ihnen erforderte Gutachten uͤber das Schuldenwesen der De⸗ partements Posen und Bromberg abgegeben, haben auch die zu vollstaͤndiger Regulirung dieser Angelegenheit eroͤffneten Vorschlaͤge fast saͤmmtlich zweckmäßig gefunden, und erthei— len ihnen daruͤber folgende Resolutionen: ; 9 Wir genehmigen, daß die jetzigen Bestaͤnde der bei—
epartemental-Fonds mit den dazu fernerhin einzuzie—
den ⸗ henden Geldern ein Eigenthum derjenigen Landestheile blei⸗ ö ben, durch deren Beitrage die Fonds gebildet worden sind, dergestalt, daß jeder dieser Fonds, fuͤr sich abge⸗
sondert, dem an ihn gewiesenen Bezirke zugehdren, und dasjenige, was nach Bezahlung der vom Bezirke zu ver— ö tretenden Schulden an Bestaͤnden uͤbrig bleiben duͤrfte, lediglich fuͤr dessen sonstige Beduͤrfnisse verwendet werden
. soll. Da aber hiernach die Kreise Kulm und Michelau und das Thorner Gebiet Antheil an den Departemental-Fonds zu Bromberg haben, und diese in Hinsicht der Administra— tion von dem uͤbrigen Bezirke getrennt sind, gemeinsame Be— duͤrfnisse also nach Abwickelung des Departemental⸗Schulden⸗ Wesens nicht statt finden koͤnnen; so soll zwischen diesen Landestheilen und dem uͤbrigen Bromberger Bezirke, nach vorgangiger Ausmittelung der Verhaͤltnisse, und unter Ver⸗ nehmung, sowohl mit den Kreisstäͤnden der betheiligten Lan⸗ destheile, als mit den Repraͤsentanten des uͤbrigen Bezirks, eine Auseinandersetzung erfolgen, in deren Verfolg die frag— d lichen Westpreußischen Landestheile aus der Gemeinschaft gaͤnzlich ausscheiden werden. Diejenigen Zahlungen, welche einstweilen fuͤr besondere Beduͤrfnisse des jetzigen Bromberger Regierungs Departements werden geleistet werden, koͤnnen daher den Westpreußischen Landestheilen nicht zur Last fallen, vielmehr muß denselben deshalb bei der kuͤnftigen Ausein⸗ andersetzung eine verhäͤltnißmaßige Summe zu Gute gerech— net werden. . Was
b) die noch ausstehenden Abgaben-Ruͤckstaͤnde anlangt, so genehmigen Wir
4 daß die Ruͤckstaͤnde von den fuͤr verschiedene Militair-Be— 1 duͤrfnisse ausgeschriebenen Geldbetraͤgen, in so weit sie den Departemental-⸗Fonds gehöoͤren und nicht durch Anrechnung auf Forderungen bezahlt werden koͤnnen, mit Ausnahme der sogenannten Coaͤquations⸗Gelder⸗Reste niedergeschlagen werden; 2
daß die Einziehung der Coaͤquations-Gelder⸗-Ruͤckstaͤnde von . den Wohlhabenden ohne ferneren Anstand, von Denjenigen aber, welchen die sofortige Abzahlung beschwerlich werden koͤnnte, in billigen, ihren Kraͤften angemessenen, hoͤch stens vierjährigen, vom 1sten Januar d. J. an zu berechnenden, Theilzahlungen erfolge, und von Denjenigen, welche mit dem U 1. November 1829 nicht vollstaͤndige Zahlung geleistet haben, . der dann noch verbleibende Ruͤckstand mit Vier vom Hun“ dert dem K verzinset werde;
daß die zu Geld berechneten Natural-Lieferungs-Reste nach ; der von Unseren getreuen Ständen genommenen, Uns zum ö vorzuͤglichen Wohlgefallen gereichenden billigen Ruͤcksicht auf K ihre aͤrmeren Mitbuͤrger, in so fern sie bei dienstpflichtigen . Gemeinen ausstehen, und durch Compensation nicht getilgt werden konnen, niedergeschlagen werden mögen, wogegen die⸗ selben, dem Antrage der Majoritat gemäß, von den Domi— nien und nach Befinden von den Freibauern in der unter 2 angegebenen Art einzuziehen sind.
Dem billigen Ermessen der Departements-Bevoll⸗ maͤchtigten soll es aber uͤberlassen bleiben, ob nicht die den dienstpflichtigen Gemeinen bewilligte Niederschlagung uberall, wo die Verhaͤltnisse sich dazu eignen, auch den Freibauern und den kleinern ackerbautreibenden Städten zu Gute kommen konne. Unser Ober⸗Praͤsident ist an⸗
maͤßig, daß dergleichen Defecte, wenn wegen Armut Schuldner oder anderer Gruͤnde keine Hoffnung guͤnstigen lge vorhanden ist, und der Versuch
niedergeschlagen werden moͤgen, ge amten aber zu Beitreibung ihrer Schuld nach Lage staͤnde im Wege der Administration oder im Re vorgeschritten, nach Befinden auch dasjenige,
was sie j
d) Dem Gutachten ÜUnserer getreuen Stande, in hung auf die Namens der Departements gegen den g berger Resten⸗Fonds liquidirten nach dem J. Mai 181 standenen Forderungen, treten Wir ebenfalls bei un nehmigen:
1 daß diejenigen Forderungen, welchen Consumtions-Quitqz zum Grunde gelegen haben, die den Inhabern auf der vormaligen Departemental-Behoͤrde abgenommen, gegen welche Vorschuß-Bescheinigungen ertheilt worden den Inhabern der letzten vom Departemental⸗ Fond denjenigen Saͤtzen, welche der Bromberger Resten⸗Fon währt, und in denselben Zahlungsmitteln ausbezahlt m sobald die Zahlung des Resten-Fonds an den Depan tal-⸗Fonds erfolgt seyn wird, wogegen 2
die andern Summen fuͤr die uͤbrigen vorstehend nil zeichneten Forderungen, namentlich fuͤr solche, welche partemental-Fonds durch Compensation gegen Reste sonstige Art erworben haben, nicht minder fuͤr solchq auf bloßen Scheurquittungen beruhen, lediglich den den der Departemental-Fonds zuwachfen.
e) Was die T , anlangt, so bemerken
daß Wir in die Niederschlagung derjenigen Fordern welche diesseitigen Unterthanen an jetzt Polnische De ments zustehen, insoweit sie nach den diesseits feststeh⸗ und noch festzustellenden Grundsaͤtzen liquidationsfaäͤhig nicht willigen koͤnnen. Auch werden unfere getreuen S nach nochmaliger Erwaͤgung der Sache und bei den sons ihnen bewiesenen Gesinnungen der Billigkeit, es seibst verlangen, daß einzelne ihrer Mitbuͤrger, durch den V von Forderungen, zu deren Bezahlung der Staat keine pflichtung hat, in Folge allgemeiner Verhaͤltnisse l sollen.
Zu Befriedigung dieser Art von Forderungen bieten dar, diejenigen Anspruͤche, welche etwa jenseitige Unterth̃ an diesseitige Departements haben möchten, von deren friedigung aber die letzteren in Folge jener Verhaͤltnisse he bleiben; nicht minder die Coaͤquations-Gelder, welche das Beduͤrfniß des gesammten Herzogthums Warschau geschrieben worden sind, und sich daher zu Bezahlung? Art von Forderungen vollstaͤndig eignen.
gedachten Glaͤubiger auf diesem Wege die weiteren E lungen noch anstellen zu lassen, und das Erforderliche ordnen. .
In gleichem Maaße sollen auch diejenigen Forde befriedigt werden, welche aus Contraeten herruͤhren, dir nach dem 1sten September 1807 vor Errichtung der Praͤfek jedoch mit legalen , abgeschlossen worden
Das Gutachten Unserer getreuen Staͤnde, wegen de . vor dem 1. Mai 1814 herruͤhrn Forderungen genehmigen Wir und wollen geschehen li daß, insofern solche auf Requisitionen von TivilBehl
. gewiesen, hieruͤber mit den gedachten Bevollmaͤchtigten weiter zu verhandeln und in den geeigneten Faͤllen das dies⸗ falls Erforderliche einzuleiten.
Wir genehmigen endlich 4
1.
daß, dem Gutachten der Staͤnde gemäß, denjenigen, von welchen die Ruͤckstaͤnde suh Z einzuziehen sind, alle Ruͤckstaͤnde, . auch die unter 1 niedergeschlagenen an ihren Forderungen ge⸗ gen den Departemental Fonds gekuͤrzt werden duͤrfen, woge— gen eine Anrechnung solcher Reste auf die Forderungen dienst—⸗ pflichtiger Gemeinden und anderer, welche die Niederschla— , gung in der unter 3 angegebenen Art zu statten kommen wird, nur in Beziehung auf die unter 3 erwahnten Beitrage
statt finden soll. c) In Beziehung auf diejenigen Anspruͤche, welche den beiden Departemental⸗Fonds gegen die ehemaligen Verwalter
erfolgt sind, von den Interessenten die von ihnen no dem Departemental-Fonds zu zahlenden Ruͤckstaͤnde bi Hoͤhe der Forderungen dagegen compensirt werden di Eine andere Verguͤtung, als durch Compensation soll nicht statt finden. Auch erklaren Wir alle uͤbrige aus sem Grunde herruͤhrende Forderungen, auf welche obige zeichnung nicht paßt, fuͤr erloschen.
Desgleichen sollen
1
alle Forderungen an die Departemental-Fonds fuͤr Mili Einquartierung fuͤr erloschen erachtet werden.
In Hinsicht der auf Magazin⸗-Vorschuß⸗Bescheinif gen getragenen quartierstaͤndlichen Verpflegung eine Ausng R statt finden zu lassen, muͤssen Wir , fin da in Unserer ganzen Monarchie alle Ausgleichung w Einquartierung ohne Ausnahme ausgeschlossen worden und ein hiervon abweichendes Verfahren im Großherzogth
der Magahine zustehen, finden? Wir ebenfalls es für zweck,
Posen nur Exemplifikationen veranlassen wuͤrde.
zu i der treibung nur zwecklose Muͤhe und Kosten verursachen 1.
en die wohlhabenden
der chtt
Staat oder das Departement zu fordern haben moͤchten Compensation an Zahlungs statt angenommen werden.
Wir behalten uns daher vor, wegen Befriedigun
5. Der Verlust an Wagen und Pferden, welcher bei Vor— i , erlitten worden, ist lediglich als Kriegesschaden trachten, und bleibt daher von der Liquidation gaͤnzlich
eschlossen. z
ie Forderungen der Lieferanten, welche mit den Kreis-Be— e und fuͤr einzelne Kreise geliefert haben, nicht von den Departements sondern von den Kreisen efriedigen. Sind aber zur Befriedigung solcher Forde⸗ en in den Kreisen besondere Anlagen ausgeschrleben, zu den Departemental, Fonds eingezogen worden, so ist Eingezogene aus den Departemental-Fonds an die zu nden Kreis-Fonds zu ersetzen. Wie nun alle im Obigen nicht bezeichnete Forderungen der Liquidation gaͤnzlich ausgeschlossen bleiben, also wol⸗ Wir, um den Passiv,Zustand der Departements baldigst aͤndig ins Klare zu bringen, ohne Anstand einen Praͤ— „Termin zur Anmeldung der nach obigen Entschließungen zur Liquidation zuzulassenden Forderungen festsetzen. s Wir ertheilen Unsern getreuen Staͤn den hierdurch die herung, daß die nach Abloͤsung der Passiv⸗Verbindlich⸗
in den Departemental-Fonds verbleibenden Bestaͤnde lich Eigenthum der bei jedem dieser beiden Fonds bethei⸗ Landestheile verbleiben sollen, und genehmigen
1
daraus zuvoͤrderst die Kosten des ersten Landtags bestrit— berden duͤrfen, dergestalt, daß aus jedem der beiden Fonds el zu entnehmen ist, als die Diaͤten und Reisekosten der den betheiligten Landestheilen abgesandten Deputirten, die nach der Zahl der Deputirten zu repartirenden Ge— kosten betragen. Die Deputirten aus den Kreisen Gne— nd Wongrowiec, welche gegenwartig zum Regierungs—⸗ rke Bromberg gehören, erhalten daher ihre Befriedigung dem Posener Departemental⸗Fonds, da sie in dieser Be— ng noch zum Posener Departement gehoͤren.
Ferner genehmigen Wir ; diese Bestaͤnde demnaͤchst zur Bestreitung der, auf jedes heiden Departements zu vertheilenden Beitraͤge zur Er— ng und Unterhaltung der Zwangs-Arbeits-Anstalt nach seßt abgegebenen und kuͤnftig, in Folge der voͤlligen Re— ung der Sache weiter abzugebenden Gutachten Unserer nen Staͤnde, benutzt werden moͤgen, wobei ebenfalls die He Gnesen und Wongrowiec aus dem Posener Fonds zu tragen sind; ferner .
hmigen Wir den Uns wohlgefaͤllig gewesenen Antrag rer getreuen Staͤnde, ö. aus dem Posener Departe— al⸗Fonds die Summe von Viertausend Thalern der Kran— Anstalt zu Posen uͤberwiestn werde, um von den Zinsen Summe arme christliche Kranke aus dem Departement den Kreisen Gnesen und Wongrowiec zu verpflegen. behalten wir dem Fonds fuͤr den Fall, daß wider Er— ken die Anstalt sich aufloͤsen sollte, das Recht der Zuruͤck— dieses Capitals vor. Angenehm ist es Uns gewesen, nsere getreuen Staͤnde das Protectorat uͤber diese ung der , Louise von Preußen Koͤnigl. Hoheit iebden, Gemahlin des Fuͤrsten Radziwill, angeboten, und hro Koͤnigl. Hoheit solches angenommen haben. 4
1. Wenn Wir gleich gern gesehen haben, daß Unsere ge— en Staͤnde, durch Bewilligung einer Gratification von sthlrn. aus dem Departemental-Fonds fuͤr die Regie— „Unter⸗Beamten, die zeitherige Behandlung der Sache jut und zweckmäßig anerkannt haben, so finden Wir Bedenken, den Antrag zu genehmigen, und die fur die rfnisse der Provinz bestiminten Fonds durch Gratifiea⸗ dieser Art schwaͤchen zu lassen. Indessen sollen die ligten Beamten hierdurch keine Einbuße erleiden, viel⸗ die ihnen bestimmt gewesene Summe aus Staats—⸗-Kas— halten. Unfer Ober Praͤsident wird wegen deren Ver, ng Vorschlaͤge eroͤffnen. 5.
Wegen Anlegung der in den Fonds verbleibenden Be— Esoll unter Zuziehung der ernannten Bevollmaͤchtigten Departements, dem Wunsche Unserer getreuen Staͤnde s, verfahren werden. ͤ
Wir genehmigen demnaͤchst, daß die von Uns durch 'rdre vom 27. September 1823, und in deren Folge borlaͤufig ernannten Departemental Actoren ihres Auf— wiederum entbunden werden, und bestaͤtigen hiermit
vn Unsern getreuen Staͤnden gewaͤhlten Bevollmaͤchtig⸗ amentlich.
berg, von Loga, für das Bromberger Departement, und den Deputirten der Ritterschaft des Kreises Fraustadt, von Brodowsky, fur das Posener Departement,
Dieselben sollen, der ihnen ertheilten Instruction und Vollmacht gemäß, verpflichtet und berechtigt feyn, sich als Organe ihrer Departements mit voller Rechtguͤltigkeit uͤber die Exigibilität oder Inexigibilitaͤt, und folglich über die Niedersch la⸗ gung oder Einziehung der außenstehenden Reste, uͤber deren Com— pensation gegen Forderungen der Debenten, über die zu Einzahlung der Reste zu bewilligenden Fristen, über Nieder— schlagung oder Verfolgung der Ansprüͤche gegen die Maga⸗ zin-Rendanten, über die mit denselben abzuschließenden Ver— gleiche, ferner, als Vertreter des in Anspruch genommenen Departements, uͤber die noch gegen dasselbe geltend zu ma— chenden Forderungen zu erklären, letztere anzuerkennen, oder sich deshalb zu vergleichen, oder Behufs der Instruction und Entscheidung nach Unserer Ordre vom 28. October 1830 ih re Einwendungen dagegen geltend zu machen. Auch sollen die⸗ selben sonst bei der Verwaltung des Fonds und allen des⸗ halb vorkommenden Angelegenheiten als Bevollmaͤchtigte ih⸗ res Departements anerkannt, und mit ihren Erklaͤrungen gehort werden.
Insbesondere genehmigen Wir auch, daß dieselben mit einem oder zweien aus jeder der Regierungen zu Posen und Bromberg von Unserm Ober-Praͤsidenten zu erwählenden Regierungs-Raͤthen eine Commission fuͤr jedes Departäment bilden sollen, welche bestimmt ist, uͤber die gegenseitigen An— spruͤche der Departements und des Resten-Fonds zu Brom⸗ berg mit der Liquidations-Behöoͤrde zu verhandeln, und wo moͤglich einen Vergleich deshalb abzuschließen, wobei ihnen das Gutachten Unserer getreüen Stande als Instruction die— nen mag.
36 ihre Bemuͤhungen koͤnnen die Bevollmaͤchtigten, wenn sie außerhalb ihres Wohnorts beschaͤftigt sind, fuͤnf Thaler taͤgliche Diäten und 1 Thaler 20 Sgr. fuͤr jede Meile der Hin- und Ruͤckreise aus dem Departemental-Fonds erhalten. Damit endlich die Sache nach den endlichen Resultaten Unsern getreuen Staͤn— den, bei ihrer naͤchsten Zusammenkunft, in voller Uebersicht⸗ lichkeit vorgelegt werden könne, weisen Wir Unsere Regje— rungen in Posen und Bromberg an, die Bearbeitung der— gestalt zu beschleunigen, daß bis zum Herbste des nächsten Jahres alle nach obigen Entschließungen noch einer weiteren Erdͤrterung beduͤrfenden Geschaͤfte zum volligen Abschlusse gebracht werden moͤgen.
F Auf die, von Unsern getreuen Staͤnden in Betreff der Einrichtung eines Correctionshauses abgegebene Erklaͤ— rung, eroͤffnen Wir ihnen Folgendes: = Der Zweck einer solchen Anstalt ist, die Gemeinen von der Last und den Gefahren zu befreien, welche das Herum— schweifen von Bettlern und Vagabonden, nicht minder von Verbrechern, welche zwar ihre Strafe uͤberstanden, jedoch eine Gelegenheit zu redlichem Erwerb noch nicht gefunden haben, fuͤr sie herbeifuͤhrt. Zugleich wird hierdurch den Ge— meinen die eigene Erfuͤllung der ihnen gesetzlich obliegenden Verbindlichkeit abgenommen, fuͤr Individuen dieser Art, in— soweit sie Gemeine Angehoͤrige sind, auf eigene Kosten zu sorgen, sie aus den Orts Armen-Kassen zu verpflegen, und wo dies noͤthig ist, sie in Gewahrsam zu halten. Wie da— her durch diese Anstalten von den Gemeinen Belaͤstigung und Gefahr abgewehrt wird, also muͤssen solche auch allent⸗ halben auf Kosten der Provinzen unterhalten werden, von welcher Regel in Beziehung auf die Provinz Posen keine Ausnahme zu machen ist. Indessen haben Wir mehrere Un— serer andern Provinzen zur Errichtung von Correctionshaͤu— sern durch unentgeltliche Ueberlassung von Staatsgebaäuden unterstuͤtzt, und wollen daher auch Unserer Provinz Posen, da der Landtag die Stadt Posen aus erheblichen Grunden zu Errichtung der Anstalt fuͤr angemessener, als die Städte Bromberg und Fordon haͤlt, das Gebaͤude des dortigen Fran⸗
Aufhebung, unentgeltlich
ziskaner-Klosters, nach des letztern
uͤberlassen. Auch soll die fruͤhere, diefes Zweckes wegen ge— machte Schenkung der Zollgebaͤude zu Fordon deswegen nicht zuruͤckgenommen seyn.
Daß das Anerbieten der Stadt Posen, zur Befoͤrde— rung der Einrichtung dieser ihr in mehrfacher Hinsicht nuͤtz⸗ lichen Anstalt eine Summe von Zweltausend Thalern aus Communal-Mitteln herzugeben, vom Landtage angenommen worden, genehmigen Wir, so wie Wir auch damüt einver— standen sind, daß die Summen, welche sonst dazu erforder lich seyn werden, aus den nach Abzahlung der Schulden verbleibenden Beständen der Departemental? Fonds enchom men werden koͤnnen.
Was die Unterhaltung anlangt, so ksnnen zuvoͤrderst
Den Deputirten der Ritterschaft des Kreises Brom—
die Zinsen dieser Bestaͤnde dazu verwandt werden , woruͤber