1829 / 1 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

,,,,

k

. 2 83

m mmm, 1 J . . . . * . 6.

Berlin, Donnerstag den 1sten Januar

Amtliche Rachrichten. Kronik des Tages.

Se. Majestät der Koͤnig haben dem Rittmeister Moliere

General⸗Stabe und dem Seconde - Lieutenant von itzenstein bes Garde⸗Drage ner⸗Regiments den Militair— kdienst⸗ Orden; so wie dem bei dem Chef des Ingenieur⸗ rps als Adjutant angestellten Seconde⸗Lieutenant Grafen thusy den St. Johanniter⸗Orden zu verleihen geruhet.

es Koͤnigs Majestaͤt haben dem, beim Kriegs-Ministe—

als Kriegs-Rath zu verleihen, und das daruͤber ausgefer— e Patent Allerhochsteigenh ndig zu vollziehen geruhet.

Angekommen: Se. Excellenʒ der General⸗Lieutenant

raun, Inspector der ersten Artillerie- Inspection, von hrgan.

mmandeur der vierten Diviston, von Borcke, nach targard. 2

Zeitungs⸗Rachrichten. Ausland.

Frankr 169 Paris 25. Dec. Auf den der egierung von den ntlichen Blattern oftmals, und noch urrier frangais gemachten Vor wurf, daß sie in kurzer Zeit einer Unsumme von frommen Vermäͤchtnissen ihre Ein- ligung gegeben habe, bemerkt der Messager des Eham— 8 Folgendes: „Die Summe der feit der Publication des etzes vom Monate Mai 1825 autorisirten Vermaͤchtnisse allerdings denen, welche die Lage der Dinge nicht ken— sehr beträchtlich vorkommen; es bedarf indessen nur Er einfachen Erklaͤrung, um ihnen uͤber die eigentliche Ur— je dieses scheinbaren Zuwachses Licht zu verschaffen. Vor Gesetze vom Monate Mai 1825, wo eine gewisse An— von Kloster⸗Gemeinen von dem Gesetze nicht anerkannt en und mithin von Rechtswegen kein Grund-Eigenthum zen konnten, wurden namlich die zur Stiftung oder Er— ung jener Congregationen bens thigten unbeweglichen Guͤ— von dritten Personen auf ihren eigenen Nanien und laͤ— r Weise, aber mit dem Gelde der gedachten Gemeinen, erben. Als nun das Gesetz vom Monate Mai den aͤhnten Congregationen eine gesetzliche Existenz unter darin enthaltenen Bedingungen verlieh, mußten jene en Personen ihnen das Grund- Eigenthum, zu dessen ke sie nur ihren Namen hergeg eben hatten, ausantwor— Wenn man nun bedenkt, wie viele von jenen geistli⸗ Stiftungen seitdem gesetzlich autorisirt worden sind, so man sich uͤber jene Masse scheinbarer Legate nicht wun— . Zu der Annahme neuer Vermaͤchtniffe hat die Re— ung nur in wenigen einzelnen Fallen ihre Zustimmung heilt.“ „Uebrigens“, so schließt der Messager, „muͤssen bedauern, daß der Courrier zu seinen Bemerkungen uͤber en Gegenstand seine gewöhnlichen Declamationen über habsuchtigen Sinn der Gelstlich keit, und der Klöster hin,

i, Geheimen Registrator Göhren den Charak⸗

Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant und 4 dessen

Da sie sich jedoch zugleich auf die öffentliche Moral,

det, und dann faͤllt die Verläumdung von selbst neuerlich von dem

E B29.

e in, Die Religion des Staates wird geachtet 11nd geehrt;

fromme Eifer aber, welcher einige bruͤnstige Seclen zu gottseligen Werken oder zu dem beschaulichen S losterleben fuͤhrt, ist auch eine Freiheit, die man ehren muß. Die Re⸗ i darf sich nur den Mißbraͤuchen wider setͤzen, und in dieser Beziehung haben wir die Ueberzeugun g, daß die Minister jede Handlung zurückweisen werden, rwelche den e,, . Familien oder die Sicherheit des Staates stöͤren nnte.

Der Courrier frangais enthält unter Der Ueber— schrift: Von dem Petitionsrechte in seinen Beziehungen zu den Geseßen uͤber die Verlgumdung,“ eine Antwort auf den (in Nr. J51. der Staats Zeitung mitgetheilten) Aufsatz des

Messager des Chambres uͤßer diesen Gegenstand: Ein Pro⸗ . heißt es darin, „welcher gegenwartig vor dern hiesigen

der

uchtpolizeigerichte schwebt, hatte uns zu der Erör erung der rage Anlaß gegeben, ob die Ausübung des 9 demjenigen, der sich desselben bedient, semals eine erich che Klage wegen Verläumdung zuziehen konne. Wir dbestritten . er Messager des , , aber, dieser geb orne Ver⸗ er aller Regierungen, versucht es uns u wider legen. In⸗

1. igstem Unkennt⸗

rischer Angriffe; Roral, ar f den den Staatsbeamten gebuͤhrenden Schutz und auf das Geha! sige einer jeden Verunglimpfung uͤberhaupt stuͤtzt, so könnten diese Be—

t diese Widerlegung von der voll

niß der Gesetze uͤber Klagen wegen verläu

trachtungen vielleicht einige im Rechte nicht bewand erte Köpfe

verfuͤhren; wir haben es daher für nöthi gehalten, die Wi⸗ derlegung unserer Grundsaͤtze nochmals zu wi derlegen.

„Von zwei Dingen eins“, meint der Messager, entweder

ist die angefuͤhrte Thatsache falsch, und dann ist es gut, daß das Gericht eine Verlaͤumdung bestrafe; oder sie i st zr n

weg.“ Der Schluß ist in den Augen der Vernunft ganz 6 * nicht so in den Augen des . Im Gesetze vom 25. Marz 1822 heißt es ausdrücklich; „In keinem Falle ist der Beweis durch Zengniß zur Bestaͤtigung eines verläumderischen Fac⸗ tums zulässig.“ Durch diese Bestimmung ist absich clich den Buͤrgern das ihnen fruͤher zugestandene Recht genommen worden, solche Thatsachen, welche dem guten Rufe die ses oder jenes Beamten schaden, vor Gericht zu beweise rn. Der obige Schluß fallt daher von selbst weg, da in allen Faͤllen, wo der Urheber einer bei den Kammern eing ereichten Bittschrift fuͤr angeblich verlaͤumderische That sacher? gericht⸗ licht belangt werden möchte, derselbe sich in der Urn moͤglich⸗ keit befinden wuͤrde, diese Thatsachen zu beweisen, un d sonach unbedenklich condemnirt werden wurde, wenn gleich das Ge— richt selbst die Ueberzeugung haben sollte, daß das am gefuͤhrte Factum des Beweises fähig waͤre. Sonach würde ern Bitt. steller, der hona side waͤre, fuͤr gegruͤndete Thatsachen, die er aber gesetzlich nicht beweisen darf, mit dem Ba ttsteller, der mala fie ist, in gleicher Kategorie stehen; 1nd aus diesen Grunde waren und sind wir noch jetzt der Meinung, daß eine gerichtliche Klage wegen Verläumdung gegen den Einsender einer Bittschrift an die Kammern nie und zu keiner Zeit zulässig sey. Wir haben uns hierbei auf das Zeug niß des Hrn. Favard de Langlade berufen. Der Messager meint jedoch, daß dieser Rechtsgelehrte in der angeführker Stelle seines Repertoriums nur geheime Petitionen, die bei den Ministern eingereicht wuͤrden und keine oͤffentliche Di S eussion zur Folge haͤtten, im Sinne gehabt habe. Unglücklich erweise sind aber, nach unserer und der Meinung des Ca fTations— hofes, gerade diese zu einer peinlichen gerichtlichen Anklage geeignet, wie die Erfahrung uns bereits gelehrt hat. Der

12

* . , ng e, e n , nn. ie ee , ,. . , 266 n m, n,. , armen n,. 2