regierung demselben einen ausfuͤhrlichen mit Antraͤgen be⸗ n,. Bericht uͤber die Bisthums-Angelegenheiten zur Be— h 9

nen Ordensmann zum Gestaͤndniß abzulegen

andlung vorlegen und einige verfassungsmaͤßige Wahlen vor— enommen werden koͤnnen. An diesem Tage eroͤffnete Herr IAmts-Buͤrgermeister Fetzer die Versammlung mit einer An⸗ rede, in welcher Manches, was bei der eingetretenen Organi— sation des Bisthums Basel fuͤr das Aargau beruͤcksichtigungs— werth erscheint, herausgehoben und zu einer sorgfaͤltigen Pruͤ⸗ fung empfohlen wurde. Nach Beendigung eines neu einge— tretenen Mitglieds, des Herrn Ammann Scheuermann von Safenwyl, wurden das Traktanden⸗Verzeichniß verlesen, ver⸗ schiedene diplomatische Mittheilungen zur Einsicht auf den Kanzlei-Tisch niedergelegt, die Uebereinkunft wegen der Wie⸗ derherstellung und neuen Umschreibung des. Bisthums Basel vom 26. Maͤrz 1828 so wie die Bulle Seiner Paͤpstli⸗ chen Heiligkeit (Inter praecipua nostri apostulatus munia) vom 7. Mai 1828, gedruckt an die Mitglieder des großen Rathes ausgegeben, und hierauf der angekuͤndigte Bericht des kleinen Raths, welcher den Gang des Geschaͤfts seit der letzten Schlußnahme vom Februar so wie den gegenwartigen Standpunkt desselben den Akten enthob, und die gestellten Schluß ⸗Antraͤge zu begruͤnden suchte, verlesen. Dieser Be— richt des kleinen Raths so wie noch eine spaäͤtere auf den glei⸗ chen Gegenstand bezuͤgliche Mittheilung wurden an eine Com— mission von sieben Mitgliedern zur Untersuchung gewiesen, und durch die Fragen, wie die Commission gewahlt (ob durch den großen Rath selbst oder durch das Buͤreauß und wann sie ihren Bericht erstatten solle, viele widersprechende Ansich⸗ ten auf die Bahn gebracht.“

des Franzoͤsischen Gemeinde⸗Wesens

Portugal.

Im Londoner Globe liest man Folgendes: „Bric aus Lissabon bestätigen die Geruͤchte von den erneuerten R

gungen der Constitutionnellen im Norden von Portugal. R

constitutionnellen Guerillas von Tras⸗os⸗Montes waren nag

Angabe der letzten Nachrichten so stark, daß sie Porto drohten, und daß der Gouverneur das 19te Infanterie⸗-R giment mit mehreren Stuͤck Geschuͤtz abgesendet hatte, n Tarvalho d' Este zu besetzen und ihre Fortschritte aufzuhalte Sie waren jedoch in Villa-Real eingedrungen, und hatt die daselbst gefangenen Constitutionnellen in Freiheit geseh Nachstehendes ist ein Auszug aus einem Briefe aus g sabon vom 19. Oct.: Die letzten Nachrichten aus Pon sind sehr interessant. Es scheint, daß einige von den S daten, welche sich nach dem Gefechte von Porto nach Gal eien zuruͤckgezogen hatten, sich mit den Anhaͤngern Dom dro's verbunden haben. Die Anzahl dieser Bewaffneten nat taͤglich. Villa⸗Real wurde von ihnen gestuͤrmt; man vermuth⸗ daß sie Aehnliches in Porto bezwecken, wo der Militaj Gouverneur, Graf von Sao Lowrengo, sein Hauptquartz alle Naͤchte von Polizei⸗-Wachen umringen laͤßt. Das vien jetzt zu Porto stehende Infanterie⸗Regiment hat die N gung blicken lassen, Dom Pedro zu proclamiren. Alle Nn richten kommen darin uͤberein, daß der Mangel an eim Militair-Anfuͤhrer der einzige Grund der Verzoͤgerung ei hoͤchst ernstlichen Reaction sey. Der Bruch mit Brasi macht dem Handel von Lissabon ein Ende; und wenn D Pedro diejenige Politik befolgt, zu welcher die Umstaͤnde hinfuuͤhren, so wird bald eine neue Blokade von Porto, un umgekehrten Absichten als die fruͤhere, Statt finden.“ Tuͤr kei und Griechenland.

Aus Trie st vom 24. October wird (in der Allgemein Zeitung) gemeldet; „Nach Briefen aus Korfu soll Ibrgh Pascha, gleich nach Abfahrt der ersten Abtheilung se— Truppen von Morea, Befehl aus Konstantinopel erhal haben, Morea nicht zu raäͤumen, sondern sich im Falle,? man ihn dazu zwingen wollte, aufs Aeußerste zu verthe

en. Es heißt, Ibrahim Pascha habe diesem Befehle Fo eisten wollen, sey aber durch die Drohungen der drei! mirale eingeschuͤchtert worden, er habe sich fuͤr zu schm gehalten, um in offenem Felde ernstlichen Widerstand zu sten; in die Festungen aber konnte er sich aus Mangel Lebensmitteln nicht zuruͤckziehen. Man versichert, daß im Ruͤcken der Franzoͤsischen Truppen Raͤuber-Banden, den (*), die meistens aus Griechen bestehen. Es sollen Franzoͤ Offiziere auf Spazier⸗Ritten von ihnen beraubt worden seyn. Graf Guilleminot war unpaͤßlich ). Baron Sermet, mit der Verpflegung der Franzoͤsischen Truppen in Griech land beauftragt ist, wollte von hier aus ihren Bedarf Lebensmitteln beziehen; man vernimmt aber, daß er sich; großen Nachtheile unseres Platzes jetzt zu Ausfuͤhrung sei Auftrages nach Ragusa gewendet habe.“

Vereinigte Staaten von Nord-Amerika.

Es sind Zeitungen aus New-York und Philadelphia zum 9. Oct. eingelaufen. Sie enthalten wenig Politisch und dieses wenige bezieht sich auf die Erneuerung der Fe seligkeiten zwischen St. Salvador und Guatimala, die n lange fortgesetzten gegenseitigen Drohungen endlich wirf begonnen haben. Der NewYork Gazette zufolge sch tet die Liquidation der Natibnalschuld in den Vereiniqgh Staaten rasch vorwaͤrts. Der Staats-Secretair hat bekam gemacht, daß am 1. Januar des naͤchsten Jahres 4,050 Dollars, welche den Rest der 6procentigen Stocks von 1 ausmachen, abgezahlt werden sollen. Wenn man diese Sum zu dem, seit Prorogation des Congresses bereits abgezahl Capital und zu den Zinsen schläͤgt, die noch in diesem gezahlt werden sollen, so ergiebt sich eine Total⸗Summe⸗ 12 Millionen der Staats⸗Einnahme, die zur Tilgung der) tionalschuld verwendet worden sind, was mehr ausmacht,“ in irgend einem der letztverflossenen zehn Jahre abgetra worden ist. Der neulich ernannte Gouverneur von Ob Canada, Sir J. Colbourne, ist mit Familie und Gefolger London in New-York angekommen.

Vermischte Nachrichten.

ueber das Communal-Wesen Frankreichs, Dritter Artikel.

Ein fluͤchtiger Blick auf die geschichtliche Entwickeln

bildete den Inhalt

Die bis zum 11. Oet. gehenden Nachrichten aus Mo in Franzbsischen Blaͤttern haben von dieser ünpaͤßlichkeit

nig als von den angeblichen Raͤuber⸗Banden etwas gemelde

vorigen Artikel.) Wir sahen, wie die Gemeinden Ludwig XI. einer ausgedehnten, ja fast unbeschraͤnk— iheit genossen, wie sie unter seiner Regierung einem mehr centralisirten Systeme unterworfen wurden, und ihnen durch die verschiedenen Phasen ihres Verlaufs dem Verwaltungs⸗System, welches von der constitui— Versammlung, so zu sagen, improvisirt wurde; auch zurde in der Constitution vom Jahre III. mannigfach irt, und durch das Gesetz vom Pluvisse (Februar) des öIII. fast ganz vernichtet. Es bleibt nun noch die uͤbrig, welches die wesentlichsten Veraͤnderungen seyn „, die in den jetzigen Communal⸗Einrichtungen zu tref⸗ ren? Die Charte hat den Franzoͤsischen Staat, man gen, in seinem Innersten umgestaltet; die offentlichen ten und Rechte ruhen nunmehr fuͤr immer auf unerschuͤtter⸗ Hrundpfeilern. An die Stelle einer absoluten Militair⸗Ge— nach der sich auch die Verwaltung in der Kaiserzeit mußte, ist das legitime Koöͤnigthum getreten, dem die en gesetzgebenden Versammlungen als heilsames Gegen— beigegeben sind. Unmoͤglich kann daher eine Commu— rfassung, welche mit dem Kaiserlichen Despotismus in nie war, es auch mit dem jetzigen System seyn, und ehauptet mit Recht, daß zwischen unserer Staats sunizipal⸗Verfassung, zwischen dem politischen und strativen Zustande Frankreichs eine voͤllige Anomalie Betrachtet man die Frage von einer gewis— öhe, so kann man sagen, daß die Communal⸗ Frei— den Buͤrgern schaͤtzbarer seyn muͤssen, als ihre ärgerlichen Befugnisse, weil jene ihnen naͤher liegen re taͤglichen Interessen beruͤhren. Es erklaͤrt sich dar— arum in Laͤndern, die einer constitutionnellen Freiheit en, hoͤchst freisinnige Gemeinde⸗Einrichtungen bestehen, bie von den Buͤrgern ausgehende Wahl der staͤdtischen n und die eigene Verwaltung der Stadt-Polizei. jr aber auch ein der Charte angemessenes Municipal— fuͤr Frankreich Beduͤrfniß ist, so sind bei der Ab— eines solchen vielerlei Ruͤcksichten zu nehmen. Wenn stets gewaffnete Central-Gewalt einer unumschraͤnkten ung die ausgedehnte Freiheit der Staͤdte keine Gefahr , wuͤrde dieselbe in einem constitutionnellen Staate gewendet seyn. Kein Einsichtiger wird eine admini⸗ Anarchie wuͤnschenswerth finden. Wir haben gese— welchen Ausschweifungen sie fuͤhrte, und koͤnnen aus rgangenheit Lehren fuͤr die Zukunft ziehen. Welches z waͤre also fuͤr ein gutes Communal⸗-System aufzu— Die einfache Antwort ist, ein Prinzip, das jeder ät nach ihrer Wichtigkeit und ihren besonderen In— die beste Verwaltung zusichert, ohne die Staats⸗-Ein— d die nothwendigen Bande zu loͤsen, welche die ein⸗ ommune mit der großen Familie verbinden soll. Die— sultat kann allein durch ein Zusammenwirken der Koͤ— en Gewalt und der Buͤrger bei der Wahl der Muni— zeamten erreicht werden. Wer sich mit der Frage tie— chaͤftigt hat, wird wissen, daß man die einzelnen Ort— in Bezug auf ihre Verwaltung nicht einem Systeme serfen kann. Ehe durch das Gesetz des Jahres 1791 ine und gleichfoͤrmige Bestimmungen fuͤr die Depar— s und die Gemeinden gegeben wurden, hatten Zeit, und Interessen in jeder Stadt eine eigene Verwal— jon selbst gebildet. Auf eine solche voͤllige Zerstuͤcke⸗ ann man nicht mehr zuruͤckkommen, aber ebenso we— rf die Verwaltung der großen Staͤdte mit den Dorf— nden auf gleiche Linie gestellt werden, am allerwenig— ei der Bestimmung der Elemente, welche bei der der Behoͤrden mitwirken sollen. Ist es z. B. nicht emaͤß, daß in den Doͤrfern der Grundbesitz staͤrker re— irt wird, als die Gewerbe, und daß in den Staͤdten, brikenwesen und Industrie vorherrschen, diese auch den Einfluß auf die Verwaltung haben? Paris hat immer oße Ausnahme gebildet, selbst vor Ludwig XI. war eine Prévoié, wie sie Philipp August eingerichtet hatte. o große Stadt, deren Einkuͤnfte die manches Koͤnig— uͤbersteigen, die in hoͤherer Beziehung der politische tellectuelle Mittelpunkt Frankreichs ist, aber auch eben einer hoͤchst thaͤtigen und wachsamen Polizei bedarf, in anderes Communal-System erhalten, als eine kleine nzialstadt. Nur einmal befolgte man diesen falschen satz und es entstand daraus die beruͤchtigte Pariser une, welche sogar den Convent stuͤrzte. Die Einthei— der Stadt Paris in zwoͤlf Munieipalitaͤten wuͤrde ge— e Wiederkehr eines ahnlichen Zustandes voͤllig sichern. koͤnnte daher fuͤr Paris die Wahl der Maires dem

Siehe Nr. 269 und 24 der Staats-⸗Zeitung.

Beamten uͤbergeben, dagegen hatten die

Koͤnige uͤberlassen, und dafuͤr den Wählern des Seine-De— partements die Ernennung des General-Conseils uͤbertragen, das die Stelle des Municipal-Conseils vertritt. Eine Aus— dehnung des Wahlrechts auf die große Volksmasse von Pa— ris waͤre gefaͤhrlich. Um fuͤr die Verwaltung der Departe⸗

ments das Rechte zu finden, muß das jetzt in denselben be—

stehende System in Anschlag kommen. Unsere administrati—⸗ ven Gesetze haben nach einem richtigen Grundsatze auf den niedrigsten wie auf den hoͤchsten Stufen der Leiter das Voll⸗ ziehen und Berathen von einander getrennt. Von den Ministern bis zu den Maires, vom Staatsrathe bis zu den Municipal⸗Conseils hinab herrscht ein und dasselbe Princip, uͤberall ist die Vollziehung der Gesetze dem einzelnen Beam⸗ ten, die Berathung einem Conseil übergeben. Die vollzie— henden Beamten muͤssen nothwendig von der verantwortlichen Central-Gewalt abhangig seyn, die Conseils hingegen stehen ihrer Natur nach mehr oder weniger unabhängig da. Der Staats-Rath und der Praͤfektur-Rath, oder nach der andern Seite hin die Minister, Praͤfekten und Unter-Praͤfekten, gehoͤren nicht in den Kreis dieser Untersuchungen, welche sich auf die Maires und Munieipal-Raͤthe, so wie cuf die Conseils der Departements und Arrondissements beschrän— ken, indem diese die Communal-Behörden im weitesten Sinne des Worts bilden.

Der Maire versieht mehrere Functionen, er verwaltet unter der Aufsicht des Municipal-Rathes die Gemeinde⸗ Guͤter und uͤbt die Stadt Polizei; als Justiz- Beamter nimmt er Klagen in Civil-Sachen an und ist auch von der Central-Verwaltung mit der Vollziehung der Maaßregeln beauftragt, welche die Regierung in Bezug auf die Oertlich— keiten töͤfft. Diese gemischte Natur der Functionen des Maires macht es schwierig, die Quelle zu bestimmen, aus welcher er sein Amt erhalten soll. Soviel läßt sich auf den ersten Blick beurtheilen, daß er nicht ausschließlich von der Gemeinde gewaͤhlt werden kann, dies wuͤrde dem Wesen der vollziehenden Gewalt widersprechen, deren Abgeordneter er ist. Eben so unstatthaft würde die unbedingte Ernennung desselben durch die Regierung seyn. Die richtige Mitte ist viel— leicht, es den Waͤhlern der Communen zu uͤber lassen, die Candidaten zur Maire-Stelle in Vorschlag zu bringen, un⸗ ter denen die Regierung zu wahlen haͤtte. Dieses an sich gute Princip zeigt sich aber in der Ausfuͤhrung auch nicht ohne Maͤngel. Dem Geiste der Constitution gemäß muͤßte man der Regierung, oder ihren Dienern, den Praͤfekten, die Wahl der Mattes uüͤberlassen, wodurch in die Wahl des Municipal-Conseils mehr Ordnung kommen wurde. Man hat den alten Gebrauch angefuͤhrt, wonach der Maire oder Schoͤffe von den Einwohnern gewählt wurde. Dieses Vor—⸗ recht war aber in den prérötés, den Schoͤffen-⸗Vezirken, und in den großen Staͤdten uͤberhaupt sehr selten. Dagegen war es in den Gemeinden haͤufiger, welche unter der unmittelba— ren Regierung ihrer Feudal-Herren standen; hier waren diese Freiheiten ein nothwendiges Gegengewicht gegen den Druck des Feudal-Systems. Auch waren in fruͤherer Zeit die verschiedenen Staatsgewalten noch nicht so scharf getrennt. wie jetzt; die Verwaltung war noch nicht verantwortlichen Parlamente großen Einfluß auf die Staͤdte und machten Municipal⸗Reglements. Man darf nicht aus jenen verworrenen Zeiten Beispiele her⸗ holen, um unser constitutionnelles System zu befestigen und zu erweitern. Es ist eine Thatsache, daß die Central⸗Gewalt ihr Vorrecht selten gemißbraucht hat, und daß vielmehr die von ihr getroffene Wahl der Maires meist den Beifall der Gemeinen hatte.

Die Municipal-Conseils haben keine von den Funectio— nen, welche den Maire der vollziehenden Staatsgewalt naͤ⸗ her stellen; sie haben es mit reinen Communal⸗Angelegenhei⸗ ten zu thun, und sind bestimmt, die Amtsfuͤhrung der Maires zu controlliren. Sie beduͤrfen daher einer voͤlligen Unab⸗ haͤngigkeit und ihre Erwaͤhlung muß ganz den Ge⸗ meinden uͤberlassen werden. Dasselbe gilt von den Ge— neral-Conseils der Departements und Arrondissements: In dem 1821 entworfenen Gesetze war den Waͤhlern ur bewilligt, die Candidaten dafuͤr in Vorschlag zu bringen, und die definitive Ernennung der Regierung vorbehalten. Man suchte diese Bestimmung durch die Natur der Geschaͤfte jener Conseils zu rechtfertigen. Die Vertheilung der Abga⸗ ben unter die . hielt man fuͤr eine administrative Function. Diese Ansicht ist aber zu strenge; bei der Verthei= lung der von den Kammern bewilligten Abgaben hat der Staat nur ein beilaͤufiges Interesse; fuͤr ihn ist es gleichguͤl⸗ tig, welche Summen die einzelne Gemeinde beisteuert, wenn nür das ganze Departement die volle Summe liefert. Es liegt vielmehr ein Vortheil fuͤr den Staat darin, daß die