5 39 ö w—— .
fenden Vorschrift der Kreis-Ordnung vom 17. Mai v. J. nothwendig machen wurde, haben jedoch Un sern Neinister des Innern autorisirt, von der diesfallsigen Vorschrift zu dis⸗ pensiren, wenn die Mehrheit der Ritterschaft eines Kreises aus besonderem Vertrauen den Ehemann einer Ritterguts— Besitzerin, welcher nicht selbst zur Ritterschaft gehort, in die Kreis-Versammlung aufgenommen zu sehen wuͤnscht.
I) Was das Gesuch anlangt, daß den auf ihren Guͤtern wohnenden Landraͤthen gestattet werden moge, auch ihr Buͤ— reau daselbst zu haben, so ist es fuͤr die Kreisbewohner in der Regel von wesentlichem Nutzen, wenn das landraͤthliche Buͤ— reau sich in dem Hauptorte des Kreises befindet, welchen sie, ihrer gewerblichen Verhaäͤltnisse wegen, oder um Geschaͤfte mit den anderen dort anwesenden Kreis-Behoͤrden und Beamten, besonders mit der Kreiskasse und haͤufig auch mit dem Ge— richte abzumachen, ohnehin besuchen muͤssen. Die Nachtheile, welche dahingegen aus der Entfernung des landraͤthlichen Buͤreaus von dem Wohnsitze des Landraths, wenn Letzterer sich auf einem Gute befindet, entspringen konnen, sind nicht von der Wichtigkeit, um jene Vortheile aufzuwiegen. Auch lassen diese Nachtheile sich meistens durch zweckmäßige Vor— kehrungen beseitigen, welche die Regierungen nach Beschaffen— heit der Umstaäͤnde zu treffen verpflichtet sind. Da es aber einzelne Faͤlle geben kann, wo den Landräthen, ohne Nach— theil fuͤr die Geschaͤfte und ohne Unbequemlichkeit fur die Mehrheit der Kreisbewohner zu gestatten ist, die Buͤreaus auf den von ihnen bewohnten Guͤtern zu haben, so ist Un— ser Minister des Innern ermaͤchtigt worden, in dergleichen Faͤllen auf den Antrag der Kreis⸗-Staͤnde und der Regierung ausnahmsweise solches statt finden zu lassen, und die Be— dingungen festzustellen, von deren Erfuͤllung dies abhaͤngig zu machen ist. Als allgemeine Bedingung muͤssen dabei fol— gende Verpflichtungen des Landraths gelten: z
ah das erforderliche Lokal zum Bureau unentgeltlich einzuraͤͤumen,t .
pv) fuͤr das Unterkommen der Buͤreau-Offizianten zu sorgen und 66 .
c) an bestimmten Wochen-⸗Tagen dennoch im Kreis— Hauptorte anwesend zu seyn, damit man sich dort in Ge⸗ schäften an ihn wenden konne. .
5) Wir eroͤffnen hiernaͤchst Unsern getreuen Staͤnden, daß das Collatur-Recht der Staͤnde des ehemaligen Herzog— thums Magdeburg fuͤr den besonderen Halleschen Freitisch desselben nicht wieder hergestellt werden kann, nachdem der
im Besitz desselben gewesene Staͤnde-Köͤrper aufgelsset wor⸗
den ist. Dagegen haben Wir Unserm Minister der Geistli⸗ chen-, Unterrichts- und Medicinal-A Angelegenheiten naͤhere Ermittelung aufgegeben, ob bei den zur Unterstuͤtzung beduͤrf— tiger Studirender auf der Universitaͤt Halle bestimmten Huͤlfsquellen, in Vergleich mit dem Zustande des Jahres 1806, eine den Angehörigen des ehemaligen Herzogthums Magdeburg nachtheilig gewordene Verkuͤrzung eingetreten ist, fuͤr welchen Fall Wir Uns den weiteren Beschluß vor— behalten. Inzwischen werden die Angehoͤrigen des ehemali—⸗
gen Herzogthums Magdeburg ferner, wie bisher, fortfahren, an den bei der Universitaͤt Halle fundirten Freitischen Theil
zu nehmen.
Die im Jahre 1808 vorhanden gewesenen Bestaͤnde des Magdeburger Freitisch-Fonds und desjenigen, was demselben seitdem durch Zinsen zugewachsen ist, wollen Wir aber als einen besondern, lediglich fuͤr Studirende aus dem Herzog— thum Magdeburg bestimmten Fonds, bei der Universitaͤt Halle verwalten lassen. Den zum naͤchsten Provinzial-Landtage sich einfindenden Deputirten des besagten Herzogthums soll eine
Uebersicht dieses Fonds vorgelegt, und deren Erklaͤrung uͤber
die Verwendung der Zinsen, und uͤber die, wegen der kuͤnf— tigen Disposition zu treffende Einrichtung vernommen werden. 6) Wegen Entwerfung einer Strom⸗-Lrdnung sind eben so, wie wegen Revision der vorhandenen Deich-Ordnungen, die erforderlichen Einleitungen zum Theil schon getroffen, zum Theil werden sie mit Naͤchstem getroffen werden, wor- auf dann die weitere gruͤndliche Bearbeitung der Sache er— folgen wird. ᷣ 7) Bei der jetzt im Werk seyenden Revision der Gesetz— gebung wird erwogen werden, welche Vorschriften wegen Be—
seitigung der aus den Privat-Feuer-Versicherungen hervorge⸗ gangenen Nachtheile zu ertheilen seyn . . ,
gen die Regulirung der Feuer-Sorcietäͤts-Angelegenheiten uͤber—⸗ haupt anlangt, so liegen bereits dem Staats-Rathe die Ver— handlungen wegen Erlassung einer Verordnung vor, daher dem Resultat nunmehr entgegen zu sehen ist. —⸗
83) Wir finden den Antrag Unserer getreuen Staͤnde auf Einfuͤhrung einer , Wagenspur in der Provinz zur Erleichterung des Verkehrs aller Beruͤcksichtigung wuͤr—
daher eine baldige Erledigung der Sache zu erwarten st
dig. Indessen ist, um sich von der Ausfuͤhrbarkeit eine
gigen Theile der Provinz etwa noͤthigen Modification stimmte Ueberzeugung zu verschaffen, zuvorderst das Gn ten der Kreisstaͤnde in saämmtlichen Kreisen zu ersön In dessen Verfolg werden Wir das Weitere beschließen den Standen zu seiner Zeit das Resultat bekannt mal 9) Die Vorschrift des §. 17. der Gemeinheits, lungs-„Ordnung vom 7. Juni 1821, die Theilung von meine-Grundstuͤcken betreffend, haben Wir bei nochm Pruͤfung klar und unzweideutig, eine gesetzliche Declan desselben daher auch nicht nothwendig gefunden. Wem in einzelnen Faͤllen dennoch Grundstuͤcke, welche zu den! Communen als moralischen Personen zustehenden, Vem gehoͤren, zur Theilung gebracht worden sind, so kann nur in unvollstandiger Eroͤrterung des Sachverhaͤltniss nen Grund haben. Um aber den hieraus zu befuͤrcht Nachtheilen vorzubeugen, hat Unser Minister des In unter Beziehung auf die standische Bitte, die Behoͤrde reits mit der erforderlichen Anweisung versehen, wodug Sache erledigt ist. ö . 10) Was die Verguͤtung der von Frankreich uͤbt men gewesenen Naͤlfte der zur Verproviantirung der Magdeburg im Jahre 1813 geschehenen Lieferungen al so haben Wir Befehl ertheilt, daß mit den Interess wegen der aus dem Franzoͤsischen Aversional⸗ Fonds J henen Zahlungen definitiv abgerechnet, und die Sal durch erledigt werde, als weshalb vom Ober-Praͤsic weitere Veranlassung zu erwarten ist. Was dagegen den, wegen der anderen Haͤlfte q Koͤnigreich Westphalen zu machenden Anspruch betrifft, solcher lediglich von den in Unserer Verordnung vt Januar v. J. wegen Regulirung des Preußischen An an der Westphaͤlischen Central-Schuld, Litt. C. No. geordneten Behoͤrden zu eroͤrtern und zu entscheiden. jenigen, was auf diesem Wege festgesetzt worden ist, sich die Interessenten zu unterwerfen, indem kein Grun handen ist, diesen ganz eigentlich zur Competenz diese hoͤrden gehoͤrigen Gegenstand den allgemeinen Bestimm zu entziehen. . . 11) Auf das Gesuch Unserer getreuen Staͤnde, d Publication der Ablöͤsungs- Ordnung beschleunigt u moͤge, eroͤffnen Wir Ihnen, daß Wir das Gutachtm Stande uber diesen Gegenstand mit den Erklaͤrungepn her dern dabei betheiligten Provinzial-Staͤnde dem Stu haben zur Pruͤfung zugehen lassen, demselben auh h schleunigung der diesfallsigen Verhandlung aufgegeben hib
unsten da nach §. 6. des Gesetzes vom 27.
io
elle enthaltenen Vor heh g hiermit dispensiren.
betreffend.
h/
n.
Hen Einflusse seyn. weitere Folge geben.
Nicht minder haben Wir
12) das Staats⸗-Ministerium mit der Revision det bestehenden Einrichtung der General-Commissionen bean und behalten Uns bis zur Beendigung derselben den Bet uͤber den Antrag wegen Verlegung der General-Comm zu Stendal vor. 13) Die Nachsicht, welche in einigen Faͤllen bei setzung und Erlaß der Strafen wegen der Eontraventh gegen die gesetzlichen Vorschriften, die Abschaffung des Viehes der Schaͤfer betreffend, geuͤbt worden, ist nahh Anzeigen der Behoͤrde, durch die Ruͤcksicht auf irrige nungen, aus welchen jene Uebertretungen hervorgeg waren, motivirt worden. Wie aber gegen vorsaͤtzliche travenienten bisher schon nach der Strenge der Gesehz fahren worden ist, also soll solche in Zukunft, dem Wh Unserer getreuen Staͤnde gemaͤß, auch gegen die Fahrli zur Anwendung kommen, welche sich die mehrjaͤhrige übung des Gesetzes, und die mannigfaltigen Belehtn 3 Behoͤrden zu ihrer Zurechtweisung nicht haben i assen.
14) Durch dasjenige, was in Beziehung auf die! lichen Feste vom Landtage anderweit vorgestellt worde finden Wir Uns nicht veranlaßt, dasjenige, was Wir 6. Antrag des ersten Landtags fruͤher verfuͤgt haben, ndern. . ̃ Wir koͤnnen daher weder bewilligen, daß das Nest tions⸗Fest am 34. Oct. als ein hohes Fest einen ganzen und in der ganzen Provinz gefeiert werde, noch daß m Halbfeier der kleinen Feste' einftelle. Die dafuͤr angeft Gruͤnde finden Wir nicht erheblich und daher angem daß es in allen Theilen des Herzogthums Sach sen, wi her die Feier des Reformations-Festes und der kleinen statt gefunden, bei Unsern fruͤheren durch die Aut bekannt gemachten Bestimmungen verbleibe, in den Üb Theilen der Proviuz aber nichts Neues eingefuͤhrt wen
F,263 Rthlrn. bewilligt worden.
angemessenen Preise erhalten.
beurtheilt werden.
tende Steuerbeischlaͤge aufbringen muͤssen.
15) Wir muͤssen zwar Bedenken finden, die, den s
mmm mn, 2 r ö mim * W .
— der Aus t Nagistrats Persenen nur fur die erste Wahl der Lend⸗ chen Verordnung, und von den in Beziehung auf die Bæpütirten ertheilte Dispen ation vom Grund-Vests 364 der bei dieser ersten Wahl ernannten Mit— der Staͤnde-Versammlung noch weiter . Marz vom Grund Besitze bei allen Standen keine Dis— ertheilt werden soll, und durch solche, bei der Pahl von Uns nur bezweckt worden ist, den Magi⸗ Personen welchen diese Bedingung fruͤher nicht bekannt gnute, Zeit zu lassen, sich mit einem Grund-Eigen— ansaͤssig zu machen, inmittelst aber, wenn das Ver— ihrer Gemeinden sie zu ihren Vertretern beim Land— erufen mochte, sie von der Wählbarkeit nicht auszuschlie⸗ Indessen wollen wir in Berucksichtigung des von Un⸗ streuen Staͤnden ausgesprochenen Wunsches diejenigen srats-Personen, welche bei der ersten Wahl zu Depu—⸗ der Staͤdte ernannt worben sind, wenn sie sich mit geeigneten Grundstuͤcke ansassig machen, fuͤr den Fall, wieder erwaͤhlt werden, von der Bedingung des zehn— n Besitzes, in Gemaäͤßheit des in der angezogenen Ge—
etitionen, die Abgaben und den Handel
Die Mittel, den Wohlstand des Eichsfeldes wieder Hen, sind bereits Gegenstand fruͤherer Berathung gewe— luch werden Wir zur Erreichung dieses Zweckes anord⸗ pas die Umstände zulassen. Indessen sind Ausnahmen en Gesetzen in Beziehung auf die Ein- und Ausfuhr ttreides für einen einzelnen Landestheil, weder diesseits noch bei auswaͤrtigen Regierungen in Antrag zu Denn was die Erleichterung der Einfuhr anlangt, re eine desfallsige Ausnahme von den allgemeinen Ge— 5) nur durch Maaßregeln in Beziehung auf das Eichsfeld fahren, welche den Verkehr dieser Provinz mit der n Monarchie nothwendig stoͤren muͤßte. Dadurch aber n immer die benachbarten Regierungen sich nicht be— sinden, eine Ausnahme in ihren nicht bloß gegen Hen gerichteten Maaßregeln zu machen, um die Ausfuhr etreizes aus dem Eichsfelde zu erleichtern. Uebrigens , bei dem wenig fruchtbaren Boden und der starken kerung desselben, selbst eine solche Maaßregel von keinem Wir konnen daher dem Gesuche
Auf das Gesuch Unserer getreuen Staͤnde um Erlaß Theiles der Westphaͤlischen Grunbsteuer koͤnnen Wir ziehen, weil die demselben zum Grunde gelegten Vor— ngen als richtig nicht anerkannt werden konnen,
bie Erndte des vergangenen Jahres ist in den oͤstlichen snjen und insbesondere in der Provinz Sachsen im All— nen nicht schlecht gewesen, und nur auf das Sommer— de hat die Witterung schaͤdlich eingewirkt. Auch sind mnzzelnen Gemeinen der Provinz Sachsen, welche durch Schaden, Ueberschwemmung und Mißwachs gelitten „Steuer-Remissionen in dem sehr bedeutenden Betrage
Die Getreide⸗Ausfuhr auf der Elbe ist, nach allen vor— nnen Nachrichten, im Jahre 1827 staärker als fruͤher ge— „und außerdem ist die Wirkung bemerkbar geworden, die sehr vermehrte Ausfuhr aus den Ostsee⸗-Haͤfen, mit— des dadurch erweiterten Marktes, auf die Getreide⸗-Preise achsen geäußert hat. Aber nicht die Getreide-Ausfuhr sondern die vermehrte Bevoͤlkerung und die mit dem chreiten des Gewerbfleißes steigende Wohlhabenheit des der P ndes, wird hoffentlich das Getreide fuͤr die Zukunft in
Es laßt sich demnaͤchst nicht nachweisen, daß bei der phaͤlischen Steuer-Veranlegung die Natural-Ertraͤge zu gegriffen seyen, zumal in der Regel die Ertrags⸗-Klassen den alten Contributions-Catastern beibehalten worden und die Acker-Cultur seit deren Anfertigung nicht zu— gangen ist; ob aber die bei den Ertrags-Abschaͤtzungen ommenen Getreide⸗-Preise zu hoch seyen, kann nicht nach lerdings unguͤnstig gewesenen Verhaͤltnissen einiger Jahre
leberdies haben unsere getreuen Staͤnde zu erwaͤgen, her Staat saͤmmtliche Provinzial-Schulden der ehemals haͤlischen Landestheile uͤbernommen hat, während andere inzen zur Verzinsung und Tilgung ihrer Schulden sehr Aus allen Gruͤnden koͤnnen Wir nur die im Landtags-Abschiede 7. Mai v. J. ertheilte Zusicherung wiederholen, daß m unverhofften Wieder-⸗Eintritt unguͤnstiger Preis⸗Ver— isse der Erzeugnisse der Landwirthschaft, den Einsassen
r
gefuͤhrt wird.
Schutz verd Letzteren befoͤrdert, de
nigreich Westphalen zieller Rechtstitel,
— *
Wegen Ermäßigung
8
*
3
jener Landestheile durch zeitweisen angemessenen Erlaß der Grundsteuer zu Huͤlfe gekommen werden soll.
3) Den Antrag Unserer getreuen Staͤnde auf Entschä— digungs-Leistung fuͤr die unter der Zwischen-Herrschaft auf— gehobenen Grundsteuer-Freiheiten betreffend, so koͤnnen Wir nicht finden, daß dieser Antrag im Wesentlichen mit andern, als den bereits in der Landtags-Versammlung des Jahres 1825 dafuͤr angebrachten Gruͤnden unterstuͤtzt ware. Es muß daher auch bei der im fruͤheren Landtags-Abschiede erfolgten Zuruͤckweisung dieses Gesuchs bewenden, und wollen Wir Unsern getreuen Staͤnden hierneben die im §. 590. des Ge— setzes vom 27. Marz 1824 enthaltene Vorschrift uber die Unzulaͤssigkeit der Wiederholung bereits zuruͤckgewiesener Ge— suche ohne neue Gruͤnbe zur kuͤnftigen Beachtung empfehlen.
4) Bei naͤherer Erwägung des Antrages auf Erhoͤhung des Eingangs-Zolls von gemaͤstetem Vieh, werden Unsere getreuen Stande selbst finden, daß, wenn er auch sonst ge— waͤhrbar wäre, doch dessen Ausfuͤhrung der Provinz im Gan— zen Gefahr des Nachtheils bringen wuͤrde, da aus mehreren Theilen derselben Mastvieh in das benachbarte Ausland aus⸗— Uebrigens wird ihnen nicht entgehen, daß all— gemeine Steuersaͤtze weder wegen der ortlichen Verhaͤltnisse, am wenigsten wegen der einer einzelnen Stadt, allgemein anders gestellt, noch auf einzelnen Punkten modisieirt werden konnen, daß auch bei den ermangelnden genauen Kennzeichen, ob ein Stuͤck Vieh als ein gemaͤstetes anzusehen oder nicht, die Wahl zwischen der hoͤhern ober niedrigen Abgabe in den meisten Fallen der Willkuͤhr der Receptur-Behoͤrden uͤberlas— sen bleiben wuͤrde, und daß, aus llen diesen Grunden, eine Veranderung des vor Kurzem publicirten Tarifs für die nächsten drei Jahre weder im Allgemeinen noch fuͤr die Pro— vinz Sachsen zulässig ist. des Durchgangs-Zolls von den nach Baiern transitirenden Waaren, haben Wir genauere Ermittelungen anbefohlen, und werden dem Landtage zu sei— ner Zeit das Resultat bekannt machen lassen.
6) In Beziehung auf die Antraͤge
8
wegen Ermäßigung der Steuer vom innern Tabacksbau, h
wegen Aufhebung oder Herabfetzung des Ausgangs-Zolls von der rohen Schaafwolle und w
3 . wegen Erstattung des Eingangs-Zolls von dem aus dem Auslande eingehenden Zins-Getreide ertheilen Wir Unsern getreuen Staͤnden folgende ,
. Ad 4. Diesem Antrage ist bereits, in soweit thunlich, durch Unsere gesetzlich bekannt gemachte Verordnung vom 28. Marz d. J. Genuͤge geschehen.
Auf das Gesuch Unsrer getreuen Staͤnde um Ermaͤßi— gung des Ausfuhr-⸗Zolls fuͤr rohe Wolle, ist zur Zeit nicht einzugehen, da die Hoͤhe dieses Zoll-Satzes nicht nach dem ausnahmsweise hohen Preise, welchen das auszufuͤhrende Pro— dukt in einzelnen Jahren gehabt hat und ferner wieder er— langen kann, sondern auf einen billigen Durchschnitts-Preis berechnet ist, welcher auch jetzt noch dafuͤr erzielt wird. Wenn ubrigens jener Antrag insbesondere auf die Interessen der producirenden Klasse gestuͤtzt wird, so hatte nicht uͤber sehen werden sollen, daß auch die inlandische Fabrikation gleichen dient, und daß, jemehr das Emporkommen der sto besser auch fuͤr den wahren Vortheil roducenten durch Sicherung eines dauernden Absaßes ihrer Produkte fuͤr die inlaͤndische Fabrikation gesorgt wird.
d c
Der geringe Nachtheil, welcher den Zins-Berechtigten durch die Erlegung der oben erwahnten Abgabe erwächst, ist mit dem Nachtheile nicht zu vergleichen, welchen jede Exem— tion von der Exrichtung indirekter Steuern fuͤr die Steuer— Regie hat, auch bleibt es den Zins-Berechtigten uͤberlassen, dergleichen Getreide im Auslande zu verkaufen, und kann daher dem gedachten Antrage a . Folge gegeben werden.
Petitionen, die Ju stizpflege betreffend.
15 Auf das Gesuch Unserer getreuen Staͤnde, der Ge— meine Belleben den gewohnlichen prozessualischen Rechtsweg uber die von ihr gefuͤhrte Steuer-Beschwerde zu verstatten, koͤnnen Wir nicht eingehen, indem nach erfolgter Aufhebung aller fruͤheren Steuer-Privilegien, in den ehemals zum Koͤ— gehoͤrig gewesenen Landestheilen ein spe⸗ auf welchen die Gemeinde ihre fruͤhere Klage hat gruͤnden wollen, nicht vorhanden ist, es sich mit— hin nur um die Verbindlichkeit zur Entrichtung alle meiner
e , r
221