1828 / 315 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 22 Nov 1828 18:00:01 GMT) scan diff

Monarchen außerhalb des Staats-Rathes zu oͤffentlichen Amts⸗Verrichtungen berufen werden oder solche Staats die⸗ ner, denen der Koͤnig einen jener Titel als Belohnung fuͤr ihre Dienstleistungen ertheilt, oder solche endlich, denen der Monarch, selbst wenn sie nicht mehr activ sind, den von ih— nen gefuͤhrten Titel belaßt. Sobald ein Staatsrath, Requẽ⸗ tenmeister oder Auditor zu oͤffentlichen Amts-Verrichtungen außerhalb des Staats-Raths berufen wird, hort er auf, im ordentlichen Dienste zu seyn. Kein Mitglied des Staats⸗ Raths kann anders als durch eine, von dem Großsiegelbe— wahrer contrasignirte Koͤnigl. Verordnung entlassen werden. Ist Letzteres der Fall, so behält der Entlassene resp. den Rang und Titel eines Ehren-Staatsraths, Ehren-Requaten— meisters oder Ehren-Auditors. Die Staatsräthe, Requé— tenmeister und Auditoren im ordentlichen Dienste werden in Ausschuͤsse getheilt, nämlich: 1) der Ausschuß fuͤr Justiz— und Streitsachen; 2) der fuͤr das Kriegs- und Seewesen; 3) der fuͤr innere und Handels⸗Angelegenheiten; ) der Fi⸗ nanz⸗Ausschuß. Der erstere besteht aus 12 Staatsraͤthen, 18 Requètenmeistern, 5 Auditoren erster und 7 zweiter Klasse; der zweite, aus 6 Staatsraäͤthen, 8 Requéètenmeistern, 2 Au⸗ ditoren erster, und A zweiter Klasse; der dritte, aus 6 Staats— raͤthen, 8 Requétenmeistern, z Auditoren erster und 5. zwei— ter Klasse; der vierte, aus 4 Staatsraäͤthen, 6 Requétenmei— stern, 1 Auditor erster und 2 zweiter Klasse. Der Staats— Rath kann nur berathschlagen, wenn die Haͤlfte plus eines von denen Mitgliedern, die eine berathende Stimme haben, zugegen ist. Ein jeder Gesetz- oder Verordnungs-Entwurf, welcher die Staats-Verwaltung betrifft und in einem der Ausschuͤsse vorbereitet worden ist, muß hernach in einer Ge— neral⸗Versammlung, in Gegenwart saͤmmtlicher Ausschuͤsse und Minister⸗Staats-Secretaire, zur Berathung kommen. Nur sobald dieses geschehen, durfen die Verordnungen im Eingange die Worte: „Nach Anhoͤrung Unsers Staats— Raths“ fuͤhren. Alle Bestimmungen, die durch die gegen— waͤrtige Verordnung nicht aufgehoben werden, bleiben in Kraft.“ Dies ist der Haupt-Inhalt der ersten Verordnung. Die zweite Verordnung vom 12. Nov. enthaͤlt die, in der ersten erwaͤhnte Liste saͤmmtlicher Mitglieder des Staats— Raths, und zwar 1) Staatsräthe im ordentlichen Dienste: Die Marquis von Saint-Gery und von Cambon; die Grafen Bérenger, von Argout, Du Hamel, von Kergariou, von Tournon, von Costlosquet, von Loverdo, von Floirae und Alex. von Laborde; die Vicom— tes Jurien und von Saint-Chamans; die Barons von Ballainvilliers, Cuvier, von Gerando, Fa⸗ vard de Langlade, Hély d'Oyssel, von Fréville, Héron de Villefosse und Lepelletier d'Aulnay; die Rit— ter Delamalle, Allent und von Brevannes; die Herren von Blaire und Ferd. von Berthier, der Abbs von la Chapelle und die Herren Jacquinot-Pampe⸗ lune, Bertin Devaux, Amy, Maillard, Salvandy, Villemain und Agier. ) 2) Staatsraͤthe im außerordent— lichen Dienste, die an den Arbeiten der Ausschuͤsse und den Berathungen des Staats-Raths Theil haben. Es sind deren 23, unter andern der Erzbischof von Bordeaux, die Bischoͤfe von Autun und von Straßburg, die Barons Zangiacomi und Mounier, acht General⸗-Directoren, worunter auch der Mar— quis von Vaulchier, ferner der Contre-Admiral Halgan, der Graf von Charencey u. A. 3) Staats-⸗Raͤthe im außer— ordentlichen Dienste. Es sind deren 78; die bekannteren darunter sind: Der erste Praͤsident des Cassationshofes, Ba— ron Henrion de Pansey; der Graf Reinhart, Gesandter beim Deutschen Bundestage; der Baron von Mareuil, Ge— sandter bei den vereinigten Staaten; der Praͤfekt Graf von Chabrol, der Baron Dudon, die Herren Royer-Collard, Ra— vez, Esmangart, Praͤfekt des Nieder⸗Rheins, Delavau und Franchet, der Marquis von Forbin des Issarts, die Pairs, Barons Séguier, von Barante, von Fränilly und Vicomte von Castelbajae, der Fuͤrst von Broglie, Herr von Sy— rieys de Mayrinhac, der Vice-Admiral von Rigny, der Baron Feutrier, und Andere. 4) Requétenmeister im ordent— lichen Dienste; es sind deren 30. 5) Requétenmeister im außerordentlichen Dienste, mit der Befugniß, an den Arbei— ten der Ausschuͤsse und den Berathungen des Staats-Raths Theil zu nehmen: 8. 6) Requétenmeister im außerordentli— chen Sienste; 58, worunter die bekannteren die Pairs, Gra— fen Boissy d Anglas, von Gourgues, von Breteuil, von Sussy, von Germiny und von Tocqueville, der General-A1Ad—

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) Im Ganzen 34, wovon diejenigen 24, deren Namen mit gesperrter Schrift gedruckt sind, der ersten Verordnung zufolge, in den Ausschuͤssen beschaͤftigt sind, die anderen 10 aher nur an den Berathungen in plens Theil nehmen.

vocat Colomb, etwa 20 Präfekten u. s. w: 7) Ehren⸗Stzn Raͤthe: 20. 8) Ehren⸗Requétenmeister: 19. Die dr

Verordnung, ebenfalls vom 12. November, verfuͤgt die

Versetzung und Entlassung von 25 Praͤfekten.

sind worden: der Präfekt des Gard, Hr. Planelli lette; der Praͤfekt der Drome, Herr Cotton; der der Charente, Hr. von Auberjon; der Praͤfekt der Vaueluße v. Limairac, und der Praͤfekt des Doubs, Hr. Milon de M. Zu anderen Functionen sind berufen worden: Hr. v. Fan

Pensin

Praͤfekt der Aisne; Hr. Locard, Praͤfekt der Indre; von Freslon, Praͤfekt der Mayenne; Hr. von Lantivy, 3

fekt der niedern Alpen, und Hr. von Auderie, Praͤfekt Var. Neu eingetreten sind: der Deputirte Hr. Duma lach, als Praͤfekt der Ardennen; der Ex-Praͤfekt, Hr. Lascours, als Präfekt der Drome; der Ex-Praͤfekt, Hr. Talleyrand, als Praͤfekt der Nievre; der Ex-Praͤfekt, von Lezay, als Praͤfekt des Loir und Cher; der Depisn Hr. von Preißac, als Praͤfekt des Gers; der Ex⸗-Prh Hr. Dumartroy, als Praͤfekt der obern Garonne; Hr. Lezardiere, als Praͤfekt der Mayenne; der Requätenma Hr. von Fumeron d' Ardeuil, als Präfekt des Var, und Ex⸗Unterpraͤfekt, Hr. von Lestrade, als Praͤfekt der Lozer Die uͤbrigen vorgegangenen Veranderungen sind bloße setzungen mehrerer Präfekte von einem Departement in andere.

Mittelst zweier anderer Verordnungen vom d. M. wird der Marquis von Vaulchier, bisheriger G ral⸗Post⸗Direetor, zum General⸗Zoll-Director, und dag der bisherige General-Zoll-Director, Baron von Villen an jenes Stelle zum General-Post-Dirertor ernannt.

Noch enthaͤlt der Moniteur eine sech ste Verordn vom 12ten d. M., wodurch bei dem Ministerium des In eine Gestuͤt-⸗Verwaltungs-Commission niedergesetzt wir, aus 10 Mitgliedern, mit Einschluß des Praͤsidenten, best soll, und deren Verrichtungen unentgeldlich sind. Zum] sidenten ist der Pair und General-Lieutenant, Herzog Escars, ernannt worden; die uͤbrigen 9 Mitglieder s aus drei Stabs⸗Offizieren, den drei ältesten General⸗Gh Inspectoren und drei solchen Eigenthuͤmern bestehen, di am meisten mit der Pferde⸗-Zucht beschaͤftigen.

Endlich wird durch eine siebente Verordnum Staatsrath, Ritter Faure, an die Stelle des verstoch Herrn Vallée, zum Rath beim Cassations⸗-Hofe ernannt

Als einen Commentar zu allen diesen Veraͤndenn enthält der Moniteur einen dem Anscheine nach aus mm licher Quelle geflossenen Aufsatz, dessen Mittheilung n auf morgen vorbehalten.

Auch einen dritten und letzten Artikel des Messngt des Chambres uͤber die Schrift des Herrn von Ei Chamans werden wir nachträglich liefern.

Der gestrige Constitutionnel enthaͤlt einen Us den man als den Vorlaͤufer jener verschiedenen Veron gen betrachten darf:

„Man hat endlich“, heißt es darin, „der oͤffentlt Meinung und der Nothwendigkeit nachgegeben. Das M

sterium ist entschlossen, nicht laͤnger unthaͤtig zu ble

In dem letzten Minister-Rathe hat man sich uber di dem Verwaltungs -Personale unumgaͤnglich noͤthigen Am rungen endlich geeinigt. Das Ministerium, dessen Io und Unentschlossenheit bisher alle Welt in Erstaunen st verdient heute unser ganzes Lob. Moͤge es dasselbe n zuruͤckweisen, da es ihm von Freunden der eonstitutionn Monarchie gespendet wird; moͤge es vor Allem den gef Entschluß von der rechten Seite betrachten. Den Wünst und Beduͤrfnissen Frankreichs gehorchen, wie die Mim solches thun, heißt nicht nachgeben, sondern handeln.“

Die Gaz. de Fran ce bringt heute dem Koͤnige ihren R fuͤr ihre Freisprechung von einer Anklage dar, die, wie sie sagh von Denjenigen herruͤhre, welche fortwährend bemuͤht waren, treuesten Vertheidiger des Koͤnigs zu verlaͤumden und j schuldigen. Im Angesicht der Janzen Welt, faͤhrt sie s bezeugen wir Ewr. Majestaͤt unsre Liebe, und erklaͤren und oͤffentlich, daß so lange nur noch ein Hauch des Leb in uns ist, er zum Dienste des Koͤnigs angewendet weh wird. Demnaͤchst spricht sie auch ihre Dankbarkeit gen ihre Richter aus, die die Absichten der Gazette zu n digen gewußt haͤtten, und eben so dankt sie ihrem bert Vertheidiger, der alle die Thatsachen, welche Leidenschif und Interessen verfaͤlscht und verdunkelt haͤtten, wieder rechten Lichte dargestellt habe. Sie versichert sodann, sorgfaͤltiger Pruͤfüng ihres bisherigen Verhaltens nur im mehr Gruͤnde gefunden zu haben, sich deshalb zu belt „Ein anderes Tribunal“ (so schließt sie) „das der Zukf namlich, wird das Urtheil, welches uns frei gesprochen

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en. Dieses wird zugleich die Handlungen, welche wir st, die Gefahren, welche wir bezeichnet, die Politik Fehler wir getadelt haben, in ihrem rechten Lichte len, und vor diesem strengen Tribunale koͤnnen unsere ücke nicht fuͤr zu schwach erfunden werden.“ .

lus der Vertheidigungs; Rede des Herrn Hennequin, aten der Gazette de France heben wir Folgendes . Nachdem derselbe zu beweisen versucht, daß der an— ldigte Artikel nur geschehene Dinge erzahle, faͤhrt er Es ist nicht noͤthig, sich in eine tiefe Auseinandersetzung sssen, um zu beweisen, daß unter den vierzig angeschuldigten fünf und zwanzig der treuen Wiedergabe notorischer chen gewidmet sind, Thatsachen, die unter unsern Au— orgingen und jetzt in das Gebiet der Geschichte gehoͤ— d' Gazette hat uͤber die Handlungen des Ministeriums theil ausgesprochen, das wohl Gegenstand einer Wider⸗ ö seyn, aber nie Veranlassung zu einem Criminal⸗Pro— ben konnte. Daß man den Einfluß, welchen die in den „Angelegenheiten vorgegangene Veraͤnderung neuerdings mokratischen Principien gegeben hat, ohne Unruhe be— n kann, ist mir begreiflich. Aber warum geht man er Sicherheit zur Undankbarkeit uͤber, warum vergilt Rathschlaͤge mit Anklagen? Dies sind, meine Herren, gemeinen die Betrachtungen, welche mich zu der Be— ung berechtigen, daß die Gazette in dem Artikel vom g. nur von ihrem Rechte Gebrauch gemacht, und daß

wie Grund⸗Principien der repraͤsentativen Staaten ver⸗

und die Freiheit der Presse gelaͤugnet hat, indem man Blatt mit Beschlag belegte und gerichtlich verfolgte. ige es, meine Herren, und die oͤffentliche Meinung hat e Urtheil uͤber diesen Prozeß gefallt, man hat sich ge— rt, daß das Ministerium, die Neuheit seiner Entstehung ine Verpflichtungen vergessend, mit der ersten aller oͤf— hen Freiheiten den Krieg begann; man konnte die un— ige Hast und diese reizbare Empfindlichkeit sich nur r Jugend des Ministeriums erklären, daß sich noch unter dem Pfeilregen der Opposition abgehaäͤrtet hat. aber die Freunde der Minister am meisten betruͤbte, äaß die Anklage in einer Hinsicht einen gehaͤssigen Eha—⸗ annahm. Der Artikel vom 5. Aug. ist nur die Wie—

ing der in beiden Kammern von der Minoritaͤt aus—⸗

henen Ansichten. Die Meinung der Minoritaͤt will lso durch richterliche Verurtheilung brandmarken, und dies ist weder Franzoͤsisch, noch parlamentarisch. Man

ch an Maͤnnern raͤchen, deren Rathschlaͤgen zu folgen nicht den Muth hat, man glaubt sie vielleicht einzu— ern, und versucht außer der Freiheit der Presse auch ERednerbuͤhne in Fesseln zu schlagen. Es leuchtet ein, daß das Ministerium, bei diesem Wunsche sich an Meinung zu raͤchen, die in den Spalten eines Jour— nicht mehr von der parlamentarischen Unverletzbarkeit tt wird, kein scharfes Urtheil in der Wahl des incri— en Artikels bewiesen hat. Jener Artikel vom 5. Au— st nur der matte Ausdruck dessen, was die Gazette er Eroͤffnung der Kammern geaͤußert hat, es ist die hren einfachsten Ausdruck zuruͤckgefuͤhrte Lehre dieses sals, es ist ein in dem Grade unverfaͤnglicher Artikel, w sogar von Uebelwollenden uͤbersehen worden war, und an auf die Nachricht, diese Nummer der Gazette sey Beschlag belegt worden, mit der angestrengtesten Auf— amkeit die Stelle der Zeitung suchen mußte, wodurch linisterium sich so stark verletzt fand. Man war unschluͤs— ob man den Aufsatz unter der Rubrik Paris, oder den eh uͤber die gesetzliche Ordnung, oder die Analyse einer Broschuͤre (der Cottuschen) dafuͤr ansehen sollte, nicht weil diese Artikel als strafbar erschienen, sondern weil demselben Geiste und Style geschrieben, voͤllig gleiche te hatten, von dem Ministerium in Anspruch genommen erden. Die von der Anklage gestellte Frage ist fol— Enthaͤlt der Artikel vom 5. August die Merkmale m 4ten Artikel des Gesetzes vom 25. Maͤrz 1822 be— seten Vergehens, oder mit anderen Worten, hat derselbe Haß und zur Verachtung gegen die Regierung des Köoͤ— äfgerufen?“ Der Vertheidiger geht nun in eine ische Untersuchung der Discuüssion des genannten Ge— in der Deputirten⸗Kammer ein, woraus hervorgeht, daß in Amendement der von der Kammer ernannten Com— n zu dem Gesetze uͤber die Schriften, welche Haß und hung gegen die Regierung zu erregen beabsichtigen, teie Beurtheilung der Handlungen des Ministeriums sefügt worden sey. Darauf folgte der Advokat den nen Paragraphen des angeschuldigten Artikels und un— Ihm ihre Rechtfertigung. Von der Thron-Nede begin— sagte er: „Der Grundsat der ministeriellen Verant—

wortlichkeit fuͤhrt auf die unwiderlegbare Folgerung, daß die Minister nicht ohne Einsiuß auf die Abfassung der Rebe seyn koͤnnen, welche der Konig bei der Eröffnung der Kam— mern halten soll. Wie kann wohl die unverantwortliche Gewalt sich vor den Rathschlaͤgen und Bitten der verant— wortlichen Minister verschließen? Wie koͤnnen die Minister an seinem so feierlichen Ausspruche der Principien ohne An— theil seyn? Einem neuen Ministerium kommt es dann vor— nehmlich darauf an, großen Einfluß auszuuͤben; es steht gerade dann auf dem entscheidenden Punkte seiner Existenz, es handelt sich fuͤr dasselbe darum, der Nation zu erklaren, ob es auf dem Wege der Verwaltung, an deren Stelle es getreten, fortgehen, oder eine nene Bahn brechen will. Wie ksnnte der Monarch, ohne ungerecht zu seyn, den Ministern das Recht verweigern, an der Abfassung einer Rede, fuͤr deren Worte sie kuͤnftig haften sollen, Theil zu nehmen? Man muß entweder die Verantwortlichkeit der Minister laäugnen, oder anerkennen, daß, der politischen Ordnung gemäß, die Thron-⸗Rede das Werk des Ministeriums ist, und als solches der Censur unterliegen kann.“ Nachdem der vertheidi— gende Adpokat in ahnlicher Weise die andern Paragraphen des angeschuldigten Artikels durchgegangen, ergriff ber Koͤ— nigliche Hr. Advokat Champanhet das Wort, um den Einwurf zu machen, daß man allerdings die Handlungen der Minister beurtheilen und tadeln koͤnne, aber nicht den Charakter die— ser Steuermanner des Staatsschiffes durch eine Anschuldigung brandmarken muͤsse, welche selbst auf den Souverain zuruͤck— fallen wurde. Herr Hennequin machte eine kurze Erwide— rung. „So lange“ (sagte er) „die Engel keine Portefeuilles uͤbernehmen, so lange werden die Minister auch Fehler ma— chen, und es muß erlaubt seyn, sie zu bezeichnen und der Weisheit des Monarchen zu enthuͤllen. Die Koͤnige von Frankreich haben nicht wie die Asiatischen Herrscher noͤthig, nächtliche Wanderungen zu machen, um die Volks-Meinung kennen zu lernen, sie erfahren dieselbe durch die Preßfreiheit. Die lebhaften Discussionen der periodischen Presse sind ih— rem Interesse, wie dem der Zeitgeschichte gemaͤß. Sie sollen nicht bloß den Irrthum der Besiegten darthun, sondern auch den Siegern die Wahrheit sagen, und das Staatsschiff in den Hafen geleiten.“ Nach einer Berathung von zwanzig Minuten sprach das Tribunal die Freisprechung des verant— wortlichen Redacteurs der Gazette, Herrn Aubry, aus. Der Courrier frangais äußert sich uͤber den Pro— zeß der Gazette de France in folgender Art: „Die Frei— sprechung der Gazette ist eine neue Buͤrgschaft, welche die Tribunale fuͤr das Recht der freien Rede und der freien Beurtheilung der Regierung gegeben haben. Die Gazette, welche unaufhoͤrlich die Freiheit der Presse als eine Feindin der Monarchie und der Religion anklagte, hat sich nun ge— noͤthigt gesehen, ihre Lehren zu verlaͤugnen, und sich mit den Principien, welche sie unaufhoͤrlich angriff, zu decken. Diese Art von Widerspruͤchen kostet der Parthei, für die sie sich be— kennt, wenig; sie kommen haͤufig bei ihr vor. Als der oͤssentliche Unterricht in den Handen der Jesuiten war, vertheidigte jene Parthei mit der groͤßten Heftigkeit das alleinige Recht derselben dazu; jetzt, da die Universitaͤt ihr gesetzliches Recht wieder erlangt hat, fordert sie allgemeine unbegraͤnzte Frei— heit des Unterrichts. Was fuͤr eine Berechnung das Mi— nisterium zu den Schritten gegen die Gazette bewogen hat, ist schwer zu begreifen. Wie kann man seinen heftigen Angriff auf das Organ des Villele'schen Ministeriums mit seiner Nachsicht gegen die Anhaͤnger desselben Ministeriums zusammenreimen? Schaden etwa die taͤglichen heftigen Deklamationen der Ga— zette dem jetzigen Ministerium? machen sie ihm die oͤffent— liche Meinung abwendig? Keineswegs, sie erregen nur Un— willen und Ekel, weiter nichts! Nur dadurch, daß sie in al— len Zweigen der Verwaltung Anklaͤnge finden, nur dadurch, daß die immer thaͤtigen Agenten des alten Ministeriums

die Worte der Gazette jeden Abend treulich wiederholen,

werden sie gefährlich. Gerade gegen diese ist zu verfahren; was hilft es, die Gazette zu verfolgen, wahrend man dieje— nigen aufrecht erhalt, welche sie, gleich einem Orakel um Rath fragen. Das Gegentheil davon ware gerade das Rechte gewesen; man mußte, um Frankreich von diesen Anhaäͤngseln des jesuitischen Despotismus zu befreien, die Gazette schreien lassen, so viel sie wollte. Aber dazu gehoͤrt Entschlossenheit, und die hat das Ministerium nicht. Wir stehen immer noch unter Herrn von Villkle's Verwaltung, unter der Herrschaft der Priester, und Alles, was wir bei dem Wechsel gewon— nen haben, ist, daß die National-Schuld um à Millionen Fr. gewachsen ist, und die kleinen Seminarien eine Dotation von 1,200,000 Fr. erhalten haben.“ Die Quotidienne, welche die legten Bekanntmachun— gen des Moniteurs uͤber den allmaͤhligen Beitritt dar Erzbi