1829 / 49 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Wed, 18 Feb 1829 18:00:01 GMT) scan diff

jedoch dem kuͤnftigen Landtage noch weitere Beschlußnahme vorbehalten bleibt. Auch wird derselbe sich wegen Aufbrin— gung des sonstigen Bedarfs zu erklaren haben. Insoweit dazu Abgaben nothwendig sind, werden auch die Paͤchter und Einsassen Unserer Domainen nach den festzustellenden allge— meinen Grundsaͤtzen dazu beizutragen haben.

. Wir lassen nun Unserm Ministerium Befehl zugehen, zu ermitteln, was zur Einrichtung des Franziskaner⸗-Klosters fuͤr ̃ᷣ̃ die Zwecke der Anstalt erforderlich seyn mochte, wobei denn,

dem geaͤußerten Wunsche gemaͤß, der von Uns beim ersten Landtage ernannte Stellvertreter des Landtags-Marschalls und die beiden Deputirten der Stadt Posen zugezogen wer— den sollen. Die desfallsigen Vorarbeiten sollen demnaäͤchst dem kuͤnftigen Landtage zur Erklaͤrung vorgelegt werden. Die mit dem gedachten Kloster etwa verbundenen Fonds koͤnnen aber der Provinz nicht uͤberlassen werden, sondern

öffentlichen Verhandlungen innerhalb der Provinz anlangt, so werden Wir, wie Wir den Gebrauch dieser Sprache in solchen Verhandlungen neben der Deutschen, durch Unsere wiederholt und gesetzlich erklaͤrte Willensmeinung angeord— net haben, auch immer darauf halten, daß diesen Vorschrif— ten genügt werde. Daher ist die von Unsern getreuen Staͤn— den bezeichnete Uebertretung dieser Vorschrift in einem ein— zelnen Falle, sobald die Sache zur Kenntniß des Ministeriums des Innern gekommen, von letzterem gehoͤrig geruͤgt worden. Die Behoͤrden werden um so leichter nach Unsern des— fallsigen Vorschriften sich achten koͤnnen, als eine hinreichende 26 von Beamten die Polnische Sprache in ihrer Ge— walt hat. Sollte aber dessen ungeachtet hierunter den von Behoͤrden gefehlt werden, so bleibt den Betheiligten der Weg der Beschwerde unverschlossen, und es wird zu jeder Zeit Abhuͤlfe erfolgen. Ein ausschließlicher Gebrauch der Polnischen Sprache ist aber nie zugesichert worden, und kann schon um deshalb nicht statt finden, weil ungefahr ein Dritt— theil der Bevoͤlkerung aus Deutschen bestehet. Wenn demnaͤchst Unsere getreuen Stände um vorzuͤg— liche Beruͤcksichtigung der Landes-Eingebornen bei Besetzung der Beamtenstellen bitten, so bemerken Wir ihnen, daß be—

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reits jetzt viele Stellen mit solchen besetzt sind, wie denn

namentlich unter saͤmmtlichen Landraͤthen des Regierungs— Bezirks Posen sich nur zwei befinden, welche nicht Einge— borne der Provinz oder von fruͤherer Zeit her mit Landguͤtern darin angesessen sind. Allein es versteht sich von selbst, daß zu den Stellen nur solche Personen zugelassen werden kbn— ö nen, welche sich uber die dazu erlangte Qualifikation ausge— ; wiesen haben. Nur mit Bedauern koͤnnen Wir aber ver—

nehmen, daß von Seiten der Polnischen Eingebornen der

Provinz, ungeachtet der der Nation inwohnenden Faͤhigkei—

ten, sich noch keiner zu der hoͤheren Staatspruͤfung Behufs

einer Anstellung in der Administration gemeldet hat, und . daher ein Mangel an Lust zum Staatsdienst dort vorzuherr— schen scheint. Wir werden daher es sehr beifaͤllig anerken— nen, wenn in Zukunft sich eine groͤßere Neigung dazu offen— baren sollte, und werden demnächst nicht nur bei der Be— . setzung der Stellen in der Provinz auf die Landes-Einge— bornen besondere Ruͤcksicht nehmen, sondern dieselben auch

! außer der Provinz nach Maaßgabe ihrer Faͤhigkeiten zu allen Stellen im Staate, gleich den Eingebornen der andern Pro— vinzen, gern befördern. l Was endlich die Besetzung der Praͤsidenten⸗Stellen bei . den Gerichts-Collegien durch Eingeborne anlangt, so erfor— ö dert es eine gute Rechtspflege, daß die Praͤsidenten bei den Gerichten in einem vorzuͤglichen Grade juristisch ausgebildet seyn muͤssen. Da nun auch in keiner Provinz bestimmt ist, daß die Praͤsidenten der Gerichtshoͤfe bloß aus den Einge— bornen der Provinz genommen werden sollen, vielmehr uͤberall die Qualifikation entscheidet, der Zugang zu diesen Stellen . aber Jedem aus der Nation, wenn er dlese Qualifikation besitzt, offen steht; so haben Wir uns nicht bewogen gefun— l den, die in der Cabinets-Ordre vom 3. Mai 1815 dem Ju— stizMinister gegebene Weisung, welche nur als Instructlon fuͤr die Behoͤrde zu betrachten gewesen, in die Verordnung . vom 9. Februar 1817, wegen der Justiz-Einrichtungen in dortiger Provinz, aufnehmen zu lassen, vielmehr 5§. 165. be— stimmt, daß die Qualifikation zu Richterstellen von den all— gemeinen gesetzlichen Bestimmungen abhangig bleiben muß, wobei es auch fuͤr die Zukunft sein Bewenden behaͤlt.

Maaßnehmungen Unserer Behoͤrden die von den

ö muͤssen geistlichen Zwecken gewidmet bleiben. B. 1 Die vom Landtage angebrachten Petitionen be— treffend. 1. Was den Gebrauch der Polnischen Sprache in den

die Polnische Sprache neben

2. In Beziehung auf die zweite Petition, den Geß der Polnischen Sprache auf den offentlichen Schul,

rovinz betreffend, geben Wir, von der Berichtigun ehen, welche die in der Denkschrift angefuͤhrten Than a e, durften, Unsern getreuen Staͤnden Folgend erkennen:

So wenig es in Unsern Absichten lag und li

: Verbreitung der Deutschen Sprache auf Kosten del schen eintreten zu lassen, eben so wenig ist in den von bisher unmittelbar getroffenen Anordnungen und n

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ausgesprochene Besorgniß wegen Beschraͤnkung der Sprache begruͤndet. Es war und ist Unser ö, daß die Polnische Sprache, als ein von den Polnischen wohnern Unsers Großherzogthums werth gehaltenes thum, von Unsern Behoͤrden geschuͤtzt werde. Nel Polnischen Sprache kann und soll aber auch die Da bestehen, und Wir haben aus der Petition der Staͤnd⸗ entnommen, daß sie die Nothwendigkeit einer Vert der Kenntniß der Deutschen Sprache in Unferm G zogthum anerkennen.

„Zwar können Wir der Petition der Staͤnde, h nische Sprache in allen Schulen Unsers Großherʒoj und in allen Klassen als Unterrichtssprache wieder ren, wegen der gerechten und nothwendigen Ruͤckst die Deutschen Einwohner Unsers Großherzogthums,! der von den Staͤnden gewuͤnschten Ausdehnung wilssh

Zur Erreichung Unserer landesvaͤterlichen Absich der Deutschen in Unsern herzogthume bestehe und ausgebildet werde, soll aben

A) in den Volksschulen, zu welchen ausschließl vorzugsweise Gemeinen Polnischer Abkunft gehoͤren Polnische auch fernerhin, wie bisher, als Ünterrichtz verbleiben, jedoch auch die Deutsche Sprache zu eng genstande des offentlichen Unterrichts gemacht werden,

b) Ebenfalls soll in den Gegenden, wo die 8 Sprache die allein herrschende, oder die bei weitem bh schende ist, das Deutsche auch fernerhin die Unterricht che, und das Polnische ein Gegenstand des oͤffentlicht terrichts seyn. Um die Erreichung dieser Unserer lam terlichen Absicht zu erleichtern, ist es noͤthig,

e) sowohl fuͤr die Pfarr-Aemter, als auch fuͤr di stellen in den Volksschulen Personen zu gewinnen, der Polnischen und der Deutschen Sprache maͤchtig sind, Wir haben Unser Ministerium der Geistlichen und ü richts-Angelegenheiten angewiesen, jedes zweckdlenliche tel zu ergreifen, daß fuͤr die Pfarr- und Volksschull stellen Candidaten, welche die erforderliche Kenntnif Polnischen und Dentschen Sprache besitzen, in hinreis Zahl herangezogen werden. Auch sind Wir nicht abg durch außerordentliche Bewilligungen die bisher zu? dotirten Pfarr- und Volksschullehrerstellen, in so weit forderlich seyn wird, wenn sie durch einen der oben neten Candidaten besetzt werden, unter angemessener wirkung der dazu gesetzlich Verpflichteten so zu ver daß sie einen Gegenstand der Bewerbung fuͤr solch ben koͤnnen.

d) Von den in Unserm Großherzogthume bes Gymnasien ist das zu Bromberg bisher von Schuͤle nischer Abkunft, die nicht zugleich der Deutschen mächtig waren, so wenig besucht worden, und die rung in der Umgegend von Bromberg gehoͤrt so i gend einer Deutschen Abkunft an, daß Wir nicht fuͤr erachten, in der Verfassung dieses Gymnasiums, Polnische Sprache bisher nur einen Gegenstand des , Unterrichts ausgemacht hat, eine Aenderung tr̃ assen.

Dagegen soll

e) bei dem Gymnasium in Posen die bereits be Einrichtung der parallelen Coetus fuͤr Polen und in den drei untern Klassen auch noch auf die Tertig vierte Klasse von unten ausgedehnt, und auch diese i Deutschen und Polnischen Coetus getheilt werden.

f) Ebenfalls soll bei dem Gymnasium in Lissa, uͤberwiegende Mehrzahl der Schuͤler aus Polnischen; gen besteht, fuͤr die Bildung paralleler ECoetus fuͤr! und Deutsche in den drei und noͤthigenfalls selbst h vier untern Klassen gesorgt werden, sobald die zu Einrichtung erforderlichen Lokalien beschafft, und eirte Lehrer in hinreichender Anzahl vorhanden seyn

8) In den beiden oberen Klassen der Gymnas Posen und Lissa, in welchen die bis dahin in parallel tus getheilten Polnischen und Deutschen Schuͤler wich

mentreffen, soll das Deutsche mit dem Polnischen nach Verschledenheit der Lehrgegenstaͤnde und nach dem jedes— igen Ermessen Unsers. Provinzial-Schul⸗-Collegiums, als kerrichtssprache, auch fernerhin wie bisher, zwar abwech— jedenfalls aber der Unterricht vermittelst der Deutschen lache in dem Umfange fortdauern, als noͤthig ist, um Polnischen Schuͤler, welche sich dem Stande der Gelehr— und dem Staatsdienste widmen wollen, zum Besuche inlaͤndischen Deutschen Universitaͤten zu befaͤhlgen. a) Damit kuͤnftig, Unserer landesvaͤterlichen Absicht ge— bel den Gymnasien Unsers Großherzogthums nur ' Lehrer angestellt werden, welche mit der erforderlichen enschaftlichen Tuͤchtigkeit eine vollstaͤndige Kenntniß der nischen und der Deutschen Sprache verbinden, und nament⸗ den Unterricht in den beiden oberen Klassen der Gym— n abwechselnd in deutscher und in Polnischer Sprache kilen knnen, wollen Wir solche junge Leute, gleichviel Deutscher ob Polnischer Abkunft, welche beider Sprachen jtig find, und sich dem gelehrten Schulfache in Unserm zßherzogthum zu widmen gedenken, wenn sie sich dazu mmt anheischig machen, im Falle ihres Beduͤrfnisses nur auf den Gymnasien unterstuͤtzen, sondern ihnen „wenn sie die Gymnasien mit dem Zeugnisse der un— gten und bedingten Tuͤchtigkeit verlassen, wahrend Universitaͤts-Jahre eine angemessene Beihuͤlfe ge— ren. ö ö * ) Um eine gruͤndliche Erlernung der Deutschen Sprache fn Polnischen, und der Polnischen Sprache bei den Deut— Echuͤlern in den Gymnasien Unsers Großherzogthums mehr zu sichern, soll künftig jeder sich dem Dlenste des jats oder der Kirche widmende Juͤngling, welcher eins Gymnasien Unsers Großherzogthums besucht hat, in der zel auch die Abiturienten-Pruͤfung bei einem dieser Gym— en bestehen, und von den in den Universitaäͤtsstaͤdten be— lichen wissenschaftlichen Pruͤfungs-Commissionen, welche Folge Unsers Ediets vom 12. October 1812 auf die utniß der Polnischen Sprache bei den Exgminanden keine sicht zu nehmen haben, nur dann zur Pruͤfung pro im— rieulatione zugelassen werden, wenn er sich mittelst eines guisses des von ihm besuchten Gymnasiums daruͤber aus— en kann, daß er mit vollstaͤndiger Kenntniß der Polni— „Sprache die Lehr-Anstalt verlassen hat. 6) Das von den Standen in Antrag gebrachte Ephorat die Gesammtheit der Schulen Unsers Großherzogthums, it der Verfassung in den uͤbrigen Theilen Unserer Mo— . nicht zu vereinbaren, und kann daher von Uns nicht iget werden. nern rz ist es Unsere landesvaͤterliche, schon in Obi—⸗ angedeutete Absicht, daß bei der Anstellung der Schul— ', der Direktoren und Lehrer der Gymnasien und Schul— r-⸗Gymnasien Unsers Großherzogthums, sobald eine eichende Anzahl hierzu tuͤchtiger Candidaten, woran es

jetzt fehlte, vorhanden seyn wird; nicht nur auf eine ge—

nde Kenntniß der Polnischen Sprache, sondern auch bei er Qualifikation und vollkommener Kenntniß der Deut— Sprache, auf Eingeborne Unsers Großherzogthums, oͤgen uͤbrigens Deutschen oder Polnischen Ursprungs seyn, 'uͤgliche Ruͤcksicht genommen werde.

3. Die Anstellung von Militair-Invaliden im Civil— see erfolgt auf den Grund der, von dem Militair-Heko— e⸗Departement Unsers Kriegs-Ministeriums ausgefertigten Verforgungsscheine, welche jedoch nur Denen ertheilt wer— die auf die Invaliden-Beneficlen Anspruch und gut fut haben. Dergleichen Civil-Versorgungsscheine wer— auch den ehemals Polnischen Militair-Personen, welche vegen ihrer Ansprüche legitimiren, auf ihre Anmeldung versagt, und es sollen dann diejenigen, die damit ver— 'sind, bei den Civilstellen, zu welchen sie nach ihren ntnissen und ihrer moralischen Fuͤhrung geeignet sind, cksichtigt werden.

4. Die Bitte Unserer getreuen Staͤnde um Festsetzung Praäͤelusiv-Frist zur Anmeldung der Anspruͤche ehema— Polnischer Militair-Personen auf Pensionen haben Wir h Unsere Ordre vom 21. Februar 1828 bereits gewaͤhrt, da in deren Gemäßheit Unser Staats-Ministerium un— 9. April die erforderliche Bekanntmachung erlassen hat, hierdurch die Sache erledigt.

5. Auf die Antraͤge, welche Unsere getreue Stände in Beziehung auf die Regulirung der gutsherrlichen baͤuerlichen Verhaͤltnisse vorgelegt haben, eroͤffnen Wir

3 daß Wir bereits auf Anlaß der Anträge anderer Provinzial— Staͤnde eine Revision der Geschäfts-Ordnung bei den Re— gulirungs-Commissionen angeordnet haben, wobei auch die

Vorschlaͤge des Posenschen Landtags werden in Erwägung gezogen werden; D

daß Wir eine Pruͤfung der wegen Modifikation des Gesetzes vom 8. April 1823 geschehenen Vorschläge durch die Provin— zial-Behoͤrden und das Staats-Ministerium angeordnet ha— ben, und demnaͤchst weitere Entschließung daruͤber fassen werden; C. .

daß Wir uͤber die zu Verhuͤtung der Parcellirung der Bauer— hoͤfe erforderlichen Maaßtegeln, namentlich uͤber die Frage, welche besondere Grundsaͤtze nach den dortigen provinziellen Verhaͤltnissen dieses Gegenstandes wegen aufzustellen seyen?

elben.

und ob nicht gleichzeitig die Feststellung einer Taxe zur An— nahme von Bauerhoͤfen bei erbschaftlichen Theilungen erfor— derlich sey? noch weitere . anbefohlen haben; 1.

daß endlich das Gesuch um Unterstuͤtzung der Gutsbesitzer Be— hufs der Ausfuͤhrung des Gesetzes v. 8. April 1823 nicht gewaͤhrt werden kann, denselben vielmehr uͤberlassen bleiben muß, sich gleich den Gutsbesitzern anderer Provinzen die noͤthigen Ca— pitalten zu beschaffen, und sich dazu der in gedachtem Ge— setze 5. 87. ff. bezeichneten Mittel zu bedienen.

6. Wegen Feststellung der Rechte der Grundherren zu den Mediat-Staͤdten sind bereits vor Eingang der Bittschrift Einleitungen getroffen, und die betheiligten Grundherren auf— gefordert worden, ihre Gerechtsame näher anzugeben. Nach Beendigung der diesfallsigen Eroͤrterungen werden Wir wei— tere Entschließung fassen, und Unsern getreuen Ständen das Resultat bekannt machen.

7. Auf die wegen Aenderungen in der Einrichtung der dortigen Feuer-Societaͤten geschehenen Anträze konnen Wir zur Zeit keine Entschließung fassen. Denn eines Theils wuͤrde die Bewilligung der angetragenen Veranderung, in der fuͤr beide Societäten jetzt gemeinschaftlichen Verwaltungs-Be— hoͤrde, den dabei wegen Erreichung einer Kosten-Ersparniß vorausgesetzten Erwartungen nicht allein nicht entsprechen, sondern selbst noch eine wenigstens theilweise Erhohung der zur Bestreitung des Administrations-Aufwandes aufzubrin— genden Beiträge zur Folge haben; anderntheils aber ist auch noch nicht uͤber die kuͤnftig hierunter zu beobachtenden allge— meinen Vorschriften Bestimmung getroffen, daher Unsere Provinzial-Staͤnde zuvoͤrderst die beabsichtigte Verordnung wegen Regulirung des Feuer-Societaͤts-Wesens uͤberhaupt, und welche Einleitungen wegen Revision, Verbesserung und Umgestaltung der gegenwaͤrtigen Reglements, so wie welche Uebergangs-Maaßregeln zu der neuen Verfassung werden an— geordnet werden, abzuwarten haben.

8. Demnaͤchst koͤnnen Wir auch auf den Antrag, wegen Bewilligung eines fernerweitigen freien Zutritts zu dem Po⸗— senschen landschaftlichen Credit-Vereine in den Faͤllen, wo die zum Amortisations-Fonds gehörigen Theilzahlungen so⸗ gleich beim Zutritt nachtraͤglich baar entrichtet werden, zwar gegenwartig nicht eingehen, werden aber den Gegenstand zu seiner Zeit durch die betreffenden Behoͤrden in nähere Be— rathung ziehen lassen, und behalten Uns den weiteren Be— schluß nach Bewandniß der Umstaͤnde vor.

9. Wegen Revision der gewerbepolizeilichen Gesetzgebung haben Wir bereits Anordnungen getroffen, in deren Verfolg dem Antrage Unserer getreuen Stande Genuͤge geschehen wird.

10. Den Einkauf der fuͤr die Bekleidung und die ande— ren Beduͤrfnisse Unserer Truppen erforderlichen Gegenstände werden Unsere Behoͤrden immer am liebsten in der Provinz machen, in welcher die Truppentheile in Garnison stehen, wenn dlese Gegenstaͤnde dort in guter Qualitat und fuͤr an— gemessene Preise zu haben sind. Und da die Materialien zu den Bekleidungs⸗ Beduͤrfnissen der Truppen in dortiger Pro— vinz in dem Umfange gewonnen werden, daß sie einen Ge— genstand der Exportation ausmachen, die dortigen Gewerb— treibenden daher vor den anderen Provinzen in dieser Be— ziehung in sehr guͤnstiger Lage sind, so wird es nur von der Industrie derselben abhängen, sich des diesfallsigen Absatzes zu versichern. Was das Tuch anlangt, so ist nach Anzeige Unsers Kriegs-Ministers zeither bereits vom Militair dort